Durch dieses Urteil war der Rechtsstreit auf die Revision der Beklagten zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiterverfolgt. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Beklagten zu 1 und 2 hätten ein Recht, den Erbvertrag anzufechten, da sie durch das Testament der Erblasserin vom 12. Demgegenüber rügt die Revision, der Kläger habe behauptet und unter Beweis gestellt, die Erblasserin sei, als sie das Testament vom 12.Januar 1949 errichtet^habe, testierunfähig gewesen. Ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils hat der Kläger allerdings im ersten Rechtszug vorgetragen, die Erblasserin habe das Testament in einem Zeitpunkt errichtet, in dem sie nicht mehr im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gewesen sei. Aus dem Tatbestand ist nicht ersichtlich, dass die dahin gehenden, in den Schriftsätzen des ersten Rechtszugs enthaltenen Beweisangebote auch noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten worden sind. Bezüglich des Tatbestandes, auf den die Beklagten zu 1 und 2 ihre Anfechtung gestützt haben, hat das Berufungsgericht festgestellt und ausgeführt: Auf Grund des § 3 des Erbvertrages sei die Erblasserin von der Erwartung ausgegangen, der Kläger werde sich ihr gegenüber so verhalten, wie es zu einer zweckentsprechenden Durchführung des Erbvertrags geboten sei. Auch die Äusserungen, die er nach dem Tode der Erblasserin gemacht habe, würfen ein wenig günstiges Licht auf den Charakter des Klägers. Der Kläger habe sich auch sagen müssen, dass die Erblasserin genötigt sei, um Mittel für ihren .Unterhalt in die Hand zu bekommen, weiter Land.zu verkaufen, da er ihr selbst keine Hilfe zuteil werden liess. Ihren.ganzen Besitz habe die Erblasserin erst zu einer Zeit an die Beklagten zu 1 und 2 verkauft, alb sie auf Grund des Verhaltens des Klägers bereits zur Anfechtung berechtigt gewesen sei. haben, und der Zeuge R^^ sei damals schon darüber vernommen worden, trifft, wie der Tatbestand des damals ergangenen Urteils ergibt, nicht zuDie Revision stützt sich insoweit nur auf unzutreffende Behauptungen, die der Kläger in diesem Rechtsstreit aufgestellt hat. Auf Grund dieser Prüfung.ist es zu dem Endergebnis gekommen, dass - abgesehen von dem Verhalten der Erblasserin ' anlässlich des ersten Rechtsstreit s - dieses Verhalten im einzelnen und im ganzen gesehen dem Kläger keinen Anlass geben konnte, sich angegriffen oder verletzt zu fühlen«, vie die Urteilsgründe aus ihrem Zusammenhang ergeben, ist das Berufungsgericht sich, dabei durchaus bewusst gewesen, dass die Erblasserin die Entfremdung am Anfang selbst verschuldet hat. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung von einem falschen Punkt ausgegangen sei, Bas Berufungsgericht ist trotz des am Anfang stehenden Verschuldens der Erblasserin der Ansicht, es sei Sache des Klägers gewesen, von sich aus den ersten Schritt zu tun, um die eingetretene Entfremdung zu beseitigen. Handlungen, zu denen die Erblasserin aus dieser Notlage gezwungen war, können ihr nicht als ein Verhalten ängerechnet werden, auf Grund dessen die Ausübung des Anfechtungsrechts gegen freu und Glauben verstossen würde. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt nicht, dass diese Tatsachen, die die Revision aus den Beiakten entnommen hat, auch vor dem Berufungsgericht vorgetragen waren» Daraus allein, dass im Tatbestand des Urteils auf diese Akten Bezug genommen ist und dass es heisst, die Akten seien Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, kann dieser Nachweis nicht geführt werden. Denn auch das sonstige Parteiyorbringen enthält keinen Hinweis dafür, dass die Parteien sich auf diese Umstände berufen haben, insbesondere, dass der Kläger in diesen Vorgängen schwere Verletzungen des Erbvertrags erblickt hat. Dass die Anfechtungsfrist nicht verstrichen ist, hat das Berufungsgericht unter Beachtung der Ausführungen des von dem erkennenden Senat in dieser Sache erlassenen Urteils vom 29* November 1951 - IV ZB 71/51 - zutreffend dargel'egt.
IV ZR 70/53 Verkündet am 21. Januar 1954 Komacker, Justizangest* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit des Gast- und Landwirts Willi Haus Nr. #, in Klägers,* Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br. gegen 1. 2. 3. den Landwirt_Friedrich \ Haus Nr. ebenda, der Ehefrau Anna geb. P< des Fräulein Minna 0^/^ in Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br.Kregel, Br.v.Y/erner und Wüstenberg für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 25. Februar 1953 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: , i T/egen des Sachverhalts wird auf das in dieser Sache ergangene Urteil des Senats vom 29. November 1951» IV ZR 71/51, verwiesen. Durch dieses Urteil war der Rechtsstreit auf die Revision der Beklagten zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Das Berufungsgericht hat nunmehr das Urteil des Landgerichts.geändert und die Klage bezüglich des Klaganspruchs zu Nr 1 abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiterverfolgt. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.' Ent s chei dungs g r ünde: Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Beklagten zu 1 und 2 hätten ein Recht, den Erbvertrag anzufechten, da sie durch das Testament der Erblasserin vom 12. Januar 1949 als Erben oder Vermächtnisnehmer bedacht worden seien. Demgegenüber rügt die Revision, der Kläger habe behauptet und unter Beweis gestellt, die Erblasserin sei, als sie das Testament vom 12.Januar 1949 errichtet^habe, testierunfähig gewesen. Diese Rüge geht fehl. Ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils hat der Kläger allerdings im ersten Rechtszug vorgetragen, die Erblasserin habe das Testament in einem Zeitpunkt errichtet, in dem sie nicht mehr im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gewesen sei. Für diese Behauptung, die der Kläger beweisen muss, hat er ent- gegen der Ansicht der Revision nach dem Urteilstatbestand keinen Beweis angetreten. Aus dem Tatbestand ist nicht ersichtlich, dass die dahin gehenden, in den Schriftsätzen des ersten Rechtszugs enthaltenen Beweisangebote auch noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten worden sind. Der Tatbestand liefert aber nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Dieser Beweis hätte nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden können, das hierüber nichts enthält ö Bezüglich des Tatbestandes, auf den die Beklagten zu 1 und 2 ihre Anfechtung gestützt haben, hat das Berufungsgericht festgestellt und ausgeführt: Auf Grund des § 3 des Erbvertrages sei die Erblasserin von der Erwartung ausgegangen, der Kläger werde sich ihr gegenüber so verhalten, wie es zu einer zweckentsprechenden Durchführung des Erbvertrags geboten sei. Er werde sich bemühen, das gegenseitige Vertrauen zu erhalten und keine Zweifel an seiner Bereitschaft zur Erfüllung seiner Verpflichtung aufkommen lassen. In dieser Erwartung habe die Erblasserin sich-getäuscht. Der Kläger habe sich überhaupt nicht um die Erblasserin gekümmert. Er habe sie, als sie ausgebombt wurde und sich' in grösster Hot befand, ganz allein gelassen. Seine Einstellung gegenüber de;r Erblasserin habe er auch dadurch zu erkennen gegeben, dass er die' Aufforderung, die Erblasserin zu sich zu nehmen, in liebloser und gehässiger Weise zurückgewiesen habe. Auch die Äusserungen, die er nach dem Tode der Erblasserin gemacht habe, würfen ein wenig günstiges Licht auf den Charakter des Klägers. Durch ihren im Jahre 1931 unternommenen Versuch, sich durch eine Anfechtung des Erbvertrags ihrer Vertragspflich- 4» ten zu entledigen, habe die Erblasserin allerdings die Verbitterung und Reserviertheit auf seiten des Klägers zunächst selbst verschuldet. Dennoch habe sie die Voraussetzungen für ihr Anfechtungsrecht nicht durch ein gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten herbeigeführt. Trotz der von der Erblasserin verschuldeten Spannungen sei der Kläger doch weiter verpflichtet gewesen, sich so zu verhalten, wie es die zweckentsprechende Durchführung des Erbvertrags erfordert habe. Es sei seine Pflicht gewesen, sich mit der Erblasserin, seiner Tante, auszusprechen. Die Erblasserin habe in der Folgezeit nichts mehr getan, wodurch sie das Zerwürfnis schuldhaft weiter vertieft habe. Die von ihr bis zu dem Jahre 1943 vorgenommenen Landverkäufe hätten sich in normalen Grenzen gehalten. Die Erblasserin habe dadurch die Mittel aufgebracht, um Hypothekenschulden zu tilgen. Damit, dass die Erblasserin schliesrlich im Jahre 1946 nochmals einen Rechtsstreit wegen der Anfechtung des Erbvertrags anhängig machte, habe der Kläger mit Rücksicht auf sein eigenes Verhalten gegenüber der Erblasserin rechnen müssen. Der Kläger habe sich auch sagen müssen, dass die Erblasserin genötigt sei, um Mittel für ihren .Unterhalt in die Hand zu bekommen, weiter Land.zu verkaufen, da er ihr selbst keine Hilfe zuteil werden liess. Die bis zur Beendigung des zweiten 'Anfechtungsprozesses vorgenoramenen Landverkäufe hätten daher dem Kläger auch keine Veranlassung geben können, verärgert zu sein. Ihren.ganzen Besitz habe die Erblasserin erst zu einer Zeit an die Beklagten zu 1 und 2 verkauft, alb sie auf Grund des Verhaltens des Klägers bereits zur Anfechtung berechtigt gewesen sei. Im übrigen sei auch dieser Verkauf durch die mangelnde Hilfsbereitschaft des Klägers notwendig geworden. Die von der Revision gegen’diese tatsächlichen Feststellungen und ihre rechtliche „ürdigung gerichteten Angriffe sind unbegründet* Die Xusserung des Klägers auf dem Felde gegenüber den Eheleuten ist von dem Berufungsgericht verfah- rensrechtlich einwandfrei festgestellt worden« Das Berufungsgericht hat diese Äusserung auf Grund der eidlichen Bekundung der Eheleute für erwiesen gehalten« Um deren Glaubwürdigkeit zu erschüttern, hatte der Kläger sich auf den Zeugen Z^^^ berufen« Dieser Zeuge hat einen Sachverhalt bekundet, der allerdings, wenn er sich so ereignet hätte, wie der Zeuge es bekundet, ernste Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen B^^ begründen würde« Das Berufungsgericht hat die Glaubwürdigkeit der Eheleute B^j^ eingehend geprüft und dabei auch den von dem Zeugen bekundeten Sachverhalt sorgfältig ge- würdigt* Es hat dabei ausgeführt, der von dem Zeugen bekundete Sachverhalt sei nach der gesamten Jachlage sehr unwahrscheinlich« V/enn das Gericht dann .noch als auffällig den Umstand hervorhebt, dass der Zeuge erst kurz vor der letzten mündlichen Verhandlung benannt' worden sei, obwohl die in sein Wissen gestellte Tatsache schon viel früher behauptet worden war, und dass der Kläger kurz vorher mit dem Zeugen über die Angelegenheit gesprochen hatte, .so verstösst das nicht-gegen das Gesetz, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Das Gericht spricht allerdings in diesem Zusammenhang auch von der Glaubwürdigkeit der Bekundung des Zeugen Z^0^. Insoweit handelt es sich aber nur um eine ungenaue und missverständliche Ausdrucksweise. Das Gericht wollte damit sagen, die Behauptung des Klägers sei nicht glaubwürdig. Sie-werde unter den obwaltenden Umständen durch die Bekundung des Zeugen Z^fl^ nicht gestützt» Die Behauptung der Revision, die Erblasserin habe schon in dem Rechtsstreit aus dem Jahre 1946/47 dem Kläger vorgeworfen, die fragliche Äusserung getan zu ¥ haben, und der Zeuge R^^ sei damals schon darüber vernommen worden, trifft, wie der Tatbestand des damals ergangenen Urteils ergibt, nicht zuDie Revision stützt sich insoweit nur auf unzutreffende Behauptungen, die der Kläger in diesem Rechtsstreit aufgestellt hat. Die weiteren gegen die tatsächlichen Feststellungen gerichteten Angriffe der Revision liegen sämtlich auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen G-ebiet der reinen Beweis- und Tatsachenwürdigung. Für die Frage, ob die Erblasserin die Voraussetzungen für, das Anfechtungsrecht selbst durch ein gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten herbeigeführt hat, ist allerdings das.gesamte Verhalten der Erblasserin zu würdigen. Das Berufungsgericht hat dies aber entgegen der Ansicht der Revision nicht unterlassen. Um das Gesamtverhalten der Erblasserin zu würdigen, hat zwar das Berufungsgericht zunächst die verschiedenen, für die rechtliche Beurteilung erheblichen einzelnen Handlungen der Erblasserin, aus denen ihr Gesamtverhalten zu erschliessen war, jeweils für sich geprüft. Dies konnte auch nicht anders geschehen. Auf Grund dieser Prüfung.ist es zu dem Endergebnis gekommen, dass - abgesehen von dem Verhalten der Erblasserin ' anlässlich des ersten Rechtsstreit s - dieses Verhalten im einzelnen und im ganzen gesehen dem Kläger keinen Anlass geben konnte, sich angegriffen oder verletzt zu fühlen«, vie die Urteilsgründe aus ihrem Zusammenhang ergeben, ist das Berufungsgericht sich, dabei durchaus bewusst gewesen, dass die Erblasserin die Entfremdung am Anfang selbst verschuldet hat. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung von einem falschen Punkt ausgegangen sei, Bas Berufungsgericht ist trotz des am Anfang stehenden Verschuldens der Erblasserin der Ansicht, es sei Sache des Klägers gewesen, von sich aus den ersten Schritt zu tun, um die eingetretene Entfremdung zu beseitigen. Denn er habe an dem Erbvertrag festhalten wollen, die Erblasserin sei unverschuldet in grosse Notlage geraten; der Kläger hätte ihr helfen können, wenn er den Villen dazu gehabt hätte. Biese Würdigung liegt überwiegend auf tatsächlichem Gebiet. Sie kann daher in der Revisionsinstanz im wesentlichen nicht angegriffen werden. Der Kläger hat die Erblasserin, obwohl er rechtlich verpflich-tet war, ihr zu helfen, in wirtschaftlicher Hot belassen. Handlungen, zu denen die Erblasserin aus dieser Notlage gezwungen war, können ihr nicht als ein Verhalten ängerechnet werden, auf Grund dessen die Ausübung des Anfechtungsrechts gegen freu und Glauben verstossen würde. Selbst wenn die Erblasserin die innere Entfremdung vor Jahren selbst verschuldet hatte, blieb doch die rechtliche Verpflichtung des Klägers, ihr wirtschaftlich zu helfen, bestehen. Dem Berufungsgericht kann auch nicht vorgeworfen werden, es habe nicht den ganzen Prozeßstoff berücksichtigt. Die Revision verweist auf die ^Tatsache, die Erblasserin habe bereits im April 1933 ihrem Ehemann den lebensläntlichen Nießbrauch an dem Grundbesitz eingeräumt, sie habe ihm schliesslich das Eigentum an dem Hof übertragen; schliesslich habe sie den Hof, nachdem sfo sie ihn nach dem Tode ihres Ehemanns wiedererworben habe, verpachtet. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt nicht, dass diese Tatsachen, die die Revision aus den Beiakten entnommen hat, auch vor dem Berufungsgericht vorgetragen waren» Daraus allein, dass im Tatbestand des Urteils auf diese Akten Bezug genommen ist und dass es heisst, die Akten seien Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, kann dieser Nachweis nicht geführt werden. Denn auch das sonstige Parteiyorbringen enthält keinen Hinweis dafür, dass die Parteien sich auf diese Umstände berufen haben, insbesondere, dass der Kläger in diesen Vorgängen schwere Verletzungen des Erbvertrags erblickt hat. Das Berufungsgericht konnte sich daher mit diesen Tatsachen nicht auseinandersetzen» Dass die Anfechtungsfrist nicht verstrichen ist, hat das Berufungsgericht unter Beachtung der Ausführungen des von dem erkennenden Senat in dieser Sache erlassenen Urteils vom 29* November 1951 - IV ZB 71/51 - zutreffend dargel'egt. Die Bevision musste daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden« Ascher Johannsen Kregel v,Werner »Vüstenberg «v 'i»