Volltext der Entscheidung
IV ZR 69/77
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Betonmeisters
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
Frau Frida Fr®, Mil
Weg flD, Bai
Klägerin und Revisionsbeklagte,
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
- 2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom-11. Juli 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts
/y-ni Stuttgart/auf gehoben.
ZL. April 1977
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen den Beklagten ein Vorkaufsrecht geltend, weil dieser aus zwei Nachlässe^an denen die Klägerin als Miterbin beteiligt, ist- Erbanteile gekauft hat.
Am 18. September 1947 ist David RflV verstorben. Erben wurden seine Witwe Anna Maria RflIBi geb.
zu 1/4 und seine Kinder Frida Fr® geb. RflB
- die Klägerin - Maria S RMBV, Amalie HflP get) get). R<
geb. RflHB9 Georg und Lina Sc]
zusammen zu 3/4, einzeln zu je 3/20.
Am 5. März 1957 ist die Witwe Anna Maria R®B WB geb. verstorben. Erben wurden die oben
näher bezeichneten Kinder Frida, Maria, Georg, Amalie und Lina zu je 1/5.
Am 23* Juli 1966 ist Maria St|B- geb. RfHHP verstorben. Erben wurden die Söhne Bernhard, Albert und Peter St®® zu je 1/3*
Im Jahre 1976 ist auch Georg
verstorben.
Der Nachlaß R|0i besteht im wesentlichen aus einem land- und forstwirtschaftlichen Anwesen mit Hofstelle. Der Nachlaß ist nicht auseinandergesetzt. Die Hof stelle wird derzeit vom Sohn der Klägerin, Richard Fr®^ und seiner Schwester bewirtschaftet.
Mit Vertrag, beurkundet am 21. Juli 1967 durch Bezirksnotar We|B in Fr®B®H®®®, verkauften Bernhard, Albert und Peter St^® die Erbteile ihrer Mutter Maria StWB von 3/20 am Nachlaß des David RSBHI und von 1/3 am Nachlaß der Anna Maria R®0HI zu dem Preise von 45.000,— DM an den Beklagten* Durch Verträge, beurkundet am 6. Oktober 1967 und am 8* April 1968 erhöhten die Beteiligten den Kaufpreis zunächst auf 50.000,— DM und dann auf 70.000,— DM. Mit Vertrag, beurkundet am 19* Juli 1968, änderten die Beteiligten die Zahlungsweise und erklärten die Erbteiisj^fbertragimg- auf den
c Listifl. h . ■
Beklagten, Weitere Vertragsänderungen erfolgten nicht mehr. Mit Bescheid vom 15. August 1967 genehmigte das Landwirtschaft samt den Vertrag vom 21. Juli 1967.
Mit Bescheid vom 30. Juli 1975 genehmigte das Landwirtschaftsamt Ho£l die am 12. Juni 1975 eingegangenen Nachträge vom 6. Oktober 1967» 6. April 1968 und 19. Juli 1968 unter Auflagen. Hiergegen stellte der Beklagte Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Landwirtschaftsgericht Mit Beschluß vom 14. November 1975
genehmigte das Landwirtschaftsgericht FrMHHl den Erbteilskaufvertrag vom 21. Juli 1967 in der Fassung der Änderungsverträge vom 6. Oktober 1967» 8. April 1968 und 19. Juli 1968 bedingungslos. Dieser Beschluß ist seit 3. Dezember 1975 rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 24. Juli 1967 hatte Bezirksnotar Wedie Klägerin namens der Geschwister StflB vom Verkauf der Erbteile ohne Angabe: näherer Einzelheiten (Käufer, Genehmigung usw.) unterrichtet. Mit Schreiben vom 12. Februar 1968 teilte Bezirksnotar WaMP der Klägerin mit» daß die Erbscheine nach David und
Anna Maria St0P erteilt seien, Albert St^P der Veräußerung der Erbteile zu dem Preise von 50.000»— DM zugestimmt und das Landwirtschaftsamt seine Genehmigung erteilt habe; damit seien die Voraussetzungen für den Ablauf der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechtes seit 9, Februar 1968 gegeben. Mit Schreiben vom 10. Mai 1968 übersandte Bezirksnotar Weber im Auftrag der Veräußerer Stoll der Klägerin Abschriften des Erbt eilskaufvertra-
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ges vom 21. Juli 1967 und Abschriften von den Nachträgen vom 6. Oktober 1967 und 8. April 1968 und von der Genehmigungserklärung vom 7. Februar 1968 unter Hinweis
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auf die zweimonatige Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts . Dieses Schreiben mit Anlagen ging der Klägerin noch im Mai 1968 zu* Mit Schreiben vom 27. Februar 1969 teilte das Landwirtschaftsamt DoflBBBMi Bezirksnotar WeflA mit, daß die Nachträge zu dem Erbteilskaufvertrag seiner Ansicht nach nicht genehmigungsbedürftig seien, weil die ursprüngliche Genehmigung unter der Voraussetzung erteilt worden sei, daß der Erwerber (Beklagter) als Nichtlandwirt nur nichtlandwirtschaftliche Grundstücke erwerben wolle* Abschrift von diesem Schreiben erhielt die Klägerin nicht.
Am 3* Dezember 1975 schrieb die Klägerin Bezirksnotar WeV)> der Justizangestellten sowie Bern-
hard und Peter .St^Bl, ersterem zugleich als Bevollmächtigtere des Albert Stfli, daß sie als Miterbin nach David und Anna Maria RflBI^Bfür die Erbteilskaufverträge vom 21. Juli 1967, 6. Oktober 1967 und 8* April 1968 von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch mache* Am 2. April 1976 forderte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten auf, die gekauften Erbanteile gegen Rückzahlung des Kaufpreises auf die Klägerin zu übertragen. Der Beklagte ist bisher nicht im Grundbuch eingetragen* Der Kaufpreis ist jedoch bezahlt.
Mit der Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten Übertragung der Erbteile StflBI von 3/20 nach David und von 1/5 nach Anna Maria
Sie ist der Ansicht, sie habe ihr Vorkaufsrecht rechtzeitig geltend gemacht, weil sie außer den Mitteilungen des Bezirksnotars We^fc» vom 24. Juli 1967,
12. Februar 1968 und 10. Mai 1968 keine Nachricht von den Erbteils-, Kaufund Übertragungsverträgen erhalten habe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihr die durch notariellen Vertrag vom 21. Juli 1967 gekauften Erbteile von 3/20 nach David RtfHM und von 1/5 nach Anna Maria IW gegen Zahlung von 70.000,— DM zu übertragen.
Der Beklagte hat Klage abwei sung beantragt.
Er hat vorgetragen:
Vor- Ve rkauf - ihr er-5-rbtoile - an den-- Beklagt ei^hätton die- Gobrüdog» aohr-dep K-lägorin zua^-Kauf
engeboten-» Diese habe-wiederhoit abgolohnt-, Darin, liege o-in Vo-rgich-t- auf—dae -Vork-aufo-reeht» •Außerdem -aei ^ie Frist für die Ausübung des Voriaufsrechtsiange vor dem 3. Dezember 1*975 abgelaufen gewesen. Mit Schreiben des Bezirksnotars We^f vom 10. Mai 1968 hätten alle Miterben, so auch die Klägerin, Abschriften vom Erbteils-JKaufvertrag, von den Nachträgen und vom Genehmigungsbescheid des Landwirtschaftsamtes Do^^HMBBl erhalten.
Das Schreiben des Landwirtschaftsamtes vom 27. Februar 1969 stel^ ej^ Jij^^|ivattest i.S. von § 6 des Grundstückffveffieeh^ dar» Damit sei das
gesamte Vertragswerk wirksam genehmigt gewesen. Der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Freudenstadt habe keine neue Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechtes mehr in Lauf setzen können, denn nach § 6 Abs. 2* &c5' urund-tÜuks-Vei kehragcootzoo-- müßten die Verträge als lange auvor genehmigt gelten.
Da die Erbteilsübertragung schon im Vertrag vom 19. Juli 1968 erklärt worden sei, sei damals das Vor-
kaufsrecht im Verhältnis zu den Verkäufern (Gebrüder StMfc) erloschen. Ein Vorkaufsrecht hätte die Klägerin <3,ann allenfalls noch gegenüber dem Käufer ausüben können, denn sie habe Kenntnis von der Übertragung des Erbteils erlangt. Burch -Einsicht fn -die Grundbuch--unglr Nachlaßakten habe die Klägerin von der Erbteilsüber/ tragung erfahren, denn dort sei die Mitteilung desrBe-zirksnotariats Freudenstadt über die Erbteilsübertragung spätestens im August 1968 eingegangen. Zumindest seit ihrem Beitritt im Rechtsstreit 3( 0 623/70 RAH/ Bchij^HHl, HaÄ und des Landgerichts Rott-
weil wisse die Klägerin von der Erbteilsübertragung.
Sie habe in diesem Rechtsstreit u.a. mit dem Beklagten als am Nachlaß Mitberechtigtem am 10/ Mai 1971 einen Vergleich geschlossen (vgl. Bl. 70/- 73 d. BeiA.
3 0 623/70 des Landgerichts Rottyreil). Nach der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts Freudenstadt habe der Sohn Richard FflB der Klägerin nochmals Mitteilung von der Übertragung des Erbteils auf den Beklagten erhalten und zwar durch Bernhard StMfc Dieser habe ihn gesprächsweise an den Beklagten verwiesen. Zusammen mit dem Beklagten hah^ die Klägerin am 21. Oktober 1968 Grundstücke aus dem/Nachlaß RflMNi an das Land Baden-Württemberg verkauft. In späteren Schreibe# an die Klägerin (22. März/1971) sei auf die Miterbenstellung des Beklagten Bez^g genommen worden. Schließlich sei der Sohn der Klägerin Richard FtfH immer wieder auf die Übertragung der Erbteile auf die Klägerin hingewiesen word en/ sowohl vom Beklagten selbst, als auch vom Landw^rtschaftsgericht Freudenstadt in der Sitzung vom 13*/November 1975. Spätestens seit diesem Zeitpunkt sei Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber Lom Boklagteia—in-Lauf-gewesonf Da sie aueh-gegenüber
dem Beklagten -ihr Vorkaufsrecht nicht fristgerecht -ausgoübt hebe-» könne sie- v-en ihm niclrtrüberti agiuxg -rdor Erbt oil o—vc plangcuv •
Die Änderungsverträge vom 6. Oktober 1967 und 8. April 1968 seien der Klägerin vom beurkundenden No-» tar (i.A. der Verkäufer) mitgeteilt worden. Notar Weber habe dann durch persönliche Vorsprache beim Land-wirtschaftsamt DeflHMIHht ein Negativ-Attest (Schreiben vom 27- Februar 1969} . - erwirkt, welches nach
§ 5 äes- ^SbuadstÜcks^Vei'kelirsgesetzes einer Genehmigung der Nachtragsverträge gleichkomme. Da die Nachträge zu dem Vertrage vom 21. Juli 1967 sämtlich keiner Genehmigung bedurft hätten, die Verträge aber der KlägeAi mitgeteilt worden seien, habe die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechtes mit Zugang des Schreibens des Bezirksnotars Weber vom 10. Mai 1968 zu laufen begonnen. Für den Bescheid des Landwirtschaftsamtes FrMHHm vom 30. Juli 1975 sei kein Raum gewesen. Der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Freudenstadt habe keine neue-Frist in Gang gesetzt, weil er nur einen fehlerhaften Verwaltungsakt korrigiert habe, der gar nicht habe ergehen dürfen.
-Mit-Schreiben vom 27. September 197fr faafe»-Sich— die Klägerin erneut an das Landwirtsc^aftsam Horb ge-wähdt, um zu erfahren, ob derBrbteilskaufvertrag vom 21. Juli 1967 genehmäßt^s^^rNach Rückfrage beim Re-gierungspräsidjjumr^f^lsruhe (Schreiben vom 17. Oktober 1974)^abe^dieses der Klägerin am 25- Oktober 1974 mit-.gei€eilt» daß di e-£aufPreiserhöhungen -in -den Nachträgen-
■ nicht- gcnGhgagunggbedürffig' afrfcon. Spätestens von- dig?-sem Zeitpunkt an habe die Klägerin gewußt, daß dearifauf-vertrag wirksam sei. Vom Inhalt des Erbtellöubertragungs-vertrages vom 19. Juli 1968 samt Änderung der Zahlungsmodalitäten habe die Klägeri^iiTvieifacher Weise Kenntnis erlangt. Nach Vorlage^aller Verträge an das Landwirtschaftsamt^orh habe der Leiter dieses Amtes mit Richar^P^i am 18. Juni 1975 ausführlich verhandelt und ihsr^alle Beurkundungen zur Kenntnis gebracht. So auch die Klägerin--davon erfahren.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin die durch notariellen Vertrag vom 21. Juli 1967 gekauften Erbteile von 3/20 nach David RflHHl und 1/3 nach Anna Maria R4HBM Zug um Zug gegen Zahlung von 70.000,— DM und Ersatz der Aufwendungen, die der Beklagte für den Erwerb gemacht hat, zu übertragen. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht- zurückgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe i
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurüc^eisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die am 6. Oktober 1967, 3. April 1968 und 19* Juli 1968/Ände-rungen des Erbteilskaufvertrages hätten der Genehmigung
/vorgenommenen
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nach § 2 Abs, 2 Nr. 2 GrdstVG bedurft. Die abgeschlossenen Verträge seien daher erst mit der Rechtskraft des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts Freudenstadt vom 3. Dezember 1975 wirksam geworden./Die Ausübung des
i
Vorkaufsrechts der Klägerin am 3*/4. Dezember 1975 gegenüber den Erben St4HlL sei daher rechtzeitig gewesen, weil die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 2034 Abs. 2 BGB) noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß nachträgliche Vertragsänderungen, die insbesondere wie hier erhebliche Änderungen zu dem Inhalt haben, der Genehmigung bedürfen, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (vgl.
Lange, Grundstückverkehrsgesetz, 2. Aufl, § 2 Anm. 13 m.w.N,). Die Revision will offenbar auch selbst nicht die Genehmigungsbedürftigkeit der Nachträge in Zweifel ziehen.
Sie verweist vielmehr darauf, daß nach der rechtskräftigen Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts Freudenstadt die Genehmigung der Nachträge weder verweigert noch unter Auflagen erteilt werden durfte, weil alle maßgeblichen , Umstände bei Erteilung der ersten Genehmigung bekannt
waren. Das ändert jedoch nichts an der Genehmigungsbedürftigkeit der Nachträge. Das Landwirtschaftsgericht hat daher auch folgerichtig die Genehmigung der Nachträge ausgesprochen.
Soweit die Revision vorbringt, das Schreiben des Landwirtschaftsamtes DcflHMBHft vom 27. Februar 1969 an den Notar, daß die Nachträge vom 6. Oktober 1967 und .8. April 1968 keiner besonderen Genehmigung bedürften, sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als ein Negativattest im Sinne der §§ 5» 6 Abs. 3 GrdstVG anzusehen, kann dem aus den jedenfalls im Ergebnis zutreffen-
den Gründen des angefochtenen Urteils nicht gefolgt werden.
Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, das Berufungsgericht habe § 2035 BGB verkannt. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt:
Gemäß § 2035 Abs. 1 Satz 2 BGB erlösche das Vorkaufsrecht des Miterben gegenüber dem Verkäufer mit der Übertragung des Anteils. Der Miterbe könne das ihm nach § 2034 BGB noch zustehende Vorkaufsrecht an sich nur noch gegenüber dem Erwerber ausüben. Nach § 2035 Abs. 2 BGB sei der Vorkaufsberechtigte jedoch von der Erbteilsübertragung zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigungspflicht bestehe unabhängig von der Pflicht zur Anzeige vom Verkauf als solcher nach § 510 BGB. Solange die Benachrichtigung nicht erfolgt sei, könnten die Miterben ihr Vorkaufsrecht noch wirksam gegenüber dem Verkäufer (Miterben) ausüben, zu demindest aber die Frist durch Geltendmachung des Verkaufsrechts beim Verkäufer wahren.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind frei von Rechtsirrtum. Die Revision geht bei ihrer gegenteiligen Ansicht von der unzutreffenden Annahme aus, das Vorkaufsrecht sei wegen Fristversäumung erloschen gewesen und^deshalb habe sich eine Benachrichtigung von der Übertragung erübrigt. Das Berufungsgericht ist jedoch ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß das Verkaufsrecht noch bestand und daß es auch nach der Übertragung der Erbteile noch gegenüber den Veräußerern ausgeübt werden konnte, weil insoweit keine Mitteilung erfolgt war (vgl. RGRK-Kregel, 12. Aufl. § 2035 Rdn. 4; Palandt/Keidel,
38. Aufl. § 2035 Anm. 2). Daß die Mitteilungspflicht nach
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§ 2035 Abs. 2 BGB dadurch ersetzt werden könne, daß der Berechtigte durch "Dritte* Kenntnis erhalte, wird entgegen der Ansicht der Revision von Palandt/Keidel in der Anm. 2 zu § 2035 BGB nicht vertreten. Eine solche Auffassung wUrde auch zu den in BGHZ 23, 348 dargelegten Grundsätzen in Widerspruch stehen.
Auch die Rüge der Revision, § 286 ZPO sei verletzt, weil der Sohn der Klägerin nicht dazu vernommen worden sei, daß er in der Sitzung des Landwirtschaftsgerichts vom 13. November 1975 Kenntnis von allen Vorgängen erhalten habe, ist unbeachtlich. Denn ganz abgesehen davon, daß ein wirksamer Vertrag als Voraussetzung für die Ausübung des.Vorkaufsrechts erst durch die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts vom 14. November 1975 zustande kam, konnte die Kenntniserlangung durch Dritte die Mitteilung durch die Kaufpartner nicht ersetzen. Auch bei voller Kenntnis der Umstände kömmt es für den Beginn der Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts auf die Mitteilung durch den Käufer oder den Verkäufer an (vgl. BGHZ 23, 342, 348). Die Revision bringt hiergegen vor: Nach Erman/Weitnauer (6. Aufl. Rdn. 4 zu § 510 BGB) und Staudinger/Ostler (Bern. 5, 6 zu § 510 BGB) könne bei anderweitiger Kenntniserlangung des Vorkaufsberechtigten ein Schadenersatzanspruch entstehen. § 254 BGB sei Ausdruck von § 242 BGB. Folglich stelle sich die Frage, ob bei voller Kenntnis auf die Mitteilung durch die Vertragsparteien abgestellt werden könne. Die Rüge ist nicht stichhaltig. Die Revision übersieht, daß an den genannten Literaturstellen nur ausgeführt ist, die Nichterfüllung der Anzeigepflicht könne zu einem Schadenersatzanspruch des Vorkaufsberechtigten führen, der unter Umstän-
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den gemindert werden könne, wenn der Vorkaufsberechtigte von anderer Seite Kenntnis von der Möglichkeit zur Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt habe.
Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, das Vorkaufsrecht der Klägerin sei nicht verwirkt und verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Daß das Berufungsgericht die hierbei zu beachtenden Rechtsgrundsätze verkannt habe, ist von der Revision nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Revision will insoweit die tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts durch eine eigene ersetzen.
Das Berufungsgericht ist demnach rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß das Vorkaufsrecht der Klägerin nach § 2034 BGB bestanden hat und auch rechtzeitig ausgeübt worden ist. Trotzdem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Bei der vorliegenden Fallgestaltung erscheint es nicht ausgeschlossen, daß auch weitere Miterben (Amalie Ha®, Lina Sch1®® sowie die in dem Rechtsstreit noch nicht namentlich be zeichneten Erben von Georg R®H®) die für den Beginn des Laufs der Frist für die Ausübung ihres Vorkaufsrechts erforderlichen Mitteilungen noch nicht erhalten haben und daher ebenso wie die5 Klägerin vorkaufsberechtigt sind. In diesem Fall können die Miterben das Vorkaufsrecht nur gemeinschaftlich ausfü£ar*en (vgl. Johannsen WM 1970, 738, 747). Die Klägerin kann daher nur dann die Übertragung der veräußerten Miterbenanteile auf sich allein verlangen, wenn -die anderen vorkaufsberechtigten Miterben ihr Vorkaufsrecht verloren haben^ oder es nicht ausüben wollen. Daß
dies der Fall sei, ist von den Vorinstanzen, die diesen* rechtlichen Gesichtspunkt nicht erörtert haben, nicht festgestellt worden. Rechtsfehler bei der Ermittlung des Sachverhalts sind auch ohne Verfahrensrüge von dem Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie auf irrtümlicher Anwendung des materiellen Rechts durch das Berufungsgericht beruhen (vgl. BGH FamRZ 1965» 490). Zur Klärung der vorbezeichneten Frage muß daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht ferner zu beachten haben, daß das landgerichtliche Urteil jedenfalls insoweit keinen Bestand haben kann, als es den Betrag der Aufwendungen, den die Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Erbanteile zahlen soll, nicht ziffernmäßig bestimmt hat.
Das ist ein Mangel des erstinstanzlichen Urteils, der von Amts wegen zu beachten ist, weil er die Vollstreckung hindert. Falls das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, die Klägerin könne die Übertragung der Erbanteile auf sich allein verlangen, bedarf es daher einer Bezifferung der Aufwendungen, die der Beklagte für den Erwerb gemacht hat und ihm von der Klägerin zu ersetzen sind (BGHZ 45, 287, 288).
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