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BGH · IV ZK 69/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 69/66

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Das beklagte Land hat den verfolgungsbedingten Verlust des Goodwill mit 30.000,- RM angenommen und demgemäß Entschädigung in Höhe von 6.000,- DM gewährt. Mit der Klage hat die Klägerin eine höhere Entschädigung für den Verlust des Goodwill gefordert. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Hierbei hat es sich von folgenden Erwägungen leiten lassen; Die Einnahmen aus dem alteingeführten, wohlfundierten und angesehenen Unternehmen in Höhe von 30.000,- RM jährlich könnten der Berechnung des Goodwill nicht in voller Höhe zu Grunde gelegt werden. Deshalb sei die Gewinnchance, die sich bei einem nicht von der Verfolgung beeinflußten Verkauf des Geschäfts für einen Nachfolger geboten hätte, auf höchstens 20.000,- RH jährlich zu schätzen«, Nach Abzug des Unter-nehraerlohnec bleibe ein Übergewinn von 4.880,- RM jährlich. Hierbei ist an den Wert anzuknüpfen, der sich bei Veräußerung des Unternehmens zu dem Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung für den Erwerber ergeben hätte, wobei als Berechnungselement vom Reingewinn vor Verfolgungsbeginn ausgegangen werden kann (BGH Beschluß vom 30. Da der Geschäftswert allein dem Unternehmen anhaftet, haben bei seiner Berechnung alle Umstände außer Betracht zu bleiben, die unlöslich an die Person des Inhabers gebunden sind und deshalb nicht auf einen Erwerber übertragen werden können. Die Annahme des Berufungsgerichts, der auf persönlicher Leistung des Erblassers beruhende Teil des Einkommens könne bei der Ermittlung des Goodwill nicht berücksichtigt werden, ist danach nicht zu beanstanden, insbesondere widerspricht sie nicht betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Das Berufungsgericht hat auch festgestellt, daß solche nicht am Unternehmen haftende, sondern an die Person des Inhabers geknüpfte Umstände Vorlagen. Auch die Feststellung des Berufungsurteils, daß der Erblasser deshalb nicht den gesamten Goodwill verloren habe, weil er mit der Ueugrünaung eines Geschäfts der gleichen Branche im Auswanderungsland an seine früheren ausländischen Geschäftsverbindungen angeknüpft habe, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Unter Berücksichtigung der erörterten, für die Ermittlung des Goodwill bedeutsamen Umstände hat der Berufungsrichter die Gewinnaussichten, mit denen ein Erwerber hätte rechnen können, nach § 287 ZPO geschätzt. Unter Berücksichtigung des Kapitalzinses und eines nach den Verhältnissen der Branche geschätzten Risikosatzes hat es durch Kapitalisierung des Reingewinns den Ertragswert berechnet und dabei die wegen des Schadens im beruflichen Fortkommen geleistete Entschädigung berücksichtigt. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß nach Abzug des Substanzwertes kein über die geleistete Entschädigung hinausgehender Betrag verbleibt, Biese Berechnung entspricht betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl.

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 56 BEG § 56 BBG § 561 ZPO
GoodwillEntschädigungHöheBerufungsgerichtErblasserUmstandKlägerinUnternehmenRevision

Volltext der Entscheidung

2500 048
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZK 69/66
URTEIL
Verkündet am
3. November 1967 Broeske,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Ifotschädigüng3rechtsstreit
 der Frau Stefanie
 geh.
- Prozeßbevollmächtigter$
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Br,
 gegen
das Land Riedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten.
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 25. Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt?
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Celle vom 8. September 1965 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen
 Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin begehrt als Erbin ihres Ehemannes Ent Schädigung wegen Vermögensschadens (Goodwill) in Höhe von 20.000,- DM. Der Erblasser betrieb bis zu seiner verfolgungsbedingten Auswanderung in Leipzig eine Rauch Warengroßhandlung. Mach der Auswanderung betätigte er sich in London wieder in dieser Branche, erreichte aber sein früheres Einkommen nicht mehr.
 
Das beklagte Land hat den verfolgungsbedingten Verlust des Goodwill mit 30.000,- RM angenommen und demgemäß Entschädigung in Höhe von 6.000,- DM gewährt. Mit der Klage hat die Klägerin eine höhere Entschädigung für den Verlust des Goodwill gefordert. Damit hatte sie in den Tatsachenrechtszügen keinen Erfolg.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe %
Das Rechtsmittel ist unbegründet,
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das Geschäft des Erblassers keinesfalls einen höheren Goodwill als 30.000,- RM gehabt habe. Hierbei hat es sich von folgenden Erwägungen leiten lassen; Die Einnahmen aus dem alteingeführten, wohlfundierten und angesehenen Unternehmen in Höhe von 30.000,- RM jährlich könnten der Berechnung des Goodwill nicht in voller Höhe zu Grunde gelegt werden. Einmal habe es in der Hand eines Dritten nicht die gleiche Gewinnchance geboten wie in der Hand des Erblassers, da beim Handel mit Rauchwaren die persönlichen Verbindungen und das persönliche Vertrauen eine große Rolle spielten, das Unternehmen nur wenige Großabnehmer gehabt und nur mit durchschnittlich drei Angestellten gearbeitet habe. Zum anderen habe der Erblasser nach seiner Auswanderung an seine früheren ausländischen Handelsbeziehungen angeknüpft;
 
insoweit sei ihm der Goodwill nicht verloren gegangen. Deshalb sei die Gewinnchance, die sich bei einem nicht von der Verfolgung beeinflußten Verkauf des Geschäfts für einen Nachfolger geboten hätte, auf höchstens 20.000,- RH jährlich zu schätzen«, Nach Abzug des Unter-nehraerlohnec bleibe ein Übergewinn von 4.880,- RM jährlich. Unter Berücksichtigung eines Kapitalisierungs-Zinsfußes von 5 i und eines Itisikozuschlags von 10 $ errechne sich ein Ertragswert von 32.533RM. Hiervon müsse der Substanzwert abgezogen werden, so daß der Goodwill nicht mehr als 30.000,- RM betrage.
Diese Erwägungen halten der Revision, die die Verletzung von Erfahrungssätzen rügt, stand.
Der Senat hat in Übereinstimmung mit den herrschenden betriebswirtschaftlichen Ansichten und der kaufmännischen Praxis in ständiger Rechtsprechung einen Goodwill eines Unternehmens dann angenommen, v/enn neben dem Betriebsvermögen ein dem Unternehmen anhaftender, auf seinen Gewinnaussichten beruhender Immaterialwert vorhanden war, der bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise Gegenstand des Vernögcnsverkehrs sein konnte. Hierbei ist an den Wert anzuknüpfen, der sich bei Veräußerung des Unternehmens zu dem Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung für den Erwerber ergeben hätte, wobei als Berechnungselement vom Reingewinn vor Verfolgungsbeginn ausgegangen werden kann (BGH Beschluß vom 30. April 1965, IV ZB 501/64, RzW 1965,
426 Nr. 31). Die Ermittlung der Höhe des Goodwill gehört zu den Aufgaben des latrichters, er kann den Goodwill nach § 287 ZPO schätzen. Dabei bleibt es ihm überlassen, zu entscheiden, welche Methode zur Ermittlung im Einzelteil zu dem brauchbarsten Ergebnis führt (BGH Urteil vom
 
 2. Dezember 1959, IV ZR 174/59, IM Kr, 18 zu § 56 BEG 1956). Das Revisionsgericht hat auf entsprechende Rüge nur nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten hat, ob also die Schadens-ermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind (BGH Urteil vom 27. September 1951, IV ZR 155/50, BGHZ 5, 162 /175, 1767; Urteil vom 2. Dezember 1959 aaO). Hierzu gehören u.a. die betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkte.
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verletzt. Da der Geschäftswert allein dem Unternehmen anhaftet, haben bei seiner Berechnung alle Umstände außer Betracht zu bleiben, die unlöslich an die Person des Inhabers gebunden sind und deshalb nicht auf einen Erwerber übertragen werden können. Soweit das erzielte Einkommen allein auf Solche Umstände zurückzuführen ist, kann es nicht Berechnungselement eines veräußerlichen Vermögenswertes sein (vgl. Goldstein in RzY/ 1965, 97, 100, 101 ).
Dies hat der Senat mehrfach ausgesprochen (BGH Urteil vom 13. Eebruar 1963, IV ZR 226/62, RzW 1963, 461 Nr. 25; Urteil vom 15. Mai 1963, IV ZR 321/62, RzW 1963, 498 Nr. 15). Die Annahme des Berufungsgerichts, der auf persönlicher Leistung des Erblassers beruhende Teil des Einkommens könne bei der Ermittlung des Goodwill nicht berücksichtigt werden, ist danach nicht zu beanstanden, insbesondere widerspricht sie nicht betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. •
Das Berufungsgericht hat auch festgestellt, daß solche nicht am Unternehmen haftende, sondern an die Person des Inhabers geknüpfte Umstände Vorlagen. Es hat dabei berücksichtigt, daß gerade im Handel mit Rauchwaren persönliche
 
Verbindungen und persönliches Vertrauen eine große Rolle spielen. Das wird von der Revision nicht angegriffen. Auch die weiteren Feststellungen, bei großem Umsatz mit nur wenigen Großabnehmern und unter Beschäftigung weniger Angestellter spreche alles dafür, daß der Inhaber die Seele des Geschäfts gev/esen sei, lassen nach der Erfahrung den Schluß zu, daß wesentliche in der Persönlichkeit des Inhabers liegende Umstände zur Erzielung des Einkommens beigetragen haben. Bas Berufungsgericht hat sich dabei weder von grundsätzlich falschen noch offenbar unsachlichen Erwägungen leiten lassen.
Auch die Feststellung des Berufungsurteils, daß der Erblasser deshalb nicht den gesamten Goodwill verloren habe, weil er mit der Ueugrünaung eines Geschäfts der gleichen Branche im Auswanderungsland an seine früheren ausländischen Geschäftsverbindungen angeknüpft habe, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Es handelt sich dabei nicht um die Frage nach der Höhe des Geschäftswerts bei Beginn der Verfolgung, sondern um die Frage nach der Höhe des Schadens. Gemäß § 56 BBG wird aber Entschädigung nur geleistet, soweit der Geschäftswert verloren gegangen ist. Soweit er dem Verfolgten erhalten geblieben ist - und sei es in geringem Umfang - besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Die Revision wendet sich gegen die Berücksichtigung der früheren Geschäftsverbindungen bei der Geschäftsgründung in London. Ihr Vorbringen, der Erblasser habe sie nicht ausnützen können, weil er mit dem Rauchwarenhandel keinen Erfolg gehabt und deshalb mit Einfuhrquoten gehandelt habe, kann als Vortrag neuer Tatsachen im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden (§ 561 ZPO).
 
Unter Berücksichtigung der erörterten, für die Ermittlung des Goodwill bedeutsamen Umstände hat der Berufungsrichter die Gewinnaussichten, mit denen ein Erwerber hätte rechnen können, nach § 287 ZPO geschätzt. Schätzungcfehler, die das Hevisionsgericht zu beachten hätte, sind nicht ersichtlich. Baß das Berufungsgericht nicht die festgecteilten wesentlichen Tatsache!! beachtet hat, hat die Revision nicht behauptet.
Die weiteren Berechnungen des Berufungsgerichts geben zu Bedenken keinen Anlaß. Unter Berücksichtigung des Kapitalzinses und eines nach den Verhältnissen der Branche geschätzten Risikosatzes hat es durch Kapitalisierung des Reingewinns den Ertragswert berechnet und dabei die wegen des Schadens im beruflichen Fortkommen geleistete Entschädigung berücksichtigt. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß nach Abzug des Substanzwertes kein über die geleistete Entschädigung hinausgehender Betrag verbleibt, Biese Berechnung entspricht betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. Hartmann, Ermittlung des Goodwill nach dem BEG, S. 360 ff) wie den entschädigungsrechtlichen Besonderheiten und wird von der Revision auch nicht gerügt.
- 8
Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus §§ 209, 225 B£G, 97 ZPO zurückzuweisen.
Ascher	Y/üstenberg	Maaß
 Dr. Doewenheim	Dr. Graf