* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 69/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 69/55

(resetzs BEG §§ 1 und 14 Hechtssatz t Ein Verfolgter wurde in den Tod getrieben (§14 BEG), wenn er durch nationalsozialistische Ge-waltmaßnahmen in eine Lage gebracht wurde, die ihm AnlaB gab, aus dem Leben zu scheiden. Die Gewaltmaßnahmen müssen grundsätzlich gegen den Verfolgten gerichtet sein und der Tod muß in einem adäquaten Zusammenhang zu ihnen stehen. - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IV., Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2, Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br« v. Dieses hat als Grund für den Freitod nicht eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme, sondern Spielverluste angenommen, die der Ehemann der Klägerin in Baden-Baden gehabt habe. Als ein Patient in Oberschlesien nicht ausgeholfen habe, an den er am 26, Mai 1936 ein Telegramm mit dem Wortlauts MIn Verlegenheit, bitte baldige Überweisung 500,— Mark” geschickt habe, sei er mittellos dagestanden, und als der für die Rückreise nach H0BHlVvorSese^ene Tag herangekommen sei, habe er keinen anderen Hat gewußt, als in den Tod zu gehen. Das Berufungsgericht hat die Auffassung des Landgerichts, daß der entscheidende Beweggrund für den Freitod Dr. RdBBfc Spiel Verluste gebildet hätten, die mit seiner rassischen Verfolgung keinen Zusammenhang gehabt hätten, nicht gebilligt« Es ist der Ansicht, daß für den Freitod das Zusammenwirken verschiedener Umstände ursächlich gewesen sei, daß die Vorgänge in Baden-Baden den letzten Anstoß gegeben und den Entschluß; in den Tod zu gehen, ausgelöst hätten, daß aber unter allen Beweggründen denjenigen das größte Gewicht beizu demessen sei, die auf der Diskriminierung und der Sorge vor einer schlimmeren Zukunft beruhten«, Y/enn somit auch der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verfolgung der Juden in Deutschland und dem Tode Dr. RflHüftzu bejahen sei, so reiche dies aber nicht aus, der Klägerin eine Entschädigung zuzubilligen. Seine wirtschaftliche Lage sei durch die Verfolgungsmaßnahmen beeinträchtigt, aber noch geordnet und verhältnismäßig günstig gewesen, är hätte damals noch mit reichlichen Geldmitteln ausgestattet von Oberschlesien zur Erholung nach Baden-Baden fahren können. Nach § 14 BEG besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden am Leben, wenn der Verfolgte vorsätzlich oder leichtfertig getötet oder in den Tod getrieben worden ist. LIeinung nach nicht berücksichtigt, daß der Ehemann der Klägerin die sichere Kenntnis besessen habe, sein Anspruch auf Gleichberechtigung, den er auf Grund des deutsch-polnischen Abkommens vom 15. Biese für den Juli 1937 bestirnt, voraussehbare Gefahr habe Br, der ein bewußter Beutscher gewesen sei und ein ausgesprochenes Ehr= und Rechtsgefühl besessen habe, besonders schwer getroffen und ihn in den Tod getrieben, Bamit seien aber die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 Satz 1 BEG erfüllt, Bas Berufungsgericht hat unter-"In den Tod treiben" im Sinne des § 14 BEG verstanden?* den Betroffenen in eine seelische Zwangslage versetzen, aus der sich ihm nur.der Tod als Ausweg bietet: Hierbei will es die Frage, ob eine solche Zwangslage bestanden hat, nicht nach objektiven Maßstäben, sondern nach dem' subjektiven Empfinden des Betroffenen beurteilen. Allerdings müssen für einen Entschädigungsanspruch auf Grund des BEG die in seinem § 1 für alle Entschädigungsansprüche bestimmten Voraussetzungen vorliegen- Es muß somit der Betroffene aus den dort aufgeführten Gründen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sein und, wenn er durch diese in den Tod getrieben worden ist, muß dieser in einem adäquaten Zusammenhang zu den Gewaltmaßnahmen stehen- In dieser Hinsicht ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß Gewaltmaßnahmen gegen den Verfolgten unmittelbar vorliegen müssen, zu denen allerdings auch der Erlaß von judenfeindlichen Gesetzen oder Anordnungen zu rechnen ist. Mai 1922 (vgl insbesondere den Art 71) damals nicht angewendet werden konnten, als unmittelbare Gewaltmaßnahme gegen ihn anzusehen, ist zu demindest zweifelhaft (vgl hierzu auch Blessin-Wilden S 95 Anm 43 zu § 1 BEG), Im allgemeinen dürfte in der Möglichkeit oder sogar der Wahrscheinlichkeit, daß diese Gesetze später einmal auch in Oberschlesien zur Durchführung gebracht werden würden, noch nicht eine Gewaltnaßnahme gegen die in Oberschlesien lebenden Juden im Sinne des § 1 BEG zu erblicken sein: Aus diesem Grunde mußte die Revision zurückgewie-sen werden, ohne daß es noch einer Entscheidung bedurfte, ob ein Entschädigungsanspruch der Klägerin nicht auch deshalb entfallen müßte, weil nach den auf Grund eines fachärztlichen Gutachtens getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der letzte Anstoß für den Freitod Br. seine Spielverluste gewesen sind, durch die er in eine akute lTotlage geraten war.

Zitierte Normen: § 14 BEG
BetroffeneBaden-BadenGrundBEGFreitodOberschlesienBrKlägerinTodRevision

Volltext der Entscheidung

2474 017	^
Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
(resetzs	BEG §§ 1 und 14
 Hechtssatz t Ein Verfolgter wurde in den Tod getrieben (§14 BEG), wenn er durch nationalsozialistische Ge-waltmaßnahmen in eine Lage gebracht wurde, die ihm AnlaB gab, aus dem Leben zu scheiden. Die Gewaltmaßnahmen müssen grundsätzlich gegen den Verfolgten gerichtet sein und der Tod muß in einem adäquaten Zusammenhang zu ihnen stehen.
Aktenzeichen:	IV ZR 69/55
Urteil des BGH. vom 2. Juli 1955 OLG Karlsruhe
IV-ZR. 69/55
Verkündet am 2. Juli 1955 Schorm, Justizangest. als Urkundebeanter der Geschäftsstelle
v
>•

r
t
t
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der Zahnärztin Br« Margarete R
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr>
gegen
 das Land Baden-Württemberg, * vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Karlsruhe,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der IV., Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2, Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br« v. Werner, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt: .
Bie Revision der Klägerin gegen das den Parteien am 27. Oktober 1954 zugestellte Urteil des Ent-schädigungsSenats des Oberlartdesgerichts in Karlsruhe wird zurückgewi^sen. Bie außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren^ und auslagenfrei.
/
Von Rechts wegen
\

Tatbestand;
Die Klägerin, die seit dem Jahre 1946 in Ui wohnt, ist die Witwe des im Jahre 1878 geborenen und am 29» Kai 1936 durch Ertrinken im Bhein freiwillig aus dem Leben geschiedenen Zahnarztes Lr. Artur Dieser war jüdischer Abstammung und in (Oberschlesien) tätig. Er besaß nach den Angaben der Klägerin dort eine Praxis, die bis zun Jahre 1933 sehr gut war, jedoch dann infolge des in Deutschland einsetzenden Boykotts der Juden zurückging. Anfang iiai 1936 war er zu einer Kur nach Baden-Baden gefahren, in deren Verlauf er dann den Freitod wählte.
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Rente und Kapitalentschädigung. Sie behauptet, ihr Mann sei durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in den Tod getrieben worden. Die Entschädigungsbehörde hat ihre Ansprüche abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht abgewiesen. Dieses hat als Grund für den Freitod nicht eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme, sondern Spielverluste angenommen, die der Ehemann der Klägerin in Baden-Baden gehabt habe. Er sei, nachdem er mit reichlichen Geldmitteln nach Baden-Baden gekommen sei, häufig in der Spielbank gewesen und habe dort offenbar große Verluste erlitten. Br habe der Inhaberin des Hotels, in dem er gewohnt habe, bei seinem Ableben 600,— HM geschuldet. Als ein Patient in Oberschlesien nicht ausgeholfen habe, an den er am 26, Mai 1936 ein Telegramm mit dem Wortlauts MIn Verlegenheit, bitte baldige Überweisung 500,— Mark” geschickt habe, sei er mittellos dagestanden, und als der für die Rückreise nach H0BHlVvorSese^ene Tag herangekommen sei, habe er keinen anderen Hat gewußt, als in den Tod zu gehen.
 
Die von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, Kit dieser verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen,.
Entscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht hat die Auffassung des Landgerichts, daß der entscheidende Beweggrund für den Freitod Dr. RdBBfc Spiel Verluste gebildet hätten, die mit seiner rassischen Verfolgung keinen Zusammenhang gehabt hätten, nicht gebilligt« Es ist der Ansicht, daß für den Freitod das Zusammenwirken verschiedener Umstände ursächlich gewesen sei, daß die Vorgänge in Baden-Baden den letzten Anstoß gegeben und den Entschluß; in den Tod zu gehen, ausgelöst hätten, daß aber unter allen Beweggründen denjenigen das größte Gewicht beizu demessen sei, die auf der Diskriminierung und der Sorge vor einer schlimmeren Zukunft beruhten«, Y/enn somit auch der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verfolgung der Juden in Deutschland und dem Tode Dr. RflHüftzu bejahen sei, so reiche dies aber nicht aus, der Klägerin eine Entschädigung zuzubilligen. Hierfür seien konkrete, gegen den Verfolgten selbst gerichtete Verfolgungsmaßnahmen notwendig. Solche Maßnahmen, von denen Dr. H|d
unmittelbar betroffen gewesen wäre, seien die Entziehung der Zulassung zu einigen Krankenkassen, Boykotthetze von seiten der NSDAP und der DAF, mehrfaches Erscheinen von SA-Posten vor seiner Tür und Ausschluß aus dem Luftschifferverband gewesen. Persönlichen Belästigungen, Freiheits- oder Aufenthaltsbeschränkungen und ähnlichen Anfechtungen sei er aber nicht ausgesetzt gewesen. Er habe einige Krankenkassen, einen Teil seiner Privatpatienten und
 
'/
seine Wohnung behalten und hätte seine Praxis zusammen mit seiner nicht jüdischen Ehefrau, der Klägerin, weiter ausüben können. Seine wirtschaftliche Lage sei durch die Verfolgungsmaßnahmen beeinträchtigt, aber noch geordnet und verhältnismäßig günstig gewesen, är hätte damals noch mit reichlichen Geldmitteln ausgestattet von Oberschlesien zur Erholung nach Baden-Baden fahren können. Bei dieser Sachlage sei Br,
PB aber durch konkrete Verfolgungsmaßnahnen nicht in den Tod getrieben worden.» Allgemeine Zukunftssorgen, die er auf Grund eines eingehenden Studiums nationalsozialistischer Schriften gehabt haben könne, reichten hierfür nicht aus. Schließlich fehle es auch an der weiteren Voraussetzung eines vorsätzlichen oder leichtfertigen Verhaltens des Verfolgers, da hierzu nicht die historische Schuld von Staat und Partei* ausreiche, für die Personen aber, die an konkreten Verfolgungsmaßnahmen gegen Br.	ge-
wesen seien, sei sein Freitod, besonders bei Anwendung einfachster Sorgfalt, nicht voraussehbar gewesen.
Nach § 14 BEG besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden am Leben, wenn der Verfolgte vorsätzlich oder leichtfertig getötet oder in den Tod getrieben worden ist. Ob etwas Berartiges vorliegt, ist grundsätzlich eine Frage tatsächlicher Art, die einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur insoweit unterliegt, als die Feststellungen des Berufungsgerichts unter Verstoß gegen VerfahrensvorSchriften, gegen Erfahrungssätze oder Benkgesetze erfolgt sind, oder bei ihrer Beurteilung Rechtsbegriffe verkannt sind.
Bie Revision glaubt derartige Rechtsverletzungen rügen zu können, Bas Berufungsgericht habe ihrer
«r
-• 5 -
LIeinung nach nicht berücksichtigt, daß der Ehemann der Klägerin die sichere Kenntnis besessen habe, sein Anspruch auf Gleichberechtigung, den er auf Grund des deutsch-polnischen Abkommens vom 15. I^ai 1922 - HGB1 II, 237 gehabt habe, werde mit Ablauf der im Art 64 des Abkommens bestimmten 15-jährigen Frist, also mit dem Juli 1937 entfallen und eine Verfolgung der Juden werde dann in derselben Weise einsetzen, wie dies bereits im. übrigen Reichsgebiet der Fall war. Er habe die berechtigte Befürchtung gehabt, daß dann auch vor allem die sogenannten Nürnberger Gesetze des Jahres 1935 zur Anwendung kommen würden, wie dies ja auch der Fall gewesen wäre. Biese für den Juli 1937 bestirnt, voraussehbare Gefahr habe Br,	der
 ein bewußter Beutscher gewesen sei und ein ausgesprochenes Ehr= und Rechtsgefühl besessen habe, besonders schwer getroffen und ihn in den Tod getrieben, Bamit seien aber die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 Satz 1 BEG erfüllt,
 Bas Berufungsgericht hat unter-"In den Tod treiben" im Sinne des § 14 BEG verstanden?* den Betroffenen in eine seelische Zwangslage versetzen, aus der sich ihm nur.der Tod als Ausweg bietet: Hierbei will es die Frage, ob eine solche Zwangslage bestanden hat, nicht nach objektiven Maßstäben, sondern nach dem' subjektiven Empfinden des Betroffenen beurteilen.
Bieser Auffassung ist grundsätzlich zuzustimmen,' jedoch würde es zu eng sein, zu verlangen, daß dem Betroffenen sich "nur11 der Tod als Ausweg aus der Zwangslage geboten habe. Im allgemeinen wird es genügen, wenn der Betroffene durch Gewaltmaßnahmen in eine Lage gebracht wurde, die ihm Anlaß gab, freiwillig aus dem Beben zu scheiden.
/
"■ e
 
Allerdings müssen für einen Entschädigungsanspruch auf Grund des BEG die in seinem § 1 für alle Entschädigungsansprüche bestimmten Voraussetzungen vorliegen- Es muß somit der Betroffene aus den dort aufgeführten Gründen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sein und, wenn er durch diese in den Tod getrieben worden ist, muß dieser in einem adäquaten Zusammenhang zu den Gewaltmaßnahmen stehen-
In dieser Hinsicht ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß Gewaltmaßnahmen gegen den Verfolgten unmittelbar vorliegen müssen, zu denen allerdings auch der Erlaß von judenfeindlichen Gesetzen oder Anordnungen zu rechnen ist. Ob man aber soweit gehen kann, die judenfeindlichen Gesetze, die, wie dies die Revision in anderem Zusammenhang zutreffend hervorhebt, auf Br, BflHB als Oberschlesier gemäß dem deutsch-polnischen Abkommen vom 15. Mai 1922 (vgl insbesondere den Art 71) damals nicht angewendet werden konnten, als unmittelbare Gewaltmaßnahme gegen ihn anzusehen, ist zu demindest zweifelhaft (vgl hierzu auch Blessin-Wilden S 95 Anm 43 zu § 1 BEG), Im allgemeinen dürfte in der Möglichkeit oder sogar der Wahrscheinlichkeit, daß diese Gesetze später einmal auch in Oberschlesien zur Durchführung gebracht werden würden, noch nicht eine Gewaltnaßnahme gegen die in Oberschlesien lebenden Juden im Sinne des § 1 BEG zu erblicken sein:
EinerEntscheidung dieser Präge bedarf es jedoch nicht. Denn selbst wenn man sie zugunsten der Klägerin bejahen könnte, würde es unter den hier vorliegenden Umständen an dem erforderlichen adäquaten Zusammenhang fehlen. Der Preitod Dr. RflH^ lediglich aus diesen Gründen war zu damaliger Zeit auch
~ 7 -
für einen optimalen Beobachter im Sinne der in BGHZ 3,
261 ff abgedruckten Entscheidung des 1^ Zivilsenats, der sich der erkennende Senat anschließt, nicht zu erwarten. Andere Verfolgungsmaßnabmen, denen Dr> R|HB persönlich ausgesetzt gewesen ist, sind aber nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts für den Freitod nicht ursächlich gewesen.
Aus diesem Grunde mußte die Revision zurückgewie-sen werden, ohne daß es noch einer Entscheidung bedurfte, ob ein Entschädigungsanspruch der Klägerin nicht auch deshalb entfallen müßte, weil nach den auf Grund eines fachärztlichen Gutachtens getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der letzte Anstoß für den Freitod Br.	seine Spielverluste gewesen sind,
 durch die er in eine akute lTotlage geraten war.
Bie Kostenentscheidung beruht auf § 87 BEG, § 97 ZPO Schmidt Ascher v. Werner Scheffler Wüstenberg