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BGH · IV ZR 70/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 70/52

Rechtssatz Der Ehemann hat im Rahmen seiner Pflicht, den ehelichen Aufwand zu tragen, feh; es liegt aber außerhalb dieser Verpflichtung, wenn die Ehefrau an dem mit Mitteln des Mannes auf einem -ihr gehörigen Grundstück geschaffenen Y'ohnraum das Eigentum erlangt, setzlichem Guterstand - auf einem von ihm verwalteten eingebrachten Grundstück der Erau mit eigenen Mitteln ausführen läßt, können, auch wenn sie der Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse dienen.sollen, einen Ersatzanspruch gegen die Erau aus § 1390 BGB' i begründen, wenn sie zugleich zu dem ■Zwecke, der Verwaltung des eingebrachten Guts ausgeführt worden sind. Die Sache wird.zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu'rück-verwiesen. Sie hat u.a. erwidert: Der Kläger: habe die : Bauarbeit eh ; “efi:s aus Liebhaberei. i bi er eingeklagten Aufwendungen für Bauarbeiten im Jahre < 3937 habe er auch nicht aus eigenen. Bas Landgericht hat dem Kläger.einen Ersatzanspruch für den Garagenanbau,unter Umstellung im Verhältnis 10 : ausdem Jahre 1957 hat es einen Ersatzanspruch verneint, weil diese Arbeiten zur Verwaltung des eingebrach-ten Gutes nicht erforderlich;, sondern reiner Luxus gewesen seien, Bas'Landgericht hat aus diesen Gründen die Klage abgewissen und auf die Widerklage f esige.stellt, daß dem . Kläger für den Garagenanbau über, den Betrag vor, 207P50 BET hinaus kein weiterer Anspruch von 2.425 DM sustehe. Berufungsgeri'chtl is‘hf'zutreffend; davon aüsgegahgeh, daß der Kläger nach § .1590 BGB von ; der Beklagten Ersatz solcher Aufwendungen: verlangen kann, die* er .zu dem Zwecke, der Verwaltung des eingebracht en , Gut es gemacht hat,:, falls er ;; sie den Umständen"nach für erforderlich "halten durfte , und:-,: sLe ihm nicht'selbst zur Last fallen;.Kit den von der Beklagten gegep die Anwendbarkeit des § 1390 BGB erhobenen Bedenken. Ersatz•von 2.000 DM für die ^ 937 ausgeführten Sauarbeiten hat das Berufungsgericht aus'folgenden Erwägungen Terneinti Der Kläger habe, 2337 zur Teilfinanzierung'dieser Arbeiten eine Hypothek non 8.000 Eli auf das Grundstück der Beklagter! Den zur Rückzahlung der Hypothek.verwendeten Betrag habe die Beklagte ihm auf Grund'/eines gerichtlichen Urteils Zug um Zug gegen. Kläger gerade:/den hier geltend gemachten Teilbetrag von 2.000 EM(als-Tel1 geleisteter Maurer- und Zimmererarbeiten sum Betrage vor 3,233.05 nanme einer Hypothek auf das Grundstück der' Beklagten und Zahlung des Hypothekenkapitals erh'e-be" , nicht auf den nich eingeklagxen Teil der porderung verweisen,, geht schon deshalb fehl. Es kommt' vielmehr allein auf -die Drage an,, ob • der Kläger den hier eingeklagten Teilbetrag der Baukosten aus eigenen Mitteln bezahlt hat. wäre ein anderer, in diesem Rechtsstreit nicht geltend gemachter Ersatzanspruch, Entgegen der vom Berufungsgericht: und in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht ist. überdies die Drage, in welchem Verhältnis diese Hypothek umzustelleh ist,'in dem Urteil des Amtsgerichts lichterfel-de vom 16. Der Kläger ist, soweit l die hier streitige Hypothek' von 8.0C0 ?.K in Drage steht, in j enem ..Urteil zwar rechtskräftig zur: Herausgabe des Hypo thekenbri efes Zug um.Zug gegen" Zahlung’ von 800;JRK ver- -1 urteilt worden. Ein.solcb.es Zug-urn-Zug-Urteil schafft je-/ doch nur hinsichtlich der eingeklagten Leistung, nicht aber für die Gegenleistung Rechtskraft ..(RGZ 114, 85 Vßlj; 158, 149 /ToO/)- Über die. Sollte sich nach erneuter Prüfung ein Anspruch des Klägers auf Aufv/endungsersatz nach § 1390 BGB oder aus an derem P.echtsgrunde ergeben/ so wird su beachten sein, daß ein solcher Anspruch gemäß Art 16 Kr ,36 "‘ ('a) "5 Berliner . Sur Begründung wird-hierzu gleichfalls auf.das Urteil 'des Senats in der Sache IV ZR 69/52- Bezug genommen. II, Zu dem Anspruch auf; Brsat2 für den""1935" äusgeführten Garagenanbau - hat: das Berufungsgericht ü.-a. digerweise zu 'jedem Viller.grundstück in Y/estberiin eine Garage gehöre; Der Kläger habe die Garage'nicht bauen lassen- um. Dasselbe gelte für die* Kosten, der j\rbeitenf die dem Wohnb'edürfnis des Klägers und seiner Familie gedient hätten. Er habe'der Beklagten das Grundstück-'nach der' Scheidung einschließlich aller Wertsteigerungen zu über- / lassen und sei auf die Ansprüche,aus §' 1390 BGB angewiesen. daß: die .Aufwendungen für den Garangenanbau sämtlich dem Kläger; zur last gefallen seien, weil"er nach’§ 1389 BGB den ehe-1 liehen’Aufwand7 zu tragen1 habe. Das Berufungsgericht:hat' _; hierbei den Begriff des ehelichen Aufwandes verkannt!/.Der' eheliche .Auf wand" umfaßt' älle ; Auf Wendungen.die für . für'Kl eider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte (vgl hinsichtlich ‘der Eigentumsvermutung § 1362 BGB)o Für die Befriedigung -des Wohnbedarfs hatte der Kläger verschiedene Möglichkeiten. sichtete, aus'-seinem eigenen-'Grundstück oder' demjenigen■ seiner'Frau Mieteinnahmen--zu- erzielen,' Seine 'Pflicht', den ehelichen Aufwand -zu tragen, ging aber nach den obigen Darlegungen nicht dahin,-zur Erfüllung der Wohhbedürfnis-se Bauten zu errichten, die Eigentum.der Beklagten wur--. den, § 1389 ist aber noch weniger anwendbar, wenn der Kläger die Garage-tatsächlich nur'für seine beruflichen) 3e-dürfnis se. Garage und die Haltung)eines Kraftwagens überhaupt nicht in den Rahmen des ehelichen Aufwandes. Andere rechtliche Grundlagen:als § 1389 'hat das Beru> fungsgericht für seine bisherige Annahme, daß die Auifwen^ dungen dem Kläger., selbst zur last fallen, nicht' geprüft; solche sind auch bisher nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hätte daher gemäß § 1390 BGB untersuchen müssen.-ob der Kläger mit der Durchführung des Garägenanbaus Auf-Wendungen zu dem Zwecke der Verwaltung des eingebrachten Gutes gemacht hat. Bür die heue Verhandlung ist in rechtlicher Hinsicht noch zu oemebken: Auch wenn der "Kläger-den Anbau-.zur- Aufwendungen hierzu zugleich zu dem Zwecke-.der Verwaltung ' des eingebrachten Guts gemacht hat und daß er sie -den.;. ob die Aufwendung tatsächlich.erforderlich war, sondern ob der Kläger die Aufwendungen fün eine Garage den Umständen nach für erforderlich halten dürfte, Bas Berufungsgericht war anscheinend .-geneigt j. auf einen Garagen-baü den § 1590 3GB dann ansuwenden," wenn der Kläger sie einem Mieter überlassen wollte. Es besteht aber im Rahmen der Verwaltung des -eihgebrachten Guts kein Unter-, 5 schied, ob der Kläger eine- Garage für,einen Mieter oder für eigene Bedürfnisse gebaut-hat. Beklagten dadurch,, daß der'-Kläger die Garage für. Garage nach der beruflichen Stellung des Klägers-und den Le-bensverhaitnissen beider Parteien nicht ungewöhnlich war. Auch für die Umstellung des.'vorerÖrterten Anspruchs gelten die Ausführungen unter I und.in dem Urteil des Senats zu IV ZK 69/52. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den §§ Das Berufungsgericht wird auch insoweit, sofern der Ersatzanspruch nicht schon aus § 1390 BGB gerechtfertigt ist, den Sachverhalt neu prüfen müssen. "vorsorglich wird darauf - hingewiesen, daß das'Landgericht anscheinend versehentlich bisher über die Widerklage in Höhe von 175 UM hoch nicht.entschieden hat..Die Unstimmigkeit ist darauf:zurückzufUhren* daß der Kläger die später'2.075 DM geltend ge -macht und die Beklagte ihren Widerklageanträg nicht entsprechend von- 2^600 DM auf 2.425 DM-geändert hat. be stand insoweit ein Rechtsschutzinteresse ;für die-Restsiel lungswiderklage auch nur allenfalls in Höhe von 2.425 DMy Br. lersch ; Ascher ■■■"' Kregel';-.

Zitierte Normen: § 1390 BGB
BGBBerufungsgerichtGarageAnspruchKlägerWiderklage

Volltext der Entscheidung

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Nicht für die Amtliche Sammlung
 Gesetz
BGB §§ 'i389j '1390 ,.946
Rechtssatz
 Der Ehemann hat im Rahmen seiner
 Pflicht, den ehelichen Aufwand zu tragen,
 feh; es liegt aber außerhalb dieser Verpflichtung, wenn die Ehefrau an dem mit Mitteln des Mannes auf einem -ihr gehörigen Grundstück geschaffenen Y'ohnraum das Eigentum erlangt,
2.	. Bauten, die ein Ehemann - bei ge-
setzlichem Guterstand - auf einem von ihm verwalteten eingebrachten Grundstück der Erau mit eigenen Mitteln ausführen läßt, können, auch wenn sie der Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse dienen.sollen, einen Ersatzanspruch gegen die Erau aus § 1390 BGB' i begründen, wenn sie zugleich zu dem ■Zwecke, der Verwaltung des eingebrachten Guts ausgeführt worden sind.	•
Urteil des BGH vom 9* Oktober 1952	KG	Berlin
 auch .den notwendigen V/ohnraum zu beschaf-
Aktenzeichen: IV ZR 70/52
XY SR 70/52
derkundet
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9. Oktober 1 952 t, Justizobersekretär Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im IT a m e n d e s 'V 0 I k
In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts und iTotars Dr. Paul A. H
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Klägers und Revisionsklägers; - Proseßbevollmächtigter:: Rechtsanwalt
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 Beklagte und Revisionsbeklagte - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Brl
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br = -Bersch,. Ascher, Br, Kregel, Dr> 'v.femer und Scheffler	/'^	• v: 7.	■	/•
'für Recht erkannt:	■	7	■■'■'7	■ ..7h	. ^-	: ; •. / t	•
Bas Urteil des 6. Zivilsenats des Kammerge-richts.vom 4,. Januar 1952 wird aufgehoben.
Die Sache wird.zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu'rück-verwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:	:	.
Die Streitteile waren yon 1.9'.;9'bis zu dem f8, August ;948 miteinander verheiratet. Sie lebten im gesetzlichen jüterstände. Sie wohnten mit ihren Kindern in einem Hause in	das	der	Beklagten	gehört..	Der	.Kläger.ließ
■933 eine Garage mit einem darüberliegenden Simmer, anbau-=n und ■',937 weitere An- und. Umbauten durchführen; durch die n,a, ein 'Schlafsimmer. ein Bad und ein Klosett neu geschaffen wurden und sein -später als Eßzimmer'..benutztes-Schlafsimmer um 1 V2 m verlängert wurde-.. ,	•
Der Kläger verlangt Ersatz-für. seine-Aufwendungen, Er	.	3
-nacht, nachdem er zunächst-nur 1... 900 DM-West als.Teil ei-	'/:3
ner auf etwa 4.500 . DM.- ge schätzt en . Gesamtforderung . für den Garagenumbau'eingeklagt hatte, Teilbeträge, von 2-.075 DM-ft'est für 1933 bezahlte Maurerarbeiten... und von 2.000 DM- V -West für 1937 beglichene Maurer- und.. Zenträlhelsungsarbei-:^ ten geltend. Er hat .beantragt,	-•"3.,	::0"	-n
die Beklagte, zur Zahlung, Von 4.075 •:DM-T?e's tt rieb st 6 r. ' rf;'" ^ H. Zinsen seit dem 18. August 1948 zu verurteilen.	v.a	.1
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und. Widerklage er- ’ hoben mit dem Anträge,
. festzustellen, • daß. dem Kläger über, den geltend, gemach- . - h ;W L ten Betrag von 1.900 DM-\vest hinaus keine weiteren An- -.' ''s-v sprüche aus den den'Gegenstand-der. Klage; bildenden Ar-.	v:f'3
beiten in Höhe weiterer .-2.600 DM-West zustehen.	;
Sie hat u.a. erwidert: Der Kläger: habe die : Bauarbeit eh ; “efi:s aus Liebhaberei. in seinem eigenen Interesse,',- teils -.	k-%-
■ im Rahmen des ehelichen'Aufwandes ausführen lassen. Die' '	'	'J&
i bi er eingeklagten Aufwendungen für Bauarbeiten im Jahre < 3937 habe er auch nicht aus eigenen. Mitteln, sondern aus ..	. • •'f|
einer damals, aufgenommenen Hypothek bestritten... Hilf sw ei-	-tr
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hne. sie mit mehreren Gegenforderungen auf,.
Bas Landgericht hat dem Kläger.einen Ersatzanspruch
 für den Garagenanbau,unter Umstellung im Verhältnis 10 :
1 in Heilte von- 207;50 BM-V’est zugebilligt. diesen jedoch als durch -Aufrechnung getilgt angesehen. 'Für die Bauarbeiter. ausdem Jahre 1957 hat es einen Ersatzanspruch verneint, weil diese Arbeiten zur Verwaltung des eingebrach-ten Gutes nicht erforderlich;, sondern reiner Luxus gewesen seien, Bas'Landgericht hat aus diesen Gründen die Klage abgewissen und auf die Widerklage f esige.stellt, daß dem .
Kläger für den Garagenanbau über, den Betrag vor, 207P50 BET hinaus kein weiterer Anspruch von 2.425 DM sustehe. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers hiergegen zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Ber Kläger , verfolgt mit der Revision'seine, früheren AnträgeWeitern Bie Beklagte begehrt Zurückweisung :der^ileyision; ,. ^yW/-'-/
Entscheidung sgr Und e. V	-	-. • W ' -
Bie Revision ,mußte Erfolg:haben.- ./	-	.-W' _
Bas . Berufungsgeri'chtl is‘hf'zutreffend; davon aüsgegahgeh, daß der Kläger nach § .1590 BGB von ; der Beklagten Ersatz solcher Aufwendungen: verlangen kann, die* er .zu dem Zwecke, der Verwaltung des eingebracht en , Gut es gemacht hat,:, falls er ;; sie den Umständen"nach für erforderlich "halten durfte , und:-,: sLe ihm nicht'selbst zur Last fallen;.Kit den von der Beklagten gegep die Anwendbarkeit des § 1390 BGB erhobenen Bedenken. hat der, S.epac sich' in dem gleichzeitig ergehen-, • den Urteil in dem weiteren Rechtsstreit der Parteien IV ZR
69/52 auseinandergesetzt. Barauf wird verwiesen,
I“ Den geltend gemachten Anspruch au? Ersatz•von 2.000 DM für die ^ 937 ausgeführten Sauarbeiten hat das Berufungsgericht aus'folgenden Erwägungen Terneinti Der Kläger habe, 2337 zur Teilfinanzierung'dieser Arbeiten eine Hypothek non 8.000 Eli auf das Grundstück der Beklagter! auf genommen.
Br habe die Hypothekenschuld. T945.- aus eigenen Mitteln, zurückgezahlt,, Die Bauarbeiten.habe er danach " jedenfalls ' in .. Hohe von 2.000'EM” nicht aus eigenen Mitteln, sondern aus ’’Mitteln der Hypothek" und damit aus Mitteln der Beklagten bestritten. Den zur Rückzahlung der Hypothek.verwendeten Betrag habe die Beklagte ihm auf Grund'/eines gerichtlichen Urteils Zug um Zug gegen. Herausgabe des Hypothekenbriefes im Verhältnis 10 : /i zurückgezahlt,	■>.;	■
.Diese Begründung vermag die angefochtene Entscheidung / nicht zu tragen. Der Kläger hatte, vorgetragen, daß' die Ge-, samtumbaukosten 1937 etwa 24,000 EM betragen hätten.(Klagschrift S' 2), Selbst wenn er hiervon 8.000. EM aus;Mitteln 1 der Beklagten bezahlt hätteP bliebe: nöc3a .ein Betrag von et^-1 wa 16,000 EM übrig, den / er aus" eigehen Mitt eln-;ge.deckt ha- . ben könnte, Für die Annahme,' daß der. Kläger gerade:/den hier geltend gemachten Teilbetrag von 2.000 EM(als-Tel1 geleisteter Maurer- und Zimmererarbeiten sum Betrage vor 3,233.05 EM und der Erweiterung der Heizungsanlage zu dem Brei se von '1.463*72 EM) aus ' dem hypo.thekäris'ch gesicherten Darlehen bestritten hat,' ist bisher nichts ersichtlich. In der Revisionserwiderung wird hierzu zu Unrecht auf die Hechtspreehung über die Aufrechnung gegenüber' einer' eingeklagten Teilforderung verwiesen. Wenn es einem: Kläger nach jeher Eeehtspr.echimg verwehrt is;bf' den auf rechnenden Beklagten auf den nicht eingeklagt eri '.Teil seiner '-.Förderung ■ zu verw'ei sen. so beruht das .darauf. . daß :inso\veit ■ ‘der IVill® des Aufrechnenden:entscheidend"ist. (EGZ 80/ 394). Bür die -hier wesentliche Präge, welchen Teil der Baukosten der
 Kläger geltend macht„ ist jedoch sein eigener "Wille maßgebend, Der in'der’Revisionserwiderung gezogene Schloß , ' der Kläger Könne die Beklagte,' die gegenüber dem. eingeklagten . Teilbetrag "den Einwand der Deckung der lusgaben durch Auf-
nanme einer Hypothek auf das Grundstück der' Beklagten und Zahlung des Hypothekenkapitals erh'e-be" , nicht auf den nich eingeklagxen Teil der porderung verweisen,, geht schon deshalb fehl. Es kommt' vielmehr allein auf -die Drage an,, ob • der Kläger den hier eingeklagten Teilbetrag der Baukosten aus eigenen Mitteln bezahlt hat. Dabei ist auch die vom. Berufungsgericht angeschnittene. Drage ohne Belang, ob der Kläger noch den Betrag erstattet, verlangen kann, den er ' 1945 zur Ablösung der Hypothek aufgewendet hat. Denn dies . wäre ein anderer, in diesem Rechtsstreit nicht geltend gemachter Ersatzanspruch, Entgegen der vom Berufungsgericht: und in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht ist. überdies die Drage, in welchem Verhältnis diese Hypothek umzustelleh ist,'in dem Urteil des Amtsgerichts lichterfel-de vom 16. Oktober 1950 in der Sache 5 C 1004/50 nicht rechtskräftig entschieden worden. Der Kläger ist, soweit l die hier streitige Hypothek' von 8.0C0 ?.K in Drage steht, in j enem ..Urteil zwar rechtskräftig zur: Herausgabe des Hypo thekenbri efes Zug um.Zug gegen" Zahlung’ von 800;JRK ver- -1 urteilt worden. Ein.solcb.es Zug-urn-Zug-Urteil schafft je-/ doch nur hinsichtlich der eingeklagten Leistung, nicht aber für die Gegenleistung Rechtskraft ..(RGZ 114, 85 Vßlj;
 158, 149 /ToO/)- Über die. vom Kläger in jenem Rechtsstreit
 erhabene Widerklage auf. Destste'liung, .daß ihm insoweit''ein ; über 2.0Ö0 DM hinausgehender Ersatzanspruch züstehe, 'isV/.t
ausweislich der Entscheidungsgründe-nicht sachlich ent-^ schieden worden. Das A'mtsgerihht hat die' Widerklage viel- T mehr als unzulässig abgewieseh, weil sie" keine echte Widerklage , sondern nur 'ein'::in andere Dorm1 gekleideten KlagabR R Weisungsantrag sei. • ■	'V	;i	7;	'.>
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Das angefoclrtene Urteil war wegen des oben ".erörterten Rechtsverstcßes'aufsuheben. Da über die'vorstehenden und die für § 13S0:BGB erheblichen sonstigen Fragen nicht ohne weitere tatsächliche PestStellungen entschieden werden kann» war die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurüekzuverweisen, .	.	-•''	\	.
Sollte sich nach erneuter Prüfung ein Anspruch des Klägers auf Aufv/endungsersatz nach § 1390 BGB oder aus an derem P.echtsgrunde ergeben/ so wird su beachten sein, daß
 ein solcher Anspruch gemäß Art 16 Kr ,36 "‘ ('a) "5 Berliner . UmstVO vom 4. Juli''1948. im Verhältnis 1. ;: .1- umzustellen. ' ist. Sur Begründung wird-hierzu gleichfalls auf.das Urteil 'des Senats in der Sache IV ZR 69/52- Bezug genommen.
II, Zu dem Anspruch auf; Brsat2 für den""1935" äusgeführten Garagenanbau - hat: das Berufungsgericht ü.-a. aüsgeführt:
Es bestehe' kein Ersatzanspruch aus § 1390 BGB, Abweichend vom Landgericht sei nicht anzuerkennen, daß notwen- ,. digerweise zu 'jedem Viller.grundstück in Y/estberiin eine Garage gehöre; Der Kläger habe die Garage'nicht bauen lassen- um. sie einem Mietendes Gr undstücks:: zu überlas sen sondern -weil er als Rechtsanwalt einen Kräftwägen gehalten . habe. Wie die Kosten.des Kraftwagens fielen auch die Kosten der Garage in den. ehelichen Aufwand, der. er nach. §
1389 BGB allein su tragen habe.. Dasselbe gelte für die* Kosten, der j\rbeitenf die dem Wohnb'edürfnis des Klägers und seiner Familie gedient hätten. Es1 bestehe auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten kein Auseinander sebzungs--. anspruch. Insbesondere sei' durch' die Bauarbeiten keine
/ /hAi;
Vermischung des beiderseitigen Vermögens bewirkt worden; Es habe auch ke-zn' Gesellschaftsverhältnis zwischen .ihnen bestanden. Auch Bereicherungsansphüche .hach den §§ 95^ ?.

946? 8:';2- BG3 seien nicht gegeben; der -Kläger habe.- seinen ■ EechTsverluät' nicht ohne rechtlichen Grund' erlitten.' sondern infolge ' seiner Pflicht, den.ehelichen Aufwand aut tragen. Er habe'der Beklagten das Grundstück-'nach der' Scheidung einschließlich aller Wertsteigerungen zu über- / lassen und sei auf die Ansprüche,aus §' 1390 BGB angewiesen. :
Sowed“' das Berufungsgericht das Bestehen eines Gesell-, schaftsverhäitnisses verneint hat. 2 sc kein Rechtsyerstoß/ ersichtlich. 'Im übrigen beruhen insbesondere die Ausfuhrungen zu § 1390 BGB auf einer Ge setzesverletsung.
1. Das‘Berufungsgericht hat zur Unrecht angenommen? daß: die .Aufwendungen für den Garangenanbau sämtlich dem Kläger; zur last gefallen seien, weil"er nach’§ 1389 BGB den ehe-1 liehen’Aufwand7 zu tragen1 habe. Das Berufungsgericht:hat' _; hierbei den Begriff des ehelichen Aufwandes verkannt!/.Der' eheliche .Auf wand" umfaßt' älle ; Auf Wendungen.die für . Zwecke h der ehelichen Lebensgemeinschaft;-gemacht;'/werden*, insbeson-H dere die Ausgaben für, den ;uhterhait/ der Ehegatten .undlih-r ! rerAbkömmlinge ? ihre /Bekleidung; und ihre.' sonstigen ;per- -2 sönlichen Bedürfnisse / (Warn//i 91 -i'/Nr/333 )die der.Lebens/! stellung der Ehegatten entsprechenden gesellschaftlichen//■? Veranstaltungen sowie .die Anscfcaffur.g und Erhaltung der';f zur Einrichtung des ehelichen -Haushalts notwendigen Gegenstände (?.GZ 87y 56 /587? .Planck 4.' Aufl Am „1 zu § \ 389 3GB). Im Rahmen' dieser Aufwendungen haf der Ehemann -auch 1 den. erforderlicher. Wohhraum; und,L sofern die Haltung eines 1 Kraftwagens den Vermögens- rund Standesverhältnissen/der Eheleute entspricht, ferner die hierfür5 "erforderliche - Ga- ;; rage b er ei tso.s teilen. Die - V erpfli chtung des- Ehemann e s ?/ den! ehelichen Aufwand zu 'tragen,' -'"geht aber' ln allgemeinen, nicht darüber hinaus', insbesondere nicht dahin, Prau-'und Kihderr.3
 	'	-	'fl
 das Eigentum an den beschafften Räumen und Gegenständen . zu übertragen oder ihnen ersatzlos das Eigentum 'daran zu. belassen,, sofern sie es kraft Gesetzesetwa auf Grund-der §§946 ff BGB-erlangen. Dabei kann hier .dahingestellt bleibenr inwieweit etwas anderes für die ausschließlich zu dem persönlichen Gebrauch von Frau und lindern bestimmten Sachen gilt. z .'B-. für'Kl eider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte (vgl hinsichtlich ‘der Eigentumsvermutung § 1362 BGB)o Für die Befriedigung -des Wohnbedarfs hatte der Kläger verschiedene Möglichkeiten. Sr konnte eine•Wohnung , mieten oder ein etwaiges eigenes Grundstück oder das..seiner Verwaltung und Nutznießung unterliegende Grundstück der Beklagten benutzen,. Seine Aufwendungen beruhten)dann darin, daß er entweder Mietzins zahlte oder darauf ver-. sichtete, aus'-seinem eigenen-'Grundstück oder' demjenigen■ seiner'Frau Mieteinnahmen--zu- erzielen,' Seine 'Pflicht', den ehelichen Aufwand -zu tragen, ging aber nach den obigen Darlegungen nicht dahin,-zur Erfüllung der Wohhbedürfnis-se Bauten zu errichten, die Eigentum.der Beklagten wur--. den, § 1389 ist aber noch weniger anwendbar, wenn der Kläger die Garage-tatsächlich nur'für seine beruflichen) 3e-dürfnis se. als Rechtsanwalt gebaut haben sölite; Denn dann fiel die Benutzung einer. Garage und die Haltung)eines Kraftwagens überhaupt nicht in den Rahmen des ehelichen Aufwandes. ■
Andere rechtliche Grundlagen:als § 1389 'hat das Beru> fungsgericht für seine bisherige Annahme, daß die Auifwen^ dungen dem Kläger., selbst zur last fallen, nicht' geprüft; solche sind auch bisher nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hätte daher gemäß § 1390 BGB untersuchen müssen.-ob der Kläger mit der Durchführung des Garägenanbaus Auf-Wendungen zu dem Zwecke der Verwaltung des eingebrachten Gutes gemacht hat. die er den Umständen nach für erforder- •

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durfte * Das .ist - bisher nicht ge schehen.'. has e Urteil war daher auch insoweit .aufzuhebehp
r- zu.§ "590 BOB getroffenen. Feststellungen las-
ireihe Endentscheidung zu«, Die Sache war deshalb
 hinsichtlich dieses Anspruchs
a ur üc k 2 uv erweisen.
Bür die heue Verhandlung ist in rechtlicher Hinsicht noch zu oemebken: Auch wenn der "Kläger-den Anbau-.zur- -Befriedigung eigener Bedürfnisse ausgeführt- hätte .- \?äre.^;--.. dadurch nicht von vornherein ausgeschlossen, daß er die. Aufwendungen hierzu zugleich zu dem Zwecke-.der Verwaltung ' des eingebrachten Guts gemacht hat und daß er sie -den.;. Umständen nach, für. erforderlich halten durfte.. Es konn-. te wirtschaftlicher sein und auch im Interesse der Be-' klagten liegen.: solche weiteren Bedürfnisse- durch Anbau-: teri am Hause der Beklagten zu befriedigen und dadurch zugleich den Wert des Grundstücksund damit ihres einger-brachten Guts "'zu erhöhen, als anderweit eine Garage -und y;ohnräume zu mietent Bi e.vora.Berufüngsgeri cht erörterte Frage, ob zu .einem Villengrundstück in Westberlin not-. wendigerweise eine Garage-.’gehört', 'ist hierbei nicht entscheidend, weil insoweit nicht darauf abzustellen ist. ob die Aufwendung tatsächlich.erforderlich war, sondern ob der Kläger die Aufwendungen fün eine Garage den Umständen nach für erforderlich halten dürfte, Bas Berufungsgericht war anscheinend .-geneigt j. auf einen Garagen-baü den § 1590 3GB dann ansuwenden," wenn der Kläger sie einem Mieter überlassen wollte. Es besteht aber im Rahmen der Verwaltung des -eihgebrachten Guts kein Unter-, 5 schied, ob der Kläger eine- Garage für,einen Mieter oder für eigene Bedürfnisse gebaut-hat. Eine etwaige Miete, hä 11 e nach § 1383BGB dem 'Kläger, z ug-e s t anden.. sc daß \ der.. Beklagten dadurch,, daß der'-Kläger die Garage für. sich'
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selbst baute, nichts entging, sondern- ihr derselbe Wert', zuilo'ß, der bei einem Garagenbau für. einen beliebigen Dritten .entstanden wäre. Bei dieser Sachlage, würde auch ein etwaiger■Widerspruch der Beklagten gegen den Umbau einer.] Ersatzanspruch nicht ohne weiteres entgegenstehen. Er würde vielmehr, nur einer der nach § 1-190 BGB zu erörternden '’Umstände" sein und als solcher nur von Gewicht sein können, wenn.er von sachlichen Erwägungen bestimmt worden ist.- Das gilt umsomehr, als der Anbau einer. Garage nach der beruflichen Stellung des Klägers-und den Le-bensverhaitnissen beider Parteien nicht ungewöhnlich war. Besonderer Prüfung bedürfte es jedoch, ob -und in welchem Umfange der Kläger die sonstigen Bauarbeiten; die. damals ausgeführt worden sind, für erforderlich halten konnte. Auch für die Umstellung des.'vorerÖrterten Anspruchs gelten die Ausführungen unter I und.in dem Urteil des Senats zu IV ZK 69/52.	.	.
1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den §§
95", 946, 812 BGB sind gleichfalls von dem zu II 1 erör-terteh Hechtsirrtum über’die Prags des ehelichen .Aufwandes beeinflußt. Das Berufungsgericht wird auch insoweit, sofern der Ersatzanspruch nicht schon aus § 1390 BGB gerechtfertigt ist, den Sachverhalt neu prüfen müssen.
III. Die Widerklage,. die sich'nur auf den Garagehanbau bezieht, bedarf gleichfalls erneuter Prüfung, da die Entscheidung auch insoweit, von' den unter. II 1 erörterien.Pra-gen abhängt.
"vorsorglich wird darauf - hingewiesen, daß das'Landgericht anscheinend versehentlich bisher über die Widerklage in Höhe von 175 UM hoch nicht.entschieden hat..Die Unstimmigkeit ist darauf:zurückzufUhren* daß der Kläger die
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Kosten des Garagenanbaus mit insgesamt 4»500 RM beziffert zunächst hiervon nur i = 9C0? später'2.075 DM geltend ge -macht und die Beklagte ihren Widerklageanträg nicht entsprechend von- 2^600 DM auf 2.425 DM-geändert hat. Rächdem der Kläger den'Klaganspruch auf 2.075. DM erhöht hatte. be stand insoweit ein Rechtsschutzinteresse ;für die-Restsiel lungswiderklage auch nur allenfalls in Höhe von 2.425 DMy
 Br. lersch ;	Ascher	■■■"' Kregel';-.
von .Werner .	.	Scheff.i.	er