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BGH

Gericht: BGH

der BntScheidung darüber, ob er aus seiner Erwerbstätig-koit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe, könne ihm nicht das volle in seinem Betrieb erzielte Einkom-tnen zugerechnet werden, da seine Frau in der Kiiohe der Gaotstätto den ganzen Tag lang arbeite und auch die Schwiegereltern gegen freie Kost und Unterhalt in den Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine weitere Kapitalentschädigung von 24*3o4,~ DM zu zahlen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht da3 Urteil des Landgerichts durch Teilurteil teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine weitere Kapitalentschädigung von 128 BM zu zahlen. Mit der Revision, die von dem Berufungsgeriaht zugelassen worden ist, verfolgt .der Kläger seinen Antrag weiter, soweit das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. 1. Ohne erkennbaren Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger Entschädigung wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§87 Abs. 1 BEO) zu beanspruchen hat, und daß der Entschädigungszeitraum am 9* Juni 1936 beginnt. April 1947« Das Einkommen des Klägers habe, so wird im Berufungsurteil ausgeführt, von diesem Zeitpunkt an, abgesehen von den Jahren 1948/49 und 1956/57* das in der Anlage 1 zur, 3« DV-BEG angegebene Einkommen eines vergleichbaren ' Beamten einschließlich des Versorgungszuschlages erreicht, umgerechnet bis 1954 nach den vom Statistischen Bundesamt gemäß dem israelischen Wägungsschema ermittelten Kaufkraftwerten und für die spätere 2eit nach dem für den Verfolgten günstigeren Devisenkurs. Das Ergebnis ist nicht wesentlich dadurch beeinträchtigt worden, daß das Beruftingsgericht von 1935 an anstelle der für die frühere Zeit verwendeten Kaufkraft-v/erto den für den Verfolgten nunmehr günstigeren Devisenkurs eingesetzt hat, denn bei beiden Rechnungsarten ergibt sich für 1955/56 ein überschreiten, für 1956/57 dagegen ein Unterschreiten des Vergleichseinkommens. Die Bewertung der Kaufkraft nach den vom Statistischen Bundesamt gemäß dem israelischen Wägungsschema ermittelten Zahlen hat die Revision nicht beanstandet. d) Bas Berufungsgericht hat es abgelehnt, von dem Einkommen dos Klägers wegen der Mitarbeit seiner Schwiegereltern einen Abzug zu machen, da diese Mithilfe bei * dem geringen Umfang des Unternehmens nicht allzu hoch eingeschätzt werden könne und im Übrigen die Einkünfte des Klägers so hoch gewesen seien, daß sie selbst nach Abzug eines Betrages für diese Mitarbeit noch die vergleichbaren Bezüge erreichen würden* Bas ist im Ergebnis unangreifbar; die Revision hat gegen diese Ausführungen ebenfalls keine Einwendungen erhoben. e) In dem angefochtenen Urteil wird weiter ausgeführt, die Abzüge, die der Kläger von seinem Rinkommen mit Rücksicht auf die Mitarbeit seiner Ehefrau machen wolle, seien nicht begründet. Aus ihrem Betrieb bezieht er unter Mitarbeit seiner Ehefrau, die von ihm keinen besonderen lohn erhält und auoh nicht in anderer Weise an dem Gewinn beteiligt ist, sein Einkommen« Unabhängig davon, ob eine solche Mitarbeit der Ehefrau noch im Rahmen der durch die Ehe gebotenen Pflichten liegt oder darüber hinaus geht, stellen die Einnahmen, die aus. dem Betrieb eines derartigen kleinen, Üblicherweise auf die Mitarbeit dos Ehegatten angewiesenen Unternehmens erzielt werden, in vollem Umfang Einkünfte des Inhabers dar, der andererseits auch allein das Unternehmerrisiko trägt und für die in dem Betrieb entstehenden Schulden haftet. Die Ehefrau ist regelmäßig an einem derartigen* Einkommen, mag es auch mit ihrer Hilfe erarbeitet ü$p$en sein, nicht anders beteiligt als in jeder anderen Ehe, in der aus den von dem Ehemann erzielten Einkünften ebenfalls ihr Lebensunterhalt bestritten wird. Nach den Grundsätzen, die von dem erkennenden Senat in der RzW 1958, 518 Nr. 55 veröffentlichten Entscheidung entwickelt worden sind, sind allerdings, wenn die Ehefrau vor der Verfolgung im Unternehmen dös Ehemannes mitgearbeitet hat und beide Eheleute wegen der Vei'drängung aus ihrer Erwerb Stätigkeit Entschädigungs- anaprüche geltend machen, diese Einkünfte zur Vermeidung von Doppelentschädigungen auf die begatten auf zu teilen» Dem muß dann auch, um Benachteiligungen der Verfolgten zu vermeiden, bei der Entscheidung darüber, wann die nach der Verfolgung wieder zusammenarbeitenden Eheleute eine ausreichende ^ebensgrundläge erlangt haben, Rechnung getragen werden, indem die erzielten Einkünfte gleichfalls auf beide in angemessener Weise aufgeteilt werden. Denn aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, daß die Mitarbeit der Ehefrau des Klägers schon seit vielen Jahren geleistet wird und keine ungewöhnliche Mehrbelastung für sie selbst und die Familie dargestellt hat. Bei einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes beträgt die nach der ersten Altersstufe für einen Entschädigungszeitraum vom 9» Juni 1936 bis zu dem 31o März 1947 zu errechnende Kapital ent Schädigung ohne den Alters- und Versorgungszuschlag nach den Sätzen der Anlage 2 zur 3» DV-BEG nicht 5«483,- DM, sondern 5o496,- DM.

Zitierte Normen: § 75 SaarBSG
EhefrauBerufungsgerichtEinkunftMitarbeitEinkommenVerfolgteUmfangKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
25:i 063
BEG § 75
Betreibt der Verfolgte ein Unternehmen kleineren Umfangs unter unentgeltlicher Mitarbeit seiner Ehefrau, so kommt für die Feststellung der ausreichenden Lebens» grundlage ein Abschlag von dem in dem Unternehmen er» zielten Einkommen mit Rücksicht auf die Mitarbeit der Ehefrau im allgemeinen nicht in Betracht.
BGH, Urt. v. 14* Juli 196o ~ IV 2R 69/60 — OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
IT ZR 69/So
 Verkündet am 14« Juli 196o
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem jtatschädigungsrechtsstreit
 in TI
des Gastwirts Jakob K B0 YHHstraße
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br.
in
 gegen
das Land Nordrhein-'Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. HB in HH
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd licho Verhandlung vom 13. Juli i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Jo-hannsen, Wüstenberg und Dr« Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des 11. Zivilsenats (üntschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21. Juli 1939 wird zurückgewäiosen« Der Kläger trägt die außergerichtlichen Rbsten der Revision.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am %.	1912 geborene Kläger ist Jude.
Sr besuchte eine höhere Schule bis zur Obertertia und machte eine kaufmännische Lehre durch. Bis zu dem 9« Juni 1936 war er kaufmännischer Angestellter bei der Firma SchBBB & Sohn in I>BHHI Bei StBB» Anschließend unterzog er sich, weil er wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen auszuwandern beabsichtigte, einer Ausbildung im Garten- und GemUsebau und in der Geflügelzucht. Im April 1939 wanderto der Kläger nach PBHIiBfc aus. Dort heiratete er im Jahre 1941. Br lebt mit seiner Bhefrau, den Schwiegereltern und zwei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt.
Im Jahre 1946 eröffnete er in T0A0 eine Gaststätte.
Der Kläger beantragt Kntschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die fintsehädigungsbehörde hat ihn eine Kapital ent Schädigung in Höhe von 3.333 DM zuerkannt. Dabei hat sie ihn in die vergleichbare Beamten-gruppe des mittleren Dienstes eingestuft und einen Ent-schädigungszeiträum vom 9* Juni 1936 bis zu dem 31« Dezember 1946 zugrundegelegt.
Der Kläger begehrt eine weitergehende Entsöhädigung
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und hat deshalb Klage erhoben. Br hat vorgetragen, bei. der BntScheidung darüber, ob er aus seiner Erwerbstätig-koit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe, könne ihm nicht das volle in seinem Betrieb erzielte Einkom-tnen zugerechnet werden, da seine Frau in der Kiiohe der Gaotstätto den ganzen Tag lang arbeite und auch die Schwiegereltern gegen freie Kost und Unterhalt in den
 
Mittagsstunden in der Gaststätte aushülfen* Es müßten deshalb dementsprechende Beträge für die Ehefrau und die Schwiegereltern abgesetzt werden. Bei einer Umrechnung der Einkünfte in die deutsche Währung nach dom mittleren Verbrauchergeldwert, wie ihn das Statistische Bundesamt festgestellt habe, erreiche sein Einkommen die Vergleichssätze der Anlage 1 zur 3. BV-BEG bis zur Gegenwart nicht.
Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine weitere Kapitalentschädigung von 24*3o4,~ DM zu zahlen.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht da3 Urteil des Landgerichts durch Teilurteil teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine weitere Kapitalentschädigung von 128 BM zu zahlen. Bie Entscheidung darüber, ob dem Kläger von der Kapitalentschädigung von insgesamt 5.483,- BM noch ein Zuschlag von 2o $6 zusteho, hat das‘Oberlandesgericht dem Schlußurteil Vorbehalten. Die darüber hinausgehende Klage hat das Oborlandesgericht abgewiesen und in diesem Umfang die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgeriaht zugelassen worden ist, verfolgt .der Kläger seinen Antrag weiter, soweit das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurück-zuweisen.
1.	Ohne erkennbaren Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger Entschädigung wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§87 Abs. 1 BEO) zu beanspruchen hat, und daß der Entschädigungszeitraum am 9* Juni 1936 beginnt. Unangreifbar ist ferner die Feststellung, daß der Kläger
 auf Grund seines Einkommens vor der Verfolgung unter Berücksichtigung seiner Schulbildung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzureihen^ ist. Diese Einstufung entspricht der Rechtslage, wio oio sich nunmehr aus § 14 Abs. 1	3«	DV-BEG	in	Verbindung
 mit der Anlage 3 zur 3«* DV-BEG in der Fassung der
2.	ÄndVO ergibt.
2. a) Der Entschädigungszeitraum endet nach der Auffassung des Berufungsgerichts am 1. April 1947« Das Einkommen des Klägers habe, so wird im Berufungsurteil ausgeführt, von diesem Zeitpunkt an, abgesehen von den Jahren 1948/49 und 1956/57* das in der Anlage 1 zur,
3« DV-BEG angegebene Einkommen eines vergleichbaren ' Beamten einschließlich des Versorgungszuschlages erreicht, umgerechnet bis 1954 nach den vom Statistischen Bundesamt gemäß dem israelischen Wägungsschema ermittelten Kaufkraftwerten und für die spätere 2eit nach dem für den Verfolgten günstigeren Devisenkurs. Der Überblick über das während eines ganzen Jahrzehnts erzielte Einkommen ergebe dessen Nachhaltigkeit.
b)	Entgegen der Auffassung der Revision brauchte das Berufungsgericht sich an der Feststellung, der Kläger
 
habe vom 1. April 1947 an eine ausreichende Lcbensgrund-lage erlangt, nicht dadurch gehindert zu sehen, daß da3 Vergleichscinkommen später, insbesondere 1948/49, vorübergehend wieder unterschritten wurde. Mit Recht sind dem Einkommen eines vergleichbaren Beamten die Bruttoeinkünfte, die der Kläger in Israel versteuern mußte, gegenübergestellt worden.
c)	Zutreffend hat das Berufungsgericht die Umrechnung des von dem Kläger erzielten Einkommens jedenfalls für • den größten Teil der in Betracht kommenden Zeit entsprechend der Kaufkraft vorgenomraen; denn es besteht kein Zweifel daran, daß in dem gesamten in Betracht kommenden Zeitabschnitt zwischen dem Devisenkurs und der Kaufkraft eino Abweichung von mehr als Io # zu Uhgun-sten des Verfolgten bestand (§ 12 Abs» 3	3. DV-BEG).
Das Ergebnis ist nicht wesentlich dadurch beeinträchtigt worden, daß das Beruftingsgericht von 1935 an anstelle der für die frühere Zeit verwendeten Kaufkraft-v/erto den für den Verfolgten nunmehr günstigeren Devisenkurs eingesetzt hat, denn bei beiden Rechnungsarten ergibt sich für 1955/56 ein überschreiten, für 1956/57 dagegen ein Unterschreiten des Vergleichseinkommens.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob ein derartiger Wechsel des angewendeten Maßstabes zulässig ist (Bedenken dagegen im Urteil des Senats RzW 1959, 553 Ilr. 22; a. A. Zimmer RzW 196o, 32 zu Nr. 23)*
Die Bewertung der Kaufkraft nach den vom Statistischen Bundesamt gemäß dem israelischen Wägungsschema ermittelten Zahlen hat die Revision nicht beanstandet.
d)	Bas Berufungsgericht hat es abgelehnt, von dem Einkommen dos Klägers wegen der Mitarbeit seiner Schwiegereltern einen Abzug zu machen, da diese Mithilfe bei * dem geringen Umfang des Unternehmens nicht allzu hoch eingeschätzt werden könne und im Übrigen die Einkünfte des Klägers so hoch gewesen seien, daß sie selbst nach Abzug eines Betrages für diese Mitarbeit noch die vergleichbaren Bezüge erreichen würden* Bas ist im Ergebnis unangreifbar; die Revision hat gegen diese Ausführungen ebenfalls keine Einwendungen erhoben.
e)	In dem angefochtenen Urteil wird weiter ausgeführt, die Abzüge, die der Kläger von seinem Rinkommen mit Rücksicht auf die Mitarbeit seiner Ehefrau machen wolle, seien nicht begründet. Auch wenn diese Mitarbeit nicht im Rahmen der durch die Ehe gebotenen Pflichten liege, sondern als eigene ErwerbStätigkeit angesehen werden müsse, sei für die Frage, ob ein Ehegatte eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 BSG erreicht habe, die Höho des Einkommens beider Eheleute maßgebend. In diesem Zusammenhang weist das Berufungsgericht auf das Urteil
 dos erkennenden Senats, das RzW 1959, 4o5 Nr. 47 vei'-öffentlieht ist, hin. Auch das RzW 1959, 478 Nr. 33 veröffentlichte Urteil des Senats deutet in die gleiche Richtung.
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Zu den Einwendungen, die insbesondere von Küster (RzY/ 1959, 489) gegen diese Entscheidungen erhoben worden sind, braucht hier nicht abschließend Stellung genommen zu werden. Benn aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß der Kläger der Inhaber einer Gaststätte
 
kleineren Umfange iet. Aus ihrem Betrieb bezieht er unter Mitarbeit seiner Ehefrau, die von ihm keinen besonderen lohn erhält und auoh nicht in anderer Weise an dem Gewinn beteiligt ist, sein Einkommen« Unabhängig davon, ob eine solche Mitarbeit der Ehefrau noch im Rahmen der durch die Ehe gebotenen Pflichten liegt oder darüber hinaus geht, stellen die Einnahmen, die aus. dem Betrieb eines derartigen kleinen, Üblicherweise auf die Mitarbeit dos Ehegatten angewiesenen Unternehmens erzielt werden, in vollem Umfang Einkünfte des Inhabers dar, der andererseits auch allein das Unternehmerrisiko trägt und für die in dem Betrieb entstehenden Schulden haftet. Die Ehefrau ist regelmäßig an einem derartigen* Einkommen, mag es auch mit ihrer Hilfe erarbeitet ü$p$en sein, nicht anders beteiligt als in jeder anderen Ehe, in der aus den von dem Ehemann erzielten Einkünften ebenfalls ihr Lebensunterhalt bestritten wird. Nur diese Beurteilung entspricht einer natürlichen Betrachtungsweise. Sie ist auch unter den hier festgestellten Verhältnissen geboten. Ob etwa der Ehefrau, sofern im Verhältnis zwischen den Ehegatten das deutsche Recht anzuwenden wäre, nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ein Ausgleichsanapruch gesellschaftsrechtlicher Art zustehen würde, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend.
Nach den Grundsätzen, die von dem erkennenden Senat in der RzW 1958, 518 Nr. 55 veröffentlichten Entscheidung entwickelt worden sind, sind allerdings, wenn die Ehefrau vor der Verfolgung im Unternehmen dös Ehemannes mitgearbeitet hat und beide Eheleute wegen der Vei'drängung aus ihrer Erwerb Stätigkeit Entschädigungs-
 
anaprüche geltend machen, diese Einkünfte zur Vermeidung von Doppelentschädigungen auf die begatten auf zu teilen» Dem muß dann auch, um Benachteiligungen der Verfolgten zu vermeiden, bei der Entscheidung darüber, wann die nach der Verfolgung wieder zusammenarbeitenden Eheleute eine ausreichende ^ebensgrundläge erlangt haben, Rechnung getragen werden, indem die erzielten Einkünfte gleichfalls auf beide in angemessener Weise aufgeteilt werden. Bamit ist aber nicht gesagt, daß auch in anderen Fällen dem einzelnen Verfolgten das Einkommen, das er als Betriebsinhaber unter Mihilfe seiner Ehefrau erwirbt, nicht in vollem Umfang zuzurechnen wäre, wie auch der Abschlag von dem Einkommen, das er vor der Verfolgung hatte, wegen der unentgeltlichen Mitarbeit seiner Ehefrau im allgemeinen nur am Platze sein wird, wenn eigene Entschädigungsansprüche der Ehefrau in Betracht kommen*
Die Nachhaltigkeit der unter Mitarbeit der Ehefrau des Betriebsinhabers erlangten'Lebensgrundlage kann allerdings insbesondere dann zweifelhaft sein, wenn diese Mitarbeit die Arbeitskraft der Ehefrau in einer auf die Dauer nicht tragbaren Weise in Anspruch genommen hat« Hier ist jedoch die Nachhaltigkeit nicht in Frage zu stellen. Denn aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, daß die Mitarbeit der Ehefrau des Klägers schon seit vielen Jahren geleistet wird und keine ungewöhnliche Mehrbelastung für sie selbst und die Familie dargestellt hat. Außerdem hat das Berufungsgericht ddm in Anlage 1 zur 3. DV-BE6 angegebenen Vergleichseinkommen den in § 12 Abs. 2	3»	DV-BEG vorgesehenen Zuschlag
 
hinzugerechnet, so daß auch damit in gewissem Umfang der Möglichkeit eines Ausfalls der Arbeitskraft eines der Ehegatten Rechnung getragen ist.
3« Der Kläger hat demnach eine Entschädigung für einen weitergehenden Zeitraum nicht zu beanspruchen.
Die Entschädigungsbehörde hat allerdings die Kapitalentschädigung noch auf Grund der Besoldungsübersicht, die die Anlage zur 3* DV-BBrgG bildete, errechnet, obwohl der Bescheid erst nach der Verkündung der
3.	DV-B2G ergangen ist.
Bei einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes beträgt die nach der ersten Altersstufe für einen Entschädigungszeitraum vom 9» Juni 1936 bis zu dem 31o März 1947 zu errechnende Kapital ent Schädigung ohne den Alters- und Versorgungszuschlag nach den Sätzen der Anlage 2 zur 3» DV-BEG nicht 5«483,- DM, sondern 5o496,- DM. Es ist jedoch nicht erforderlich, in dem vorliegenden Rechtsstreit noch zu klären, ob die geringe Differenz bereits außerhalb des gerichtlichen Verfahrens ausgeglichen ist. Das beklagte Land wird prüfen müssen, ob es dem Kläger ungeachtet der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidungen den Mehrbetrag noch zukoramen lassen soll. Auch in dem weiteren gerichtlichen Verfahren darüber, ob dem Kläger ein Zuschlag von 2o # zustehe, wird im Einvernehmen mit dem beklagten Land von dem richtigen Betrag der Kapitalentaehädigung ausgegangen werden können.
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4.	Die Revision ist deshalb als unbegründet zurüokzu-weisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 2o9 Abs« *1,
§ 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs, 1 ZBO,
Ascher Raske Bundesrichter Jo- Wüstenberg Dr,Graf
 hannsen ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Ascher
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