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BGH · IV ZR 70/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 70/60

hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« September I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johanns©n, Wüstenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannt: In einem vorgedruckten Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten, das am 25o März 1958 bei dem Entschädigungsamt einging und in dem der Kläger zu 1.) als Verfolgter und Antragsteller bezeichnet ist, heißt es ferner: In ihnen ist angegeben, daß die Eltern der Kläger, die Eheleute Albert und Else vom 19« September Oktober 1958 hat die Entschädigungsbehörde die Anträge des Klägers zu 1.) auf Gewährung einer Entschädigung wegen Schadens seiner Eltern an Freiheit mit der Begründung abgelehnt, die Ansprüche seien erst nach Ablauf der Antragsfrist, also verspätet angemeldet worden. Die Kläger haben gegen beide Bescheide Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie je 6.450 DM zu zahlen. und dem Kläger zu 2.) zustehenden Entschädigungsansprüche aus ererbtem Recht nach seinen Eltern nicht rechtzeitig angemeldet. Eine Rechtswirksamkeit der Anmeldung liegt, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, immer schon dann vor, wenn aus der Erklärung des Antragstellers sein Wille, Wiedergutmachung zu erlangen, unmißverständlich hervorgeht. Eine solche oder sinnähnliche Erklärung umfaßt, wie der erkennende Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, alle dem Antragsteller nach dem BEG zustehenden Entschädigungsansprüche, gleichviel aus welchem Schadenstatbestand sie hergeleitet werden (vgl. Eine solche Anmeldung umfaßt jedoch nur die dem Anmeldenden aus eigenem Hecht zustehenden Entschädigungsansprüche. Diesem Erfordernis entspricht eine Anmeldung, die sich neben den eigenen Ansprüchen des Antragstellers auch auf ererbte Ansprüche erstrecken soll, nur dann, wenn aus dem Antrag eindeutig hervorgeht, daB Ansprüche sowohl aus eigenem Recht als auch aus abgeleitetem Recht erhoben werden sollen. Sind danach die Entschädigungsansprüche, die die Kläger als Erben ihrer Eltern aus abgeleitetem Hecht verfolgen* nicht rechtzeitig angemeldet, so ist dieser Anspruch unbegründet und demgemäß abzuweisen. Im Ergebnis hat daher das Berufungsgericht den Anspruch der Kläger mit Hecht als unbegründet angesehen«

Zitierte Normen: § 180 BEG
RechtBEGErklärungAnmeldungAnspruchKlägerEntschädigungsansprüche

Volltext der Entscheidung

IV ZR 70/60
2521 095
Verkündet am 28* September I960
Schorm, Juetizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
1,	) des Robert H. G
Lmm a •,
2,	) des Franz G
Rua
 Kläger und Revisionelcläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sr« GHHHHl in
 gegen
das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« September I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johanns©n, Wüstenberg, Maaß und Wilden
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. November 1959 wird zurückgewiesen*
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges tragen die Kläger.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger zu 1.) machte im Oktober 1952 bei dem Entschädigungsamt in Berlin. Ansprüche wegen seines durch rassische Verfolgung erlittenen Schadens an Vermögen und im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen geltend, Dabei, erklärte er, er melde ferner vorbehaltlich näherer Bezifferung und Subetantiierung alle weiteren Entschädigungsansprüche an, die etwa vergessen worden seien oder sich noch heraussteilen sollten. In einem vorgedruckten Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten, das am 25o März 1958 bei dem Entschädigungsamt einging und in dem der Kläger zu 1.) als Verfolgter und Antragsteller bezeichnet ist, heißt es ferner:
11 Globalanmeldung: Entschädigung wird beansprucht für alle sonstigen SchadensVorgänge, die unter das Bundesentschädigungsgesetz, seine» Durchführungsverordnung und künftige gesetzliche Regelungen fallen oder sich aus der Rechtsprechung ergeben, Formularanmeldung und nähere Substantiierung bleiben Vorbehalten,0
Unter Bezugnahme auf die 0Globalanmeldung0 reichte der Prozeßbevollmächtigte beider Kläger am 1. Juli 1958 zwei von dem Kläger zu 1,) eigenhändig unterschriebene sog, Zusatzfragebogen MC° bei der Entachädigungsbehörde ein. In ihnen ist angegeben, daß die Eltern der Kläger, die Eheleute Albert und Else	vom	19«	September
1941 an den Judenstern hätten tragen müssen und am 3* Oktober 1942 nach Theresienstadt deportiert worden seien. Seither lägen keinerlei Rachrichten von ihnen mehr vor,
 so daß die Vermutung des § 180 Abs. 1 BEG für sie Platz greife. Durch zwei Bescheide vom 2. Oktober 1958 hat die Entschädigungsbehörde die Anträge des Klägers zu 1.) auf Gewährung einer Entschädigung wegen Schadens seiner Eltern an Freiheit mit der Begründung abgelehnt, die Ansprüche seien erst nach Ablauf der Antragsfrist, also verspätet angemeldet worden. Die Kläger haben gegen beide Bescheide Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie je 6.450 DM zu zahlen. Das Landgericht hat durch die Urteile vom 24. April 1959 beide Klagen abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht beide Verfahren miteinander zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Berufungen beider Kläger, mit denen sie beantragt hatten, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 12P900 DM zu zahlen, blieben erfolglos.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision der Kläger zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Kläger ist unbegründet.
Die Rechtsfrage, ob bei einer Erbengemeinschaft ein Erbe berechtigt ist, Entschädigungsansprüche mit rechtlicher Wirkung für die Erbengemeinschaft anzu demelden, bedarf im vorliegenden Palle keiner Entscheidung. Denn der Kläger zu 1.) hat, selbst wenn man ihn für berechtigt ansieht, für die Erbengemeinschaft zu handeln, die ihm
 
und dem Kläger zu 2.) zustehenden Entschädigungsansprüche aus ererbtem Recht nach seinen Eltern nicht rechtzeitig angemeldet.
1.	Richtig ist, daß es zur Rechtswirksamkeit der nach § 189 BEG erforderlichen Anmeldung der in § 190 BEG genannten Angaben und Erklärungen nicht bedarf. Biese Angaben und Erklärungen sind bloße Sollerfordernisse, wie sich aus der Formulierung "der Antrag soll enthalten" zweifelsfrei ergibt. Bie Unvollständigkeit oder das völlige Fehlen der in § 190 BEG genannten Angaben und Erklärungen beeinträchtigt die Rechtswirksamkeit der Anmeldung daher nicht. Eine Rechtswirksamkeit der Anmeldung liegt, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, immer schon dann vor, wenn aus der Erklärung des Antragstellers sein Wille, Wiedergutmachung zu erlangen, unmißverständlich hervorgeht. Eine rechtswirksame Anmeldung nach $ 189 BEG ist z. B. daher an-zunehmen, wenn der Antragsteller erklärt: "Ich verlange Entschädigung" oder "Ich beantrage die mir zustehende Wiedergutmachung" oder "Ich mache meine mir nach dem Bundesentschädigungsgesetz zustehenden Rechte geltend".
Eine solche oder sinnähnliche Erklärung umfaßt, wie
 der erkennende Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, alle dem Antragsteller nach dem BEG zustehenden Entschädigungsansprüche, gleichviel aus welchem Schadenstatbestand sie hergeleitet werden (vgl. BGH vom 1. Juni I960 - IV ZE 15/60 BzW I960, 47238).
2.	Eine solche Anmeldung umfaßt jedoch nur die dem Anmeldenden aus eigenem Hecht zustehenden Entschädigungsansprüche. Bie Wirksamkeit der Anmeldung erstreckt sich nicht
 
auf solche Ansprüche, die den Klägern kraft Erbrechts zuetehen. Pies hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 18. Dezember 1959 - IV ZR 189/59 -ausgesprochen. An dieser Entscheidung ist festzuhalten. Die Anmeldung verfolgt den Zweck, die Behörde zu einem bestimmten Zeitpunkt Uber den Umfang der geltend gemachten Entschädigungsansprüche zu unterrichten. Diesem Erfordernis entspricht eine Anmeldung, die sich neben den eigenen Ansprüchen des Antragstellers auch auf ererbte Ansprüche erstrecken soll, nur dann, wenn aus dem Antrag eindeutig hervorgeht, daB Ansprüche sowohl aus eigenem Recht als auch aus abgeleitetem Recht erhoben werden sollen. Zwar bilden eine Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts ebenso wie die Angaben über Art und Umfang des Anspruchs gemäß § 190 Nr. 2 und 4 BEO nur ein bloBes Sollerfordernie. Diese Regelung schließt jedoch nicht aus, daB die Person desjenigen in der Anmeldung bezeichnet werden muB, der von dem Ver-folgungstatbestand zunächst betroffen worden ist und dem der Entschädigungsanspruch ursprünglich (originär) zustande " . Will der Antragsteller Ansprüche aus abgeleitetem Recht geltend machen, so muß er dies in der Anmeldung unmißverständlich zu dem Ausdruck bringen, da die Entschädigungsbehörde nur auf diese Weise sachdienliche Kenntnis von dem Umfang der auf sie zukommenden Ansprüche gewinnen kann. Anderenfalls wäre der Antragsteller in der Lage, noch nach Jahren auf Grund einer allgemeinen Anmeldung der ihm zustehenden Entschädigungsansprüche erbrechtliche Ansprüche nachzuschieben. Die so Möglichkeit widerspricht dem Grundsatz der beschleunigten Abwicklung der Entschädigungsverfahren.
Sind danach die Entschädigungsansprüche, die die Kläger als Erben ihrer Eltern aus abgeleitetem Hecht verfolgen* nicht rechtzeitig angemeldet, so ist dieser Anspruch unbegründet und demgemäß abzuweisen. Im Ergebnis hat daher das Berufungsgericht den Anspruch der Kläger mit Hecht als unbegründet angesehen«
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 ZPO, 225 BEG«
Ascher Johannsen Wüstenberg
 Ifaaß Wilden