echtsanwalt hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1, Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Johannsen, Br. Kregel und Siemer für Recht erkannt: Die Klägerin verlangt vom Beklagten als Rückzahlung eines Darlehens den Gegenwert von 1.500,— US-Dollar. Dezember 1953 schloß der Ehemann der Klägerin mit dem Beklagten und dem Pressekorrespondenten Seymour K. Der Beklagte leistete seine Einlage wie folgtt Der Ehemann der Klägerin stellte dem Beklagten einen Scheck über 1.500,— US-Dollar zur Verfügung, der auf Anweisung der Klägerin von einer Bank in Zürich ausgestellt war und dessen Betrag von einem Konto der Klägerin bei dieser Bank abgebueht wurde. Das Geld wurde dann zugunsten des Beklagten dem Konto der neugegründeten Gesellschaft bei der Bank für Handel und Industrie in Berlin am 16. Die Klägerin hat ein Notizbuch ihres Ehemannes vorgelegt, in dem der Beklagte unter der Datierung Januar 1954 bestätigten ferner der Beklagte, F^|^^^und der Ehemann der Klägerin der letzteren und zwar zunächst in deutscher, dann in englischer Sprache, daß sie für die seit dem 20. Der Ehemann der Klägerin hat im Verlaufe des Januars 1954 durch mehrere Schecks über das' gesamte" bei der Bank für Handel und Industrie in Berlin bestehende Guthaben der Co. GmbH verfügt. Die Klägerin hat behauptet, durch die Hingabe der 1.500,— US-Dollar sei zwischen ihr, für die ihr Ehemann als Bevollmächtigter gehandelt habe, und dem Beklagten ein Darlehensvertrag geschlossen worden. Die Erklärung in dem Notizbuche des Ehemanns der Klägerin sei unter Zwang zustandegekommen. Der Ehemann der Klägerin habe gedroht, sich aus der Gesellschaft zurückzuziehen und diese nicht weiter zu finanzieren, wenn er. Diesem Tortrage steht jedoch entgegen, daß das Be rufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender We se zu dem Ergebnis gelangt ist, das Darlehensgeschäft sei von ihrem Ehemann für die Klägerin abgeschlossen worden, diese habe die in ihrem Namen abgegebenen Erklärungen spätestens mit der Klagerhebung genehmigt. Das Berufungsgericht ist aber zu dem Ergebnis gelangt, in der Erklärung, die der Beklagte in dem Notizbuch des Ehemanns der Klägerin unterzeichnet habe, liege zu demindest ein bestätigendes Schuldanerkenntnis. In Terbindung mit den sonstigen Umständen würde diese Erklärung weiterhin dafür sprechen, daß in der Tat schon von vornherein eine Darlehensverpflichtung des Beklagten gegenüber der Klä- Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, das Darlehen sei durch die späteren Abhebungen des Ehemannes der Klägerin von dem Gesellschaft Skonto nicht getilgt worden. Mit Recht hat in dieser Beziehung das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der Ehemann der Klägerin nach dem Gesellschafts vertrage mit dem Beklagten und Freidin zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft befugt war. Aus der Tatsache, daß er gleichzeitig der Bevollmächtigte der Klägerin war, ergibt sich noch keine tatsächliche Vermutung dafür, daß er vom Konto der Gesellschaft abgehobene Gelder sodann zur Tilgung des dem Beklagten gewährten Darlehens verwandt hat. Im übrigen weist schon das Berufungsgericht mit Recht darauf hin, daß die Klägerin auch näher dargelegt hat, daß ihr Ehemann das Guthaben der Co. GmbH ZUT Bezahlung von Schulden der Gesellschafter und außerdem des Beklagten selbst bei einer 3. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob das Darlehen entsprechend dem Vertrage der Klägerin schon nach den ursprünglichen Vereinbarungen oder - wie der Beklagte behauptet hatte - zu denselben Bedingungen fällig werden sollte, wie der Kredit, den die Klägerin der Co. GmbH einzuräumen bereit war und für den nach den Angaben in der Devisengenehmigung der Zentralbank vom 15. Das Berufungsgericht legt den Kreditvertrag der Klägerin mit der Gesellschaft so aus, daß das gesamte Darlehen habe fällig werden sollen, wenn die Erfüllung des Gesell-schaftszwecke8 nicht mehr in Präge kam und überträgt dieses auch auf den Darlehensvertrag mit dem Beklagten für den Pall, daß seine Bedingungen denen des Schließlich meint die Revision, die Klägerin könne sich auf die frühzeitige, auf den Wegfall des Geseilschaftszweckes gegründete Fälligkeit gemäß § 162 BGB nicht berufen, wenn ihr Ehemann und General bevollmächtigter den Zweck der Darlehenshingabe vereitelt habe.
IV ZR 70/55 Verkündei; am lc Februar 1956 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2474 o:o Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Pressekorrespondenten William H. R in P«’ rue 0, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtert gegen die Ehefrau Frances R M^ffestraße 00 - 00, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: echtsanwalt hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1, Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Johannsen, Br. Kregel und Siemer für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das am 16.Dezember 1954 verkündete Urteil des 4- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen i « Tatbestand: Die Parteien sind Angehörige der Vereinigten Staaten von Amerika. Die Klägerin verlangt vom Beklagten als Rückzahlung eines Darlehens den Gegenwert von 1.500,— US-Dollar. Am 1. Dezember 1953 schloß der Ehemann der Klägerin mit dem Beklagten und dem Pressekorrespondenten Seymour K. in Berlin vor dem Notar Dr. einen Gesellschaftsvertrag. Durch diesen wurde eine Gesellschaft mit beschränkter Häftling unter der Firma "UI^P mmm Co. ^em Berlin gegründet. Zweck des Unternehmens war der Verlag einer Wochenzeitschrift für die in Europa lebenden Amerikaner. Das Stammkapital ’ der Gesellschaft betrug 21.000,— DM, wovon jeder Gesellschafter 7.000,— DM übernahm. Jeder der 3 Gesellschafter wurde zu dem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt und von dem Verbot des § 181 BGB befreit. Der Beklagte leistete seine Einlage wie folgtt Der Ehemann der Klägerin stellte dem Beklagten einen Scheck über 1.500,— US-Dollar zur Verfügung, der auf Anweisung der Klägerin von einer Bank in Zürich ausgestellt war und dessen Betrag von einem Konto der Klägerin bei dieser Bank abgebueht wurde. Der Beklagte . versah den Scheck mit seinem Indossament. Das Geld wurde dann zugunsten des Beklagten dem Konto der neugegründeten Gesellschaft bei der Bank für Handel und Industrie in Berlin am 16. Januar 1954 gutgebracht. Die Klägerin hat ein Notizbuch ihres Ehemannes vorgelegt, in dem der Beklagte unter der Datierung "12/15/53" folgende Erklärung unterschrieben hats " Seymour K. F^Ufe und W.H. owe per- sonelly to Frances Ro^^^ $ 3001.00 (threethausandone dollars US).M In einer durch den Notar Dr. Sch^^^ beglaubigten Erklärung vom 25. Januar 1954 bestätigten ferner der Beklagte, F^|^^^und der Ehemann der Klägerin der letzteren und zwar zunächst in deutscher, dann in englischer Sprache, daß sie für die seit dem 20. Oktober 1953 entstandenen und die späteren Schulden der Gesellschaft hafteten und fügten hinzu: "Wir versichern, und zwar jeder von uns einzeln und persönlich, daß keiner irgendwelche Schulden hat, ausgenommen Schuldej^Ehnen gegenüber im Zusammenhang mit hHHH|0o. GmbH i.Gr. Mr. F^H^I jedoch schuldet weitere 2500,— US-Dollai^Joer denGegenwert derselben. Ebenso schuldet Mr. bis zu 2500,— Dollar oder deren Gegenwert." Der Ehemann der Klägerin hat im Verlaufe des Januars 1954 durch mehrere Schecks über das' gesamte" bei der Bank für Handel und Industrie in Berlin bestehende Guthaben der Co. GmbH verfügt. Die Klägerin hat behauptet, durch die Hingabe der 1.500,— US-Dollar sei zwischen ihr, für die ihr Ehemann als Bevollmächtigter gehandelt habe, und dem Beklagten ein Darlehensvertrag geschlossen worden. Das Darlehen sei trotz Fälligkeit nicht zurückbezahlt. Sie hat beantragt, . den Beklagten zu verurteilen, an sie den Gegenwert von 1.500,— US-Dollar in der Währung der Bank Deutscher Länder nebst 4 # Zinsen vom Gegenwert von 500,— US-Dollar seit dem 18.12.1953 und vom Gegenwert von 1.000,— US-Dollar seit dem 15.1.1954 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat bestritten, mit der Klägerin einen Darlehensvertrag geschlossen zu haben. Er habe, so hat er vorgetragen, nur mit dem Ehemann der Klägerin ver- \, V handelt, der nie zu erkennen gegeben habe, daß er für die Klägerin aufgetreten sei. Die Erklärung in dem Notizbuche des Ehemanns der Klägerin sei unter Zwang zustandegekommen. Der Ehemann der Klägerin habe gedroht, sich aus der Gesellschaft zurückzuziehen und diese nicht weiter zu finanzieren, wenn er. der Beklagte, nicht unterschreibe. Er habe diese Erklärung daher zu Hecht angefochten. Im übrigen sei das Geld durch die Abhebungen des Beklagten vom Gesellschaft Skonto zurückgezahlt worden. Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 20. Mai 1954 nach dem Klagantrag verurteilt. Das Kammergericht hat durch Urteil vom 16. Dezember 1954 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Entsche i dungsgründe s Die Revision ist unbegründet. Die Revision ist der Auffassung, daß das Gläubigerrecht der Klägerin zunächst in der Person ihres Ehemanns entstanden und erst später auf die Klägerin selbst übertragen worden sei. Diese Übertragung, so folgert die Revision, habe devisenrechtlich genehmigt werden müssen, wenigstens habe das Berufungsgericht klären müssen, ob die 3 Gründer der Gesellschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin gehabt hätten. Wenn dies der Pall sei, so liege der Pall des MilRegG Nr 53 Art 1 Abs 1 d vor, der inhaltlich mit der entsprechenden Berliner Bestira-' mung der Verordnung Uber Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs (V0B1 1950, I, 304) übereinstimmt. Diesem Tortrage steht jedoch entgegen, daß das Be rufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender We se zu dem Ergebnis gelangt ist, das Darlehensgeschäft sei von ihrem Ehemann für die Klägerin abgeschlossen worden, diese habe die in ihrem Namen abgegebenen Erklärungen spätestens mit der Klagerhebung genehmigt. Eine devisenrechtliche Genehmigung in dem von der Revision vorgetragenen Sinne kam daher nicht in Präge. Ton Amts wegen war jedoch zu prüfen, ob nicht aus anderem Grunde eine Devisengenehmigung erforderlich war. Denn ein Geschäft im Sinne der Devisenbestimmungen ist auch ein außergerichtliches Anerkenntnis einer Forderung (vgl Art 1.Nr 1 d der DfV Nr 3 zu MilRegG Nr 53). Das Berufungsgericht ist aber zu dem Ergebnis gelangt, in der Erklärung, die der Beklagte in dem Notizbuch des Ehemanns der Klägerin unterzeichnet habe, liege zu demindest ein bestätigendes Schuldanerkenntnis. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob hier in der Tat ein außergerichtliches Anerkenntnis im Sinne der Devisenbestimmungen vorliegt. Auch wenn dieses der Pall wäre, würde der Bestand des Berufungsurteils nicht in Präge gestellt. Denn das Berufungsgericht, das zunächst von der Gültigkeit des bestätigenden Schuldanerkenntnisses ausgeht und auch einen Anfechtungsgrund verneint, sagt später (siehe S 13 TJrteils-ausfertigung), daß auch dann, wenn man von der entgegengesetzten Auffassung ausgehe, der Wert der Unterzeichneten Erklärung in dem Notizbuch des Kenn Rc^H (Ehemann der Klägerin) als Beweismittel nicht ohne weiteres entfalle. In Terbindung mit den sonstigen Umständen würde diese Erklärung weiterhin dafür sprechen, daß in der Tat schon von vornherein eine Darlehensverpflichtung des Beklagten gegenüber der Klä- j gerin bestanden habe. Danach kommt es auf die Gültigkeit des bestätigenden Schuldanerkenntnisses nicht an. Denn aus der Natur eines derartigen Anerkenntnisses ergibt sich, daß nicht ein neuer selbständiger Schuldgrund geschaffen werden soll, und daher geprüft werden muß, ob der bestätigte Schuldgrund wirklich besteht. Das Berufungsgericht hat das bejaht. Es sieht hierbei den Schuldgrund in einem DarlehensVerhältnis zwischen den Parteien, wobei - ohne daß auch die Revision hiergegen Einwendungen vorbringt - mit Recht davon ausgegangen wird, daß die Vertragsbeziehungen der Parteien entsprechend einer stillschweigenden Vereinbarung nach deutschem Recht zu beurteilen seien. Die Feststellung eines Darlehensvertrages beruht auf einer Würdigung des Sachverhalts, der Rechtsund Denkfehler nicht erkennen läßt. Für diesen Darlehensvertrag ist aber die devisenrechtliche Genehmigung erteilt (Bl 49 d.A.). Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, das Darlehen sei durch die späteren Abhebungen des Ehemannes der Klägerin von dem Gesellschaft Skonto nicht getilgt worden. Mit Recht hat in dieser Beziehung das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der Ehemann der Klägerin nach dem Gesellschafts vertrage mit dem Beklagten und Freidin zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft befugt war. Wenn er von dem Konto der Gesellschaft Gelder abhob, so konnte er das nur in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gesellschaft. Aus der Tatsache, daß er gleichzeitig der Bevollmächtigte der Klägerin war, ergibt sich noch keine tatsächliche Vermutung dafür, daß er vom Konto der Gesellschaft abgehobene Gelder sodann zur Tilgung des dem Beklagten gewährten Darlehens verwandt hat. Für die Klägerin war daher kein Anlaß, die anderweitige Verwendung durch ihren Ehemann näher darzulegen. Die Behauptungs= und Beweislast lag vielmehr heim Beklagten. Im übrigen weist schon das Berufungsgericht mit Recht darauf hin, daß die Klägerin auch näher dargelegt hat, daß ihr Ehemann das Guthaben der Co. GmbH ZUT Bezahlung von Schulden der Gesellschafter und außerdem des Beklagten selbst bei einer 3. Stelle verwendet habe. Zu Unrecht beruft sich die Revision in diesem Zusammenhänge auf die in BGHZ 14, 313 (317/318) abgedruckte Entscheidung des V. Zivilsenats. Dieses Urteil befaßt sich in dem angeführten Teile in erster Linie mit der Schadensersatzpflicht des Vertreters. Diese spielt im vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob das Darlehen entsprechend dem Vertrage der Klägerin schon nach den ursprünglichen Vereinbarungen oder - wie der Beklagte behauptet hatte - zu denselben Bedingungen fällig werden sollte, wie der Kredit, den die Klägerin der Co. GmbH einzuräumen bereit war und für den nach den Angaben in der Devisengenehmigung der Zentralbank vom 15. De- zember 1953 eine Laufzeit von 5 Jahren vorgesehen war. Das Berufungsgericht meint, daß das Darlehen auf jeden ?all fällig sei, weil dis Parteien darin . übereinstimmten, daß die Wochenzeitschrift nicht mehr herausgebracht werden solle, der Gesellschaftszweck also nicht mehr erfüllt werden könne. Das Berufungsgericht legt den Kreditvertrag der Klägerin mit der Gesellschaft so aus, daß das gesamte Darlehen habe fällig werden sollen, wenn die Erfüllung des Gesell-schaftszwecke8 nicht mehr in Präge kam und überträgt dieses auch auf den Darlehensvertrag mit dem Beklagten für den Pall, daß seine Bedingungen denen des Kreditvertrages folgen sollten. Diese Auslegung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Schließlich meint die Revision, die Klägerin könne sich auf die frühzeitige, auf den Wegfall des Geseilschaftszweckes gegründete Fälligkeit gemäß § 162 BGB nicht berufen, wenn ihr Ehemann und General bevollmächtigter den Zweck der Darlehenshingabe vereitelt habe. Auch insoweit lag jedoch ein ausreichender Sachvortrag des Beklagten nicht vor, der sich auf das Verhalten der Klägerin, nicht dasjenige ihres Ehe mannes bezog. Nach allem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 9? ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Schmidt Raske Johannsen Bundesrichter Siemer Dr. Kregel ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Schmidt