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BGH · IV ZS 275/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZS 275/54

2. Pie Versagung einer Entschädigung fUr solche Verfolgte, die ihren Wohnsitz in Gebieten haben, mit deren Regierungen die Bundesrepublik diplomatische Beziehungen nicht unterhält, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 4« Eine völkerrechtliche Vereinbarung wird nicht schon dadurch, daß sie in der Bundesrepublik Gesetzeskraft erlangt hat, zu einer allgemeinen Regel im Sinne des Art 25 GrundG. Denn der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen, von denen nach § 4 BEG eine Entschädigung abhängig ist. Denn als der Kläger im tfärz 1946 die Bundesrepublik verließ- ist er nicht 11 ausgewandert11, sondern in seine polnische Heimat zurtickgekehrt 7 um dort endgültig zu bleiben. April 1955 (abgedruckt in RzW 55, 22032) ausgesprochen, daß auch Ausländer Auswanderer im Sinne des § 8 Abs 1 BErgG sein können, denn dieses Gesetz verstände unter einem Auswandem lediglich das Ausscheiden aus dem Bereich der Bundesrepublik als solches- d.h. die endgültige Ausreise aus dieser. Ob in einem solchen Vorgang eine Auswanderung lag, insbesondere ob auch ein Ausländer aus Deutschland im Sinne des § 8 Ab3 1 Hr 2 BErgG auswandern könne, war somit Gegenstand der Entscheidung. gehalten hat und nunmehr Deutschland verläßt, als Auswanderer im Sinne dieser Bestimmung zu gelten hut, ist in der Entscheidung nicht ausgesprochen worden. Daß das BEG einen Ausländer, der in seine Heimat zurückgekehrt ist, in der Hegel nicht entschädigen will, läßt sich auch den Äußerungen des Abgeordneten Dr. Greve entnehmen (vgl das Protokoll Hr 25 des Wiedergutm^chungsausschus-ses S 14 und die Bundestagsdrucksache Hr 2382 S 3 zu § 4 Abs 2). Unter einer Auswanderung im Sinne der Bestimmung des § 4 Abs 1 BEG kann daher nicht die endgültige Rückkehr des Verfolgten in sein Heimatland verstanden werden. da nach § 4 Abs 3 BEG der Zwangsaufenthalt im Konzentrationslager Dachau wie der Aufenthalt in einem DP-Iager nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne des als Seelsorger für Insassen zweier DP-Iager im Bereich des beklagten landes ihrem Charakter und ihrer Dauer auch nur eine vorübergehende gewesen ist. Die Revision ist allerdings der Auffassung, die durch den § l BEG erfolgte Regelung sei recht sunwirksam, da sie gegen das Grundgesetz und zwar gegen dessen Art 2, 3, 14 und 23 verstoße. Sie meint hierbei, daß die Rechtslage für den Kläger auf Grund vor dem Erlaß des BEG in Geltung gewesener Vorschriften günstiger gewesen sei und der Deutsch-* landvertrag, wie das Israel-Abkommen die vom BEG vorgenomme» Schlecht erst ellung verbiete. der K eminent a o or en dieser Bestimmungen wie Blessin-Wilden S 120 Anm 12 zu § 8 BErgG und Becker-Huber-KÜ3ter S 122 Anm 5 zu § 8 BErgGr und 8 717 Anm 6 zu § 89 BErgGr. Bas BErgGr ist im Gegensatz zu dem BEG aus Zeitnot überstürzt und ohne die sonst übliche und für den Erlaß eines Gesetzes notwendige sorgfältige und erschöpfende Beratung der gesetzgebenden Körperschaften erlassen worden. Hierauf ist auch die erwähnte Entscheidung des Senats vom 20r April 1955 (RzW 55, 220^2) zurückzuführen. Zu ihr ist der erkennende Senat gekommen; als keine sonstigen Unterlagen vorhanden waren, aus denen ein einwandfreier Rückschluß auf den wahren Sinn des § 8 HErgG gezogen werden konnte. Aus diesem Grunde hat der Senat unter entsprechender Verwendung außerhalb des Entschädigungsgesetzes erlassener Bestimmungen den Begriff des Aufenthalts im Sinne eines rein tatsächlichen Verweilens verstehen zu können geglaubt und für den Begriff des dauernden Aufenthalts im Sinne des § 8 HErgG als entscheidend nur das rein äußere Bild ohne Rücksicht auf den Willen und die. Wie der in RzW 55, 222^2 abgedruckte Leitsatz der Entscheidung ergibt, wollte der Senat auch nur einen bestimmten Fall - nämlich den eines mehr als vierjährigen Aufenthalts im Konzentrationslager in Bachau - beurteilen, dagegen wollte er keine allgemeine Regeln für Aufenthalte in Konzentrationslagern geben. Unter df sen Umstünden kann - ganz abgesehen von der Präge, ob der’ sot.zgeber niclrc grundsätzlich befugt ist, auch bestehende setze im Wege einer authentischen Interpretation zu ändern, selbst wenn diese Gesetze einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt geregelt haben - die Klarstellung einer sweife haften Bestimmung durch den Gesetzgeber nicht als unzuläss üi'jJ. daß der Sv/angsaufenthclb in einem Konzentrationslager der Aufenthalt in einem DP-Lager nicht ein Wohnsitz oder daiiernder Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung ist. Die Tatsache, daß auf Grund der Entscheidung des Senat vom 20.4 1933 die Rechtsprechung und die Verwaltung sich d ^ort vertretenen Auffassung angeschlossen haben, kann auch uicht dazu fuhren. Auch aus dem $ 6 US-EG läßt sich nichts gegen die durch § 4 Abs 3 HEG erfolgte Klarstellung herleiten. Aus diesen Gründen ist daher entgegen der Auffassung der Revision auch nicht eine Entscheidung des Bundesverfassungs gerichts darüber einsuholen. ob die Bestimmung des § 4 Abs 3 BEG gegen die Art ?, 3 und 14 GrundG - vgl hierzu auch Bundesverfassungsgericht sent sclieidung 1- 264 f, 2, 380 ff; 3, 4 ff; Hierbei ist im übrigen darauf hinzuweisen, daß letztere Bestimmung sich nur auf die allgemeinen Regeln des Völkerrechts bezieht, nicht da-gegen auf eine einzelne völkerrechtliche Vereinbarung. Eine solche wird nicht scholl dadurch zu einer allgemeinen Regel, daß entsprechend dem für alle Rechtsgebiete geltenden Grundsatz "pacta sunt servanda" der vertragsschließende Staat -verpflichtet ist, die Vereinbarung zu beachten (vgl in übrigen auch die Entscheidungen des Scnuts, abgedruckt in RsW 1955*

Zitierte Normen: § 4 BEG § 8 StPO § 546 ZPO § 24 BEG
BErgGsinnenBEGBestimmungAufenthaltKlägerHeimat

Volltext der Entscheidung

25?1 072
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Für das Nachschlagewerk !
Nicht fUr die Amtliche Sammlung l
besetz:	BEG	§ 4 $ HErgG § 8 ; GrundG Art 3? 25
Rechtssatz:	i0	Bin Verfolgter, der aus dem deutschen Reichs -
gebiet in seine ausländische Heimat zurückkehrt, ist kein Auswanderer im Sinne des § 4 Abs 1 Nr 1 c BEG.
2.	Pie Versagung einer Entschädigung fUr solche Verfolgte, die ihren Wohnsitz in Gebieten haben, mit deren Regierungen die Bundesrepublik diplomatische Beziehungen nicht unterhält, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art
3 GrundG.
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3.	Bauernder Aufenthalt im Sinne des § 6 BErgG
ist nicht der durch Freiheitsentziehung bedingte
 Zwangsaufenthalt in einem Konzentrationslager
 oder der Aufenthalt in einem DP-Bager. Ein sol-
eher Aufenthalt ist auch nicht ein gewöhnlicher
 Aufenthalt im Sinne des § 6 US-EG (abweichend i
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von der Entscheidung v. 20.4.1955 - IV ZS 275/54
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4« Eine völkerrechtliche Vereinbarung wird nicht schon dadurch, daß sie in der Bundesrepublik Gesetzeskraft erlangt hat, zu einer allgemeinen Regel im Sinne des Art 25 GrundG.
Aktenzeichen: IV ZR 70/57 Urt. des BGH von 5* Juli 1957
OBG Celle
IV an 70/57
[2 U 131/56 E)
VerkUndet am 5. Juli 1957
Schorm,Just. Angest„
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
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des katholischen Geistlichen Jan Kreis KflB,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßoevollmächtigte: Rechtsanwälte Pres
 und
in Kl
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 das Land NiederSachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten. - Proz9ßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 29. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Pr.v.Werner, Wüstenberg und Haaß
 für Recht erkannt:
Pie Revision gegen das tJrteil des 2. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts in Celle, den Parteien an VerkUndungs Statt zugestellt am 26. November 1956, wird zurückgev/iesen. Pie außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der im Jahre 1905 geborene Kläger 13t Pole. Br war vor der Besetzung Polens durch deutsche Truppen dort als katholischer Geistlicher tätig. Am 6. Oktober 1941 wurde er in der Nähe von Lodz durch die Gestapo verhaftet und später in das Konzentrationslager Dachau gebracht. Hier war er vom 30, Oktober 1941 bis 29* April 1945 inhaftiert. Nachdem er aus diesem Lager befreit worden war, hat er sich bis Anfang Juli 1945 in München aufgehalten. Vom 7- Juli 1945 ab war er als Seelsorger in zwei DP-Lagern im Bereich des beklagten Landes tätig. Von dort ist er am 15* März 1946 nach Polen zurlickgekehrt, wo er auch Jetzt noch lebt.
Er behauptet, er sei aus Glaubensgründen inhaftiert und sei infolge an ihm im Konzentrationslager vorgenommener Malariaversuche in seiner Gesundheit geschädigt worden. Er begehrt daher eine HaftentSchädigung von 6-300.— DM, ein Heilverfahren, eine Kapitalentschädigung und eine Rente unter Zugrundelegung der Bezüge eines höheren Beamten.
Die Entschädigungsbehörden und die Entschädigungsgerichte haben 3eine Ansprüche abgev/iesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter« Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
1) Für die vom Klüger erhobenen Ansprüche waren auf Grund des § 89 Abs 1 Buchstabe c BErgG die Entschädigungsbehörden des beklagten Landes zuständig. Infolgedessen sind diese es nach Art III Hr 8 ÄndG geblieben. Die Passivlegitimation des beklagten Landes für die von Klüger geltend gemachten Ansprüche würde somit gegeben sein.
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2) Das Berufung3gericht hat die Ansprüche des Klägers abgewiesen, weil ihm auf Grund der Bestimmungen des BEG •vom 29. Juni 1956 eine Entschädigung nicht zustande*
Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Denn der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen, von denen nach § 4 BEG eine Entschädigung abhängig ist. Es wlirde dies nämlich nur dann der Eall sein, wenn er
a)	vor dem 31« Dezember 1952 ausgewandert ist,
b)	seinen letzten Yiohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten gehabt hat, die am 31* Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehört haben und
c)	sich jetzt in einem Gebiet aufhält; mit dessen Regierung die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält.
Schon die Voraussetzung zu a) ist nicht gegeben. Denn als der Kläger im tfärz 1946 die Bundesrepublik verließ- ist er nicht 11 ausgewandert11, sondern in seine polnische Heimat zurtickgekehrt 7 um dort endgültig zu bleiben. Zwar hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 20. April 1955 (abgedruckt in RzW 55, 22032) ausgesprochen, daß auch Ausländer Auswanderer im Sinne des § 8 Abs 1 BErgG sein können, denn dieses Gesetz verstände unter einem Auswandem lediglich das Ausscheiden aus dem Bereich der Bundesrepublik als solches- d.h. die endgültige Ausreise aus dieser. In dem damals entschiedenen Pall war aber - ir.» Gegensatz zu dem hier vorliegenden - der Verfolgte nicht in seine Heimat zurlckgekehrt - sondern in ein fremdes land gegangen. Ob in einem solchen Vorgang eine Auswanderung lag, insbesondere ob auch ein Ausländer aus Deutschland im Sinne des § 8 Ab3 1 Hr 2 BErgG auswandern könne, war somit Gegenstand der Entscheidung. Daß etwa jeder, der sich in Deutschland auf-
gehalten hat und nunmehr Deutschland verläßt, als Auswanderer im Sinne dieser Bestimmung zu gelten hut, ist in der Entscheidung nicht ausgesprochen worden. Etwas Derartiges kann auch auf Grund des jetzt maßgebenden § 4 Abs 1 Er 1 Buchs rate c BEG nicht angenommen werden. Denn wie sich aus den im § t aufgeklärten Fällen. Insbesondere auch aus denen des Abs 1 Er 2 ergibt, sollen Personen, die am 31- Dezember 1952 sich nicht im Geltungsbereich des BEG befunden haben, grundsätzlich nur entschädigt werden, wenn sie ihre Heimat ver- ' loren haben, wie dies insbesondere bei den Personen, die aus den Gebieten Östlich der Oder-Heiße-Linie ausgewandert oder von dort vertrieben sind, oder bei den heimatlosen Ausländern der Pall ist. Daß das BEG einen Ausländer, der in seine Heimat zurückgekehrt ist, in der Hegel nicht entschädigen will, läßt sich auch den Äußerungen des Abgeordneten Dr. Greve entnehmen (vgl das Protokoll Hr 25 des Wiedergutm^chungsausschus-ses S 14 und die Bundestagsdrucksache Hr 2382 S 3 zu § 4 Abs 2). Die gleiche Auffassung vertritt auch der Kommentar von Blessin-Eiiden auf S 217 in der Anmerkung 17 zu § * BEG.
Unter einer Auswanderung im Sinne der Bestimmung des § 4 Abs 1 BEG kann daher nicht die endgültige Rückkehr des Verfolgten in sein Heimatland verstanden werden. Der entgegenstehenden vom Oberlandesgericht in München in seinem Urteil vom 13- April' 1956 (RzW 1956, 26645). zu § 8 BErgG vertretenen Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
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Es fehlt sodann auch an der Voraussetzung zu c, da die \! Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen zu Polen unterhält. Zwar ist der Kläger der Auffassung, diese Bestimmung / verstoße gegen Arb 3 GrundG. da sie eine Diskriminierung de3 Klägers wegen seiner Heimat bedeute. Dieser Rechtsansicht % kann jedoch nicht zugestimnt werden. Denn der Kläger wird nicht wegen seiner Heimat ungünstiger als andere Verfolgte
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behandelt; sondern, genau so wie jeder andere Verfolgte, ganz gleich, wo dessen Heimat ist, allein wegen seines derzeitigen Wohnsitzes oder Aufenthalts. Die hierauf beruhen«, de unterschiedliche Behandlung bedeutet aber ebensowenig eine Verletzung des Grundgesetzes, wie dies bei den deutschen Devisenvorschriften de:’ Pall ist. die auch eine verschiedene Behandlung der außerhalb der Bundesrepublik befindlichen Personen vorsehen.
Schließlich ist auch die Voraussetzung zu b nicht gegeben. da nach § 4 Abs 3 BEG der Zwangsaufenthalt im Konzentrationslager Dachau wie der Aufenthalt in einem DP-Iager nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne des
§ 4 EEG angesehen werden kann, die Tätigkeit des Klägers
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als Seelsorger für Insassen zweier DP-Iager im Bereich des beklagten landes ihrem Charakter und ihrer Dauer auch nur eine vorübergehende gewesen ist.
Die Revision ist allerdings der Auffassung, die durch den § l BEG erfolgte Regelung sei recht sunwirksam, da sie gegen das Grundgesetz und zwar gegen dessen Art 2, 3, 14 und 23 verstoße. Sie meint hierbei, daß die Rechtslage für den Kläger auf Grund vor dem Erlaß des BEG in Geltung gewesener Vorschriften günstiger gewesen sei und der Deutsch-* landvertrag, wie das Israel-Abkommen die vom BEG vorgenomme» Schlecht erst ellung verbiete. Hinsichtlich der früheren günstigeren Rechtslage beruft sie sich auf die oben angeführte Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. April 1933-
Demgegenüber ist jedoch darauf hinzuweisen, daß, als diese Entscheidung erging, die Rechtslage nach § 8 HErgG nocfc unklar war. Dies zeigen die damals ergangenen, voneinander abweichenden Ent Scheidungen der Gerichte und die Ausführung#
der K eminent a o or en dieser Bestimmungen wie Blessin-Wilden S 120 Anm 12 zu § 8 BErgG und Becker-Huber-KÜ3ter S 122 Anm 5 zu § 8 BErgGr und 8 717 Anm 6 zu § 89 BErgGr.
Bas BErgGr ist im Gegensatz zu dem BEG aus Zeitnot überstürzt und ohne die sonst übliche und für den Erlaß eines Gesetzes notwendige sorgfältige und erschöpfende Beratung der gesetzgebenden Körperschaften erlassen worden. Es weist infolgedessen Unklarheiten und Iücken auf. Biese zu beheben hat die Rechtsprechung und die Rechtswissenschaft sich bemüht. Hierauf ist auch die erwähnte Entscheidung des Senats vom 20r April 1955 (RzW 55, 220^2) zurückzuführen. Zu ihr ist der erkennende Senat gekommen; als keine sonstigen Unterlagen vorhanden waren, aus denen ein einwandfreier Rückschluß auf den wahren Sinn des § 8 HErgG gezogen werden konnte. Aus diesem Grunde hat der Senat unter entsprechender Verwendung außerhalb des Entschädigungsgesetzes erlassener Bestimmungen den Begriff des Aufenthalts im Sinne eines rein tatsächlichen Verweilens verstehen zu können geglaubt und für den Begriff des dauernden Aufenthalts im Sinne des § 8 HErgG als entscheidend nur das rein äußere Bild ohne Rücksicht auf den Willen und die. Absichten des Betroffenen erklärt. Bas Urteil läßt aber bereits erkennen, daß diese Auslegung nicht für alle Gesetze \ gelten muß (vgl z.B. § 8 Abs 2 StPO, § 63 RAbgÖ, 1919» § 9 Abs 1 REV). Wie der in RzW 55, 222^2 abgedruckte Leitsatz der Entscheidung ergibt, wollte der Senat auch nur einen bestimmten Fall - nämlich den eines mehr als vierjährigen Aufenthalts im Konzentrationslager in Bachau - beurteilen, dagegen wollte er keine allgemeine Regeln für Aufenthalte in Konzentrationslagern geben.
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Wenn auch sehr beachtenswerte Gründe für die damalige Auslegung des Senats gesprochen haben, so folgt daher hieraus
 noch niehr zwingend, da.? diese vor allem vom Schrifttum bekämpfte Auslegung die einzig mögliche ist, um den tatsächlichen und ftlr alle Pälle maßgebenden Sinn des § 8*HErgß zt/ ermitteln (vgl hierzu auch die Begründung zu § 1 Abs ?. des •_ Regierung?Entwurfs zu dem 33G Drucksache 19*9 des Deutschen B* destags S 90/91 und das Protokoll Ur 12 des Ausschusses füg Prägen der Wiedergutmachung auf S 13 unten und S 14 und den schriftlichen Bericht des Ausschusses f‘ir Prägen der nieder gutnachung 2?7. Ausschuß, Drucksache 23827, nach dem die in dem Regierungsentwurf vorgeschlagene Bestimmung keinen Wid spruch im Wiedergutmachung3ausschuß gefunden hat). Unter df sen Umstünden kann - ganz abgesehen von der Präge, ob der’ sot.zgeber niclrc grundsätzlich befugt ist, auch bestehende setze im Wege einer authentischen Interpretation zu ändern, selbst wenn diese Gesetze einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt geregelt haben - die Klarstellung einer sweife haften Bestimmung durch den Gesetzgeber nicht als unzuläss üi'jJ. für lie rcjhw sprechende Gewalt als unbeachtlich betrach tet werden. Der erkennende Senat legt, wie dies von ihm bei reits i.i seinen Entscheidungen vom 29. September 1956 - IY ZR 144/56 - abgedruckt in RzU 56, 362^7 und vom 14. Novemb ^956 - IT 'S3. 232/56 - abgedruckt in Wertpapiermitteilungen. 1957 S 249 ausgesprochen ist, nach def jetzt erfolgten Kla Stellung durch 5 4 Abs 3 BIG nunmehr auch den § 8 BErgG datuV sue. daß der Sv/angsaufenthclb in einem Konzentrationslager der Aufenthalt in einem DP-Lager nicht ein Wohnsitz oder daiiernder Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung ist.
Die Tatsache, daß auf Grund der Entscheidung des Senat vom 20.4 1933 die Rechtsprechung und die Verwaltung sich d ^ort vertretenen Auffassung angeschlossen haben, kann auch uicht dazu fuhren. daß damit.ein Abweichen von dieser EntscJi uu sg es chic s sen i3t. Abgesehen davon, daß. v:ie bereits oben ausgeftihrt, es sich bei der Entscheidung um einen Ein fall gehrndelt hat, kennt das deutsche Recht eine solche B
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dung nicliü. In Gegenteil läßt es ein Abweichen von einer bisherigen Rechtsprechung zu (vgl z.B. § 546 Abs 2 Satz 2 ZPO, § 28 Abs 2 EGG. § 24 Abs 2 Hr 1 Iir/VG, § 219 Abs 2 Hr c BEG) • Es wurde sonst auch zu einer Erstarrung der Rechtspflege kommen, die nicht zu vertreten wäre.
Auch aus dem $ 6 US-EG läßt sich nichts gegen die durch § 4 Abs 3 HEG erfolgte Klarstellung herleiten. § 6 US-EG verwendeu in seinem Absatz 1 Hr 1 und 2 den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts, dem es in Kr 5 den Begriff des Aufenthalts in einem DP-Lager gegenüber st eilt. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird man den Aufenthalt in einem KZ-Lager in der Regel nicht als einen gewöhnlichen Aufenthalt bezeichnen und ihn auch im allgemeinen nicht als einen solchen ansehen, da ein solcher Aufenthalt nur ein vorübergehender, außergewöhnlicher Aufenthalt ista Der Senat tr£gt daher keine Bedenken, den § 6 US-EG- gleiclifalls im Sinne des § 4 Abs 3 BEG suezulegen.
Aus diesen Gründen ist daher entgegen der Auffassung der Revision auch nicht eine Entscheidung des Bundesverfassungs gerichts darüber einsuholen. ob die Bestimmung des § 4 Abs 3 BEG gegen die Art ?, 3 und 14 GrundG - vgl hierzu auch Bundesverfassungsgericht sent sclieidung 1- 264 f, 2, 380 ff; 3, 4 ff;
A, 219 ff - oder den Art <5 CrundG verstößt. Hierbei ist im übrigen darauf hinzuweisen, daß letztere Bestimmung sich nur auf die allgemeinen Regeln des Völkerrechts bezieht, nicht da-gegen auf eine einzelne völkerrechtliche Vereinbarung. Eine solche wird nicht scholl dadurch zu einer allgemeinen Regel, daß entsprechend dem für alle Rechtsgebiete geltenden Grundsatz "pacta sunt servanda" der vertragsschließende Staat -verpflichtet ist, die Vereinbarung zu beachten (vgl in übrigen auch die Entscheidungen des Scnuts, abgedruckt in RsW 1955*
5557 unft 30462 sowie 1S56, 5228).
Die Revision war somit mit der Kostenfolge aus §§ 97 ZPO, 225 BBGr zurückzuv/eisen*
Schmidt - Ascher v•Werner Wüstenberg Maass