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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11o Zivilsenats des Oborlandesgerichts Köln vom 28. ”*899 in Laurahütte/Cbcrochlesien geborenen Paul dem Erzeuger ihres Sohnes Tim, die Ehe» Das ahepaar besitzt seit 1961 eine Y/ohnung außerhalb des Ausländ erlagers, Die Klägerin, die nach ihrer Darstellung wegen der in Polen herrschenden politischen Verhältnisse nicht mehr dorthin zuräckgckehrt ist, begehrt eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit auf der Grundlage des ? BEG angesehen^ Die Festnahme der Klägerin in Warschau sei nicht erfolgt, weil sie Polin gewesen sei und sich auch zu dem Polentum bekannt habe, sondern weil sie für die polnische Untergrundbewegung gearbeitet habe» Zwar sei sie gerade wegen ihrer polnischen Volkstumszugehörigkeit Wider-ständlerin gewesen, so daß beides untrennbar verbunden erscheine o Indessen hätten die zuständigen deutschen Stellen damals allein deswegen ihre Maßnahmen gegen die Klägerin getroffen, weil sie al3 erkannte Widerständlerin eine konkrete Gefahr für die deutsche Besatzungsmacht dargcstellt habeo Mir ihre Entscheidung sei die Zugehörigkeit der Klägerin zur polnischen Kation und zu dem polnischen Volkstum unmaßgeblich gewesen,. Sie sei allein durch militärische und cicherheitspolizeilichc Erwägungen bestimmt wordene Auch die auf ihre Anmeldung hin erfolgte Verpflichtung der Klägerin als Landarbeiterin stelle keine Schädigung im Sinne des § 167 Abo. 1 BEG dar* Allerdings habe sie die ihr ungewohnte Tätigkeit als Landarbeiterin ohne die hierzu erforderliche Bekleidung und die notwendigen derben und festen Schuhe verrichten müssen, und zwar auch im Herbst und Winter» Dies sei auch nicht allein eine Angelegenheit des Bauern gewesen, dem sie zugetcilt gewesen scio Vielmehr sei es Sache der für ihren Arbeitseinsatz zuständigen Stellen gewesen, für ordnungsmäßige Arbeitsbedingungen zu sorgen» Das sei auch sicherlich nur unterblieben, weil man geglaubt habe, einer Polin brauche man nicht die gebotene Fürsorge und Aufmerksamkeit zuteil werden zu lassen». 767 Abs, 1 BEG haben Personen, die unter* der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen ihrer Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt worden und bei Inkrafttreten des EEG (1. ßl'Ü Nr = 34) ausgesprochen hat, ist eine Person unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen ihrer Nationalität geschädigt, wenn dieser Schaden wegen ihrer Zugehörigkeit und ihres Bekenntnisses zu einem nicht-deutschen Volkstum eingetreton iotD Deshalb muß cs sich um einen Schaden handeln, der bei gleichem Gcschchencablauf eine anderen Volkstunszugehörigen, insbesondere einem Deutschen, nicht zugefügt worden wäre» (Amtliche Begründung aaO, S0 228, 229) = Der Wiedergut-machungsausschuß des Deutachen Bundestages (Deutscher Bundestag, 20 VVahlpei’iode 1953, Drucksache 2382 Seite 12) beschloß, "es beim geltenden Recht zu belassen, d»h, Anhänger einer nationalen Widerstandsbewegung nicht einzubeziehen", weil dieser Begriff in der Praxis so weit ausgelegt worden könnte, daß dann Tatbestände, die mit nationalsozialistischen Unrechtshandlungen überhaupt nichts mehr zu tun hätten, als entschädigungsfähig angesehen werden könntenc In der 147«. Dr» Böhm und Dr„ Greve, Angehörige einer Widerstandsbewegung sollten dann nicht ausgeschlossen werden, wenn ihnen 'wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem oder wegen ihres Einsatzes für einen fremden Staat Unrecht zugefügt worden sei» Der Abgeordnete Proft, Dr« Böhm fügte aber hinzu, bei der krage der Anspruchsberechtigung komme cs in erster Linie darauf an, aus welchen Beweggründen dom Geschädigten damals Unrecht zugefügt worden sei, etwa deshalb, weil er Pole gewesen sei, oder ausschließlich deshalb, weil er damals die Sicherheit der deutschen Truppen gefährdet habe (Protokoll Seite 7799 J3)c. 167 BEG aus Gründen der Nationalität geschädigt wordene So aber liegt cs bei der Verfolgung eines Widerstandskämpfers wegen seiner Beteiligung am Widerstand und damit auch bei der Klägerin» Nach den rechtsirrtumsfroien Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen veiche die Revision prozessuale Rügen nicht erhoben hot, haben die zuständigen deutschen Stellen ihre Faß nahmen deswegen gegen die Klagerux wx-ucn, *.uj.x oie als Widerständlerin erkannt wurde und eine konkrete Gefahr für die deutsche Besatzungsmacht darstollte» Für ihre Entscheidung sei die Zugehörigkeit der Klägerin zur polnischen Kation und zu dem eolnischon Volkstum nicht maßgebend gewesen,, bic sei allein durch militärische und sicher! ei tspolizeilichc- Erwägungen bestimmt worden* Dem Berufungsgericht ist daher, entgegen der Auffassung der Revision, beizue oia..mon, wenn cs angenommen hat, die Klägerin sei nicht im Sinnendes § ^67 Abs» 1 BSG wegen ihrer Beteiligung am Widerstand au3 Gründen ihrer Nationalität geschädigt worden» Der Hinweis der Revision (Bl„ 47 - 48 SA), die Widerstandsbewegung in Polen habe sich nicht gegen die deutsche Wehrmacht, sondern gegen die nationalsozialistischen Verbände (SS, SD, Gestapo) gerichtet, ist durch Tatsachen nicht belegt, so daß das Berufungsgericht nicht darauf ein-zugehen brauchte, ob die Klägerin etwa gemäß 5 ^ BEO aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialist! 2o Dagegen kann, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, ,r 167 BEG einen Entschädigungsanspruch für die Klägerin begründen, wenn sie während ihres Aufenthaltes in Deutschland wegen ihrer Nationalität einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Behandlung unterworfen worden ist und dadurch Schaden an ihrer Gesundheit erlitten hat» Verfahrensrechtlich bedenklich ist die hier erhebliche Feststellung des Berufungsgerichts getroffen, daß die Klägerin durch die ihr hier zuteil gewordene Behandlung unter Mißachtung der Menschenrechte keinen dauernden Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten habe. a) Das gilt allerdings nicht für die folgenden FunktCc Das Berufungsgericht hat unterstellt (Seite 6 des Berufungcurteils, £le 151 GA.), daß bei der Festlegung der Krankheitsgeschichte der Klägerin im Gutachten der I0 Medizinischen Universitätsklinik in Kiel vom 8» Februar 1963 (Bl» 114 - 126 GA) auf Grund von Vcrständigungsschwicrig-keiton Irrtümer unterlaufen sind* Hiervon ist daher für die Revisionsinstanz auszugehen0 Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht ohne Feststellung dieser Irrtümer und ihrer Folgen im einzelnen zu dem Ergebnis gelangen können, diese Irrtümer hatten das Ergebnis des Gutachtens nicht beeinflußt, Diese Rüge greift nicht durch. Die Klägerin hatte im Schriftsatz vom 15o Mai 1963 (Bl» 138 GA) die Annahme des Gutachtens (Seite 2-3p Bio 115 ~ 116 GA.), sie habe erklärt, daß sie immer gesund gewesen sei, als unrichtig bezeichnet, auf die Bescheinigungen der Ärztin Frau Dr„ Heitzmann vom 14» Dezember 196‘! Danach kann die im Gutachten (Seite 3, Bio 116 GA) wiedergegebene Frklürung der Klägerin, sie sei immer gesund gewesen, nur auf die Zeit vor 1949 bezogen werden, so daß ein Irrtum in (rutschten insoweit nicht vorliegto Auf Seite 12 (Bio 125 GA) geht das Gutachten davon aus, die Klägerin habe "vielseitige" landwirtschaftliche Arbeiten verrichten müssen, so daß sich kein Faktor ergebe-, der eine Krarnpfaderbildung auslösen oder verstärken könnte-. hierdurch die Xrampfaderbildung hervorgerufen sei«> Auch insoweit liegt kein Irrtum des Gutachtens vor« Denn der Gutachter hat (Seite 2 des Gutachtens, Bl» 115 GA) berücksichtigt, daß die Klägerin auf einem Bauernhof in Schleswig-Holstein sämtliche dort anfallenden Landarbeiten, die sie zunächst erst alle habe lernen müssen, verrichtet habe. So habe sie sämtliche Feldarbeiten ausfuhren müssen, aber auch Stallarbeiten, wie z0B~, Kühe melken» Daß mit diesen landwirtschaftlichen Arbeiten, vor allem mit dem Kühcmclkon, das Tragen schwerer Lasten (z.B„ von Milchkannen) verbunden war, liegt auf der Hand und brauchte im Gutachten nicht ausdrücklich erwähnt zu werden» Es wäre Sache dor Klägerin gewesen, vorzutragen, welche darüber hinausgehenden besonders schweren Lasten sie habe tragen müssen» Das hat sie nicht getan,. Der Beiziehung eines Dolmetschers, dessen Fehlen die Revision rügt, bedurfte es nicht, da bei der Vernehmung dor Klägerin am 26» Juni 1962 (Bl» 91 GA) zu ihrer Unterstützung bei sprachlichen Schwierigkeiten ihr Ehemann zugegen war, worauf das Berufungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat. b) Mit Recht rügt die Revision dagegen, daß weder der Gutachter noch das Berufungsgericht darauf eingegangen sei, ob die Neurasthenie und psychische Labilität der Klägerin nicht auch darauf zurückzuführen seien, daß sie nach ihrer Aussage vom 26» Juni 1962 (Bl» 92 R GA) dabei habe zugegen sein müssen, wie der über die Fremdarbeiter Aufsicht führende Lehrer eigenhändig einen Polen erhängt habe, wobei alle Fremdarbeiter hätten zusehen müssen» Diese Vollstrockungs-handlung ist, falls die Darstellung der Klägerin zutrifft, eine Schädigung der Klägerin aus Gründen ihrer Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte im Sinne des §• 167 Abs.. auch gegen die Klägerin und die übrigen Fremdarbeiter gerichtet, sie sollten abge-schreckt werden, wenn sie alle bei der Volletrcckungshond-lung zusehen mußten,, Das Berufungsgericht hätte daher auf Grund seiner nach § 176 Abs» 1 BEG bestehenden Amtsermitt-lungspflicht dieser Schilderung der Klägerin nachgehen müssen,.

Zitierte Normen: § 24 BEG
sinnenGrundBEGBerufungsgerichtGutachtenGAKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
3 £
nein
3;DC- ; '* 67
llaßnahmcn der deutschen Besatsungsmacht in Polen, die gegen eine Person polnischer Nationalität wegen ihrer-leteiligung am Widerstand gerichtet sind, geben keinen Öntschüdigungsonspruch nach § 167 BEG«
BGH, Urt. v0 17o Februar 1965 - 17 2R 69/64 - OLG Köln
LG Köln
Ä) a
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Y_zk_62Z£4	URTEIL
Verkündet am
17« Februar 1965 Broeokca
 Justizangestollte
als Urkundsbeamter
 in dem Entschädigungsrechtsstreit der Geschäftsstelle
 er Frau
 Czeslaw
T.
gob,
 Prozeßbovollmächtigter:
Klägerin und Rechtsanwalt
 Revisionsklägerin, Dr=.
gegen
 das Land Nordrhein” Westfale n_ , vertreten durch den Regierungspräsidenten in
- Proseßbevollmächtigter
 Beklagten und Revisionsbcklagten,
 Rechtsanwalt Dr„
Ä o
2 -
Der IV. Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg p Maaßp Dr0 Loevienhcim und Drt Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11o Zivilsenats des Oborlandesgerichts Köln vom 28. Juni 1965 aufgehoben und die Sache zur anderweiton Verhandlung und Entscheidunga auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht surückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren“ und auslagenfrci Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am	191 2 in Warschau geborene Klägerin
 ist Polin. Sie übte früher den Beruf einer Köchin aus.
Nach der Beendigung des Polcnfeldzugos schloß sie sich der polnischen Widerstandsbewegung an und wurde als Meldegängerin und Verbindungsperson für diese tätig. Im Juni 1942 wurde sie auf einem Moldegang in der Straßenbahn verhaftet und in das Warschauer Pawiak-Gcfängnio eingowiesen.. Dort hielt man sic bis zu dem Juli 1942 in Haftg ohne daß ein förmliches Verfahren gegen sie eingelcitot wurde. Mach ihrer Entlassung meldete sie sich unter ihrem damaligen Decknamen
 geborene V&tED" zu dem Vom 7o Juli 1942 an war sie alr
"Krau Czeslawa eincatz in Deutschland
„rbei t;
'S
landwirtschaftliche Arbeiterin in Schleswig-Holstein tätig, und zwar bis zu dem 3. November 1942 bei einem in der Nähe von	ansässigen	Bauern und vom 4» November 1942
bis zu dem Io Juni 1945 bei dem Landwirt Johannoes Cv^
in I.II
Kreis i‘i
Nach dem 1. Juni 1945 nahm die Klägerin Aufenthalt in einem Ausländerlager. Eine berufliche Tätigkeit übt sic seitdem nicht mehr aus. Sic gebar 1946 eine Tochter Halina und 1951 einen Sohn Tim;. 1953 schloß sie mit dem am
”*899 in Laurahütte/Cbcrochlesien geborenen Paul	dem Erzeuger ihres Sohnes Tim, die Ehe» Das
 ahepaar besitzt seit 1961 eine Y/ohnung außerhalb des Ausländ erlagers,
 Die Klägerin, die nach ihrer Darstellung wegen der in Polen herrschenden politischen Verhältnisse nicht mehr dorthin zuräckgckehrt ist, begehrt eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit auf der Grundlage des ? 1 67 BEG»
Sie macht geltend, sie sei ursprünglich deutschfreundlich eingestellt gewesen. Erst als die deutsche Beoatsunga-macht begonnen habe, die polnische Bevölkerung zu unterdrücken, habe sie sich der Widerstandsbewegung angcochlos-sen. Zu Beginn ihrer Tätigkeit als landwirtschaftliche Arbeiterin in Deutschland habe sie nur leichte Sor.ir.crbe~ lcleidung und leichtes Schuhwerk besessen. Ihre Schuhe seien nach wenigen Ilona ton unbrauchbar gewesen. Fortan habe sie dann ihrer Arbeit barfuß und unzureichend bekleidet nachgehen müssen. Auch im Winter habe sic täglich viele Kilometer ohne ordentliches Schuhwerk laufen müssen. Als Folge
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hiervon und auch, weil sie stets in einer ungeheizten Stube habe schlafen müssen, seien Schmerzen an Armen und Beinen aufgetroten, und ihre Glieder seien ganz steif geworden,* Sie habe auch während ihrer Tätigkeit als Fremdarbeiterin mehrfach das Bett hüten müssen, da sie nicht mehr hätte stehen und gehen können» Auch seien ihre starken Kranpfaderbcschwerden, ihre hochgradige Nervosität und eine allgemeine Krciolaufschwächo durch ihre frühere Tätigkeit als polnische Fremdarbciterin verursacht worden»
Die Entschädigungsbehörde hat ihren Antrag durch Bescheid von 26„ September I960 mit der Begründung, sie sei nicht aus Gründen der Nationalität verfolgt worden, abge— lehnt*
Die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage hat das Landgericht abgewiesen*
Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das öborlandcsgericht zurückgewiesen»
Hit der vom erkennenden Senat zugelassenon Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter» Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe;
Die Revision ist begründet»
I*
Das Berufungsgericht hat die in Polen gegen die Klägerin ergriffenen Maßnahmen nicht als eine Schädigung
~ 5 ~
aus Gründen ihrer Nationalität im Sinne des § 167 Abs. '
BEG angesehen^ Die Festnahme der Klägerin in Warschau sei nicht erfolgt, weil sie Polin gewesen sei und sich auch zu dem Polentum bekannt habe, sondern weil sie für die polnische Untergrundbewegung gearbeitet habe» Zwar sei sie gerade wegen ihrer polnischen Volkstumszugehörigkeit Wider-ständlerin gewesen, so daß beides untrennbar verbunden erscheine o Indessen hätten die zuständigen deutschen Stellen damals allein deswegen ihre Maßnahmen gegen die Klägerin getroffen, weil sie al3 erkannte Widerständlerin eine konkrete Gefahr für die deutsche Besatzungsmacht dargcstellt habeo Mir ihre Entscheidung sei die Zugehörigkeit der Klägerin zur polnischen Kation und zu dem polnischen Volkstum unmaßgeblich gewesen,. Sie sei allein durch militärische und cicherheitspolizeilichc Erwägungen bestimmt wordene
 Auch die auf ihre Anmeldung hin erfolgte Verpflichtung der Klägerin als Landarbeiterin stelle keine Schädigung im Sinne des § 167 Abo. 1 BEG dar* Allerdings habe sie die ihr ungewohnte Tätigkeit als Landarbeiterin ohne die hierzu erforderliche Bekleidung und die notwendigen derben und festen Schuhe verrichten müssen, und zwar auch im Herbst und Winter» Dies sei auch nicht allein eine Angelegenheit des Bauern gewesen, dem sie zugetcilt gewesen scio Vielmehr sei es Sache der für ihren Arbeitseinsatz zuständigen Stellen gewesen, für ordnungsmäßige Arbeitsbedingungen zu sorgen» Das sei auch sicherlich nur unterblieben, weil man geglaubt habe, einer Polin brauche man nicht die gebotene Fürsorge und Aufmerksamkeit zuteil werden zu lassen». Das Berufungsgericht neige dazu, in dieser pflichtwidrigen Unterlassung eine Nationalverfolgung unter Mißachtung der Menschenrechte zu erblickeno Dc3 könne jedoch dahinstehen;
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denn es sei nicht featzustellen, daß die Klägerin hierdurch einen dauernden Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten habe»
IIo
 Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg,
 Eos gilt allerdings nicht, soweit es sich um die Frage handelt, ob die Verfolgung eines Widerstandskämpfers wegen seiner Beteiligung an Widerstand im Sinne des § 167 Abo, ^ EEG aus Gründen seiner Nationalität erfolgt sei»
Die Revision meint, Widerstandskampfer seien wegen ihrer Beteiligung am Widerstand aus Gründen der Nationalität verfolgt, weil die Widerstandsbewegung als nationale Bewegung anzuochcn sei. Nicht vornehmlich militärische und oicherhcitspolizoilichc Erwägungen, sondern die Absicht der Zerschlagung einer nationalen Untergrundbewegung seien, für die Verfolgung von Widerstandskämpfern maßgebend gewesen.
Gemäß ? 767 Abs, 1 BEG haben Personen, die unter* der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen ihrer Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt worden und bei Inkrafttreten des EEG (1. Oktober 1953,
 § 24’* BEG) Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention vom 28, Juli 1951 gewesen sind, Anspruch auf Entschädigung für einen dauernden Schaden an Körper oder Gesundheit,. Y/ic der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 7« Eczembcr I960 - IV ZR 150/60 RzW 1961, 184 Nr, 32, und vom 17» Januar 1962 -IV ZR 183/61	RsY/ 1962, 37^
 
ßl'Ü Nr = 34) ausgesprochen hat, ist eine Person unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen ihrer Nationalität geschädigt, wenn dieser Schaden wegen ihrer Zugehörigkeit und ihres Bekenntnisses zu einem nicht-deutschen Volkstum eingetreton iotD Deshalb muß cs sich um einen Schaden handeln, der bei gleichem Gcschchencablauf eine anderen Volkstunszugehörigen, insbesondere einem Deutschen, nicht zugefügt worden wäre»
Die Frage, ob der Begriff der Schädigung aus Gründen der ITationalität auch auf Widerstandskämpfer auszudehnen sei, war schon nach § 76 BErgG streitige Blessin/Wilden (Eundcsent-schädigungsgesetze, 1„ Auflo, § 76 BErgG, Anm0 2 SD 327) saher nur echte Nationalgoschädigtc als entschädigungsberechtigt an= Bccker/Huber/Küster (Bundesentschädigungsgesetz, § 76 BErgG, Anm.o 1 So 631) dagegen bezogen auch Angehörige der nationalen Widerstandsbewegungen ein» Der Regierungsentwurf zu dem BEG sah deshalb zur Klarstellung vor, daß auch Anhänger einer nationalen Widerstandsbewegung anspruchsberechtigt seien (Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode 1953, Drucksache 1949? % 76 dos Entwurfs der Regierungsvorlage, Überschrift zu dem 5» Abschnitt der Regierungsvorlage und Amtliche Begründung Seite 180) 0 Der Bundesrat (Amtliche Begründung aaO S* 216) schlug demgegenüber vor, die "Anhänger einer nationalen Widerstandsbewegung" aus der Vorschrift wieder zu streichen, da dieser Pcrooncnkreis schwer überblickbar sei und damit Personen für entschädigungsberechtigt erklärt würden, die als Partisanen nach allgemeinen Völkerrcchtsregoln völkerrechtswidrig gehandelt hätten; da nach Art» 28 GG die allgemeinen Regeln des Völkerrechts aber Bestandteil des Eundcsrcehts seien, erscheine es außerdem rcchtspolitisch bedenklich, diesen Personen einen Entschädigungsanspruch suzubilligcn0 Die Bundesregierung hielt jedoch an dem Regierungsentwurf fest
 
(Amtliche Begründung aaO, S0 228, 229) = Der Wiedergut-machungsausschuß des Deutachen Bundestages (Deutscher Bundestag, 20 VVahlpei’iode 1953, Drucksache 2382 Seite 12) beschloß, "es beim geltenden Recht zu belassen, d»h, Anhänger einer nationalen Widerstandsbewegung nicht einzubeziehen", weil dieser Begriff in der Praxis so weit ausgelegt worden könnte, daß dann Tatbestände, die mit nationalsozialistischen Unrechtshandlungen überhaupt nichts mehr zu tun hätten, als entschädigungsfähig angesehen werden könntenc In der 147«. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 60 Juni 1956 (Protokoll Seite 7788 A, 7799 E) erklärten jedoch die Abgeordneten Prof. Dr» Böhm und Dr„ Greve, Angehörige einer Widerstandsbewegung sollten dann nicht ausgeschlossen werden, wenn ihnen 'wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem oder wegen ihres Einsatzes für einen fremden Staat Unrecht zugefügt worden sei» Der Abgeordnete Proft, Dr« Böhm fügte aber hinzu, bei der krage der Anspruchsberechtigung komme cs in erster Linie darauf an, aus welchen Beweggründen dom Geschädigten damals Unrecht zugefügt worden sei, etwa deshalb, weil er Pole gewesen sei, oder ausschließlich deshalb, weil er damals die Sicherheit der deutschen Truppen gefährdet habe (Protokoll Seite 7799 J3)c.
Diese Entstehungsgeschichte des §167 Abs„ 1 BEG sowie eine Auslegung nicht nur nach ihrem V/ortlaut, sondern auch nach ihrem Sinn und Zweck führt dazu, daß im Sinne dieser Vorschrift aus Gründen der Rationalität nur derjenige geschädigt worden ist, der nicht verfolgt worden wäre, wenn er nicht Angehöriger eines nichtdeutschen Volkstums gewesen väre-Es kommt nicht darauf an, ob die Tat, welche zur Verfolgung geführt hat, Ausfluß des Nationalbcwußtseins gewesen ist; entscheidend sind vielmehr die Beweggründe, die den Verfolger zu der schädigenden Maßnahme veranlaßt haben (vgl„ van Dam/ Loos, Eundescntschädigungsgesetz, §167 DEC-, Annn 4, 5, Soife
 
696 bis 698; DIggsin/Ehrig/V/iIden, Bundeoentnehädigungs gesetze, 3» Aufl*, i> 167 BSG, Aniit 5 bis 9? S0 888 bis
89" ) o
Danach ist ein Angehöriger eines besetzten Landes, der wegen Gefährdung der Sicherheit der deutschen I3esatzungenacht verfolgt worden ist, nicht im Sinne des {! 167 BEG aus Gründen der Nationalität geschädigt wordene So aber liegt cs bei der Verfolgung eines Widerstandskämpfers wegen seiner Beteiligung am Widerstand und damit auch bei der Klägerin» Nach den rechtsirrtumsfroien Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen veiche die Revision prozessuale Rügen nicht erhoben hot, haben die zuständigen deutschen Stellen ihre Faß nahmen deswegen gegen die Klagerux wx-ucn, *.uj.x oie als Widerständlerin erkannt wurde und eine konkrete Gefahr für die deutsche Besatzungsmacht darstollte» Für ihre Entscheidung sei die Zugehörigkeit der Klägerin zur polnischen Kation und zu dem eolnischon Volkstum nicht maßgebend gewesen,, bic sei allein durch militärische und sicher! ei tspolizeilichc- Erwägungen bestimmt worden* Dem Berufungsgericht ist daher, entgegen der Auffassung der Revision, beizue oia..mon, wenn cs angenommen hat, die Klägerin sei nicht im Sinnendes § ^67 Abs» 1 BSG wegen ihrer Beteiligung am Widerstand au3 Gründen ihrer Nationalität geschädigt worden»
Der Hinweis der Revision (Bl„ 47 - 48 SA), die Widerstandsbewegung in Polen habe sich nicht gegen die deutsche Wehrmacht, sondern gegen die nationalsozialistischen Verbände (SS, SD, Gestapo) gerichtet, ist durch Tatsachen nicht belegt, so daß das Berufungsgericht nicht darauf ein-zugehen brauchte, ob die Klägerin etwa gemäß 5 ^ BEO aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialist! durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahn.en verfolgt worden
 ist o
 
2o Dagegen kann, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, ,r 167 BEG einen Entschädigungsanspruch für die Klägerin begründen, wenn sie während ihres Aufenthaltes in Deutschland wegen ihrer Nationalität einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Behandlung unterworfen worden ist und dadurch Schaden an ihrer Gesundheit erlitten hat» Verfahrensrechtlich bedenklich ist die hier erhebliche Feststellung des Berufungsgerichts getroffen, daß die Klägerin durch die ihr hier zuteil gewordene Behandlung unter Mißachtung der Menschenrechte keinen dauernden Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten habe. Die hiergegen erhobenen prozessualen Rügen greifen teilweise durch,
a) Das gilt allerdings nicht für die folgenden FunktCc
 Das Berufungsgericht hat unterstellt (Seite 6 des Berufungcurteils, £le 151 GA.), daß bei der Festlegung der Krankheitsgeschichte der Klägerin im Gutachten der I0 Medizinischen Universitätsklinik in Kiel vom 8» Februar 1963 (Bl» 114 - 126 GA) auf Grund von Vcrständigungsschwicrig-keiton Irrtümer unterlaufen sind* Hiervon ist daher für die Revisionsinstanz auszugehen0 Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht ohne Feststellung dieser Irrtümer und ihrer Folgen im einzelnen zu dem Ergebnis gelangen können, diese Irrtümer hatten das Ergebnis des Gutachtens nicht beeinflußt, Diese Rüge greift nicht durch. Denn die Revision hätte die Irrtümer angeben müssen, die nach ihrer Ansicht dem Gutachter unterlaufen sindo Das Revisionsgericht kann nur solche Irrtümer berücksichtigen, welche von der Revision vor-getragen worden sind. In dieser Beziehung kann es nach dem Inhalt der Rcvisionsbegründung nur auf zwei Funkte cnkcrx.cn, welche aber beide nicht zur Aufhebung des angefochtcnen Urteils führen können.
Die Klägerin hatte im Schriftsatz vom 15o Mai 1963 (Bl» 138 GA) die Annahme des Gutachtens (Seite 2-3p Bio 115 ~ 116 GA.), sie habe erklärt, daß sie immer gesund gewesen sei, als unrichtig bezeichnet, auf die Bescheinigungen der Ärztin Frau Dr„ Heitzmann vom 14» Dezember 196‘! (Bio 142 GA) und 22„ April 1963 (Bl, 143 GA) verwiesen und Gegenbeweis durch ihre erneute Vernehmung angetroten, Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht diesen Beweis nicht erhoben habe. Hierbei übersieht die Revision, daß der Gutachter (Seite 9 des Gutachtens, Bl,- 122 GA) die Behandlung der Klägerin durch Frau Dr, Heitzmann sehr wohl berücksichtigt hat. Denn im Gutachten (aaO) wird unter Bezugnahme auf eine Bescheinigung der Frau Br, Heitzmann vom 25o August 1962 ausgeführt, die Klägerin stehe seit
1949 in der Behandlung dieser Ärztin, Sie leide an nervösen Störungen des Herzens und des Kreislaufs, die sich im Laufe der V/echseljahro noch wesentlich gesteigert hätten. Die Klägerin führe den Beginn ihrer Beschwerden und Nervenschwäche auf die Folgen ihrer Flucht in Polen zurück. Sie sei zur Zeit mehr als 50 $ arbeitsunfähig. Danach kann die im Gutachten (Seite 3, Bio 116 GA) wiedergegebene Frklürung der Klägerin, sie sei immer gesund gewesen, nur auf die Zeit vor 1949 bezogen werden, so daß ein Irrtum in (rutschten insoweit nicht vorliegto
 Auf Seite 12 (Bio 125 GA) geht das Gutachten davon aus, die Klägerin habe "vielseitige" landwirtschaftliche Arbeiten verrichten müssen, so daß sich kein Faktor ergebe-, der eine Krarnpfaderbildung auslösen oder verstärken könnte-. Die Revision rügt, im Falle der Eciziehung eines Dolmetscher hätte die Klägerin erklärt, 3ie habe außerordentlich schwere Lasten tragen müssen. Dann sei cs aber wahrscheinlich, daß
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hierdurch die Xrampfaderbildung hervorgerufen sei«> Auch insoweit liegt kein Irrtum des Gutachtens vor« Denn der Gutachter hat (Seite 2 des Gutachtens, Bl» 115 GA) berücksichtigt, daß die Klägerin auf einem Bauernhof in Schleswig-Holstein sämtliche dort anfallenden Landarbeiten, die sie zunächst erst alle habe lernen müssen, verrichtet habe. So habe sie sämtliche Feldarbeiten ausfuhren müssen, aber auch Stallarbeiten, wie z0B~, Kühe melken» Daß mit diesen landwirtschaftlichen Arbeiten, vor allem mit dem Kühcmclkon, das Tragen schwerer Lasten (z.B„ von Milchkannen) verbunden war, liegt auf der Hand und brauchte im Gutachten nicht ausdrücklich erwähnt zu werden» Es wäre Sache dor Klägerin gewesen, vorzutragen, welche darüber hinausgehenden besonders schweren Lasten sie habe tragen müssen» Das hat sie nicht getan,. Laß sie an sich schwere Lasten tragen mußte, war dem Gutachter bekannt und ist von ihm berücksichtigt worden»
Der Beiziehung eines Dolmetschers, dessen Fehlen die Revision rügt, bedurfte es nicht, da bei der Vernehmung dor Klägerin am 26» Juni 1962 (Bl» 91 GA) zu ihrer Unterstützung bei sprachlichen Schwierigkeiten ihr Ehemann zugegen war, worauf das Berufungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat. Durch die Hilfe ihres Ehemannes wurde die Klägerin in die Lage gesetzt, der Verhandlung zu folgen»
b) Mit Recht rügt die Revision dagegen, daß weder der Gutachter noch das Berufungsgericht darauf eingegangen sei, ob die Neurasthenie und psychische Labilität der Klägerin nicht auch darauf zurückzuführen seien, daß sie nach ihrer Aussage vom 26» Juni 1962 (Bl» 92 R GA) dabei habe zugegen sein müssen, wie der über die Fremdarbeiter Aufsicht führende Lehrer eigenhändig einen Polen erhängt habe, wobei alle
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Fremdarbeiter hätten zusehen müssen» Diese Vollstrockungs-handlung ist, falls die Darstellung der Klägerin zutrifft, eine Schädigung der Klägerin aus Gründen ihrer Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte im Sinne des §• 167 Abs.. 1 BEGo Denn diese Handlung war. auch gegen die Klägerin und die übrigen Fremdarbeiter gerichtet, sie sollten abge-schreckt werden, wenn sie alle bei der Volletrcckungshond-lung zusehen mußten,, Das Berufungsgericht hätte daher auf Grund seiner nach § 176 Abs» 1 BEG bestehenden Amtsermitt-lungspflicht dieser Schilderung der Klägerin nachgehen müssen,. Erst ein Sachverständiger ist in der Lage, zu würdigen, wie sich ein solches Erlebnis auf den Gesundheitszustanc der Klägerin ausgewirkt hat» Jedenfalls erscheint cs nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die Neurasthenie und psychische Labilität der Klägerin auf dieses Erlebnis mit zurückzuführen ist»
III»
Aus diesem Grunde ist das angefochteno Urteil aufzu-heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, insbesondere auch über die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin, an das Berufungsgericht zurückzuver-’ weisen»
Aba „
Die Gebühren- und Aualagenfreiheit beruht auf 1 BEGo
 Wüstenberg
Aachor
 JvTaaß
 Dr. Loewenheim Br„ Graf