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BGH

Gericht: BGH

Wilden und Dr*Loewenheim für Recht erkannte Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 9o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 18. Am 30* Juni 1943 wurde sie wegen des am gleichen Tage eingetretenen Todes ihres Ehemannes aus der Polizeihaft vorläufig entlassen» Vom 9o bis zu dem 31» Juli 1943 war sie erneut in Haft* Ne.ch den schweren Bombenangriffen auf Hamburg wurde sie Ende Juli 1943 aus der Untersuchungshaft beurlaubt» Da ihre Wohnung völlig zerstört war, begab sie sich zu Verwandten nach Schwerin* Von dort aus fuhr sie nach Metz, wo sie sich am 20* September 1943 polizeilich anmeldete* Sie erhielt in dieser Stadt eine möblierte Wohnung, die französische Plüchtlinge verlassen hatten* Von Metz aus fuhr sie Anfang Oktober 1943 nach Hamburg zurück, um sich zur Haupt Verhandlung in dem gegen sie eingeleiteten Strafverfahren zu stellen* In der Anklageschrift vom 29* Oktober 1943 wurde zu ihren Lasten gewertet, das Motiv des Abhörens beruhe nach der politischen Vergangenheit der Familie und nach den Äußerungen der Klä- Am 13c November 1956 begehrte die Klägerin von dem beklagten Land die Auszahlung einer Soforthilfe von 6«000,- DM da sie von Hamburg nach Frankreich ausgewandert und nach dem ' 8o Mai 1945 von dort zurückgekehrt sei« Das beklagte Land lehnte diesen .Antrag durch Bescheid vom 2« März 1957 mit der Begründung ab, die Klägerin habe Hamburg nicht aus den Verfolgungsgründen des Bundesentschädigungsgesetzes, sondern wegen der besseren Wohnverhältnisse in Metz verlassene Ihre hiergegen gerichtete Klage hat die Klägerin insbesondere damit begründet, sie sei als alleinstehende Frav* die bei den Bombenangriffen auf Hamburg nichts gerettet habe, zu dem Entschluß gekommen, Deutschland, wo man ihren Mann umgebracht und sie selbst denunziert und ins Zuchthaus gebracht habe, zu verlassen und bei der ersten sich bietenden Gelegenheit nach Frankreich zu gehen, da sie eine Möglichkeit zur Absetzung in das neutrale Ausland nicht gehabt habe$ infolgedessen habe sie sich in Metz, entgegen dem Befehl der Gestapo, auch noch nach dem Abzug der deutschen fruppen aufgehalten« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin zwar aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt, aber nicht, um sich dieser Verfolgung zu entziehen, und auch nicht, um sich im Auslande ständig niederzulassen, sondern nur zwecks vorübergehenden Entweichens aus den luftgefährdeten Gebieten nach Metz gegangen, also nicht "ausgewandert" sei« In ihrer'hiergegen eingelegten Berufung hat die Klägerin insbesondere hervorge-heben, von Metz aus habe sie an der StrafVerhandlung vor Denn in Lothringen habe sie noch nicht wirksam unterzutauchen vermocht, wohl aber habe, sie gehofft , sich anschließend in Ruhe absetzen und damit späteren Verfolgungsmaßnahmen entgehen zu können,, Das Oberlandesgericht hat, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils, das beklagte land zur Zahlung von 6„000,- DM an die Klägerin verurteilt,, Der Anspruch der Klägerin stützt sich auf § 141 Abs* 1 BEG* Darnach hat der Verfolgte deutscher Staatsangehörigkeit, der in der Zeit vom 30* Januar 1933 bis zu dem 8* Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG ausgewandert ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten gehabt hat, die am 31* Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehört haben, Anspruch auf eine Soforthilfe in Höhe von 6*000,- DM, wenn er nach dem 8* Mai 1945 im Geltungsgebiet des Bundesentschädigungsgesetzes seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat oder nimmt* - : Ob indessen in einer Bestrafung wegen Abhörens und Verbreitens von Nachrichten ausländischer Sender eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus jedenfalls dann zu erblicken ist, wenn bereits in der Anklageschrift der Familie des Verurteilten eine staatsfeindliche Einstellung zu dem Vorwurf gemacht worden ist, kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, weil die Voraussetzungen des von der Klägerin erhobenen Anspruchs bereits aus anderen Gründen zu verneinen sind«, Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin aus dem vorgenannten Verfolgungsgrunde des § 1 BEG ausgewandert seio 2war lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, daß sie bereits im Jahre 1943 die Absicht gehabt habe, sich ständig in Metz niederzu-lasseno Sie habe jedoch, auch wenn sie zunächst ohne die Absicht einer Wohnsitzverlegung nach Metz gereist oder von dort noch einmal zurückgekehrt sein sollte, in dieser Stadt spätestens bei der Annäherung der alliierten Truppen im Herbst 1944 wegen der ihr drohenden Verfol-giuigsmaßnähmen den Entschluß gefaßt, nicht mehr an ihren früheren Wohnsitz nach Hamburg oder an einen anderen Ort in Deutschland zurückzukehren, sondern sich in Lothringen niederzulassen und sich in Metz einen neuen Lebens-Mittelpunkt zu schaffena lo Die Hevision macht zunächst geltend, daß diese Feststellung auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhe,. Ob bereits, ein Verstoß gegen diese Kechtsgrundsätze die Aufhebung-des* angefochtenen Urteils zur Folge, haben müßte, kann indessen ebenfalls dahingestellt bleiben, weil die Klägerin auch bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht ausgewandert ist*

Zitierte Normen: § 1 BEG
WohnsitzMetzGrundBEGHamburgKlägerin

Volltext der Entscheidung

lür das lac&chlagewer^!	''	'
Hiebt für die Amtliche Sammlung?	2458	067
Gesetz*	Bm	1956 § 141
Rechtssabas line 1TAuswanderung” liegt nicht vor, wenn ein Verfolgter, der sich im Jahre 1944 in Metz befand, bei Annäherung der alliierten Gruppen beschloß, dort dauernd zu bleiben«
Aktenzeichens IV 2R 70/58	010	Hamburg
 Urteil des BGH vom 2. Juli 1958	10	Hamburg
J
IJ_ZE_70/58 9 Ü (Entsch) 196/57
Verkündet am 2o Juli 1958 S cho rm * Justizange s te111er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Freien und Hansestadt Hamburg* gesetzlich vertueben durch die Sozialbehörde* Amt für Wiedergutmachung* in Hamburg 36* Drehbahn 54?
Beklagten und Revisionsklägerin*
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr
 gegen

die Witwe Hedwig P	geboS§HBBfrin
 flHI?
Klägerin und Revisionsbeklagte* - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt	in
 hat der IV „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 250 Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske* Johannsen* Maaß? Wilden und Dr*Loewenheim
 für Recht erkannte
 Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 9o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 18. Dezember 1957 aufgehoben«, Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Entschädigungs-lcammer des Landgerichts in Hamburg vom 14* Juni 1957 wird zurückgewieseno
 Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei $ die außergerichtlichen Kosten des Berufimgs- und Revisionsverfahrens tragt die Klägerin«,
Von Rechts wegen
2 -
//
Tatbestands
 Die am	1889	geborene	Klägerin	wurde	am	22«Juni
1943 in Hamburg verhaftet, weil sie, zusammen mit ihrem Ehemann, ausländische Sender abgehört und deren Nachrichten verbreitet hatte. Am 30* Juni 1943 wurde sie wegen des am gleichen Tage eingetretenen Todes ihres Ehemannes aus der Polizeihaft vorläufig entlassen» Vom 9o bis zu dem 31» Juli 1943 war sie erneut in Haft* Ne.ch den schweren Bombenangriffen auf Hamburg wurde sie Ende Juli 1943 aus der Untersuchungshaft beurlaubt» Da ihre Wohnung völlig zerstört war, begab sie sich zu Verwandten nach Schwerin* Von dort aus fuhr sie nach Metz, wo sie sich am 20* September 1943 polizeilich anmeldete* Sie erhielt in dieser Stadt eine möblierte Wohnung, die französische Plüchtlinge verlassen hatten*
Von Metz aus fuhr sie Anfang Oktober 1943 nach Hamburg zurück, um sich zur Haupt Verhandlung in dem gegen sie eingeleiteten Strafverfahren zu stellen* In der Anklageschrift vom 29* Oktober 1943 wurde zu ihren Lasten gewertet, das Motiv des Abhörens beruhe nach der politischen Vergangenheit der Familie	und	nach	den	Äußerungen	der	Klä-
gerin offenbar auf staatsfeindlicher Einstellung» Am 11« November 1943 wurde sie durch das Hanseatische Sonde rge rieht zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt* Diese Strafe verbüßte sie in der Zeit vom llo November 1943 bis zu dem 11« Juni 1944 teilweise in Hamburg und in Anrath bei Krefeld* Pur den Strafrest wurde ihr Strafaussetzung mit Bewährungsfrist bis zu dem 30« Juni 1947 gewährt* Nach ihrer Entlassung aus dem Zuchthaus kehrte sie nach Metz zurück» Hier blieb sie auch nach dem Abrücken der deutschen Truppen bis zu dem Eintreffen der alliierten Streitkräfte* Ende Oktober 1945 wurde sie durch die französischen Behörden aus ihrer Wohnung in Metz entfernt* Im November 1945 kehrte sie nach Hamburg zurück«
Dort meldete sie sich am 13o November 1945 polizeilich anu Durch Beschluß vom 31» August 1950 billigte ihr das beklagte Band auf Grund des Hamburger Haftentschädigungsgesetzes eine HaftentSchädigung für 9 Monate in Höhe von 1«350,~ DM zu«
Am 13c November 1956 begehrte die Klägerin von dem beklagten Land die Auszahlung einer Soforthilfe von 6«000,- DM da sie von Hamburg nach Frankreich ausgewandert und nach dem ' 8o Mai 1945 von dort zurückgekehrt sei« Das beklagte Land lehnte diesen .Antrag durch Bescheid vom 2« März 1957 mit der Begründung ab, die Klägerin habe Hamburg nicht aus den Verfolgungsgründen des Bundesentschädigungsgesetzes, sondern wegen der besseren Wohnverhältnisse in Metz verlassene
 Ihre hiergegen gerichtete Klage hat die Klägerin insbesondere damit begründet, sie sei als alleinstehende Frav* die bei den Bombenangriffen auf Hamburg nichts gerettet habe, zu dem Entschluß gekommen, Deutschland, wo man ihren Mann umgebracht und sie selbst denunziert und ins Zuchthaus gebracht habe, zu verlassen und bei der ersten sich bietenden Gelegenheit nach Frankreich zu gehen, da sie eine Möglichkeit zur Absetzung in das neutrale Ausland nicht gehabt habe$ infolgedessen habe sie sich in Metz, entgegen dem Befehl der Gestapo, auch noch nach dem Abzug der deutschen fruppen aufgehalten« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin zwar aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt, aber nicht, um sich dieser Verfolgung zu entziehen, und auch nicht, um sich im Auslande ständig niederzulassen, sondern nur zwecks vorübergehenden Entweichens aus den luftgefährdeten Gebieten nach Metz gegangen, also nicht "ausgewandert" sei« In ihrer'hiergegen eingelegten Berufung hat die Klägerin insbesondere hervorge-heben, von Metz aus habe sie an der StrafVerhandlung vor
 
dem Hanseatischen Sondergericht teilgenommen«, um schweren Maßnahmen der damals bereits nach ihr fahndenden Gestapo zuvorzukommen. Denn in Lothringen habe sie noch nicht wirksam unterzutauchen vermocht, wohl aber habe, sie gehofft , sich anschließend in Ruhe absetzen und damit späteren Verfolgungsmaßnahmen entgehen zu können,, Das Oberlandesgericht hat, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils, das beklagte land zur Zahlung von 6„000,- DM an die Klägerin verurteilt,,
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter* Die.Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision*
Ent s che i dungsgründe*
Die Revision muß Erfolg haben*
Der Anspruch der Klägerin stützt sich auf § 141 Abs* 1 BEG* Darnach hat der Verfolgte deutscher Staatsangehörigkeit, der in der Zeit vom 30* Januar 1933 bis zu dem 8* Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG ausgewandert ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten gehabt hat, die am 31* Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehört haben, Anspruch auf eine Soforthilfe in Höhe von 6*000,- DM, wenn er nach dem 8* Mai 1945 im Geltungsgebiet des Bundesentschädigungsgesetzes seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat oder nimmt* -	:
Hadh der Entscheidung des Senats vom 3* Oktober 1956 - IV ZR 132/56 - (RJW RzW 1956, 360 Hr* 24) ist eine Ver-
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folgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus eine solche, die ihren Grund darin hatte, daß der Verfolgte auf politischem Gebiet als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischer' Bestrebungen oder Gedanken angesehen wurdeo Auch die Bestrafung des Verfolgten in einem ordnungsgemäß durchgeführten Strafverfahren kann eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 1 BEG sein, wenn der Verfolgte die Tat, derentwegen er bestraft worden ist, überwiegend zur Bekämpfung des Nationalsozialismus begangen hat (Urteil des Senats vom 6c April 1955 - IV ZK 264/54 NJW BzW 1955, 216 Nro 27). Ob indessen in einer Bestrafung wegen Abhörens und Verbreitens von Nachrichten ausländischer Sender eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus jedenfalls dann zu erblicken ist, wenn bereits in der Anklageschrift der Familie des Verurteilten eine staatsfeindliche Einstellung zu dem Vorwurf gemacht worden ist, kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, weil die Voraussetzungen des von der Klägerin erhobenen Anspruchs bereits aus anderen Gründen zu verneinen sind«,
II«
Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin aus dem vorgenannten Verfolgungsgrunde des § 1 BEG ausgewandert seio 2war lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, daß sie bereits im Jahre 1943 die Absicht gehabt habe, sich ständig in Metz niederzu-lasseno Sie habe jedoch, auch wenn sie zunächst ohne die Absicht einer Wohnsitzverlegung nach Metz gereist oder von dort noch einmal zurückgekehrt sein sollte, in dieser Stadt spätestens bei der Annäherung der alliierten Truppen im Herbst 1944 wegen der ihr drohenden Verfol-giuigsmaßnähmen den Entschluß gefaßt, nicht mehr an ihren früheren Wohnsitz nach Hamburg oder an einen anderen Ort
 in Deutschland zurückzukehren, sondern sich in Lothringen niederzulassen und sich in Metz einen neuen Lebens-Mittelpunkt zu schaffena
 lo Die Hevision macht zunächst geltend, daß diese Feststellung auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhe,.
Das Berufungsgericht habe sich dabei lediglich auf die - ohne nähere Nachprüfung als glaubhaft bezeicbneten - Angaben der Klägerin gestützte Damit habe es gegen die Vorschriften der §§ 176 Abs« I BEGr, 286 ZPO verstoßen*
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Es ist der Kevision zuzugeben, daß bereits insoweit gegen das angefochtene Urteil Bedenken bestehen* Wie der Senat in seinem Urteil vom 23* April 1958 ~ IV ZK 275/57 -dargelegt und im Urteil vom 28* Mai 1958 - IV ZK 334/57 -(vgl« auch Urteil vom 23* April 1958 - XV ZK 300/57 ~) wiederholt hat, kann das Gericht allerdings, wenn ihm die einseitigen Parteiangaben aus irgendwelchen Gründen hinreichend erscheinen, seine Feststellungen auch allein auf diese gründen* Dann aber muß es die Erwägungen, die es veranläßt haben, seine Überzeugung ausschließlich auf die Parteiangaben zu stützen, besonders darlegen, damit das Hechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Feststellungen verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen sind« Hierzu ist im einzelnen darzuregen, warum die Sachdarstellung der Partei glaubhaft ist und keines -weiteren Beweises bedarf «, Gerade in Entschädigungssachen ist in dieser Hinsicht besondere Vorsicht geboten* dehn die Erfahrung hat gezeigt, daß die Angaben der Entschädigungsberechtigten vielfach unzuverlässig sind«. Ob bereits, ein Verstoß gegen diese Kechtsgrundsätze die Aufhebung-des* angefochtenen Urteils zur Folge, haben müßte, kann indessen ebenfalls dahingestellt bleiben, weil die Klägerin auch bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht ausgewandert ist*
2o Sine 11 Auswanderung” im Sinne des § 141 BEG liegt vor, wenn jemand legal oder illegal das deutsche Staatsgebiet unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes in der Absicht verläßt, sich im Auslande ständig niederzulassen (Urteile des Senats vom 20p April 1955 - IV ZE 275/54 MW BzW 1955, 220 Nr. 52 = IM § 8 BEG 1953$ ran 21. Juni 1957 - IV ZE 111/57 IJW BzW 1957, 322 Er. 22 $ vom 5» Juli 1957 - IV ZB 70/57 MW RzW 1957, 361 Nr0 22; vom 25c September 1957 - IV ZE 165/57 ~, MW BzW 1958, 17 Nr. 11).
Zur nAuswanderung" gehört also, daß der bisherige Wohnsitz im Inland aufgegeben und, ein neuer Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Auslande gefunden wird, wobei es dem Verfolgten darauf ankommt, frei vom Verfolgungsdruck der NSHMachthaber im Auslande eine neue Heimat zu finden (Urteil des Senats vom 7. Mai 1958 - IV ZB 39/58 ~). Hat sich jemand zu vorübergehendem Aufenthalt ins Ausland begeben, sich dann aber wegen der ihm im Inland drohenden Verfolgungsmaßnahmen entschlossen, dort zu bleiben, so wird er im allgemeinen einem Auswanderer gleichzusetzen sein (so auch van Dam/lioos BEO § 141 Anm. 6 So 6245 vgl« auch Blessin/Wilden/thrig BEO 2o Aufl. § 4 BEO Anim 16 So 217)o Bas gilt jedoch - jedenfalls für den Regelfall -nicht,' wenn dieser Entschluß während des Krieges von einem im besetzten ausländischen Gebiet sich aufhaltenden Deutschen zu einem Zeitpunkt gefaßt ist, als bereits mit der alsbaldigen Beendigung der deutschen Besetzung zu rechnen war. Denn ob er in dieser Bagh seine Absicht, in diesem Gebiet auch über die Dauer der deutschen Besetzung hinaus, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt zu nehmen, tatsächlich wird verwirklichen können, ist in aller Hegel und war auch im vorliegenden Dalle völlig ungewiß und von Umständen abhängig, die er nicht übersehen kohnteiund auf die er keinen Einfluß batte. Unter diesen Umständen kann seinen - wenn auch durch entsprechende Handlungen bestätig-

♦
 
ten - Willen f nunmehr dort, wo er sich aufhält, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt zu nehmen, nicht die rechtliche Bedeutung einer Wohnsitzveränderung und damit einer Auswanderung zukommen® Eine Auswanderung io So des § 141 BEG- liegt nur vor, wenn die Absicht, das Deutsche Staatsgebiet zu verlassen und den inländischen Wohnsitz aufzugeben, in solcher Weise betätigt wird, daß die Verwirklichung dieses Entschlusses dazu fuhrt, einen ausländischen Wohnsitz zu begründen® Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Verfolgte seinen Willen unter solchen Umständen zu verwirklichen sucht, daß er alsbald nach der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes von dem ausländischen Staat wieder über die Grenze in seine bisherige Eeimat abgeschoben wird«
m;
Aus diesen Gründen mußte das angefochtene Urteil aufgehoben, die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts, jedenfalls in seinem Ergebnis, wiederhergestellt werden«
Abs«
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Die KostenentScheidung "beruht auf §§ 209 Abs. 1, 225 1 BEO, 91 ZPO*
naske
 johannsen
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 Wilden
Dr> Jioewenheim