Gesetz: BEG §§ 98, 99, 101* ZPO § 310 Rechtssatz % Ein ohne mündliche Verhandlung ergehendes Urteil muss auch in Entschädigungssachen durch Zustellung der Urteilsformel den Parteien bekannt gegeben und nach erfolgter Bekanntgabe ihnen zugestellt werden Durch die■Zustellung des Urteils allein wird eine 'Rechtsmittelfrist noch nicht in Lauf gesetzt, Aktenzeichen? Die Revision der Klägerin gegen das den Parteien am 27o Oktober 1954 zugestellte Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe wird für zulässig erklärte Die Klägerin hat am 24. ’Eine mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehene Ausfertigung des Urteils ist den Parteien von Amts wegen am 27- Oktober 1954 zugestellt wordene Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihre Revision fristgerecht eingelegt is’t$ sie hat jedoch vorsorglich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine etwaige Versäumung der Revisionsfrist beantragt, die sie mit ihrer Armut und der ihr erst % In einem solchen Falle muss entsprechend der Vorschrift des § 310 Abs 2 ZPO an Stelle der sonst für ein Urteil vorgeschriebenen Verkündung die Ur- ' teilsformel den Parteien von Amts wegen zugestellt werden. Dass hierbei mit der Urteilsformel auch der übrige Inhalt des-Urteils zugestellt worden ist, ist für die Wirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung (so auch RGZ 123> 333 ff ^35/) * ‘Wenn das Gesetz bei den ohne mündliche Verhandlung erlassenen Urteilen eine Zustellung der Urteilsformel vorschreibt, so liegt der Grund 'hierfür darin, dass es bei Urteilen eines bestimmten Vorganges bedarf, um diese, existent werden zu lassen und dass bei Urteilen' ohne mündliche Verhandlung ein Termin nicht stattfindet\. Es ist dies auch kein überflüssiger Formalismus, genausowenig, wie es nach der Verkündung eines Urteils noch dessen Zustellung bedarf, wenn die Rechtsmittelfrist vor Ablauf der in den §§ 516, 552 ZPO vorgeschriebenen Fünfmonatsfrist beginnen soll. Da somit eine Zustellung des Berufungsurteils nach seiner an Verkündungs Statt erfolgten Zustellung der Urteilsformel bisher nicht vorgenomraen worden ist und die Pünfmonatsfrist des § 552 ZPO erst am 27- Marz 1955 abläuft, ist die Revision fristgerecht innerhalb der Prist des § 102 Abs 5> § 99 BEG eingelegt und die Revision daher für zulässig zu erklären.
Pur das Nachschlagewerk! Nicht *für die Amtliche Sammlung! Gesetz: BEG §§ 98, 99, 101* ZPO § 310 Rechtssatz % Ein ohne mündliche Verhandlung ergehendes Urteil muss auch in Entschädigungssachen durch Zustellung der Urteilsformel den Parteien bekannt gegeben und nach erfolgter Bekanntgabe ihnen zugestellt werden Durch die■Zustellung des Urteils allein wird eine 'Rechtsmittelfrist noch nicht in Lauf gesetzt, Aktenzeichen? IV ,ZR 69/55 Beschluss'des BGH vom 23. März 1955 002 OLG Karlsruhe IV ZR 69/55 Beschluss In der Entschädigungssache der Zahnärztin Dr„ Margarete R in H B istr. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter % Rechtsanwalt Lr. gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Karlsruhe, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten. hat der IV.- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23 * März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Lr0Kregel, Lr.v.Werner und Scheffler beschlossen* Die Revision der Klägerin gegen das den Parteien am 27o Oktober 1954 zugestellte Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe wird für zulässig erklärte Die Klägerin hat am 24. Februar 1955 Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts eingelegt, durch das ihre Berufung gegen ein ihre Klage abweisendes Urteil des Landgerichts zurückgewiesen worden ist. Las Urteil des Oberlandesgerichts ist ohne mündliche Verhandlung erlassen worden. Gründe s ^ 7 ’Eine mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehene Ausfertigung des Urteils ist den Parteien von Amts wegen am 27- Oktober 1954 zugestellt wordene Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihre Revision fristgerecht eingelegt is’t$ sie hat jedoch vorsorglich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine etwaige Versäumung der Revisionsfrist beantragt, die sie mit ihrer Armut und der ihr erst % am 12. Februar 1955 zugegangenen Entscheidung über ihr Armenrechtsgesuch begründet. Der Auffassung der Klägerin ist zuzustimmen. Nach § 98 Abs 3 BEG finden auf das Verfahren vor den Entschä-digungsgerichten die Vorschriften der ZPO sinngemäss Anwendung. Das Oberlandesgericht hatte entsprechend der ihm in § 1Ö1 Abs 3 BEG eingeräumt.en Befugnis ohne mündliche Verhandlung entschieden. In einem solchen Falle muss entsprechend der Vorschrift des § 310 Abs 2 ZPO an Stelle der sonst für ein Urteil vorgeschriebenen Verkündung die Ur- ' teilsformel den Parteien von Amts wegen zugestellt werden. / Diesem Erfordernis ist durch die Zustellung'des Berufungsurteils von Amts wegen an die Parteien genügt. Dass hierbei mit der Urteilsformel auch der übrige Inhalt des-Urteils zugestellt worden ist, ist für die Wirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung (so auch RGZ 123> 333 ff ^35/) * ‘Wenn das Gesetz bei den ohne mündliche Verhandlung erlassenen Urteilen eine Zustellung der Urteilsformel vorschreibt, so liegt der Grund 'hierfür darin, dass es bei Urteilen eines bestimmten Vorganges bedarf, um diese, existent werden zu lassen und dass bei Urteilen' ohne mündliche Verhandlung ein Termin nicht stattfindet\. Wie sich nun aus § 310 Abs 2 ZPO ergibt, wird durch - '3 - die Zustellung der Urteilsformel lediglich die sonst vorgeschriebene Verkündung ersetzt. Infolgedessen wird ein so ergangenes Urteil erst durch die Zustellung, und zwar an beide Parteien existent (vgl RGZ 120» 245 und 123? 336) und erst? nachdem es dies geworden ist, kann daher entsprechend dem § 98 Abs 5 BEG- eine Zustellung mit der Wirkung erfolgen, dass damit eine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wird. Es ist dies auch kein überflüssiger Formalismus, genausowenig, wie es nach der Verkündung eines Urteils noch dessen Zustellung bedarf, wenn die Rechtsmittelfrist vor Ablauf der in den §§ 516, 552 ZPO vorgeschriebenen Fünfmonatsfrist beginnen soll. Die vorstehende Ansicht steht auch im Einklang mit der Auffassung wie siefür die ebenso liegenden Fälle des § 625 ZPO und der Arbeitsgerichtsentscheidungen vertreten wird (vgl Rosenberg Lehrbuch des Zivilprozessrechts § 108 ill 5 3 500; Stein-Jonas-Schönke Anm II 4 zu § 625 ZPO; RGZ 120? 243 f /^457; op 123, 333 ff5 150, 392 f RAG in DR 948**). Da somit eine Zustellung des Berufungsurteils nach seiner an Verkündungs Statt erfolgten Zustellung der Urteilsformel bisher nicht vorgenomraen worden ist und die Pünfmonatsfrist des § 552 ZPO erst am 27- Marz 1955 abläuft, ist die Revision fristgerecht innerhalb der Prist des § 102 Abs 5> § 99 BEG eingelegt und die Revision daher für zulässig zu erklären. Schmidt Ascher Kregel v,Werner Scheffler