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BGH

Gericht: BGH

BEG § 6 Auch bei Verurteilung durch ein ausländisches Gericht zu einer der Zuchthausstrafe entsprechenden Strafe von mohr als drei Jahren ist der Anspruch auf Entschädigung verwirkt, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BEG gegeben sind (hier entschieden für eine in Oosterreich verhängte Strafe von fünf Jahren schweren Kerkers wegen Untreue und Betruges). Juni 1962 erfuhr die IhtSchädigungsbehörde, daß der Kläger von einem österreichischen Gericht rechtskräftig wegen Betruges und Veruntreuung zu fünf Jahren schweren Kerkers verurteilt worden sei. stellte die Zahlung der Rente mit sofortiger Wirkung ein und forderte die gewährten Leistungen in Höhe von 7.o69»“ DM zurück, weil der Kläger den Entschädigungsanspruch nach § 6 Abs.3 mit Abs. 1 Nr. 4 BEG verwirkt habe. Abs. 1 Nr. 4 der Vorschrift bestimmt, daß von der Entschädigung ausgeschlossen ist, wer nach dem 8. Schon aus § 6 Abs. 2 BEG läßt sich entnehmen, daß eine Verurteilung durch ausländische Gerichte, die in der Regel nichtdeutsche Strafgesetze mit einem eigenen Strafensystem anwenden, zu dem Ausschluß von der Entschädigung oder zur Verwirkung eines bereits festgesetzten Anspruchs führen kann. Aus der Verwendung des Begriffes »Zuchthausstrafe” ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu schließen, daß nur eine Verurteilung nach deutschem Strafrecht in Betracht komme. Mai 19531,9 haben sich bei der Beratung des US-Zonenge-setzes auch die Verfolgtenverbände unter diesem Gesichtspunkt für den Ausschluß wegen Aberkennung der Ehrenrechte und wegen Zuchthausbestrafung eingesetzt. Der Wortlaut des Zonengesetzes ist in das Bundesergänzungsgesetz übernommen worden, weil einmal jede Verschlechterung gegenüber der Zonenregelung vermieden werden sollte, zu dem andern aber ein fester gesetzlicher Anknüpfungspunkt für den Ausschluß von der Entschädigung einer Abwägung der Wiedergutmachungswürdigkeit durch die Entschädigungsorgane vorzuziehen sei (Prot, der 255. Die Verhängung von mehr als drei Jahren Zuchthaus im Geltungsbereich des BEG stellt nach der Auffassung des Entschädigungsgesetzgebers eine entehrende, den Ausschluß von der Entschädigung rechtfertigende Tat außer Zweifel. Rechtsprechung und Schrifttum beziehen daher einhellig § 6 Abs. 1 Nr. 4 BEG nicht nur auf Verurteilungen in der Sowjetischen Besatzungszone unter der Geltung des StGB, sondern auch auf Verurteilungen nach außerdeutschem Strafrecht (BGH RzW 59» 5ol; 65, 47o; van Dam-Loos § 6 An. 7? Im übrigen wäre es gerade unter dem Gesichtspunkt gleichmäßiger Behandlung der Verfolgten unerträglich, wenn der Verfolgte, der der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterlag, trotz schwerster Bestrafung wegen unehrenhafter Tat entschädigt würde, während der nach deutschem Strafgesetz Verurteilte von der Entschädigung ausgeschlossen ist. Die Revision greift aber mit dem Hinweis auf die schwerwiegenden Unterschiede der Bewertung strafbaren Unrechts auch in den Bändern der westlichen Welt zugleich die im angefochtenen Urteil behandelte Frage auf, ob nicht die Anknüpfung an den äußeren Tatbestand einer ausländischen Verurteilung im Hinblick auf diese Unterschiede das in Art. 3 GG auch dem Kläger als Nichtdeutschem verbürgte Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletze. Die strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen in einem Bande, in dem dieses Rechtsgut höher bewertet wird als im Bundesgebiet, hat auch nach deutschen Vorstellungen nicht ohne weiteres nur den gleichen Unrechtsgehalt wie die entsprechende Tat im eigenen Bande. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet nicht, den Kläger, der sich, aus Ungarn stammend und in Österreich ansässig, in diesem Lande gegen das Vermögen von Österreichern vergangen hat, im Rahmen der Wiedergutmachung so zu behandeln, als hätte er diese Handlungen unter den anderen Verhältnissen des Bundesgebietes begangen. Der Entschädi-gungsgesetzgebor wäre daher durch den Gleichheitsgrundsatz nicht gehindert gewesen, die Verwirkung der Entschädigung sogar für den Pall auszusprechen, daß der Verfolgte in seinem Heimat- oder Gastlande Taten begangen hat, die nur nach den dortigen Vorstellungen entehren und mit schwerer Strafe zu ahnden sind. Das ist nicht geschehen (Abs.2 aaO), weil Handlungen, die im Bundesgebiet nicht mit Strafe bedroht sind, den Verfolgten nach der Wertung des Entschädigungsgesetzgebers der Wiedergutmachung nicht unwürdig machen. Die Grenze, bis zu welcher das Gesetz den Ausschluß von der Entschädigung an die Würdigung von Tat und Täter durch ein ausländisches Gericht knüpft, ergibt die zweite Alternative von § 6 Abs. 2 BEG: die Verurteilung darf nicht ( den im Bundesgebiet anerkannten) Wenn man aber aus den Einschränkungen des § 6 Abs. 2 BEG entnehmen will, daß der Gesetzgeber das Unwerturteil über die Persönlichkeit des Verfolgten dem Grundsatz nach auf die Fiktion gründe, die Tat sei unter (gegenwärtigen) deutschen Bedingungen gegen die deutsche Rechtsordnung begangen, wie die Revision meint, dann v/äre es dem Gesetzgeber gleichfalls nicht durch den Gleichheitsgrundsatz verwehrt, den Ausschluß von der Wiedergutmachung an ein ausländisches Strafurteil zu knüpfen und die Ungleichheit in Kauf zu nehmen, die sich aus der unterschiedlichen Bewertung der Rechtsgüter und der unterschiedlichen gesetzlichen Strafdrohung und gerichtlichen Strafpraxis ergeben kann. Denn der Gesichtspunkt, unter dem diese Anknüpfung gewählt worden ist, ist sachlich berechtigt; die Entschädigungsorgane können außerhalb eines Strafverfahrens und ohne Strafverhandlung zu keiner einigermaßen sicheren Bewertung von Tat und Täter gelangen. Auf jeden Fall kann aber der Gesetzgeber dem Ergebnis eines rechtsstaatlichen Grundsätzen genügenden Strafverfahrens im Auslande den Vorzug vor der unsicheren Abwägung der Strafwürdigkeit durch die Entschädigungsorgane geben. Die Ausschließung von der Entschädigung wegen einer ausländischen Verurteilung (zu dem Tode oder) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, die der Zuchthausstrafe entspricht, verletzt demnach jedenfalls unter den Vorbehalten des § 6 Abs. 2 BEG nicht das verfassungsmäßige Recht der Verfolgten auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf rechtsstaatliche Behandlung seiner Angelegenheiten. Mit Recht überprüft der Berufungsrichter die Verurteilung des Klägers durch den Obersten Gerichtshof der Bundesrepublik Österreich daher nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 BEG. Das angefochtene Urteil enthält allerdings keine Darstellung der Tat und nicht die Darlegung, daß die Ahndung dieser Tat mit einer zuchthausgleichen Strafe von mehr als drei Jahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen gerechtfertigt ist. Das Landgericht Wien hat die Strafe für diese Handlungen der Strafbestimmung für Veruntreuung (§ 182 StG) entnommen, die schweren Kerker von fünf bis zehn Jahren androht, wenn der Wert des anvertrauten Gutes 4.000 Schilling übersteigt. Es ist für den Entschädigungsanspruch des Klägers unerheblich und nicht nachzuprüfen, ob das Verfahren der österreichischen Gerichte bei der Peststellung des Sachverhalts und ob dessen rechtliche Beurteilung ob- Die Nachprüfung beschränkt sich daher auf die Frage, ob das Ergebnis des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof, die Ahndung der festgestellten Handlungen mit einer zuchthausgleichen Strafe von mehr als drei Jahren (§ 19 Abs. 2 StGB: 5 Jahren 1 Monat), den im Bundesgebiet anerkannten Anschauungen über die RochtB3taatlichkeit einer Bestrafung zuv/iderläuft. Es ist auch nicht von vorneherein undenkbar, daß eine einzelne Verurteilung durch die Gerichte eines Rechtsstaats, sei es des eigenen oder eines fremden, den im. Ohne Bedeutung ist es andererseits, ob eine Be-strafung der gegen den Kläger festgestellten Taten mit mehr als drei Jahren Zuchthaus nach dem Strafrahmen des StGB zulässig oder nach der Praxis der deutschen Strafgerichte üblich ist. Denn § 6 Abs. 2 BEG stellt nicht darauf ab, ob der Verfolgte in Deutschland mit mehr als drei Jahren Zuchthaus bestraft worden wäre, sondern darauf, ob die im Ausland erfolgte Bestrafung nach deutschen Anschauungen rechtsstaatswidrig ist. Auch im Bundesgebiet kann nach geltendem Recht Untreue (wie Betrug und Urkundenfälschung) in besonders schweren Philen mit Zuchthaus von einem bis zu zehn Jahren bestraft werden (§§ 266 Abs.2 , 265 Abs.4, 267 Abs. 2 StGB). Wenn § 6 Abs. 2 BEG Rechtsstaatlichkeit der Verurteilung verlangt, dann handelt es sich dabei nicht um die vom Gesetz vorgeschriebene oder vom Richter verhängte mehr oder minder harte Strafe, sondern darum, ob ein Übermaß der Bestrafung die Menschenwürde des Täters und Menschlichkeit und Gerechtigkeit verletzt. Entscheidend ist für die Nachprüfung nach § 6 Abs. 2 BEG, ob nach den Anschauungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zwischen einer Strafe von mehr als drei Jahren Zuchthaus und der Tatschuld, auch bei Berücksichtigung der legitimen Nebenzwecke der Bestrafung, insbesondere also der allgemeinen Abschreckung, ein unerträgliches, mit der. Eine Bestrafung des Klägers mit drei Jahren und einem Monat Zuchthaus wäre angesichts der festgestoll-ten Taten nicht übermäßig hart oder grausam oder aus einem sonstigen Grunde unvereinbar mit den deutschen Anschauungen über die Rechtsstaatlichkeit des Strafens.

Zitierte Normen: § 6 BEG Art. 3 GG § 6 BEG § 296 StPO § 6 BEG § 266 StGB § 6 BEG § 97 ZPO
RechtHandlungBEGKlägerstrafenVerurteilungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk $ Amtliche Sammlung
3a
nein
BEG § 6
Auch bei Verurteilung durch ein ausländisches Gericht zu einer der Zuchthausstrafe entsprechenden Strafe von mohr als drei Jahren ist der Anspruch auf Entschädigung verwirkt, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BEG gegeben sind (hier entschieden für eine in Oosterreich verhängte Strafe von fünf Jahren schweren Kerkers wegen Untreue und Betruges).
BGH, Urt. v. 3o. März 1966 - IV ZR
69/65 - Düsseldorf DG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
3o. März 1966 B r o e s k e Justizangestellte «li Urkundsoeamter der Geadblftastelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der unbekannten Erben des Landwirts Arje E flHHHH , TflHHIy Israel, Sfl^Hstraße
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er»
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsbeklagten.
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Br. loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 18. September 1964 wird zurückgewiesen.
Bas Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger.
7on Rechts wegen
 Tatbestand:
Bas beklagte Land hat dem während des Revisionsverfahrens verstorbenen früheren Klüger (weiterhin: Kläger) durch Bescheid vom 9* Juli 1958 unter anderem oine Rente wegen Gesundheitsschadens zuerkannt und hat sie bis zu dem 31. August 1962 gezahlt. Am 26. Juni 1962 erfuhr die IhtSchädigungsbehörde, daß der Kläger von einem österreichischen Gericht rechtskräftig wegen Betruges und Veruntreuung zu fünf Jahren schweren Kerkers verurteilt worden sei. Burch Bescheid vom 2o. September 1962 widerrief sie ihren Bescheid vom 9» Juli 1958,
 
stellte die Zahlung der Rente mit sofortiger Wirkung ein und forderte die gewährten Leistungen in Höhe von 7.o69»“ DM zurück, weil der Kläger den Entschädigungsanspruch nach § 6 Abs. 3 mit Abs. 1 Nr. 4 BEG verwirkt habe. Der zurückgeforderte Betrag wurde durch Berichtigungsbescheid vom 7. Oktober 1963 auf 11.377,- DM erhöht.
Auf dio Klage hob das Landgericht diese Beschei“ de insoweit auf, als es sich um die Rückzahlung handelte. Wegen der Rente für die Zeit nach dem 1. September 1962 blieben Klage und Berufung erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Die Revision bittet, den Widerrufsbescheid vom 2o. September 1962 auch insoweit aufzuheben, als er die laufende Rente betrifft. Das beklagte Land hat sich im Reviaionsrechtszuge nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Gemäß § 6 Abs. 3 BEG ist der Anspruch auf Entschädigung verwirkt, wenn nach Festsetzung einer der Auscchließungsgründe des § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BEG eintritt. Abs. 1 Nr. 4 der Vorschrift bestimmt, daß von der Entschädigung ausgeschlossen ist, wer nach dem 8. Mai 1945 rechtskräftig zu Zuchthausstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden ist.
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Hiornach steht dem Kläger die laufende Rente, die den Gegenstand der Berufung bildet, nicht zu.
Zwar ist, wie im angefochtenen Urteil festgestellt, die 1959 verhängte Kerkeretrafe von zweieinhalb Jahren erst durch das Urteil des Obersten Gerichtshofs in Wien vom 6. Juli i960 auf mehr als drei Jahre (fünf Jahre) erhöht worden. Der Ausschließungsgrund war damit aber noch vor dem 1* September 1962, zu welchem die Zahlung der Rente eingestellt wurde, eingetreten.
Zutreffend geht der Berufungsrichter davon aus, daß sich § 6 Abs. 1 Nr. 4 BEG auch auf Verurteilungen nach außerdeutochem Strafrecht bezieht. Schon aus § 6 Abs. 2 BEG läßt sich entnehmen, daß eine Verurteilung durch ausländische Gerichte, die in der Regel nichtdeutsche Strafgesetze mit einem eigenen Strafensystem anwenden, zu dem Ausschluß von der Entschädigung oder zur Verwirkung eines bereits festgesetzten Anspruchs führen kann. Aus der Verwendung des Begriffes »Zuchthausstrafe” ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu schließen, daß nur eine Verurteilung nach deutschem Strafrecht in Betracht komme. Für die Auslegung besagt es nichts, daß der Zuchthausstrafe des deutschen Strafgesetzbuches nicht ausdrücklich entsprechende Strafen ausländischen Rechts gleichgestellt werden, da Sinn und Zweck der Bestimmung klar sind. Bio Aufnahme der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte unter die Ausschlußgründe (Abs. 1 Nr. 3) zeigt, daß durch die beiden an ein Strafurteil anknüpfenden Vorschriften diejenigen Vor-
 
folgten von der Entschädigung ausgeschlossen werden sollen, die eine entehrende Straftat von besonderer Schwere begangen haben, weil sie der Wiedergutmachung nicht würdig erscheinen. Denn in einen anderen Zusammenhang kann ihre Verfolgung mit laten, die sie etwa nach der Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangen haben, nicht gebracht werden. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Wiedergutmachungswürdigkeit wäre aber eine Unterscheidung zwischen Verurteilungen nach deutschem und nach außerdeutschem Strafgesetz durch nichts zu begründen. Vorkehrung mußte der Gesetzgeber nur dagegen treffen, daß eine ausländische Verurteilung nicht auch dann zu dem Verlust der Entschädigungsansprüche führt, wenn die bestrafte Handlung nach seinen Vorstellungen nicht entehrt oder wenn nicht gesichert erscheint, daß eine entehrende Handlung in einem rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Strafverfahren festgestellt worden ist. Diese Vorkehrung trifft § 6 Abs. 2 BEG, und zwar, wie darzulegen sein wird, in einer der Rechtsstaatlichkeit und dem Gleichhoitsgrundsatz genügenden Weise.
Der aus dem Zusammenhang der Bestimmungen hervorgehende Zweck der Vorschrift wird durch ihre Entstehungsgeschichte bestätigt. Sie ist aus dem Bundeser-gänzungsgesetz von 1953 übernommen und geht auf § 1 Abs. 2 und 3 des US-Entschüdigungsgesetzes zurück. Der* Bundesratsentwurf für das Ergänzungsgesetz sah vor (§ 2 Abs. 1 c), daß kein Recht auf Wiedergutmachung
 
habe, wer "rechtskräftig wegen einer aus niederer Gesinnung begangenen Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt ist und bei Abwägung seines strafbaren Handelns und der Schwere der erlittenen Verfolgung einer Wiedergutmachung aus öffentlichen Mitteln unwürdig ersehe int. Nach dem Initiativentvmrf der SPD-Fraktion sollte derjenige ausgeschlossen sein, der der Wiedergutmachung wegen einer Bestrafung von Handlungen, die auch nach dem 23» Mai 1949 zu bestrafen gewesen wären, unwürdig sei (f 4 Abs. 2).
Wie der Abgeordnete BJHi mitgeteilt hat (S. 5 des Protokolls der 257. Sitzung des Rechtsund Verfassungsausschusses des Bundestages vom 11. Mai 19531,9 haben sich bei der Beratung des US-Zonenge-setzes auch die Verfolgtenverbände unter diesem Gesichtspunkt für den Ausschluß wegen Aberkennung der Ehrenrechte und wegen Zuchthausbestrafung eingesetzt. Der Wortlaut des Zonengesetzes ist in das Bundesergänzungsgesetz übernommen worden, weil einmal jede Verschlechterung gegenüber der Zonenregelung vermieden werden sollte, zu dem andern aber ein fester gesetzlicher Anknüpfungspunkt für den Ausschluß von der Entschädigung einer Abwägung der Wiedergutmachungswürdigkeit durch die Entschädigungsorgane vorzuziehen sei (Prot, der 255. Sitzung S. 42/43 und der 257. Sitzung S. 5/6). Der Anwendung der Vorschrift auf ausländische Verurteilungen kann deswegen nicht entgegengehalten werden, daß § 6 Abs. 1 Nr. 4 BEG nicht auf die Wiedergutmachungoun-würdigkeit wegen entehrender Straftat, sondern auf die
 
Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe nach StGB abstellt. Die Verhängung von mehr als drei Jahren Zuchthaus im Geltungsbereich des BEG stellt nach der Auffassung des Entschädigungsgesetzgebers eine entehrende, den Ausschluß von der Entschädigung rechtfertigende Tat außer Zweifel. Das gilt aber in gleicher \7eise von einer ausländischen Verurteilung entsprechender Schwere, die nach rechtsstaatlichen Grundsätzen gerechtfertigt ist. Rechtsprechung und Schrifttum beziehen daher einhellig § 6 Abs. 1 Nr. 4 BEG nicht nur auf Verurteilungen in der Sowjetischen Besatzungszone unter der Geltung des StGB, sondern auch auf Verurteilungen nach außerdeutschem Strafrecht (BGH RzW 59» 5ol; 65, 47o; van Dam-Loos § 6 Anm. 7? Blessin-?/ilden § 6 Anm. 2o; Becker-Huber-Küster BEG 1953, § 1 Anm. 34; Brunn-Hebenstreit § 6 Anm. 2o).
Auch was die Revision weiter zur Stützung ihrer Auffassung anführt, ergibt keine Beschränkung auf Verurteilungen nach dem StGB. Wenn die streng formalisierten Rückfallbestimmungen des Strafgesetzbuches nur auf inländische Verurteilungen abheben, so besagt dies nichts für die entschädigungsrechtliche Verwirkungsregelung. Der Ausschluß von der V/iedorgutmachung stellt entgegen der Meinung der Revision keine Bestrafung dar; er ist vielmehr dazu bestimmt, die zur Schadlosstellung der Verfolgten nicht entfernt ausreichenden Öffentlichen Mittel denen vorzubehalten, die auch nach ihrer Lebensführung dessen würdig erscheinen. Diese Auffassung haben insbesondere auch die Verfolgtenverbände vertreten.
 
Ferner ist es offenbar unrichtig, daß der Gesetzgeber ausländische Verurteilungen deswegen ausgesohie-den habe, weil nur bei inländischen Verurteilungen eine gleichmäßige Bev/ertung strafbarer Handlungen gewährleistet sei. Das trifft schon für die beiden deutschen Geltungsbereiche des Strafgesetzbuches nicht zu. Im übrigen wäre es gerade unter dem Gesichtspunkt gleichmäßiger Behandlung der Verfolgten unerträglich, wenn der Verfolgte, der der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterlag, trotz schwerster Bestrafung wegen unehrenhafter Tat entschädigt würde, während der nach deutschem Strafgesetz Verurteilte von der Entschädigung ausgeschlossen ist.
Die Revision greift aber mit dem Hinweis auf die schwerwiegenden Unterschiede der Bewertung strafbaren Unrechts auch in den Bändern der westlichen Welt zugleich die im angefochtenen Urteil behandelte Frage auf, ob nicht die Anknüpfung an den äußeren Tatbestand einer ausländischen Verurteilung im Hinblick auf diese Unterschiede das in Art. 3 GG auch dem Kläger als Nichtdeutschem verbürgte Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletze. Ihre Bedenken sind indes nicht begründet*
Zunächst ist ihr Ausgangspunkt unrichtig. Die strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen in einem Bande, in dem dieses Rechtsgut höher bewertet wird als im Bundesgebiet, hat auch nach deutschen Vorstellungen nicht ohne weiteres nur den gleichen Unrechtsgehalt wie die entsprechende Tat im eigenen Bande. Der Verfolgte ist der Rechtsordnung und insbesondere auch den Strafdrohungen seines Aufenthaltslandes unterworfen; er muß sich den Vorstellungen und Wertungen seines jeweiligen Heimat-
 
oder Gastlandes einordnen. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet nicht, den Kläger, der sich, aus Ungarn stammend und in Österreich ansässig, in diesem Lande gegen das Vermögen von Österreichern vergangen hat, im Rahmen der Wiedergutmachung so zu behandeln, als hätte er diese Handlungen unter den anderen Verhältnissen des Bundesgebietes begangen. Der Entschädi-gungsgesetzgebor wäre daher durch den Gleichheitsgrundsatz nicht gehindert gewesen, die Verwirkung der Entschädigung sogar für den Pall auszusprechen, daß der Verfolgte in seinem Heimat- oder Gastlande Taten begangen hat, die nur nach den dortigen Vorstellungen entehren und mit schwerer Strafe zu ahnden sind. Das ist nicht geschehen (Abs. 2 aaO), weil Handlungen, die im Bundesgebiet nicht mit Strafe bedroht sind, den Verfolgten nach der Wertung des Entschädigungsgesetzgebers der Wiedergutmachung nicht unwürdig machen.
Soweit aber die Handlung auch nach deutsehen.„ Vorstellungen strafwürdig ist, sieht der Gesetzgeber die Wiedergutmachungsunwürdigkeit im konkreten Verstoß gegen die Rechtsordnung, unter der der Verfolgte lebte, und verzichtet darauf, die Tat so zu werten, als sei sie im Bundesgebiet begangen. Diese Wertung könnte je nach den Umständen am wirklichen Unrechtsgehalt, der sich aus den örtlichen und gesellschaftlichen Bedingungen eines fremden Landes ergibt, Vorbeigehen. Die Grenze, bis zu welcher das Gesetz den Ausschluß von der Entschädigung an die Würdigung von Tat und Täter durch ein ausländisches Gericht knüpft, ergibt die zweite Alternative von § 6 Abs. 2 BEG: die Verurteilung darf nicht ( den im Bundesgebiet anerkannten)
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rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen.
Wenn man aber aus den Einschränkungen des § 6 Abs. 2 BEG entnehmen will, daß der Gesetzgeber das Unwerturteil über die Persönlichkeit des Verfolgten dem Grundsatz nach auf die Fiktion gründe, die Tat sei unter (gegenwärtigen) deutschen Bedingungen gegen die deutsche Rechtsordnung begangen, wie die Revision meint, dann v/äre es dem Gesetzgeber gleichfalls nicht durch den Gleichheitsgrundsatz verwehrt, den Ausschluß von der Wiedergutmachung an ein ausländisches Strafurteil zu knüpfen und die Ungleichheit in Kauf zu nehmen, die sich aus der unterschiedlichen Bewertung der Rechtsgüter und der unterschiedlichen gesetzlichen Strafdrohung und gerichtlichen Strafpraxis ergeben kann. Denn der Gesichtspunkt, unter dem diese Anknüpfung gewählt worden ist, ist sachlich berechtigt; die Entschädigungsorgane können außerhalb eines Strafverfahrens und ohne Strafverhandlung zu keiner einigermaßen sicheren Bewertung von Tat und Täter gelangen. Auch der Strafrichter dürfte die Frage, welche Strafe der Verfolgte für dieselbe Tat im Bundesgebiet erhalten oder welche Strafe er nach deutschen Vorstellungen gerechterweise ver^. wirkt hätte,an sich nicht außerhalb eines geordneten Prozesses entscheiden. Auf jeden Fall kann aber der Gesetzgeber dem Ergebnis eines rechtsstaatlichen Grundsätzen genügenden Strafverfahrens im Auslande den Vorzug vor der unsicheren Abwägung der Strafwürdigkeit durch die Entschädigungsorgane geben.
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Die Ausschließung von der Entschädigung wegen einer ausländischen Verurteilung (zu dem Tode oder) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, die der Zuchthausstrafe entspricht, verletzt demnach jedenfalls unter den Vorbehalten des § 6 Abs. 2 BEG nicht das verfassungsmäßige Recht der Verfolgten auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf rechtsstaatliche Behandlung seiner Angelegenheiten. Die Strafe des schweren Kerkers nach österreichischem Strafgesetz entspricht, wie im angefochtenen Urteil dargelegt, der Zuchthausstrafe des StGB. Es sei darauf hinge-v/iesen, daß auch das Österreichische Gesetz über die vorläufige Anwendung reichsrechtlicher Strafbestimmungen (StGBl. Nr. 148) in § 6 Abs. 1 hiervon ausgeht. Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.
Mit Recht überprüft der Berufungsrichter die Verurteilung des Klägers durch den Obersten Gerichtshof der Bundesrepublik Österreich daher nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 BEG. Das angefochtene Urteil enthält allerdings keine Darstellung der Tat und nicht die Darlegung, daß die Ahndung dieser Tat mit einer zuchthausgleichen Strafe von mehr als drei Jahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen gerechtfertigt ist. Es nimmt aber im Wege der Verweisung auf das Urteil des Landgerichts die bei den Prozeßakten liegenden vollständigen Urteileder österreichischen Strafgerichte in Bezug. Das versetzt den erkennenden Senat in die Lage« die erforderliche Prüfung selbst vorzunehmen.
 
Aus diesen Urteilen ergibt sich folgender Sachverhalt :
Der Kläger verließ nach dem zweiten Weltkriege Ungarn und siedelte 1949 nach Wien über« Im Jahre i960 wunderte er nach Israel aus. In Österreich übernahm er die Führung der Geschäfte eines Nachlasses, dessen Verwaltung gerichtlich einem der Miterben, seiner Schv/ägorin, übertragen worden war. Zum Nachlaß gehörte ein Geschäft. Der Kläger zog Forderungen dieses Geschäfts von mehr als 300.000 Schilling, ein, v ohne sie an den Nachlaß abzuführen. Einen Betrag in unbekannter Höhe verwendete er für sich. Außerdem half er seiner Schwägerin, den Nachlaß zu dem Nachteil der Miterben zu schmälern,indem er unter anderem dazu beitrug, daß eingezogene Forderungen von mehr als hunderttausend Schilling in den Geschäftsbüchern.als*#xx uneinbringlich ausgewiesen wurden. Er nahm gegen gefälschte Wechsel und ungedeckte Schecks Darlehn von mehreren hunderttausend Schilling-,;.dies allerdings^, noch ohne nachweisbare Schädigungsabsicht, betrog aber den Darlehensgeber später durch Hingabe einer Ermächtigung zu dem Empfang von Entschädigungsleistungen um weitere Darlehn von rund 29.000 Schilling und zog die Entschädigung selbst ein, ohne den Darlehnsgeber zu befriedigen. Er veräußerte fünf andere gefälschte Wechsel über rund 32.000 Schilling an einen Anwalt. Obwohl er über seine Entschädigungsansprüche anderweit vollständig verfügt hatte, nahm er von einem Schneidermeister ein Darlehn von 5.000 Schilling, von einem Kaufmann ein Darlehn von lo.ooo Schilling gegen das vertragliche Versprechen einer Befriedigung aus
 
den Entschädigungsleistungen. Schließlich verpfändete er zur Erlangung eines privaten Darlehns ein Warenlager des Nachlaßgeschäfts im Wert von rund 7o.ooo Schilling, indem er sich unter Vorlage eines gefälschten Kaufvertrages als Eigentümer ausgab; das Lager wurde von dem Pfandgläubiger verwertet.
Das Landgericht Wien hat die Strafe für diese Handlungen der Strafbestimmung für Veruntreuung (§ 182 StG) entnommen, die schweren Kerker von fünf bis zehn Jahren androht, wenn der Wert des anvertrauten Gutes 4.000 Schilling übersteigt. Es hat aber die Mindeststrafe wegen Zusammentreffens sehr gewichtiger und überwiegender Milderungsgründe (§ 265 a öst.StPO) unterschritten und zweieinhalb Jahre schweren Kerkers verhängt. Uber die Rechtsmittel von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem hat der Oberste Gerichtshof im Urteil über die Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers befunden (§ 296 StPO). Er hat die ungetreue Verwaltung des Nachlasses rechtlich als Untreue im Sinne von § 2o5 c StG gewürdigt, die gleichfalls mit mindestens fünf Jahren schweren Kerkers bestraft wird, wenn der Schaden lo.ooo Schilling übersteigt. Der Oberste Gerichtshof hat aber im Gegensatz zu dem Erstrichter das Vorliegen sehr gewichtiger oder überwiegender Milderungsgründe verneint und deswegen von seiner Befugnis zur Unter-schreitung der Mindesstrafe keinen Gebrauch gemacht.
Es ist für den Entschädigungsanspruch des Klägers unerheblich und nicht nachzuprüfen, ob das Verfahren der österreichischen Gerichte bei der Peststellung des Sachverhalts und ob dessen rechtliche Beurteilung ob-
 
ijektiv dem maßgebenden österreichischen Recht entsprechen. Denn rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht im Sinne von § 6 Abs. 2 BEG nicht die ungewollt fehlerhafte Rechtsanwendung, sondern nur die Willkür (Polzin JR 1954, 448). Für den Verdacht der Revision, die Verhängung der hohen Freiheitsstrafe, die auf der Verneinung außerordentlicher Milderungsgründe beruht, könne durch Willkür, nämlich durch antisemitische Tendenzen der österreichischen Rechtsprechung, beeinflußt sein, boten die Urteile beider Strafgerichte keine Grundlage. Auch der Kläger hatte darüber nichts vorgetragen, ln der Revisionsinstanz kann er mit neuen tatsächlichen Behauptungen nicht gehört werden.
Die Nachprüfung beschränkt sich daher auf die Frage, ob das Ergebnis des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof, die Ahndung der festgestellten Handlungen mit einer zuchthausgleichen Strafe von mehr als drei Jahren (§ 19 Abs. 2 StGB: 5 Jahren 1 Monat), den im Bundesgebiet anerkannten Anschauungen über die RochtB3taatlichkeit einer Bestrafung zuv/iderläuft. Wenn dies nicht der Fall ist, kommt es nicht darauf an, daß eine weitaus höhere zuchthauegleiche Strafe verhängt worden ist.
Die Überprüfung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Bundesrepublik Österreich ebenso ein Rechtsstaat ist v/ie die Bundesrepublik Deutschland. Denn auch in Rechtsstaaten westlicher Prägung können die Auffassungen darüber, ob die Strafdrohung für bestimmte Delikte mit Menschlichkeit und Gerechtigkeit
 
vereinbar ist, in Grenzfällen voneinander abweichen.
Es ist auch nicht von vorneherein undenkbar, daß eine einzelne Verurteilung durch die Gerichte eines Rechtsstaats, sei es des eigenen oder eines fremden, den im. Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes anerkannten Vorstellungen von Rechtsstaatlichkeit nicht entspricht.
Ohne Bedeutung ist es andererseits, ob eine Be-strafung der gegen den Kläger festgestellten Taten mit mehr als drei Jahren Zuchthaus nach dem Strafrahmen des StGB zulässig oder nach der Praxis der deutschen Strafgerichte üblich ist. Denn § 6 Abs. 2 BEG stellt nicht darauf ab, ob der Verfolgte in Deutschland mit mehr als drei Jahren Zuchthaus bestraft worden wäre, sondern darauf, ob die im Ausland erfolgte Bestrafung nach deutschen Anschauungen rechtsstaatswidrig ist.
Davon kann keine Rede sein. Auch im Bundesgebiet kann nach geltendem Recht Untreue (wie Betrug und Urkundenfälschung) in besonders schweren Philen mit Zuchthaus von einem bis zu zehn Jahren bestraft werden (§§ 266 Abs.2 , 265 Abs. 4, 267 Abs. 2 StGB). Ob die Untreue des Klägers als ein besonders schwerer Pall im Sinne der deutschen Strafbestimmung gewürdigt werden könnte und ob die Häufung betrügerischer Handlungen und Fälschungen, die Vielzahl der Betroffenen, die Wiederholung von strafbaren Handlungen trotz wiederholter Entdeckung und das Ausmaß der Schäden angesichts der Unbestrafthoit des Klägers und seines Verfolgungs-schioksals eine Gesamtstrafe von drei Jahren einem Monat Zuchthaus betrüge,, ist. nicht erheblich. Denn'die im
 
allgemeinen mildere Beurteilung der hier vorliegenden Delikte durch Gesetz und Gerichte der Bundesrepublik beruht auf der zeitbedingten Bewertung der verletzten Rechtsgüter und auf kriminalpolitischen Erwägungen über ihren Schutz. Auch im Bundesgebiet könnten veränderte Verhältnisse den Gesetzgeber und die Strafgerichte zwingen, den Schutz der Rechtsgüter, die der Kläger verletzt hat, also des anvertrauten Vermögens, der Kreditpapiere und der Redlichkeit im Geschäftsverkehr durch eine erhebliche Verschärfung der gegenwärtig vorgesehenen und üblichen Strafen wirksamer zu gestalten.
Die Rechtsstaatlichkeit einer solchen Verstärkung des Strafschutzes könnte nicht in Zweifel gezogen werden. Wenn § 6 Abs. 2 BEG Rechtsstaatlichkeit der Verurteilung verlangt, dann handelt es sich dabei nicht um die vom Gesetz vorgeschriebene oder vom Richter verhängte mehr oder minder harte Strafe, sondern darum, ob ein Übermaß der Bestrafung die Menschenwürde des Täters und Menschlichkeit und Gerechtigkeit verletzt. Dazu wird es insbesondere kommen, wenn die Strafgewalt zu sachfremden Zwecken mißbraucht und der einzelne Täter oder eine Tätergruppe unter außerstrafrechtlichen Gesichtspunkten härter behandelt wird, als andere Täter. Entscheidend ist für die Nachprüfung nach § 6 Abs. 2 BEG, ob nach den Anschauungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zwischen einer Strafe von mehr als drei Jahren Zuchthaus und der Tatschuld, auch bei Berücksichtigung der legitimen Nebenzwecke der Bestrafung, insbesondere also der allgemeinen Abschreckung, ein unerträgliches, mit der. Menschenwürde..des* straf bßrji^ewprdenen
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Täters nicht zu vereinbarendes Mißverhältnis besteht. Eine ähnliche Bestimmung trifft § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechtsund Amtshilfe vom 2. Mai 1953 (BGBl. I S. 933)* Auch im Zusammenhang mit der in diesem Gesetz geregelten Vollstreckung sowjetzonaler Strafurteile im Bundesgebiet wird der Widerspruch zu rechtsetaatlichen Grundsätzen in diesem Merkmal gesehen (Bundestagsdrucksache 382o; Nüse MDR 53» 455). Unter dem gleichen Gesichtspunkt würdigt das Bundesverfassungsgericht (NJW 52, 1129) eine im Bundesgebiet nicht zu erwartende Gefängnisstrafe wegen fahrlässiger Tötung. Die wesentlich weitorgehende Entscheidung des OLG Braunschweiß in NSRpfl 57, 177 gibt für den vorliegenden Pall nichts her, in dem es sich um schwerwiegendes kriminelles Unrecht und die daraus vom Entschädigungsgesetzgeber abgeleitete Wiedergutmachungsunwürdigkeit, nicht um die Vollstreckung eines sowjetzonalen Strafurteils handelt.
Eine Bestrafung des Klägers mit drei Jahren und einem Monat Zuchthaus wäre angesichts der festgestoll-ten Taten nicht übermäßig hart oder grausam oder aus einem sonstigen Grunde unvereinbar mit den deutschen Anschauungen über die Rechtsstaatlichkeit des Strafens. Möglicherweise wäre der Kläger im Bundesgebiet geringer bestraft worden. Das würde aber auf dem positiven Strafrecht der Bundesrepublik oder der Strafpraxis ihrer Gerichte und auf den zugrunde liegenden zeitbedingten und veränderlichen Wertungen beruhen, nicht auf dem Bewußtsein, daß eine höhere Bestrafung gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Gerechtigkeit verstieße. Daß die Wertung von bestimmten Rechtsgütem und die Vorstellung von der angemessenen Strafe für ihre Verletzung nicht
 
ohne weiteres so, wie sie gerade herrschen, zu dem Bestände der Rechtsstaatlichkeit zählen, erkennt das Bundesverfassungsgericht an, wenn es die Auslieferung eines im Auslände zu dem Tode Verurteilten fUr zulässig erklärt (MDR 64, 9o3).
Dem Kläger ist die Entschädigungsrente daher zu Recht entzogen worden. Die Kosten seiner unbegründeten Revision tragen die Erben gemäß §§ 2o9 Abs. 1 BEG, 97 ZPO.
Ascher	Y/üstenberg	Wilden
 Dr. Loewenheim	von	der	Mühlen