BUG § 150; BundesvertriebenenG § 1 Abs« 2 Vertriebene im Sinne des § 1 Abs» 2 Nr* 1 BVFG können nur dann zu den in § 150 Abs* 1 BEG bezeichneton Entschädigungs-bcrochtigten gehören9 wenn sie bei ihrem Verbleiben im Ver-treibungsgebiot, also ohne die durch nationalsozialistische Vcrfolgungsmaßnahmen bedizigte Auswanderung,, tatsächlich von einer allgemeinen Ausweisung erfaßt worden wären,, sich einer Maaoenflucht angeachlosscn hätten oder im Sinne des §‘1 Abs* 2 Nr* 2 BVPG umgosicdelt worden wären (Ergänzung zu dem Urteil vom 21« Oktober 1959 - IV ZH 1 C6/59 LM Nr* 2 zu § 1 BVPG = LM Nr* 3 su § 150 BEG 1956 * RzW I960, 35 Nr* 29)* Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichtor Johannscn, Wüstenberg, Wilden, Br* Loewenheim und Br* Graf für Rocht erkannt: 55 Nr* 29) hierunter nur diejenigen Personen fallen, die, wenn sie nicht ausgewandert wären, aus ihrer Heimat vertrieben worden wären* Das Berufungsgericht hat sodann geprüft, ob es notwendig ist, daß diese Personen im eigentlichen Sinne vertrieben worden wären, oder ob es auch genügt, wenn sie ohne ihre Auswanderung währond des Krieges umgesiedelt worden ' wären oder nach der Kapitulation als Aucsiedlcr ihre Heimat vorlassen hätten« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß nur eine eigentliche Vertreibung in Frage kommen könne* Es führt aus, die gegenteilige Auffassung von Bocker/Huber/KUstei (BundesontsehÄdigungsgeoetz, § .68 BErgG, Anm* 5 8* 595) laufe darauf hinaus, daß der Tatbestand des § 1 Abs* 2 Nr* 1 BVFG nicht nur die Vertreibung im Sinne des § 1 Abs* 1 BVFG, sonde, auch die Umsiedlung und die Aussiedlung (§ 1 Abs* 2 Nr* 2 und 3 BVFG) ersetze* Eine derart weitgehende Fikt ions Wirkung, so meint das Berufungsgericht, lasse sich dem § 1 Abs* 2 Nr* < BVFG jedoch weder nach dem Wortlaut noch nach dem.Aufbau und inneren Zusammenhang de3 § 1 BVFG entnehmen« Sodann führt das Berufungsgericht aus, daß in Bulgarien keine allgemeine Vertreibung der Deutschen stattgefunden habe* Mit dieser Feststellung sei die nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28* Februar 1962 - IV ZR 124/61 - (LM BEG 1956 § 154 Nr* 5) bestehende Vermutung ausgoräumt, daß die aus Bulgarien ausge-wanderto Klägerin von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wäre, wenn sie nicht ausgewandert wäre« Der Klägerin könne infolgedessen nur dann die Vertriebeneneigenschaft gemäß .§ 1 Abo, 2 Nr, 1 BVFG zuerkannt werden, wenn feststünde, daß sie ohne vorherige Auswanderung durch eine Einzelaktion wegen ihrer Volkszugehörigkeit aus Bulgarien vertrieben worden wäre. Dafür fehle jeder Anhaltspunkt, Selbst wenn man unterstelle, daß Einsolausweisungen von deutschen Volks-sugohörigen aus Bulgarien 3tattgefunden hätten, so spreche doch alles dagegen, daß die Klägerin von einer solchen Einzelmaßnahme wogen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit erfaßt worden wäre, Sic sei bereits 1913 als Ehefrau eines bulgarischen Staatsangehörigen ins Land gekommen und hätte seitdem selbst die bulgarische Staatsangehörigkeit besessen« Unter diesen Umständen könne nicht angenommen werden, daß sie wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit aus Bulgarien vertrieben worden wäre« Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht bei der Entscheidung der Präge, ob die Klägerin ohne ihre Auswanderung aus Bulgarien vertrieben worden wäre, von einem rechtlich nicht voll zutreffenden Gesichtspunkt ausgegangen ist. Bei der Entscheidung der Frage, ob der Verfolgte, wenn er nicht ausgewandert wäre, aus seiner Heimat vertrieben wäre, müssen aber alle Kollektivvertreibungsmaßnahmen berücksichtigt werden, die nach dom Gesetz die Vertriebeneneigen-Schaft begründen, also die allgemeine Ausweisung, drie:l^esen> flucht und auch eine Umsiedlung im Sinne des § 1 Abs<> 2 Nr, 2 BVFG, Wenn einem ausgewanderten Verfolgten die Vertriebenen-eigcnschaft versagt werden soll, muß nachgewiesen sein, daß er ohne die Auswanderung nicht durch eine dieser Kollektiv-maßnahmen seine Heimat verlören hätte. Aufgehoben werden muß das angefochtcne Urteil, weil das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Klägerin sich beim Herannahmon der feindlichen fruppen nicht einer allgemeinen Flucht der deutschen Volkszugehörigen aus Bulgarien angeschloosen hätte, Bas Gesetz ist, wie der Senat bereits ausgesprochen hat (Urteile vom 29, Mai 1963 - IV ZR 270/62 -und vom 26, Juni 1963 - IV ZR 283/62 beide zur Veröffentlichung bestimmt), in § 1 Abs, 2 Nr, 3 BVFG davon ausgegangen. Da nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die deutschen Volkszugehörigen aus Bulgarien nicht allgemein ausgewiesen worden sind, muß nach dom Gesotz davon ausgegangen werden, daß Bulgarien jedenfalls zu den Gebieten gehört, die von den deutschen Volkszugehörigen beim Herannahen der Feindtruppen fluchtartig verlassen worden sind.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung 3a nein BUG § 150; BundesvertriebenenG § 1 Abs« 2 Vertriebene im Sinne des § 1 Abs» 2 Nr* 1 BVFG können nur dann zu den in § 150 Abs* 1 BEG bezeichneton Entschädigungs-bcrochtigten gehören9 wenn sie bei ihrem Verbleiben im Ver-treibungsgebiot, also ohne die durch nationalsozialistische Vcrfolgungsmaßnahmen bedizigte Auswanderung,, tatsächlich von einer allgemeinen Ausweisung erfaßt worden wären,, sich einer Maaoenflucht angeachlosscn hätten oder im Sinne des §‘1 Abs* 2 Nr* 2 BVPG umgosicdelt worden wären (Ergänzung zu dem Urteil vom 21« Oktober 1959 - IV ZH 1 C6/59 LM Nr* 2 zu § 1 BVPG = LM Nr* 3 su § 150 BEG 1956 * RzW I960, 35 Nr* 29)* BGH9 Urt* v« 10* Juli 1963 - IV ZR 69/63 - OLG Neustadt/Weinstr LG Prankenthal IV ZB 69/6? Verkündet am '«0. Juli 1963 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Armando S gebo aHHB-RSP, traße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pro in M/K gegen das Land Rheinland-Pfalz , vortreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4* Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichtor Johannscn, Wüstenberg, Wilden, Br* Loewenheim und Br* Graf für Rocht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom 30e Mai 1962 aufgehoben und dio Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Bio Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei* Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 4. März 1885 in Aldpim BSpals deutsche Staatsangehörige geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung« Von 1891 bis 1900 besuchte sie die Volksschule und die höhere Mädchenschule in Al€HHP. Anschließend arbeitete sie als kaufmännische Angestellte im väterlichen Manufakturwarengeschäft bis zu dessen Liquidierung im Jahre 1907* Sie übcrsiedelte dann mit ihrer Mutter nach im Dort heiratete sie im Jahre 1913 den bulgarischen Staatsangehörigen jüdischer Abstammung S4P (früher Se^lKk Mit ihm übersiedelte sie an dessen Wohnsitz nach Sofia« Dort betrieb sie seit 1923 mit ihm ein Ladengeschäft für medizinische Geräte. Ihr Ehemann war außerdem Vertreter deutscher Firmen. Im Januar 1944 wanderte sie nach ihrem Vorbringen wegen der Judenverfolgung in Bulgarien mit ihrer Familie nach dom damaligen Palästina, jetzigen Israel, aus, wo sie seitdem wohnt« Seit dem 14« Juli 1953 besitzt sie die israelische Staatsangehörigkeit*. . Den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat das Bezirksamt für Wiedergutmachung abgelehnt, weil bei ihr kein verfolgungsbedingtes Leiden festzustellen sei. Auch bei den Entschädigungsgerichten hatte sie hiermit keinen Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt sie den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgerioht nicht vertreten lassen« Ent scheidungsgründ e: Die Revision hat im Ergebnis Erfolg«. Die Klägerin ist nicht Vertriebene im Sinne dos § 1 Abs* 1 BVFG* Sie kann nur Vertriebene nach § 1 Abs* 2 Nr* 1 BVFG sein* Bei der Prüfung der Frage, ob sie Vertriebene nach dieser Bestimmung ist? ist das Berufungsgericht zutreffend davon auogegangen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21* Oktober 1959 - IV ZR 106/59 IM Nr* 2 zu § 1 BVFG = LM Nr* 5. zu § 150 BEG 1956 = RzW I960, 55 Nr* 29) hierunter nur diejenigen Personen fallen, die, wenn sie nicht ausgewandert wären, aus ihrer Heimat vertrieben worden wären* Das Berufungsgericht hat sodann geprüft, ob es notwendig ist, daß diese Personen im eigentlichen Sinne vertrieben worden wären, oder ob es auch genügt, wenn sie ohne ihre Auswanderung währond des Krieges umgesiedelt worden ' wären oder nach der Kapitulation als Aucsiedlcr ihre Heimat vorlassen hätten« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß nur eine eigentliche Vertreibung in Frage kommen könne* Es führt aus, die gegenteilige Auffassung von Bocker/Huber/KUstei (BundesontsehÄdigungsgeoetz, § .68 BErgG, Anm* 5 8* 595) laufe darauf hinaus, daß der Tatbestand des § 1 Abs* 2 Nr* 1 BVFG nicht nur die Vertreibung im Sinne des § 1 Abs* 1 BVFG, sonde, auch die Umsiedlung und die Aussiedlung (§ 1 Abs* 2 Nr* 2 und 3 BVFG) ersetze* Eine derart weitgehende Fikt ions Wirkung, so meint das Berufungsgericht, lasse sich dem § 1 Abs* 2 Nr* < BVFG jedoch weder nach dem Wortlaut noch nach dem.Aufbau und inneren Zusammenhang de3 § 1 BVFG entnehmen« Sodann führt das Berufungsgericht aus, daß in Bulgarien keine allgemeine Vertreibung der Deutschen stattgefunden habe* Mit dieser Feststellung sei die nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28* Februar 1962 - IV ZR 124/61 - (LM BEG 1956 § 154 Nr* 5) bestehende Vermutung ausgoräumt, daß die aus Bulgarien ausge-wanderto Klägerin von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wäre, wenn sie nicht ausgewandert wäre« Der Klägerin könne infolgedessen nur dann die Vertriebeneneigenschaft gemäß .§ 1 Abo, 2 Nr, 1 BVFG zuerkannt werden, wenn feststünde, daß sie ohne vorherige Auswanderung durch eine Einzelaktion wegen ihrer Volkszugehörigkeit aus Bulgarien vertrieben worden wäre. Dafür fehle jeder Anhaltspunkt, Selbst wenn man unterstelle, daß Einsolausweisungen von deutschen Volks-sugohörigen aus Bulgarien 3tattgefunden hätten, so spreche doch alles dagegen, daß die Klägerin von einer solchen Einzelmaßnahme wogen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit erfaßt worden wäre, Sic sei bereits 1913 als Ehefrau eines bulgarischen Staatsangehörigen ins Land gekommen und hätte seitdem selbst die bulgarische Staatsangehörigkeit besessen« Unter diesen Umständen könne nicht angenommen werden, daß sie wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit aus Bulgarien vertrieben worden wäre« Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht bei der Entscheidung der Präge, ob die Klägerin ohne ihre Auswanderung aus Bulgarien vertrieben worden wäre, von einem rechtlich nicht voll zutreffenden Gesichtspunkt ausgegangen ist. Das Berufungsgericht, stellt die Präge, ob es genügt, wenn der Verfolgte seine Heimat im Zuge der Kriogsoroignisse durch Plucht, infolge Umsiedlung oder nach dom Zusammenbruch als Auosiedler verlassen hätte« Boi der Beantwortung dieser Präge ist, wie das Berufungsgericht zutreffend darlogt, zu beachten, daß § 1 Abs« 2 Nr« 1 -BVFG auf einer Piktion beruht. Diese Pilrtion verliert ihren Sinn in den Pallen, in denen der Verfolgte, wenn, er nicht ausge-wandort wäre, den Status des Vertriebenen nicht erlangt hätte. Bei der Entscheidung der Frage, ob der Verfolgte, wenn er nicht ausgewandert wäre, aus seiner Heimat vertrieben wäre, müssen aber alle Kollektivvertreibungsmaßnahmen berücksichtigt werden, die nach dom Gesetz die Vertriebeneneigen-Schaft begründen, also die allgemeine Ausweisung, drie:l^esen> flucht und auch eine Umsiedlung im Sinne des § 1 Abs<> 2 Nr, 2 BVFG, Wenn einem ausgewanderten Verfolgten die Vertriebenen-eigcnschaft versagt werden soll, muß nachgewiesen sein, daß er ohne die Auswanderung nicht durch eine dieser Kollektiv-maßnahmen seine Heimat verlören hätte. Aufgehoben werden muß das angefochtcne Urteil, weil das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Klägerin sich beim Herannahmon der feindlichen fruppen nicht einer allgemeinen Flucht der deutschen Volkszugehörigen aus Bulgarien angeschloosen hätte, Bas Gesetz ist, wie der Senat bereits ausgesprochen hat (Urteile vom 29, Mai 1963 - IV ZR 270/62 -und vom 26, Juni 1963 - IV ZR 283/62 beide zur Veröffentlichung bestimmt), in § 1 Abs, 2 Nr, 3 BVFG davon ausgegangen. daß auch Bulgarien zu den Gebieten gehört, in denen eine Kollcktivvcrtrcibung otattgefunden hat. Da nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die deutschen Volkszugehörigen aus Bulgarien nicht allgemein ausgewiesen worden sind, muß nach dom Gesotz davon ausgegangen werden, daß Bulgarien jedenfalls zu den Gebieten gehört, die von den deutschen Volkszugehörigen beim Herannahen der Feindtruppen fluchtartig verlassen worden sind. Das Berufungsgericht muß daher berücksichtigen, daß die Klägerin möglicherweise sich dieser Masscnflucht der deutschen Volkszugehörigen ange-schlosocn hätte. Nach dem historischen Wissen der Gegenwart über dio Ereignisse der jüngsten Vergangenheit kann davon auogegangen werden,; daß eine allgemeine Vermutung dafür besteht, daß deutscho Volkszugehörige beim Herannahen^derr sowjetischen Armee das bedrohte Gebiet fluchtartig verlassen hätten. Die Tatsache, daß die Klägerin die Ehefrau eines bulgarischen Staatsangehörigen war und selbst die bulgarische Staatsangehörigkeit besaß, ist allein nicht gceignot, diese Vernutung zu widerlegen. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzu-hobon und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht curiicksuverweisen* Die Gebühren- und Auslogenfreiheit beruht auf § 225 Abs, "i BEG, Johannsen Wüstenberg Wilden Dr, Doewenheim Br, Graf