~ Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20 Oktober 1952 unter Llitwirkung der Bundesrichter Br«, Lerschr Ascher- Dra Kregel* Br<>v,VTerner und Scheffler für Recht erkannt: Die Parteien waren von 1919 bis zuu 18* August 1948 miteinander verheiratete Seit diesen Tage sind sie rechtskräftig geschiedene Sie lebten im gesetzlichen Güterstand und bewohnten ein in Jahre 1920 auf den Hamen der Beklagten gekauftes Grundstücke Der Kläger löste 1933 und 1935 eine aif diesem Grundstück ruhende Teilhypothek von insgesamt 2e000»— GLI aus eigenen I-Iitteln ab«, Br verlangt hierfür Ersatz und hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn 2«»000,— DU/Uest hebst 6 v„He Zinsen seit dem 18» August 1948 zu zahlen« .Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen« Sie hält nur eine Umstellung in Verhältnis 10 : 1 für gerechtfertigt und hat mit einem Anspruch auf Entschädigung für die Monate November und Dezember 1950 sowie Januar und IJärz 1951 in Höhe von monatlich 95,24 Dli/West auf gerechnet, weil der Kläger bis zu dem 25«, April 1952 drei Räume auf ihrem Grundstück benutzt hat« * '• Der Kläger hat entgegnet, er habe schon in einem früheren Rechtsstreit unter dem 60 Januar 1949 mit einem Anspruch auf Zinsen für Beträge von insgesamt 25-000,— RH aufgerechnet, die er.zur Ablösung von Hypotheken auf dem Grundstück aufgewendet habe; die Beklagte habe überdies in jenem Rechtsstreit zu erkennen gegeben, dass sie keilte Nut zungs ent Schädigung verlangen wolle«, Im zweiten Rechtszuge hat der Kläger gegen den Anspruch auf eine Hutzungs-entschadigung mit einer Porderung auf Aufwendungsersatz für eine im Jahre 1930 auf dem Grundstück der Beklagten eingebaute Etagenheizung sufgerechnet„ Die in' diesem Rechtszuge erstmals vertretene Ansicht «, § 1390 BGB sei nicht anwendbar«, weil der Kläger nicht auf Grund seines gesetzlichen Auftrags zur Verwaltung des eingebrach-ten.Guts gehandelt habe« sondern aus der Vorstellung heraus- selbst der wirtschaftliche Eigentümer des Grundstücks Zu sein, findet in den tatsächlichen Feststellungen des* Berufungsgerichts keine Stütze«, Die Revision hat zwar selbst auf die früheren Ausführungen des Klägers verwiesen'/'dass er "von* vornherein ganz oder' jedenfalls weit* überwiegend der' wirtschaftliche Eigentümer des. Grundstücks -geweseir äeio11 Hieraus war aber nicht zu entnehmen«, dass der Kläger die Zugehörigkeit des Grundstücks zu dem eingebrachten Gut schlecht hin leugnen wollte» Einer solchen Annahme hätte schonv‘ent-gegengestanden, dass der Kläger nie behauptet hat, die Beklagte sei 1920 etwa nur treuhänderisch als Eigentümerin eingetragen worden, und dass er keine Ansprüche auf das Grundstück selbst verfolgt, sondern immer nur Ersatz seiner Aufwendungen begehrt hat«, Das Berufungsgericht konnte daher rechtlich bedenkenfrei annehmen«, dass der Kläger die als auch für etwaige Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung su« An dieser in den vorerwähnten Entscheidungen entwickelten Rechtsansicht ist festzuhalteno Das Berufungsgericht hat den in den Urteil vom 4« Juni 1951 aufgestellten Rechtssatz nicht für anwendbar gehalten? die auf dem Grundbesitz der Frau lasten,* liegt, nicht grundsätzlich anders«, Hur eine weite Fassung .ües^-Begriffs "Vermischung" kann den vielfältigen Formen, unter denen sich Eheleute - wirtschaftlich? Das Berufungsgericht hat sich auch zu Unrecht auf das Urteil des V«, Zivilsenats von 20« April 1951; V ZR 113/50 = ITJ’,7 52, 62 berufen« Dort ist eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1 abgelehnt worden, wenn ein Ehegatte als auftragloser Geschäftsführer Aufwendungen für ge- schäftliche Zwecke des anderen Ehegatten- gemacht hat und nunmehr Ersatz -verlangt „ Diese Auffassung geht auf die schon vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone in OGHZ 3, 85 /ß]y vertretene Ansicht zurück* zu einer Auseinandersetzung zwischen Ehegatten im Ginne des 0 18 Abs 1 JTr 3 TJmstG seien solche Vereinbarungen nicht zu rechnen* die ihre Grundlage nicht in den familienrechtlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander« sondern in rein geschäftlichen Verbindungen hätten«, Es kann hier dahingestellt bleiben«, inwieweit dieser Rechtsprechung zu fo-lgen ist» Denn für eine "rein geschäftliche‘Verbindung" der dtreitteile fehlt hier jeder Anhalt0 Das Berufungsgericht hat die Tragweite der letzterwähnten Entscheidungen er- ' sichtlich verkannt* wenn es meint, der Kläger habe eine "geschäftliche Schuld" der Beklagten bezahlt, die mit ihrem Grundstück hypothekarisch gesichert gewesen sei«, Unstreitig handelt es sich um keine Geschäftsschuld der Beklagten* sondern um .eine beim Erwerb des Grundstücks in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommene Hypotheken-Verbindlichkeito Da das Grundstück nicht für geschäftliche Zwecke* sondern als . ist allein die Annahme vertretbar* dass es auf den- familienrechtlichen Beziehungen der Parteien beruht, wenn der Kläger als Familienoberhaupt und Verwalter des einge-brachten Guts seiner Frau das Grundstück mit seinen Mitteln von Schulden befreit hat«, Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die in der Revisionserwiderung gleichfalls unter Bezugnahme auf OGHZ 3* 85 verT tretene Meinung, das ümstellungsVorrecht komme nicht in 3etracht, wenn ein Ehegatte 3eträge "aus rein Wirtschaft- liehen Erwägungen hingegeben” habe, soweit damit dasselbe gemeint ist, wie in den vorerwähnten Entscheidungen, nämlich eine Geldhingabe auf Grund "rein geschäftlicher Ver-bindungen," In der Revisionserwiderung ist auch im Anschluß hieran weiter ausgeführt worden, der Kläger habe sich wirtschaftlich für den Eigentümer des Grundstücks gehalten und daher die Ilypothekenlast in Besorgung'eigener - ehefremde• Geschäfte abgelöst. Das würde, selbst wenn das richtig wäre, die Anwendung des § 18 Abs 1 ITr 3 UmstG nicht hindern weil auch dann der Kläger eigenes Vermögen mit Vermögen seiner Frau, .nämlich mindestens mit ihrem Bucheigentum am Grundstück- vermischt hätte. Forderungen auf Aufwendungsersatz in Höhe von 25,000,- DK gegen den Anspruch auf ITutzungs ent Schädigung aufgerechnet und mit Schriftsatz von 1, Februar 1949 (Bl 21) erklärter wolle selbstverständlich eine angemessene Miete zahlen, Sollte hiernach, worüber Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen, nicht sogar ein vertraglicher Anspruch der Beklagten bestehen, so schuldet der Kläger der Beklagten für die Benutzung der Räume ohne rechtlichen Grund eine Entschädigung in Höhe des Uietwertes gemäss den §§ Der Kläger kann sich demgegenüber nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht an den Räumen wegen seiner Ansprüche äuf Aufwendungsersatz berufen* Denn dieses Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs 1 und 2 BGB) konnte ihm nur die Befugnis geben, die ihm nach § 1421 BGB obliegende Herausgabe des eingebrachten Guts - ganz oder teilweise -zu verweigern; er war aber deshalb nicht Berechtigt, die zurückgehaltenen Räume unentgeltlich zu benutzen* Das Berufungsgericht konnte hiernach ohne Rechtsverstoss feststellen, ein Betrag von monatlich 95,24 Dlj/’.feöt sei angemessen und der Höhe nach vom Kläger Der Kläger, konnte gegenüber der Aufrechnung der Beklagten mit ihren Ansprüchen auf NutzungsentSchädigung für die Monate November und Dezember 1950, Januar und März 1951 nicht geltend machen, er habe insoweit schon unter dem 6o Januar 1949 mit seinen Zinsansprüchen'aufgerechnet « Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt? trotz des Widerspruchs des Klägers wirksam geworden ist«, Nach § 396 Abs 2 in Verbindung mit § 367 3GB könnte die Aufrechnung dann wirkungslos sein, wenn dem Kläger - bei Berücksichtigung des § 256 Satz 2 BGB - im Zeitpunkt der Aufrechnung eine entsprechende Zinsforderung zugestanden hat. Aufl Anm 1 zu § 396 BGB)* Soweit der Kläger die Beklagte nicht auf eiiie solche Verrechnung verweisen kann, wäre weiter zu prüfen, ob zugunsten des Klägers eine Anrechnung gemäss §§ 396 Abs 2.
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Pür das ITachschlagewerk!
Hicht für die^ Amtliche Sammlung
Gesetz; UmstG § 18 Abs 1 ITr 3; Berliner UmstVO Art 16 ITr 36 (a) 3; BGB §§ 812. 1390
Rechtssatz: Hat ein Ehemann Hypotheken in RM abgelöst, die auf einem zu dem eingebrachten Gut der Ehefrau gehörenden. von der Pamilie bewohnten Grundstück ruhen, dann ist sein Anspruch auf Aufvvendungs-ersatz - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur die-ses Ersatzanspruchs (5 1390 BGB oder ungerechtfertigte Bereicherung) - im Verhältnis 1:1 auf
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Aktenzeichen: IV ZR 69/52 * " *
Urteil des BGH vom 9* Oktober 1952 KG Berlin
IV ZB 69/52
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Verkündet am 9«. Oktober 1952 lust, Justizobersekretär als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Rechtsanwalts DrP?aul k, II
Klägers und Revisionsklägers? - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
die Ärztin Grete H FfBstr,
Beklagte und Revisionsbeklagte9
~ Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr,
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20 Oktober 1952 unter Llitwirkung der Bundesrichter Br«, Lerschr Ascher- Dra Kregel* Br<>v,VTerner und Scheffler
für Recht erkannt:
Das Urteil des 6„ Zivilsenats des Kammergerichts vom 15o Januar 1952'wird aufgehobene
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8, Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 16, März 1951 teilweise geändert:
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Die Beklagte wird verurteilt? dem Kläger 1*619?04 Dil/Yfea zu zahlen*
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten der Revision? an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Die Parteien waren von 1919 bis zuu 18* August 1948 miteinander verheiratete Seit diesen Tage sind sie rechtskräftig geschiedene Sie lebten im gesetzlichen Güterstand und bewohnten ein in Jahre 1920 auf den Hamen der Beklagten gekauftes Grundstücke Der Kläger löste 1933 und 1935 eine aif diesem Grundstück ruhende Teilhypothek von insgesamt 2e000»— GLI aus eigenen I-Iitteln ab«, Br verlangt hierfür Ersatz und hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihn 2«»000,— DU/Uest hebst 6 v„He Zinsen seit dem 18» August 1948 zu zahlen«
.Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen« Sie hält nur eine Umstellung in Verhältnis 10 : 1 für gerechtfertigt und hat mit einem Anspruch auf Entschädigung für die Monate November und Dezember 1950 sowie Januar und IJärz 1951 in Höhe von monatlich 95,24 Dli/West auf gerechnet, weil der Kläger bis zu dem 25«, April 1952 drei Räume auf ihrem
Grundstück benutzt hat« * '•
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Der Kläger hat entgegnet, er habe schon in einem früheren Rechtsstreit unter dem 60 Januar 1949 mit einem Anspruch auf Zinsen für Beträge von insgesamt 25-000,— RH aufgerechnet, die er.zur Ablösung von Hypotheken auf dem Grundstück aufgewendet habe; die Beklagte habe überdies in jenem Rechtsstreit zu erkennen gegeben, dass sie keilte Nut zungs ent Schädigung verlangen wolle«, Im zweiten Rechtszuge hat der Kläger gegen den Anspruch auf eine Hutzungs-entschadigung mit einer Porderung auf Aufwendungsersatz für eine im Jahre 1930 auf dem Grundstück der Beklagten
eingebaute Etagenheizung sufgerechnet„
Der Kläger ist in zwei Rechtszügen unterlegen«, Er verfolgt seinen Klagentrag mit der von Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter. Die Beklagte begehrt Zurückweisung der Revision«
Ent3 che i dungsgründ e.
Die Revision musste Erfolg haben* .
I«, Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte gemüss £ 1390 BOB ersatzpflichtig sei; insov/eit bestehen nach dem Akteninhalt keine rechtlichen Bedenken«,
Die in' diesem Rechtszuge erstmals vertretene Ansicht «, § 1390 BGB sei nicht anwendbar«, weil der Kläger nicht auf Grund seines gesetzlichen Auftrags zur Verwaltung des eingebrach-ten.Guts gehandelt habe« sondern aus der Vorstellung heraus- selbst der wirtschaftliche Eigentümer des Grundstücks Zu sein, findet in den tatsächlichen Feststellungen des* Berufungsgerichts keine Stütze«, Die Revision hat zwar selbst auf die früheren Ausführungen des Klägers verwiesen'/'dass er "von* vornherein ganz oder' jedenfalls weit* überwiegend der' wirtschaftliche Eigentümer des. Grundstücks -geweseir äeio11 Hieraus war aber nicht zu entnehmen«, dass der Kläger die Zugehörigkeit des Grundstücks zu dem eingebrachten Gut schlecht hin leugnen wollte» Einer solchen Annahme hätte schonv‘ent-gegengestanden, dass der Kläger nie behauptet hat, die Beklagte sei 1920 etwa nur treuhänderisch als Eigentümerin eingetragen worden, und dass er keine Ansprüche auf das Grundstück selbst verfolgt, sondern immer nur Ersatz seiner Aufwendungen begehrt hat«, Das Berufungsgericht konnte daher rechtlich bedenkenfrei annehmen«, dass der Kläger die
Hypothek zu dem Zwecke der Verwaltung des eingebrachten Gutes abgelöst hat*'
Das Berufungsgericht hat den mit der Klage erhobenen Anspruch jedoch zu Unrecht in Verhältnis 10 : 1 umgestellt„ Der Senat hat im Anschluss an sein grundlegendes Urteil vom 4o Juni 1951; IV ZR 14/50 = BGHZ 2. 270 = UJ\v 51, 921 wiederholt ausgesprochen., dass im Rahmen einer Vermögens-rechtlichen Auseinandersetzung zwischen geschiedenen Ehegatten auch Ersatzansprüche des Mannes aus § 1390 BGB einer Umstellung im Verhältnis 1 : 1 nach 5 18 Abs 1 Hr 3 UmstG unterliegenc ‘Diese Bestimmung ist weit auszulegen; sie ist daher nicht nur auf die Auseinandersetzung.sachlich-rechtlicher Vermögensgemeinschaften, sondern auch auf die Auseinandersetzung nur wirtschaftlich gemeinsamer Vermögensbestände anzuwenden (Beschluss des Senats vom 80 Harz 1952;
IV ZB 10/52)o Dieser Grundsatz gilt auch für die inhalt-. lieh mit 5 18 Abs 1 ITr 3 UmstG übereinstimmende Vorschrift des Art 16 ITr 36 (a) 3 Berliner UmstVO vom 4* Juli 1948*
In allen Pallen, in denen ein Ehegatte Vermögen oder Sih- -künfte- des andern mit'dessen Zustimmung mit seinem eigenen Vermögen vermischt, entsteht wirtschaftlich gesehen ein . solcher gemeinsamer Vermögensbestand. bei dessen Teilung' dem Ehegatten, der sein Vermögen oder seine Einkünfte dem andern zur Verfügung gestellt hat. alsdann eine Auseinanr dersetzungsforderung nach 5 18 Abs 1 ITr 3 UmstG zusteht, ohne dass hierzu eine besondere Auseinandersetzungs-Vereinbarung erforderlich ist. Eine solche Vermischung, die wirtschaftlich einen gemeinsamen Vermögensbesband geschaffen hat, liegt« wie der Senat insbesondere in seinen Entscheidungen vom 9« Juli 1951; IV ZR 50/50 und vom 19 * Juni 1952; IV ZR 226/51 angenommen hat, auch dann vor. wenn ein
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Ehemann mit eigenen LIitteln Aufwendungen für eingebrach-ten Grundbesitz der Frau machte Das UmatellungsVorrecht steht ihm dann sowohl für Ansprüche aus 5 1390 BGB. als auch für etwaige Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung su« An dieser in den vorerwähnten Entscheidungen entwickelten Rechtsansicht ist festzuhalteno
Das Berufungsgericht hat den in den Urteil vom 4« Juni 1951 aufgestellten Rechtssatz nicht für anwendbar gehalten? weil die beiderseitigen Vermögen nicht vermischt worden seien«. Es geht hierbei anscheinend von einem engen Begriff der-Vermischung aus, wie er ZoB* für bewegliche Bachen in $ 948 BGB verwandt worden ist«, 'Nach der Begründung des Urteils von 4* Juni 1951 konnte aber' kein Zweifel daran bestehen? dass in dieser Entscheidung von einem weiteren Begriff der Vermischung ausgegangen wird«, Dort ist eine Vermischung bejaht worden? wenn Eheleute aus gemeinsamen Ersparnissen einen Gegenstand zu Eigentum eines der Ehegatten erwerben« Der hier vorliegende Fall« in dem der Ehemann aus seinen LIitteln Schulden abgetra-gen hat? die auf dem Grundbesitz der Frau lasten,* liegt, nicht grundsätzlich anders«, Hur eine weite Fassung .ües^-Begriffs "Vermischung" kann den vielfältigen Formen, unter denen sich Eheleute - wirtschaftlich? nicht immer im Rechtssinne - ein gemeinschaftliches Vermögen schaffengenügend Rechnung tragen«
Das Berufungsgericht hat sich auch zu Unrecht auf das Urteil des V«, Zivilsenats von 20« April 1951; V ZR 113/50 = ITJ’,7 52, 62 berufen« Dort ist eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1 abgelehnt worden, wenn ein Ehegatte als auftragloser Geschäftsführer Aufwendungen für ge-
schäftliche Zwecke des anderen Ehegatten- gemacht hat und nunmehr Ersatz -verlangt „ Diese Auffassung geht auf die schon vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone in OGHZ 3, 85 /ß]y vertretene Ansicht zurück* zu einer Auseinandersetzung zwischen Ehegatten im Ginne des 0 18 Abs 1 JTr 3 TJmstG seien solche Vereinbarungen nicht zu rechnen* die ihre Grundlage nicht in den familienrechtlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander« sondern in rein geschäftlichen Verbindungen hätten«, Es kann hier dahingestellt bleiben«, inwieweit dieser Rechtsprechung zu fo-lgen ist» Denn für eine "rein geschäftliche‘Verbindung" der dtreitteile fehlt hier jeder Anhalt0 Das Berufungsgericht hat die Tragweite der letzterwähnten Entscheidungen er- ' sichtlich verkannt* wenn es meint, der Kläger habe eine "geschäftliche Schuld" der Beklagten bezahlt, die mit ihrem Grundstück hypothekarisch gesichert gewesen sei«, Unstreitig handelt es sich um keine Geschäftsschuld der Beklagten* sondern um .eine beim Erwerb des Grundstücks in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommene Hypotheken-Verbindlichkeito Da das Grundstück nicht für geschäftliche Zwecke* sondern als . Aohngrundstück gekauft * worde-n äst Familie der otreitteile als solches gedient.hat* ist allein die Annahme vertretbar* dass es auf den- familienrechtlichen Beziehungen der Parteien beruht, wenn der Kläger als Familienoberhaupt und Verwalter des einge-brachten Guts seiner Frau das Grundstück mit seinen Mitteln von Schulden befreit hat«, Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die in der Revisionserwiderung gleichfalls unter Bezugnahme auf OGHZ 3* 85 verT tretene Meinung, das ümstellungsVorrecht komme nicht in 3etracht, wenn ein Ehegatte 3eträge "aus rein Wirtschaft-
liehen Erwägungen hingegeben” habe, soweit damit dasselbe gemeint ist, wie in den vorerwähnten Entscheidungen, nämlich eine Geldhingabe auf Grund "rein geschäftlicher Ver-bindungen," In der Revisionserwiderung ist auch im Anschluß hieran weiter ausgeführt worden, der Kläger habe sich wirtschaftlich für den Eigentümer des Grundstücks gehalten und daher die Ilypothekenlast in Besorgung'eigener - ehefremde• Geschäfte abgelöst. Das würde, selbst wenn das richtig wäre, die Anwendung des § 18 Abs 1 ITr 3 UmstG nicht hindern weil auch dann der Kläger eigenes Vermögen mit Vermögen seiner Frau, .nämlich mindestens mit ihrem Bucheigentum am Grundstück- vermischt hätte.
Der Klaganspruch ist daher im Verhältnis 1 j 1 umzustellen,
II, Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Aufrechnung im Ergebnis mit Erfolg ans
1- Insoweit leugnet sie zu Unrecht, dass die Beklagte überhaupt eint Hutzungsentschüdigung verlangen .:önne,
Kläger hat in den Rechtsstreit 5 (3a) C 1194/48 AG Berlln-.Lichterfelde wiederholt anerkannt,. dass er eine solche Nut zungs ent Schädigung schulde- Er hat dort mit Schrift-., satz vom 6, Januar 1949 (Bl 10) mit Zinsansprüchen aus . Forderungen auf Aufwendungsersatz in Höhe von 25,000,- DK gegen den Anspruch auf ITutzungs ent Schädigung aufgerechnet und mit Schriftsatz von 1, Februar 1949 (Bl 21) erklärter wolle selbstverständlich eine angemessene Miete zahlen, Sollte hiernach, worüber Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen, nicht sogar ein vertraglicher Anspruch der Beklagten bestehen, so schuldet der Kläger der Beklagten für die Benutzung der Räume ohne rechtlichen Grund
eine Entschädigung in Höhe des Uietwertes gemäss den §§
812, 818 Abs 2 BGB. Der Kläger kann sich demgegenüber nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht an den Räumen wegen seiner Ansprüche äuf Aufwendungsersatz berufen* Denn dieses Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs 1 und 2 BGB) konnte ihm nur die Befugnis geben, die ihm nach § 1421 BGB obliegende Herausgabe des eingebrachten Guts - ganz oder teilweise -zu verweigern; er war aber deshalb nicht Berechtigt, die
zurückgehaltenen Räume unentgeltlich zu benutzen*
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2a Das Berufungsurteil lässt auch hinsichtlich der Höhe der NutzungsenfcSchädigung keinen Rechtsfehler erkennen,*
Es stützt sich insoweit auf den Mietfestsetzungshescheid des 7/ohnungsamts, preisstelle für Mieten in Berlin-Steglitz vom 8„ März 1949? in welchem einqm-preis von 1,25 DM-einschliesslich Heizung und Warmv/asser als angemessener ortsüblicher Preis zugrunde gelegt und demgemäss für 76.19 qm ein Preis von 95.24 DU errechnet worden ist.
Die Revision rügt, § 286 ZPO sei verletzt; der Kläger habe behauptet; der.von der Preisstelle festgesetzte Betrag stelle nur die Höchstmiete dar., die hier nicht qde^ nicht .sofort:erzielbar gewesen wäre; diese Behauptung habe »decs Berufungsgericht übergangen* Das. trifft jedoch
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nicht zu. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 29«
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Januar 1951 (Bl 32 R GA) nur ausgeführt, es handele sich nicht darum, welche Miete im Höchstfälle zulässig, sondern nur darum, welche Miete angemessen sei. Diese Erörterungen waren gegenstandslos. Denn die preisstelle hat-" te den Preis ausdrücklich nicht auf Grund eines Höchstpreises. sondern auf Grund eines angemessenen qm-Preises errechnet. Das Berufungsgericht konnte hiernach ohne Rechtsverstoss feststellen, ein Betrag von monatlich 95,24 Dlj/’.feöt sei angemessen und der Höhe nach vom Kläger
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Der Kläger, konnte gegenüber der Aufrechnung der Beklagten mit ihren Ansprüchen auf NutzungsentSchädigung für die Monate November und Dezember 1950, Januar und März 1951 nicht geltend machen, er habe insoweit schon unter dem 6o Januar 1949 mit seinen Zinsansprüchen'aufgerechnet « Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt? die hier von ^em Kläger zur Aufrechnung gestellten Ansprüche hätten im Januar 1949 noch nicht bestanden, es sei aucbi völlig ungewiss gewesen, ob sie entstehen würden,- weil nicht vorauszusehen gewesen sei, wie lange der Kläger auf dem Grundstück der Beklagten wohnen würde * Eine Aufrechnungserklärung kann aber nicht im voraus für den Fall abgegeben werden, dass der sie Erklärende demnächst Schuldner *des anderen Teils werden sollte, da § 387 BGB für die Aufrechnung voraussetzt, dass zwei Personen einander Leistungen schulden (so schon HG in J7 1903, 124 Bei
dieser Sachlage ist entgegen der Ansicht der Revisibn auch § 271 Abs 2 BGB nicht anwendbar; da die hier von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Forderung im ■ Januar •..? -1949 überhaupt nicht‘bestanden hat,' kann nicht angenomme'n werden, dass der Kläger eine ihm obliegende' Leistung vor Fälligkeit bewirkt habe« ‘ **
4- Der Sachverhalt bedarf aber in einer anderen Richtung näherer Prüfung» Der Kläger berühmt sich mehrerer Forderungen gegen die Beklagte» Er hat ihrer erstmals mit Schriftsatz vom 20» November 1950 sngekündigten, im Termin vom 9« Januar 1951 erklärten und mit Schriftsatz vom selben Tage begründeten Aufrechnung spätestens in seinem Schriftsatz vom 29» Januar 1951 widersprochen«’
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Palls dieser Widerspruch als unverzüglicher anzuerkennen ist, würde gemäss § 396 Abs 1 Satz 2 BGB die Vorschrift des § 366 Abs 2 anzuwenden sein; gemäss § 396 Abs 2 finden ausserdem die Vorschriften des § 36? entsprechende Anwendung, wenn der aufrechnende Teil dem anderen Teile ausser der Hauptleistung Zinsen und Kosten schuldet. Das Berufungsgericht müsste an Hand dieser Vorschriften prüfen, ob die Aufrechnung der Beklagten gegenüber der Klag-f orderung. trotz des Widerspruchs des Klägers wirksam geworden ist«, Nach § 396 Abs 2 in Verbindung mit § 367 3GB könnte die Aufrechnung dann wirkungslos sein, wenn dem Kläger - bei Berücksichtigung des § 256 Satz 2 BGB - im Zeitpunkt der Aufrechnung eine entsprechende Zinsforderung zugestanden hat. auf die sich die Beklagte zur Aufrechnung verweisen lassen müsste (vgl BGB RGRK 9- Aufl Anm 2 3U § 396; palandt 10. Aufl Anm 1 zu § 396 BGB)* Soweit der Kläger die Beklagte nicht auf eiiie solche Verrechnung verweisen kann, wäre weiter zu prüfen, ob zugunsten des Klägers eine Anrechnung gemäss §§ 396 Abs 2. 366
Abs 2 auf andere7Schulden in Betracht kommt»
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III. Da das Berufungsgericht zu den vorerörterten Fra- '* gen bisher keine Feststellungen getroffen hat, konnte der Senat insoweit in der Sache nicht selbst entscheiden. Entscheidungsreif war der Rechtsstreit in Höhe von 2.000,— DM/West abzüglich des zur Aufrechnung gestellten Betrages von insgesamt 380,96 DLl/West = 1.619,04 DM/West. Insoweit war daher dem Klagantrag schon jetzt zu entsprechen. Im übrigen war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, hinsichtlich der eingeklagten Zinsen auch deshalb« weil bisher keine Feststellungen darüber
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vorliegen* dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Zinssatz von 6 v0IIo ab 18„ August 1948 gegeben sind*
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