des V, Zivilsenats, in BGHZ 1,109 an, dass; die Umstellung einer persönlichen Forderung sich in der Regel nach dem Währungsrecht des. soy wird mit dieser Abrede die Schuld im Zweifel nur uragewahdeit«, nicht umgeschaffeno' Sie bleibt daher weiterhin eine im Verhältnis 1 s 1 umzustellende Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung* vom 6o Februar 1951 wird aufgehoben 0 Pie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3° Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt aoMn vom 23° Februar 1950 wird mit der Massgabe zurück-gewiesen, dass die Zinsen bis zu dem 31°5°194B einschliesslich im Verhältnis 10 s 1 auf BM umzurech-nen sind* . Der Beklagte übernahm den Grundbesitz zu dem Anrechnungswert von 50.-000 RM mit allen Be-lastungen» Er sollte dafür an die Klägerin 3»333?30 Die Klägerin macht als Abtretungsempfängerin ihres Bruders Max einen Teilbetrag seiner Restforderung gel~ tendo Sie hat beantragt«, den Beklagten zu verurteilen, ihr 3oQ00?t— DM nebst A°/> Zinsen seit dem 8«, Oktober 1947 zu zahlen« die Klägerin könne keine Zahlung in DM-\7est verlangen, weil Erfüllungsort SflHHI sei und die Nachlassmasse, aus der die Forderung herrühre, sich in der Ostzone befinde, er sich auch durch Verkauf des Grundstücks die Mittel-zur Befriedigung der Klägerin nicht in DM-West beschaffen könneo Die Forderung sei allenfalls im Verhältnis 10 t 1 uftzustellen, weil sie in eine Darlehensforderung umgev/andelt und an die Klägerin abgetreten v/orden seif Ausserdem habe er in den Jahren 1946/4-7 mehrfach mit seinem Bruder darüber verhandelt, ob er der Klägerin Zahlungen leisten solle; damals, sei ihm aber erklärt worden, dass die Klägerin kein Geld nötig habe» Vorsorglich bittet der Kläger uni richterliche■Vertragshilfe, Die Revision hat Erfolge io Nach dem Tatbestände des angefochtenen Urteils ist das Vorbringen der Klägerin, ihr Bruder Max habe seine Forderung gegen den Beklagten mit /Genehmigung der Devisenstelle an sie abgetreten,v im/zweiten Rechtszuge nicht mehr streitig gewesene Insoweit sjind von dem Beklagten auch in diesem Rechtszuge keine Zweifel geltend gemacht wordene Es kann schon hiernach m|t dem Landgericht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die streitige Forderung wirksam erworben hate ■ / Die Parteien streiten irn wesentlichen nur noch um die Frage, ob die Forderung dem Währungsrecht der Westzone oder der Ostzone unterliegto Das Landgericht hat das Umstellungsgesetz der Westzone angewandt, weil Gläubigerin und Schuldner bei seinem Inkrafttreten ihren Wohnsitz in der Westzone gehabt haben,, Das Berufungsgericht hält dagegen den Erfüllungsort für den massgeblichen Anknüpfungspunkt; da im vorliegenden Falle der Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses, also der gesetzliche Er-' füllungsort ist, hält es das westdeutsche Umstellungsgesetz nicht für anwendbar* Die Streitfrage, welches Währungsrecht anzuv/enden ist, hat der Vo Zivilsenat des . die britische Zone in OGHZ 4, 51 für eine Darlehensforderung da’hin entschieden, dass die Umstellung einer von der Währungsumstellung entstandenen Forderung gegen einen im westdeutschen Y/ährungsgebiet wohnenden Schuldner sich nach dem westdeutschen Umstellungs* gesetz richte, da nur der Wohnsitz des Schuldners im Zeitpunkt der Währungsreform-als Anknüpfungspunkt in. Betracht kommeo Dieser Rechtsprechung schliesst der erkennende Senat sich an„ Dem Wohnsitz des Schuldners im Zeitpunkt der Währungsreform ist - als einem objektiven Anknüpfungspunkt - bei Forderungen schon deshalb in der Regel der Vorzug vor dem vereinbarten oder gesetzlichen Erfüllungsort zu geben, weil die Erfüllung an dem in § 269 BGB vorgesehenen Ort infolge der Entwicklung in der Ostzone und den ostdeutschen Gebieten seit-1945 in weitem Umfange unmöglich geworden ist0 Auch bei der hier geltend gemachten Forderung aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 8o/l7o Oktober 1937 handelt es sich - wie.bei einer Darlehensforderung - um eine rein persönliche Verpflichtung des Schuldners? ist insoweit nicht erhebliche Denn die Erbauseinandersetzungsforderung war von ihrer Entstehung an eine von dem Schicksal des Grundbesitzes unabhängige persönliche Forderung« Das ergibt sich schon daraus? sondern des internationalen Privatrechts- entscheidend; ausserdem seien hier Anhaltspunkte für einen ausdrücklichen oder doch mutmasslichen Parteiwillen gegeben« Das erstere Vorbringen ist schon deshalb unbegründet? vor der Währungsreform abgetreten worden ist und daher für den hier massgeblichen Zeitpunkt der Währungsreform anders zu entscheiden wäre, wenn-der in der Schweiz lebende Bruder der Parteien zur Zeit des Währungswechsels noch G-laubiger gewesen wäre<> Die Präge, ob der Parteiwille im vorliegenden Palle Anhaltspunkte für die Bestimmung des Währungsstatuts gibt, haben Landgericht und * Oberlandesgericht bereits verneinte Für eine solche subjektive Anknüpfung bie.tet das Vorbringen .des Beklagten selbst auch keine Grundlage o Denn hieraus folgt nicht, dass er, wie er meint, rechtlich gesehen auch dort, noch einen Wohnsitz hat„ Ein Doppelwohnsitz im Sinne des § 7 Abs 2 BGB erfordert eine ständige Niederlassung (§ 7 ;Abs 1) an zwei Orteno Dine ständige Hiederlassung an mehreren Orten ist’ aber regelmässig nur anzunehmen, wenn diese gleichmässig der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit sindo Das setzt voraus , dass an diesen Orten dauernd Wohnungen •unterhalten werden, in denen abwechselnd Aufenthalt genommen Y/ird, und von denen aus jeweils die gesamten Lebensverhältnisse einschliesslich der Vermögensverwaltung bestimmt werden (vgl RGRKomm 9f Aufl Anm 3 zu § 7 BGB; dass Max Wittstock sie dem Beklagten ’’als für zehn Jahre unkündbares Darlehen stunde” ,> In solchen Fällen liegt ein Vereinbarungsdarlehen im Sinne des § 607 Abs 2 BGB vor0 Im Zweifel wird hierbei jedoch die alte Schuld nur umgewandelt? Die Umstellung im Verhältnis 1 g 1 wird auch nicht: dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin die Forderung erst durch Abtretung erworben hat0 ^er Senat hat in seiner Entscheidung vom 120 Juli 1951 - IV ZB 33/51? IVo Auch der weitere Vortrag des.Beklagten, 1946/47 sei ihm erklärt worden, die Klägerin.habe.kein Geld nötig, ist nicht erheblicho Aus diesem Vorbringen ergibt sich nichts dafür, dass der Beklagte seinen Bruder oder die Klägerin auch nur in Annahmeverzug gesetzt hato Es kann daher hier dahingestellt bleiben, ob Annahmeverzug des Gläubigers für sich allein überhaupt das Recht auf eine bevorzugte Umstellung fort-fallen lassen könnte0 Vo Richterliche Vertragshilfe''kann dem Beklagten im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht gewährt werden, d.a die Klägerin nicht zugestimmt hat (§ 8 Abs 3 der 28» DVO zu dem UmstG)e VIo Für die Zeit vor dem 1» Juni 1948 kann die Klägerin Zinsen nur zu einem Umstellungsverhältnis 10 s 1 verlangen •(§§ 16 Abs 11 18 Abs 2 UmstG-) 0 Mit dieser Massgabe war daher das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil* des Landgerichts> zurückzuv/eiseno üie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPOo
illiBiiiili Für das Nachschlagewerk! . ■: . : Nicht für die Amtliche Sammlung! Nicht zur Veröffentlichung! Gesetz; UmstG §§ 16, 18 Ahs 1 Ziffer 3; BGB § 607 Abs 2 Interzonales Privatrecht0 Rechtssätzes ~ ■ . .. 1.) Der Senat schliesst'sich der Rechtsprechung^ . des V, Zivilsenats, in BGHZ 1,109 an, dass; die Umstellung einer persönlichen Forderung sich in der Regel nach dem Währungsrecht des. Gebiets „'richtet,-, in dem der Schuldner im Zeitpunkt 1 der-V/ährungsreform gewohnt .hat o 2) Wird eine Erbauseinandersetzungsforderung "als Darlehen gestundet", . soy wird mit dieser Abrede die Schuld im Zweifel nur uragewahdeit«, nicht umgeschaffeno' Sie bleibt daher weiterhin eine im Verhältnis 1 s 1 umzustellende Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung* Aktenzeichens IV ZR 70/51 • ; Urto v.,31. Januar 1952 OLG, Frankfurt a/Main IV ZR 70/51 Verkündet am 31° Januar 1952 Klett, Justizangestellter a1s Urkundsb eamt er der Geschäftsstelle Im N amen des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit der Ehefrau Charlotte BfHHl geh« W1 Lfl^^strasse Klägerin und Revisionsklägerin«, —Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Pr, gegen den Rechtsanwalt Walter in Strasse Beklagten und Revisionsbeklägten? - Prozessbevollmächtigter$ Rechtsanv/ält Pr ■in hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr» Lerscho Raske> Johannsen«, Pr« Kregel und Pr» v0 Werner für Recht erkannt; Pas Urteil des 4-o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a<,M. vom 6o Februar 1951 wird aufgehoben 0 Pie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3° Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt aoMn vom 23° Februar 1950 wird mit der Massgabe zurück-gewiesen, dass die Zinsen bis zu dem 31°5°194B einschliesslich im Verhältnis 10 s 1 auf BM umzurech-nen sind* . - Pie Kosten des Rechtsstreits lallen dem Beklagten zur Last? Von Rechtswegen - 2 ~ $ Tatbestands Die Parteien sind Geschwister und zusammen mit ihrem in wohnhaften Bruder Max Erben ihrer Elterno Zu dem Nachlass gehörte ein Hausgrundstück in Stendal«, Im Oktober 1937 setzten die Geschwister, sich insoweit auseinander«. Der Beklagte übernahm den Grundbesitz zu dem Anrechnungswert von 50.-000 RM mit allen Be-lastungen» Er sollte dafür an die Klägerin 3»333?30 RM und an seinen Bruder Max 13<>333?— RM zahlen. In Ziffer 5 der Vereinbarung heisst esg .. "Max erhält von Walter 13»333?-- RM, welche er ihm zu 4io Jahreszinsen in vierteljährlichen Raten zahlbar als für zehn Jahre unkündbares Darlehen stundet» Auch hier ist der Schuldner berechtigt«, vorzeitig Rückzahlungen zu leisten«," Die Klägerin hat ihre Abfindung voll erhalten. Die Schuld an Max ist in Höhe von 2.000,— RM durch Verrechnung getilgt worden«,' Der Beklagte siedelte 1946 von StfHBl nach über und liess • sich dort als Rechtsanwalt nieder■> Die Klägerin macht als Abtretungsempfängerin ihres Bruders Max einen Teilbetrag seiner Restforderung gel~ tendo Sie hat beantragt«, den Beklagten zu verurteilen, ihr 3oQ00?t— DM nebst A°/> Zinsen seit dem 8«, Oktober 1947 zu zahlen« Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen«, Er hat im ersten Rechtszuge bestritten, dass sein Bruder seine Forderung an die Klägerin abgetreten habe und dass eine etwaige Abtretung devisenrechtlich genehmigt worden sei» Er hat ferner geltend gemacht? die Klägerin könne keine Zahlung in DM-\7est verlangen, weil Erfüllungsort SflHHI sei und die Nachlassmasse, aus der die Forderung herrühre, sich in der Ostzone befinde, er sich auch durch Verkauf des Grundstücks die Mittel-zur Befriedigung der Klägerin nicht in DM-West beschaffen könneo Die Forderung sei allenfalls im Verhältnis 10 t 1 uftzustellen, weil sie in eine Darlehensforderung umgev/andelt und an die Klägerin abgetreten v/orden seif Ausserdem habe er in den Jahren 1946/4-7 mehrfach mit seinem Bruder darüber verhandelt, ob er der Klägerin Zahlungen leisten solle; damals, sei ihm aber erklärt worden, dass die Klägerin kein Geld nötig habe» Vorsorglich bittet der Kläger uni richterliche■Vertragshilfe, ' i Das Landgericht hat der Klage sta’fctgegebero Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil geändert und die Klage abgeuiesen0 Mit -der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin-den Klagantrag weitem Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen,, \ \ - ' * Entscheidung gründe; Die Revision hat Erfolge io Nach dem Tatbestände des angefochtenen Urteils ist das Vorbringen der Klägerin, ihr Bruder Max habe seine Forderung gegen den Beklagten mit /Genehmigung der Devisenstelle an sie abgetreten,v im/zweiten Rechtszuge nicht mehr streitig gewesene Insoweit sjind von dem Beklagten auch in diesem Rechtszuge keine Zweifel geltend gemacht wordene Es kann schon hiernach m|t dem Landgericht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die streitige Forderung wirksam erworben hate ■ / - 4 ~ II.. Die Parteien streiten irn wesentlichen nur noch um die Frage, ob die Forderung dem Währungsrecht der Westzone oder der Ostzone unterliegto Das Landgericht hat das Umstellungsgesetz der Westzone angewandt, weil Gläubigerin und Schuldner bei seinem Inkrafttreten ihren Wohnsitz in der Westzone gehabt haben,, Das Berufungsgericht hält dagegen den Erfüllungsort für den massgeblichen Anknüpfungspunkt; da im vorliegenden Falle der Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses, also der gesetzliche Er-' füllungsort ist, hält es das westdeutsche Umstellungsgesetz nicht für anwendbar* Die Streitfrage, welches Währungsrecht anzuv/enden ist, hat der Vo Zivilsenat des . Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 26m Januar 1951 - V- ZR 45/50; BGHZ 1, 109 - im Anschluss an die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs'für. die britische Zone in OGHZ 4, 51 für eine Darlehensforderung da’hin entschieden, dass die Umstellung einer von der Währungsumstellung entstandenen Forderung gegen einen im westdeutschen Y/ährungsgebiet wohnenden Schuldner sich nach dem westdeutschen Umstellungs* gesetz richte, da nur der Wohnsitz des Schuldners im Zeitpunkt der Währungsreform-als Anknüpfungspunkt in. Betracht kommeo Dieser Rechtsprechung schliesst der erkennende Senat sich an„ Dem Wohnsitz des Schuldners im Zeitpunkt der Währungsreform ist - als einem objektiven Anknüpfungspunkt - bei Forderungen schon deshalb in der Regel der Vorzug vor dem vereinbarten oder gesetzlichen Erfüllungsort zu geben, weil die Erfüllung an dem in § 269 BGB vorgesehenen Ort infolge der Entwicklung in der Ostzone und den ostdeutschen Gebieten seit-1945 in weitem Umfange unmöglich geworden ist0 Auch bei der hier geltend gemachten Forderung aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 8o/l7o Oktober 1937 handelt es sich - wie.bei einer Darlehensforderung - um eine rein persönliche Verpflichtung des Schuldners? für die eine etwaige !Ausnahme wegen einer engen Verbindung mit einer dinglichen Sicherung (vgl 3 GHZ 1, 109 /Tl4/) nicht in Frage stellte Die Tatsache ? dass der Beklagte die Zahlungsverpflichtung als Ausgleich dafür. eingegangen ist? dass er den in belegenen Grundbesitz aus dem. Nachlass übernommen hat? und dass er infolge der Entwicklung' seit. 1945 in der Möglichkeit beschränkt ist? den Grundbesitz zu verwerten? ist insoweit nicht erhebliche Denn die Erbauseinandersetzungsforderung war von ihrer Entstehung an eine von dem Schicksal des Grundbesitzes unabhängige persönliche Forderung« Das ergibt sich schon daraus? dass es ihren Bestand nicht beeinflusst hätte? wenn der Grundbesitz verkauft oder wenn er etwa durch Kriegsschäden entwertet worden wäre« Btwaige Härten? die sich aus dieser Rechtslage ergeben? kann der Beklagte lediglich im Vertragshilf everfahren nach § 21 TJmstG geltend machen« Ber Beklagte hat in der Verhandlung vor dem Senat noch vortragen lassen? im vorliegenden Falle sei der Sachverhalt wesentlich anders gelagert als in dem von dem V* Zivilsenat in 3GHZ 1? 109 entschiedenen Falle„ Die Klägerin- klage aus abgeleitetem Recht eine Forderung ein? die zunächst einem Schweizer sugestanden habe; deshalb seien nicht Fragen des interzonalen? sondern des internationalen Privatrechts- entscheidend; ausserdem seien hier Anhaltspunkte für einen ausdrücklichen oder doch mutmasslichen Parteiwillen gegeben« Das erstere Vorbringen ist schon deshalb unbegründet? weil die streitige Forderung der Klägerin schon im Jahre 1947 ? also 6 /l'l vor der Währungsreform abgetreten worden ist und daher für den hier massgeblichen Zeitpunkt der Währungsreform (Juni 1948) für die Anwendung internationalen Hechts kein Raum.war* is kann hier dahingestellt--bleiben, ob • * anders zu entscheiden wäre, wenn-der in der Schweiz lebende Bruder der Parteien zur Zeit des Währungswechsels noch G-laubiger gewesen wäre<> Die Präge, ob der Parteiwille im vorliegenden Palle Anhaltspunkte für die Bestimmung des Währungsstatuts gibt, haben Landgericht und * Oberlandesgericht bereits verneinte Für eine solche subjektive Anknüpfung bie.tet das Vorbringen .des Beklagten selbst auch keine Grundlage o Schliesslich gibt auch der Hinweis des Beklagten, er habe sich in nicht polizeilich abgemeldet keinen Anlass zu einer anderen.Beurteilung'«,■ Denn hieraus folgt nicht, dass er, wie er meint, rechtlich gesehen auch dort, noch einen Wohnsitz hat„ Ein Doppelwohnsitz im Sinne des § 7 Abs 2 BGB erfordert eine ständige Niederlassung (§ 7 ;Abs 1) an zwei Orteno Dine ständige Hiederlassung an mehreren Orten ist’ aber regelmässig nur anzunehmen, wenn diese gleichmässig der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit sindo Das setzt voraus , dass an diesen Orten dauernd Wohnungen •unterhalten werden, in denen abwechselnd Aufenthalt genommen Y/ird, und von denen aus jeweils die gesamten Lebensverhältnisse einschliesslich der Vermögensverwaltung bestimmt werden (vgl RGRKomm 9f Aufl Anm 3 zu § 7 BGB; OLG 35> 26)o Diese Voraussetzungen liegen jedoch beim Beklagten nach seinem eigenen Vortrag nicht vor0 IIIo Mit den weiteren Einwänden des Beklagten, die Forderung sei allenfalls im Verhältnis 10 s 1 umzu- stellen? hat das Berufungsgericht sich wegen seines abweichenden Standpunktes zur Frage * welches Währungsrecht anzuwenden ist? nicht zu befassen1brauchen. Auch diese sind? wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat? unbegründet o Die streitige Forderung ist als Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung zwischen Miterben im Verhält-nie Isl umzustellen (§18 Abs 1 Ziff 3 UmstG-) 0 Die Forderung ist eine solche Verbindlichkeit auch trotz der Abrede geblieben? dass Max Wittstock sie dem Beklagten ’’als für zehn Jahre unkündbares Darlehen stunde” ,> In solchen Fällen liegt ein Vereinbarungsdarlehen im Sinne des § 607 Abs 2 BGB vor0 Im Zweifel wird hierbei jedoch die alte Schuld nur umgewandelt? nicht umgeschaffen und daher die Forderung nicht: völlig von ihrem alten Schuldgrunde losgelöst? sodass sie auch für die Anwendung des Umstellungsgesetzes? insbesondere bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ? eine ’’Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung zwischen Miterben” bleibt,, In diese Pachtung -weist' bereits die Rechtsprechung des RG für die Aufwertungsgesetzgebung (RGZ H3 ? 201 /205/; 119? 21 /247; 134 j 153 ^557) o Im. vorliegenden Falle ergibt weder der Auseinandersetzungsvertrag noch das sonstige tatsächliche Vorbringen der Parteien einen Anhalt dafür? dass die Beteiligten mehr als eine blosse Schuldumwandlung gewollt haben0 Gegen die Annahme ? dass eine . echte Schuldumschaffung: - etwa zur Vermögensanlage -. vorliegt? spricht sogar die vertragliche Abrede? dass der Beklagte berechtigt sei? ’’vorzeitig Rückzahlungen zu leisten” ? ferner insbesondere der eigene Vortrag des Beklagten? sein Bruder habe das-Geld nur 'deshalb gestundet? weil -■ 8 - eine baldige Auszahlung aus devisenrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, es habe keine feste Anlage sein das Geld habe vielmehr gelegentlich nach Bedarf verbraucht werden sollen» Die Umstellung im Verhältnis 1 g 1 wird auch nicht: dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin die Forderung erst durch Abtretung erworben hat0 ^er Senat hat in seiner Entscheidung vom 120 Juli 1951 - IV ZB 33/51? BGIIZ 3? 135 - dargelegt, dass das Recht auf bevorzugte. Umstellung gemäss § 18 Abs 1 Ur 3 UmstG durch Abtretung der Forderung nicht verloren geht* Die dort entwickelten Grundsätze müssen hier umso mehr gelten, als die Abtretungsempfängerin (die Klägerin) selbst zu dem Kreise der Umstellungsbegünstigten gehört0 IVo Auch der weitere Vortrag des.Beklagten, 1946/47 sei ihm erklärt worden, die Klägerin.habe.kein Geld nötig, ist nicht erheblicho Aus diesem Vorbringen ergibt sich nichts dafür, dass der Beklagte seinen Bruder oder die Klägerin auch nur in Annahmeverzug gesetzt hato Es kann daher hier dahingestellt bleiben, ob Annahmeverzug des Gläubigers für sich allein überhaupt das Recht auf eine bevorzugte Umstellung fort-fallen lassen könnte0 Vo Richterliche Vertragshilfe''kann dem Beklagten im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht gewährt werden, d.a die Klägerin nicht zugestimmt hat (§ 8 Abs 3 der 28» DVO zu dem UmstG)e - g „ VIo Für die Zeit vor dem 1» Juni 1948 kann die Klägerin Zinsen nur zu einem Umstellungsverhältnis 10 s 1 verlangen •(§§ 16 Abs 11 18 Abs 2 UmstG-) 0 Mit dieser Massgabe war daher das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil* des Landgerichts> zurückzuv/eiseno üie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPOo ♦ Dr„ Lersch Baske Johannsen Kregel vQ Werner