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BGH · IV ZR 69/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 69/75

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. August 1965 zur Niederschrift eines Notars im West-Sektor von Berlin (im folgenden als "West-Testament" bezeichnet). Hierin setzte sie ihren Neffen Paul PflHR den früheren Kläger zu 1, sowie ihre Nichten, die Klägerin zu 2 und die Klägerin zu 3t und die Beklagte, die Tochter einer Nichte, zu Je 1/4 ihres Nachlasses zu Erben ein. Zugleich ernannte sie die Beklagte zur Testamentsvollstreckerin mit der Bestimmung, daß ihr lediglich die Aufgabe zufalle, ihren aus einem Sparkonto laß aufzuteilen und die Beträge für die Kläger zu 1 bis 3 auf je ein Sperrkonto bei einer westdeutschen Bank einzuzahlen. Die Kläger zu 1 bis 3 hatten sämtlich ihren Wohnsitz im Ost-Sektor von Berlin oder in der DDR, während die Beklagte in Westdeutschland wohnte. In diesem Testament setzte sie die Klägerin zu 3 als ihre alleinige Erbin ein. Die Erblasserin hinterließ außer den in dem West-Testament bezeichneten Kontenguthaben ein im Ost-Sektor von Berlin belegenes Mietshaus und ein bei einem dortigen Geldinstitut vorhandenes Barguthaben von etwa 7 000 Mark. Nach der Behauptung der Kläger wurde behördlicherseits die Instandsetzung des Mietshauses wegen dessen baulich schlechten Zustandes verlangt, wofür ein Betrag von über 100 000 Mark erforderlich gewesen wäre, die sie nicht hätten aufbringen können. Dezember 1971 erteilt mit dem Zusatz, daß es nur für Nachlaßgegenstände gelte, die sich in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin befänden. Im September 1972 erteilte das Nachlaßgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein, worin der verstorbene Kläger zu 1, die Klägerinnen zu 2 und 3 und die Beklagte als Erben zu je 1/4 ausgewiesen wurden; der Erbschein enthielt ebenfalls den Zusatz, daß er sich nur auf das in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin befindliche Nachlaßvermögen beziehe. Die Beklagte ist dagegen der Ansicht, das West-Testament sei durch das mit ihm in Widerspruch stehende spätere Ost-Testament aufgehoben worden. und 3 und die Beklagte seien Erben der Ida LflHHHBVzu je 1/4 geworden, und zwar aufgrund des Testaments vom 26. Denn der letzte Wille der Erblasserin sei dahin gegangen, daß die im West-Testament genannten Personen das West-Vermögen zu gleichen Teilen und die Klägerin zu 3 das Ost-Vermögen allein erhalten sollten. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, daß der Wortlaut des Ost-Te-staments, mit dem die Erblasserin die Klägerin zu 3 als ihre alleinige Erbin eingesetzt hat, scheinbar im Widerspruch zu dem West-Testament steht, mit dem die Erblasserin vier Personen zu Erben bestimmt hat. Doch kann in Ausnahmefällen ein dem Wortlaut nicht entsprechender Wille des Erblassers auch gegen den Wortlaut des Testaments berücksichtigt werden, nämlich dann, wenn aufgrund besonderer Umstände anzunehmen ist, daß der Erblasser bewußt einen seine wahre Absicht verdeckenden Ausdruck gewählt hat. Der Erblasser habe aus politischen Gründen seinen wirklichen Willen nicht offen darlegen können, sondern sich möglicherweise genötigt gesehen, seinen Willen so auszudrücken, daß das Testament für die nationalsozialistischen Daß das Berufungsgericht angenommen hat, das Ost-Testament enthalte unter diesen besonderen Umständen nicht eine dem West-Testament widersprechende, sondern eine dieses ergänzende letztwillige Verfügung, die eine Teilungsanordnung oder ein Vermächtnis zugunsten der Klägerin zu 3 zu dem Inhalt habe, ist eine trotz des scheinbar entgegenstehenden Wortlauts des Testaments mögliche, aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Auslegung. Desgleichen ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aufgrund der genannten besonderen Umstände angenommen hat, die Ausschlagungserklärungen bezögen sich in Wirklichkeit nur auf den Ost-Nachlaß.

Zitierte Normen: § 133 BGB
ErblasserErblasserinBerufungsgerichtWest-TestamentBerlinTestamentKlägerKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 69/75
Verkündet am 9. Februar 1977
Hellmann , Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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der Frau Gertraut
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gab.
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Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
1. a) die verwitwete Gertrud
b) die Hausfrau Margit -Ai
 geb. S(
2.	die Rentnerin Frieda
 BflHIBbei
3.	die Rentnerin Elfriede
:raße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.Dr.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Knüfer und Dr. Hoegen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. März 1975 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Erbberechtigung nach der im Ost-Sektor von Berlin am 1. März 1970 im Alter von 86 Jahren verstorbenen Ida LHHHIgeb. PflHB*
Die Erblasserin, die verwitwet war und keine Abkömmlinge hinterließ, errichtete zwei Testamente. Das erste Testament errichtete sie am 26. August 1965 zur Niederschrift eines Notars im West-Sektor von Berlin (im folgenden als "West-Testament" bezeichnet). Hierin setzte sie ihren Neffen Paul PflHR den früheren Kläger zu 1, sowie ihre Nichten, die Klägerin zu 2 und die Klägerin zu 3t und die Beklagte, die Tochter einer Nichte, zu Je 1/4 ihres Nachlasses zu Erben ein. Zugleich ernannte sie die Beklagte
 zur Testamentsvollstreckerin mit der Bestimmung, daß ihr lediglich die Aufgabe zufalle, ihren aus einem Sparkonto
 laß aufzuteilen und die Beträge für die Kläger zu 1 bis 3 auf je ein Sperrkonto bei einer westdeutschen Bank einzuzahlen. Die Kläger zu 1 bis 3 hatten sämtlich ihren Wohnsitz im Ost-Sektor von Berlin oder in der DDR, während die Beklagte in Westdeutschland wohnte. Anstelle des im Laufe des Rechtsstreits am 27. Januar 1974 verstorbenen Paul sind dessen Ehefrau und dessen Tochter als Klägerinnen zu 1 a) und 1 b) in den Rechtsstreit eingetreten.
Das zweite Testament errichtete die Erblasserin am 15. März 1966 zur Niederschrift eines Notars im Ost-Sektor von Berlin (im folgenden als "Ost-Testament” bezeichnet).
In diesem Testament setzte sie die Klägerin zu 3 als ihre alleinige Erbin ein.
Die Erblasserin hinterließ außer den in dem West-Testament bezeichneten Kontenguthaben ein im Ost-Sektor von Berlin belegenes Mietshaus und ein bei einem dortigen Geldinstitut vorhandenes Barguthaben von etwa 7 000 Mark.
Nach der Behauptung der Kläger wurde behördlicherseits die Instandsetzung des Mietshauses wegen dessen baulich schlechten Zustandes verlangt, wofür ein Betrag von über 100 000 Mark erforderlich gewesen wäre, die sie nicht hätten aufbringen können. Daraufhin erklärte die Klägerin zu 3 am 16. Juni 1970 vor dem staatlichen Notariat im Ost-Sektor von Berlin die Ausschlagung der Erbschaft aus allen Berufungsgründen. Auch der frühere Kläger zu 1, dessen Tochter und die Klägerin zu 2 sowie weitere Personen erklärten
 bei der Sparkasse der Stadt bei der Sparkasse der Stadt
 und einem Sparkonto
 bestehenden Nach-
 
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die Ausschlagung der Erbschaft. Am 22. September 1971 erklärte die Klägerin zu 3 vor dem im West-Sektor von Berlin gelegenen Amtsgericht Berlin-Lichterfelde in einer von dem Rechtspfleger aufgenommenen Verhandlung die Anfechtung der Erbausschlagung.
Der Beklagten wurde auf ihren Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis vom 9. Dezember 1971 erteilt mit dem Zusatz, daß es nur für Nachlaßgegenstände gelte, die sich in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin befänden. Im September 1972 erteilte das Nachlaßgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein, worin der verstorbene Kläger zu 1, die Klägerinnen zu 2 und 3 und die Beklagte als Erben zu je 1/4 ausgewiesen wurden; der Erbschein enthielt ebenfalls den Zusatz, daß er sich nur auf das in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin befindliche Nachlaßvermögen beziehe.
Die Beklagte hob etwa 9 000 DM von dem bei der Sparkasse der Stadt BHHP bestehenden Nachlaßkonto ab und weiter am 6. Januar 1972 das bei der Stadtsparkasse M1HHB bestehende Guthaben, das am Todestag der Erblasserin einen Bestand von 32 344,72 DM aufgewiesen hatte. Sie verwandte diese Beträge für sich, nach ihrer Behauptung für eine Reise in die USA.
Die Kläger verlangen von der Beklagten Zahlung von 10 000 DM an die Klägerinnen zu 1 a) und 1 b) und weitere je 10 000 DM an die Klägerinnen zu 2 und 3 auf ein Sperrkonto. Sie sind der Ansicht, die Erblasserin habe mit dem West-Testament über ihr West-Vermögen und mit dem Ost-Testament über ihr Ost-Vermögen verfügt. Mit dem letzteren habe sie eine Teilungsanordnung oder ein Vermächtnis zugunsten der
 
Klägerin zu 3 getroffen. Die Ausschlagungserklärungen bezögen sich nur auf den Ost-Nachlaß. Die Beklagte ist dagegen der Ansicht, das West-Testament sei durch das mit ihm in Widerspruch stehende spätere Ost-Testament aufgehoben worden. Die Ausschlagungserklärungen bezögen sich auf den gesamten Nachlaß. Die Anfechtung der Ausschlagung sei unwirksam.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Ehemann und Vater der Klägerinnen zu 1 a) und b), die Klägerinnen zu 2
und 3 und die Beklagte seien Erben der Ida LflHHHBVzu je 1/4 geworden, und zwar aufgrund des Testaments vom 26. August 1965. Das spätere Testament vom 15. März 1966 habe dieses Testament nicht aufgehoben. Es habe nicht im Widerspruch zu dem früheren Testament gestanden, sondern eine ergänzende letztwillige Verfügung enthalten. Denn der letzte Wille der Erblasserin sei dahin gegangen, daß die im West-Testament genannten Personen das West-Vermögen zu gleichen Teilen und die Klägerin zu 3 das Ost-Vermögen allein erhalten sollten.
 
Diese Feststellung des Erblasserwillens und die ihm entsprechende Auslegung der beiden letztwilligen Verfügungen ist rechtlich möglich und verstößt - entgegen der Meinung der Revision- insbesondere nicht gegen § 133 BGB.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, daß der Wortlaut des Ost-Te-staments, mit dem die Erblasserin die Klägerin zu 3 als ihre alleinige Erbin eingesetzt hat, scheinbar im Widerspruch zu dem West-Testament steht, mit dem die Erblasserin vier Personen zu Erben bestimmt hat. Es trifft auch zu, daß eine ihrem Inhalt nach klare und zweifelsfreie Erklärung grundsätzlich einer Auslegung nicht zugänglich ist. Doch kann in Ausnahmefällen ein dem Wortlaut nicht entsprechender Wille des Erblassers auch gegen den Wortlaut des Testaments berücksichtigt werden, nämlich dann, wenn aufgrund besonderer Umstände anzunehmen ist, daß der Erblasser bewußt einen seine wahre Absicht verdeckenden Ausdruck gewählt hat. Mit einem solchen Ausnahmefall hatte es der erkennende Senat in der durch Urteil vom 14. April 1976 - IV ZR 61/74 (WM 1976, 744) entschiedenen Sache zu tun.
Dort hatte ein Erblasser durch ein im Jahre 1941 errichtetes Testament wegen der rassichen Verfolgung der Juden eine Halbjüdin zur Alleinerbin eingesetzt, obwohl er seinen Nachlaß noch weiteren ausgewanderten Personen jüdischer Abstammung zukommen lassen wollte. Der Senat hat es für zulässig gehalten, dem sich aus brieflichen Äußerungen ergebenden Erblasserwillen entgegen dem Wortlaut des Testaments Geltung zu verschaffen. Der Erblasser habe aus politischen Gründen seinen wirklichen Willen nicht offen darlegen können, sondern sich möglicherweise genötigt gesehen, seinen Willen so auszudrücken, daß das Testament für die nationalsozialistischen
 
Machthaber unbedenklich erschienen sei. Unter diesen außergewöhnlichen Umständen habe den Äußerungen, die der Erblasser über seine Absichten vertrauten Personen gegenüber gemacht habe* größeres Gewicht beigemessen werden können.
Im vorliegenden Falle hat es das Berufungsgericht auf die besonderen politischen Verhältnisse der Spaltung Deutschlands und Groß-Berlins und die für die Erblasserin und die Klägerinnen geltenden devisenrechtlichen Bestimmungen zurückgeführt, daß die Erblasserin sich testamentarisch anders ausgedrückt hat, als ihrem wirklichen Willen entsprach. Insbesondere habe sie im Ost-Testament nicht den Ausdruck "Vermächtnis" verwenden können, wenn sie nicht habe auf-decken wollen, daß sich weiteres Nachlaßvermögen im Westen befinde. Den Willen der Erblasserin hat das Berufungsgericht dem Umstand entnommen, daß sie in dem West-Testament die Aufgaben der Testamentsvollstreckerin allein auf das im Westen befindliche Vermögen beschränkt und Zeugen gegenüber ihre Absicht bekundet hat, ihr Westvermögen den im West-Testament genannten Verwandten zu vermachen. Daß das Berufungsgericht angenommen hat, das Ost-Testament enthalte unter diesen besonderen Umständen nicht eine dem West-Testament widersprechende, sondern eine dieses ergänzende letztwillige Verfügung, die eine Teilungsanordnung oder ein Vermächtnis zugunsten der Klägerin zu 3 zu dem Inhalt habe, ist eine trotz des scheinbar entgegenstehenden Wortlauts des Testaments mögliche, aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Auslegung.
Desgleichen ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aufgrund der genannten besonderen Umstände angenommen hat, die Ausschlagungserklärungen bezögen
 sich in Wirklichkeit nur auf den Ost-Nachlaß. Alsdann sind sie nach § 1950 Satz 2 BGB als unwirksam anzusehen.
Auf die Wirksamkeit der Ausschlagungsanfechtung brauchte das Berufungsgericht daher nicht mehr einzugehen.
Somit war die Beklagte als Testamentsvollstreckerin nach den §§ 2218, 667 BGB verpflichtet, die von den Konten abgehobenen Beträge gemäß den Anweisungen im West-Testament an die Kläger, wie beantragt, auszuzahlen. Die Revision mußte demnach als unbegründet zurückgewiesen werden.
Dr. Grell	Johannsen	Dr.	Buchholz
 Knüfer
Dr. Hoegen