I») ürf all rung s sä t z e des Lebens , deren .Beweiskraft nicht so stark ist, dass sie eine tatsächli, che Vermutung für ein bestimmtes Geschehen begründen 5 können neben anderen Umständen im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden0 Las gilt auch für den Satz, dass Frauenschmuek in einer Normalehe in der Regel für den persönlichen Gebrauch der Frau bestimmt isto '4c) Die Erben der Ehefrau können sich, wenn keine "'V; Vermögensauseinandersetzung erfolgt ist, gegenüber der zweiten Ehefrau, der der kann Frauenschmuck geschenkt hat, auf die Vermutung des § 1362 Abs 2 BGB berufene Aktenzeichens IV 211 69/50 Urteil vom 7° Mai 1951 23 jähriger Bauer im Juni 1941 aus alleinigen Verschulden des Beklagten zu 1 geschieden worden» Die Klüger sind Kinder aus dieser Ehe und die Erben ihrer verstorbenen Kutter Der Beklagte zu 1 ist seit 1943 in zweiter Ehe mit der Beklagten zu 2 verheiratet a nicht ..mitgenommen werden können und noch vorhanden sind, stellt das Eigentum Herrn Ej zu, hie Kläger nehmen den Schmuck als Eigentum ihrer verstorbenen mutter in Anspruch, während die Beklagten- behaupten, der ' Schmuck habe dem Beklagten zu 1 .gehört, dieser habe ihn 1941 der Beklagten zu 2 geschenkt. hie Anwälte haben den Schmuck entsprechend, diesen Beschlüssen in Verwahrung genommeno Auf Antrag der Beklagten ist den Klägern durch Beschluss des Landgerichts Hamburg von 15» Kai 1946 gemäss ■§ 926 ZPO auf gegeben worden, binnen 1 Llonat nach Zustellung des Beschlusses Klage zu erheben, Demgemäss haben die Kläger ne Bas- Landgericht, hat die Beklagte verurteilt, in die Aushändigung der Brosche zu willigen und die weitergehende Klage abgewiesen* Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegte Die Kläger haben weiter vorgetragen, der Beklagte zu 1 habe ihrer mutter jeden Yunsch erfüll und ihr auch den hier streitigen Schmuck geschenkte Dass der Schmuck in dem Auseinandersetzungsvertrag und in dem im Zusammenhang mit; der Ehescheidung und: der Auseinandersetzung erfolgten Schriftwechsel nicht erwähnt sei, erkläre sich daraus„ dass ihre mutter als Volljüdin nach den damals gel- Er habe den hier streitigen .Schmuck auch stets selbst verwahrt und seiner ersten Ehefrau nur gelegentlich sum fragen überlassen« Bei der Vermögensauseinandersetzung habe Einigkeit darüber bestanden, dass der Schmuck ihm gehöre (Beweis?' Zeugnis Br« 3t^|^) 0 In Übereinstimmung mit der Beklagten zu 2 hat er vorgetragen? die Beklagte zu 2 habe sich wegen ihrer Beziehungen zu ihm scheiden lassen« Deswegen sei er ihr moralisch zur Unt erhalt sie is tung verpflichtet gewesen« Um dieser Pflicht zu genügen« habe er ihr 1941 den Schmuck gegeben« Dabei habe es sich nicht um eine unentgeltliche Zuwendung gehandelt« Die Beklagte zu 2 habe ihn 1941 ein Darlehen in Höhe von 4000 ELI gegeben, Me.se Dar1ehensschuld sei mit Rücksicht auf die Zuwendung des Schmuckes als erledigt angesehen worden« Das Berufungsgericht hat, wenn auch Eine nähere Begründung 5 in dem angefochtenen Urteil für das Revisionsge-richt bindend festgestellt, dass der Schmuck von den Beklagten zu 1 der Beklagten zu 2 übereignet worden ist. Auf diese zugunsten der verstorbenen Hutter bestellende Vermutung könnten sich auch die Klager als Erben ihrer Hutter berufen» Die Vermutung sei weder durch die Auflösung der Ehe ihrer Hutter, noch durch die später erfolgte Vermögensauseinandersetsung zwischen den geschiedenen Ehegatten ausser Kraft getreten„ Die geschiedene Ehefrau habe, sich .bei der Auseinandersetzung in einer Zwangslage befunden» Sie sei Jüdin gewesen und habe sich als solche keinen Brillantschmuck erhalten können? ihrer ITatur nach als dem Gebrauch einer weiblichen Person gewidmet erscheinen, ist zu beweisen, dass die Sachen ausschliesslich su ihrem persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Liese Ansicht des Berufungsgerichts steht in Widerspruch zu der im Gesetz angeordneten B ewe i si as tvert e ilung , wonach die Klager und nicht der Beklagte zu beweisen haben, dass die Schmuckstücke zu dem ausschliesslichen persönlichen Gebrauch der Frau bestimmt waren. Es hätte dann von den ausschliesslich zu dem persönlichen Gebrauch einer - und nicht der Frau bestimmten Sachen die Hede sein )| müssen. dass die Schauokstücke zu dem persönlichen Gebrauch der ersten Ehefrau bestimmt waren, als voll geführt angesehene Fenn es bei seiner Bern eiswürdi-gung auch den Umstand berücksichtigt hat? so können dagegen keine rechtlichen - Bedenken erhoben werden» Diese sich aul die Lebeh s erfahrung gründende Regel kann im Rahmen der Beweiswürdigung beachtlich und geeignet sein« den Beweis für die Bestimmung des Schmuckes mit zu stützen« Erfahrungs-sätze des Lebens sind hinsichtlich ihres Beweiswertes won verschiedener Stärke„ Ihre Beweiskraft kann in besonderen Bällen so stark sein, dass der Erfahrungssats allein geeignet ist, eine tatsächliche Vermutung für ein bestimmtes Geschehen zu begründen. Auf C-rund dieses Brfahrungssatzes ist dann der Beweis für das Geschehen als Beweis des ersten Anscheines erbrachte Brfahrungssätze, denen ein so starker Beweiswert nicht zukomnt, weil sie nicht dieselbe hohe kahr-scheinlichkeit für ein bestimmtes Geschehen begründen« sind damit nicht bedeutungslos für die richterliche Beweiswürdigung 0 Sie können nach der von Ball zu Ball zu beurteilenden Starke ihrer Beweiskraft neben anderen Umständen im Bannen der richterlichen Beweiswürdigung berücksichtigt werden« Bons das Berufungsgericht dein von ihm erkannten Brfahrungs-satz im Ergebnis eine stärkere Bedeutung beigelegt tat, 3:ann den Urteilsgründen nickt entnommen werden« Denn das Berufungsgericht hat seine BestStellung über die Gebrauchbestimmung für den Schmuck, wesentlich mit auf seine Herkunft aus dem "vermögen der Lutter der ersten Ehefrau und auf den Zeitpunkt seiner Anschaffung gestützt» Diese'Beweiswürdigung verstösst nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze des Lebens o' wiegend auf den den Bevisionsgericht verschlossenen tat-richterlichen Gebiet0 Dass das Oberlandesgerieht bei seiner Beweiswürdigung nicht alle vergeträgenen Behauptungen der Beklagten und nicht alle won den Parteien vorgetragenen Beweisergebnisse berücksichtigt hat, kann den angefochtenen Urteil nicht entnommen werden0 Die Behauptung über die Schenkung der Mutter der ersten Ehefrau an den Beklagten zu 1 ist im Tatbestand eingehend wiedergegeben„ Bagegen sind j die weiteren Behauptungen über die Ermittlung der Zollfahndungsstelle und der Antrag auf Vernehmung der Zeugin in dem Tatbestand des -angefochtenen Urteils, der keine Bezugnahme auf die Schriftsätze enthält, nicht erv/almt« Da der Tatbestand nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Vorbringen der Parteien liefert« der nur durch das Sitzungspr tokoll entkräftet werden kann« können die auf die Übergehung dieses Beweisantrags und die. 1362 Abs 2 BGB besteht auch jetzt noch für die Kläger hinsichtlich der Präge, ob ihre Kutter im Jahre 1941 Eigentümerin des Schmuckes war<, Bass die Vermutung nach b 1362 Abs 2 nicht mit der Scheidung der Ehe in jedem Pall sofort ausser Kraft tritt, ist in Eechtspre-chung und lehre allgemein anerkannt« Soweit eine Vermögensauseinandersetzung zwischen den geschiedenen Ehegatten eric.m Dann in der Kegel vermutet werden, wenn die geschiedenen Ehegatten einen Aus e inend er s e t zung sve rtrag geschlossen haben«, Diese Vernutung vermag jedoch«, wie das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum ausgeiührt hat, der .Auseinandersetsungsvertrag vom 13o Juni 1941 nicht zu begründen o Der Vertrag wurde nach den Beststellungen des Berufungsgerichts unter ganz aussergewöhnlichen umständen geschlossene Hierzu ist in dem angefochtenen Urteil ausgeführt? die erste Ehefrau habe sich als Jüdin keinen Brillantschmuck erhalten könnens während dies dem Beklagten als Ilichtjuden möglich gewesen sei» hätte, sie den Schmuck sich aushändigen lassen, so wäre er ihr sicherlich genommen., hätte sie .aus dem Schmuck nur haben können, wenn sie ihn in den Bänden des dass eine VernÖg ensaus einander-Setzung zwischen den Eheleuten wirklich stattgefunden hat* Die erste Ehefrau konnte sich daher gegenüber den Beklagten zu 1 bis zu ihrem Tode darauf berufen? und ihm auch sonst keine Verfügungsberechtigung über diesen Schmuck eingeräumt war« hat er darüber als hichtbe-rechtigteu zugunsten der Beklagten zu 2 verfügt. Insofern greift die zwischen dem Beklagten zu 1 und seiner ersten Ehefrau r e cht sw irk same Vermutung des § 1362 Abs 2 auch hin-sichtliclpües- gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachten Anspruchs aus § 816 Abs 1 Satz 2 durch* Die Vermutung des § 1362 Abs 2 gilt zwar nach dem Y/ortiaat des Gesetzes nur j im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu ihren G.».Uubj-gern? obwohl sie nicht Gläubigerin des Beklagten zu 1 ist* die gegen diesen als Ehemann der ersten Ehefrau -geltende' Vermutung hinsichtlich des Anspruchs aus § 816 Abs X Satz 2 auch gegen sich gelten lassen. dem Schmuck ..an cue rm.ager zurücküb ertragen und im übrigen den Schmuck in derselben .,eise heraus geben, wie es der Beklagte zu 1 während der Bauer seines Besitzes hätte tun müssen„ Ihre Haftung wird nur durch solche Umstände gemindert, die nach dem n-rwerb des Schmuckes e intreten und zu einer Ent reiche rung xunren0 ns greift daher ihr gegenüber hinsichtlich der Frage, °b der Beklagte .zu 1 als Ilichtberechtigter verfügt hat, die zugunsten de^r ersten Ehefrau bestehende Vermutung des § 1362 .gos 2 noch mittelbar durch, weil sie insoweit keine stärkere Steilung erlangt haben kann, als sie ihrem zu ihren Grünsten verfugenden Ehemann zukam0 ha die Vermutung des J 1362 Abs 2 hinsichtlich der ersten uhe ihres Ehemannes von der Beklagten zu 2 nicht a .i J.erj-Cg t worden ist,... Damit ist aber auch die Klage gegen den Beklagten zu 1 begründeto Denn derBeklagte zu 1 hat weder ein eigenes Besitzreclit an den Schmuck, noch sonst ein liecht, einer ZwangsYollstrecjiung wegen des Herausgabeanspruchs zu wider-sprechen Gz Der Schmuck gehört nach § 1366 BCfB zu dem Vorbehaltgut der'Beklagten zu 2» .Das Hecht zu dem Besitz des Hannes erstreckt sich nach § 1373 BG-B nur auf das .eingebrachte Gut der Frau. Da der Schmuck auch zugunsten des Beklagten zu I hinterlegt worden ist, ist auch er verpflichtet, in die Herausgabe an die Kläger zu willigen. cier Vermutung nach § 1362 Abs 2 zugunsten der ersten Ehefin-p und derselben Vernutung zugunsten der zweiten Ehefrau bestehen kann, kann in den vorliegenden Rechtsstreit überhaupt nicht auftreten» Denn .nach den Feststellungen des Berufunas-gerichts ist die zweite Ehefrau durch Schenkung Eigentümern des Schmuckes geworden« so dass für eine für sie bestehende blosse Vermutung überhaupt kein kaum mehr, ist« Zu entscheiden ist nur, ob ihr Hechtsvorganger Eigentümer war, *1>S + Es kam allein darauf an« festzustellen« ob der Beklagte zu 1 im Jahre 1941 Eigentümer des Schmuckes war, in welchem Zeitpunkt die Ehe zwischen ihn und der Beklagten zu 2 noch gar nicht bestand0 Eie Annahme der revision« das Berufungsgericht habe die Auseinandersetzung des Beklagten mit seiner früheren Ehefrau dohin gewürdigt, dass das Eigentum an dem Schmuck wenn auch aus larnungsgründen ...dem Beklagten zu 1 zugesprochen war , ist gleichfalls irrig„B Das'Berufungsgericht hat eine Festste!- Es ist also /auch nicht von der Annahme ausgegangen, der Schmuck.--"sei aus ”larnungsgründenV dem Beklagten zu 1.zugesprochen' worden«
Für das Nach schlage Pesetas >G3 §§ 1362 Abs 2? 816 Abs 1 Satz 2; 2P0 § 286 He eilt ss atz s I») ürf all rung s sä t z e des Lebens , deren .Beweiskraft nicht so stark ist, dass sie eine tatsächli, che Vermutung für ein bestimmtes Geschehen begründen 5 können neben anderen Umständen im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden0 Las gilt auch für den Satz, dass Frauenschmuek in einer Normalehe in der Regel für den persönlichen Gebrauch der Frau bestimmt isto 2o) Die Vermutung des § 1362 Abs 2 BGB endigt nicht mit der Auflösung der Slie0 Sie verliert ihre kraft erst mit der Beendigung der Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten« 3c) Haben die geschiedenen .Ehegatten einen .Aus-, einandersetzungsvertrag geschlossen, so ist in aller Regel zu vermuten, dass die Verrnögensauseinander Setzung stattgefunden hat» Liese Vermutung ist jedoch dann nicht begründet, wenn besondere. Umstände dargetan sind, die die Durchführung :des/ Vertrags unwahrscheinlich, erscheinen lassen, so bei einer Auseinandersetzung zwischen einem jüdischen und einem arischen Ehegatten im Jahre 1941 .* '4c) Die Erben der Ehefrau können sich, wenn keine "'V; Vermögensauseinandersetzung erfolgt ist, gegenüber der zweiten Ehefrau, der der kann Frauenschmuck geschenkt hat, auf die Vermutung des § 1362 Abs 2 BGB berufene Aktenzeichens IV 211 69/50 Urteil vom 7° Mai 1951 OLG Hamburg /tlf IV ZR 69-50 Verbündet 1951 [■ezo Klett, Justizangestellter als IJrkundsbeainter der Gi-eschäftss.telle "J"- n Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit 10 des 2; der beide Hanfmanns Philipp kheirau Camilla 3 in I str« 0, Beklagtep Berufungsbeklagte, Berufungskläger und Revisionsklager, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. 1. gegen den Kraftfahrzeugingenieur Robert Werner 39 die Rhefrau Ilse M in K geb. Bi gesell. II] Kläger,, Berufungskläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Proz e ssbeVollmachti"g-ter: Rechtsanwalt Pr. in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom -23.« April 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Pr* Lersch als Vorsitzeiulen und der Bundes-riehter Ascher, Baske, Pr. Hartz und Johannsen für Recht erkannt % h Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts, 5u Zivilsenat, in Hamburg vom 8. September 194-9 wird auf ihre Kosten surti c kg ew i e s en. I s Von Rechts wegen Tatbestands Der Beklagte zu 1 war in erster Ehe mit der 1944 in Konzentrationslager Auschwitz umgekommenen Voll Jüdin Beta seb verheiratet« Biese Ehe ist nach über 23 jähriger Bauer im Juni 1941 aus alleinigen Verschulden des Beklagten zu 1 geschieden worden» Die Klüger sind Kinder aus dieser Ehe und die Erben ihrer verstorbenen Kutter Der Beklagte zu 1 ist seit 1943 in zweiter Ehe mit der Beklagten zu 2 verheiratet a Die Parteien streiten um das. Eigentum an verschiedenen Schmuckstücken? nämlich einer Brosche mit 3 grossen, 10 kleinen Brillanten und einem Saphir? einem Bamenring mit 2■Brillanten und 2 Saphiren? einem Bamenring mit 3 Brillanten und einem weiteren Bamenring0 Unstreitig hat der. Beklagte zu 1 am 13 o Juni 1941 mit seiner früheren Ehefrau einen Auseinandersetzungsvertrag geschlossen? in den es unter VI heisst: Brau wird die Üiederherstellung aus herausnehmen, 0000 ihr gehörigen der bisherigen Sachen nach Hirer ehelichen Wohnung ) Zu diesen Sachen gehören insbesondere die gesernte Damengarderobe einschliesslich Pelze? die gesamte n auswüsche ? soweit diese nicht von dem.Ehemann angeschafft ist? eine komplette Wäsche aus s t euer. die von der .verstorbenen Kutter von Frau dieser vor den Tode der Intter geschenkt worden ist« Jeaer der Ehegatten behält die Geschenke? die der andere ihm gemacht hat? oder die aus sonstigen 1 2V rechtlichen Gründen ihn gehören. Sachen au: der Lutter verbleiben der Ehefrau. der Erbschaft Die beiden Silberfüchse, welche der Ehemann aus den Erlös seines Autos gekauft hat, verbleiben der Ehefrau. Soweit diese bei der Auswanderung . nicht ..mitgenommen werden können und noch vorhanden sind, stellt das Eigentum Herrn Ej zu, hie Kläger nehmen den Schmuck als Eigentum ihrer verstorbenen mutter in Anspruch, während die Beklagten- behaupten, der ' Schmuck habe dem Beklagten zu 1 .gehört, dieser habe ihn 1941 der Beklagten zu 2 geschenkt. Auf Antrag der Kläger hat das Land-gerieht Hamburg durch Beschluss vom- 17« Januar 1946./ 29- Januar / 16o Oktober 1949 eine .einstweilige Verfügung dahin er- M und lassen, dass der Schmuck an die Rechtsanwälte tr, V( fr zur Verwahrung herauszugeben sei. hie Anwälte haben den Schmuck entsprechend, diesen Beschlüssen in Verwahrung genommeno Auf Antrag der Beklagten ist den Klägern durch Beschluss des Landgerichts Hamburg von 15» Kai 1946 gemäss ■§ 926 ZPO auf gegeben worden, binnen 1 Llonat nach Zustellung des Beschlusses Klage zu erheben, Demgemäss haben die Kläger ne 5 hier anhängige Klage erhoben, hie Kläger haben für ihre Behauptung, der Schmuck sei Eigentum ihrer verstorbenen Kutter. gewesen,', angeführt, die in der Brosche und die -in einem der- Hinge verarbeiteten Steine hätten der Lutter der ersten Ehefrau bis zu deren Ableben gehörte Die • beiden anderen Ringe hohe der Beklagte zu 1 seiner ersten Ehefrau zu besonderen Anlässen, nämlich zur -Hochzeit und zur G-eburt des ersten Kindes geschenkt». 4- • 4 • S i e haben be an t r ag t, ihr Eigentum an den genannten Schmuckstncken restzustellen sowie die Beklagten zur Einwilligung in die H_- x ci u o a, be an sie zu verurteilen* -Die Beklagten haben beantragt, die klage absuweisen* Sie haben behauptet, die in der Brosche verarbeiteten. Steine habe der Beklagte von der .Mutter .'seiner ersten Ehefrau geschenkt er-halten*, Die 3 Ringe-.habe er in den Jahren 1918 und 1919 eis Kapitalanlage: gekauft und sie seiner ersten Ehefrau nur gelegentlich zuiii fragen;:überlassen* Es sei seine Gewohnheit gewesen, flüssiges: Geld in Schmuck, echten Teppichen und Wertsachen anzulegen* her Schmuck: sei der Beklagten zu 2 geschenkt worden,:,um sie sicherzusteilen und einer ihr geger über bestehenden Unterhaltspflicht zu genügen* Bas- Landgericht, hat die Beklagte verurteilt, in die Aushändigung der Brosche zu willigen und die weitergehende Klage abgewiesen* Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegte Die Kläger haben weiter vorgetragen, der Beklagte zu 1 habe ihrer mutter jeden Yunsch erfüll und ihr auch den hier streitigen Schmuck geschenkte Dass der Schmuck in dem Auseinandersetzungsvertrag und in dem im Zusammenhang mit; der Ehescheidung und: der Auseinandersetzung erfolgten Schriftwechsel nicht erwähnt sei, erkläre sich daraus„ dass ihre mutter als Volljüdin nach den damals gel- /If t enden Besetzen Ice ine Edelsteine habe besitzen dürfen. Der Beklagte zu 1 hat behauptet? er habe sich mit der Kutter seiner ersten Ehefrau sehr gut gestanden und sie mehrfach unterstützt. Sie habe ihm dann 3 Brillant ringe und weitere Schnuchstücke geschenkt * Er habe die Schenkung zwar angenommen? aber mit ihr vereinbart« dass sie die Schmuckstücke bis an ihr Lebensende weiter tragen solle. Er habe den hier streitigen .Schmuck auch stets selbst verwahrt und seiner ersten Ehefrau nur gelegentlich sum fragen überlassen« Bei der Vermögensauseinandersetzung habe Einigkeit darüber bestanden, dass der Schmuck ihm gehöre (Beweis?' Zeugnis Br« 3t^|^) 0 In Übereinstimmung mit der Beklagten zu 2 hat er vorgetragen? die Beklagte zu 2 habe sich wegen ihrer Beziehungen zu ihm scheiden lassen« Deswegen sei er ihr moralisch zur Unt erhalt sie is tung verpflichtet gewesen« Um dieser Pflicht zu genügen« habe er ihr 1941 den Schmuck gegeben« Dabei habe es sich nicht um eine unentgeltliche Zuwendung gehandelt« Die Beklagte zu 2 habe ihn 1941 ein Darlehen in Höhe von 4000 ELI gegeben, Me.se Dar1ehensschuld sei mit Rücksicht auf die Zuwendung des Schmuckes als erledigt angesehen worden« Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und:auf■ die Berufung der. klüger das Urteil des Landgerichts dahin geändert, dass die Beklagten verurteilt werden? in die - Herausgabe, .sämtlicher .obengenannter S chmu ck s tü ck e zu w i 11 i g en« G egen die sons Urteil richtet sich die Revision der Be~ klagtenfümit der sie die Abweisung der klage erstreben« Die Kläger beantragen, die Revision .zurückzuwe isen» Entscheidungsgründe; **:*>• «fc. ■> »«. t- » w- Das Berufungsgericht hat, wenn auch Eine nähere Begründung 5 in dem angefochtenen Urteil für das Revisionsge-richt bindend festgestellt, dass der Schmuck von den Beklagten zu 1 der Beklagten zu 2 übereignet worden ist. Das Be- ^ rufungsgericht hat.weiter festgestellt, dass diese Übereignung unentgeltlich erfolgte» Die gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet„ Die Beklagte zu 2 ist im ersten Rechtszug eingehend zu dem gesamten Kl agvo rb ring en gehört worden» Sie hat sich dabei naher darüber ausgelassen, in welcher Weise ihr der Schmuck von dem Beklagten zu 1 zugewandt worden ist» Sie hat auch die Gründe dafür angeführt» Sie hat weiter angegeben, dass der Beklagte zu 1 gelegentlich einer•Auseinandersetzung ihr gegenüber die Schenkung bestritten hat» Unter diesen umständen konnte das Berufungsgericht ohne gegen das Verfahrenere cht zu verstossen, annelimen, dass diese Angaben vollständig und richtig waren, und das spätere Vorbringen über die *) Entgeltlichkeit der Zuwendung als eine der Wahrheit nicht entsprechende Prosessbeiiauptung 'ansehen» Diese Feststellung des Berufungsgerichts überschreitet nicht das dem fatrichter im § 286 ZPO eingeräumte Ermessen» Demgegenüber können die ‘ Beklagten sich nicht, darauf .berufen, dass sie die Rechtslage und die Bedeutung der Unentgeltlichkeit der Verfügung für den Anspruch gegen die Beklagte zu 2 nicht erkannt haben, zu demal die sich aus § 816 BGD:/ergebende Ans pruch s grün ell age nicht v ,, ; 0 7 fernlag und unschwer für einen üechtsanwalt su erlrennen v!0. l?o Die Beklagte su 2 ist nach § 816 Abs 1 falz 2 BGB verpflichtet , in die Herausgabe des Schmucks an die klüger su willigen? wenn der Schmuck 1941 der Hutter der Klüger gehörte. und der Beklagte zu,1 nicht berechtigt war? über diesen Schmuck zu verfügen., Biese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht festgesteilto Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, das Eigentum der ersten Ehefrau werde nach j 1162 Abs 2 BGB vermutet. Auf diese zugunsten der verstorbenen Hutter bestellende Vermutung könnten sich auch die Klager als Erben ihrer Hutter berufen» Die Vermutung sei weder durch die Auflösung der Ehe ihrer Hutter, noch durch die später erfolgte Vermögensauseinandersetsung zwischen den geschiedenen Ehegatten ausser Kraft getreten„ Die geschiedene Ehefrau habe, sich .bei der Auseinandersetzung in einer Zwangslage befunden» Sie sei Jüdin gewesen und habe sich als solche keinen Brillantschmuck erhalten können? während dieses dem Beklagten zu 1 als... Nichtjuden möglich gewesen sei» Unter diesen Umständen könne der Auseinandersetzung nicht der natürliche Abschluss entnommen werden? den sie im Norm alfa.il habe» Diese .Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Eevision ist zwar zuzugeben? dass die Vermutung des § 1-3.62 • Abs. 2 sich nur auf diejenigen Gegenstände erstreckt? die zu dem persönlichen Gebrauch gerade dieser Brau? für die die Vermutung geltend gemacht wird-, bestimmt sind» Auch hinsichtlich der-Sachen? die wie 8chnuckstucke r> O ihrer ITatur nach als dem Gebrauch einer weiblichen Person gewidmet erscheinen, ist zu beweisen, dass die Sachen ausschliesslich su ihrem persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Diesen Beweis haben die Kläger zu führen und geführt„ Die 'von der revision gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe sind unbegründet. Zwar sind die Amsf ülirungeii des Berufungsgerichts? die Lebenserfahrung spreche so ausschlaggebend dafür;, dass Frauenschmuckstücke in einer IJorma.;.! ehe aus schliesslich sum persönlichen Gebrauch der Frau bestimmt sind? dass die- Abweichung von dieser ITo mal läge von dem Ehemann zu beweisen wäre, rechtsirrig. Liese Ansicht des Berufungsgerichts steht in Widerspruch zu der im Gesetz angeordneten B ewe i si as tvert e ilung , wonach die Klager und nicht der Beklagte zu beweisen haben, dass die Schmuckstücke zu dem ausschliesslichen persönlichen Gebrauch der Frau bestimmt waren. Hätteder Gesetzgeber eine so weitgehende Vernutung gelten lassen wollen? wie sie das Berufungsgericht annimmt? dann hätte er den § lp62 Albs 2 anders gefasst. Es hätte dann von den ausschliesslich zu dem persönlichen Gebrauch einer - und nicht der Frau bestimmten Sachen die Hede sein )| müssen. Das Berufungsurteil beruht aber nicht■ auf 'dieser Verkennung der Beweislast. Denn das Berufungsgericht hatr wie die ürteilsgründe ergeben? den Beweis? dass die Schauokstücke zu dem persönlichen Gebrauch der ersten Ehefrau bestimmt waren, als voll geführt angesehene Fenn es bei seiner Bern eiswürdi-gung auch den Umstand berücksichtigt hat? dass Hamensciimuck in einer kornialehe in der Kegel zu dem ausschliesslichen persönlichen Gebrauch der Frau bestimmt ist,. so können dagegen keine rechtlichen - Bedenken erhoben werden» Diese sich aul die Lebeh s erfahrung gründende Regel kann im Rahmen der Beweiswürdigung beachtlich und geeignet sein« den Beweis für die Bestimmung des Schmuckes mit zu stützen« Erfahrungs-sätze des Lebens sind hinsichtlich ihres Beweiswertes won verschiedener Stärke„ Ihre Beweiskraft kann in besonderen Bällen so stark sein, dass der Erfahrungssats allein geeignet ist, eine tatsächliche Vermutung für ein bestimmtes Geschehen zu begründen. Auf C-rund dieses Brfahrungssatzes ist dann der Beweis für das Geschehen als Beweis des ersten Anscheines erbrachte Brfahrungssätze, denen ein so starker Beweiswert nicht zukomnt, weil sie nicht dieselbe hohe kahr-scheinlichkeit für ein bestimmtes Geschehen begründen« sind damit nicht bedeutungslos für die richterliche Beweiswürdigung 0 Sie können nach der von Ball zu Ball zu beurteilenden Starke ihrer Beweiskraft neben anderen Umständen im Bannen der richterlichen Beweiswürdigung berücksichtigt werden« Bons das Berufungsgericht dein von ihm erkannten Brfahrungs-satz im Ergebnis eine stärkere Bedeutung beigelegt tat, 3:ann den Urteilsgründen nickt entnommen werden« Denn das Berufungsgericht hat seine BestStellung über die Gebrauchbestimmung für den Schmuck, wesentlich mit auf seine Herkunft aus dem "vermögen der Lutter der ersten Ehefrau und auf den Zeitpunkt seiner Anschaffung gestützt» Diese'Beweiswürdigung verstösst nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze des Lebens o' Die von der Revision gegen diese Beststellung des Berufungsgerichts erhobenen weiteren,Angriffe bewegen sich vor- wiegend auf den den Bevisionsgericht verschlossenen tat-richterlichen Gebiet0 Dass das Oberlandesgerieht bei seiner Beweiswürdigung nicht alle vergeträgenen Behauptungen der Beklagten und nicht alle won den Parteien vorgetragenen Beweisergebnisse berücksichtigt hat, kann den angefochtenen Urteil nicht entnommen werden0 Die Behauptung über die Schenkung der Mutter der ersten Ehefrau an den Beklagten zu 1 ist im Tatbestand eingehend wiedergegeben„ Bagegen sind j die weiteren Behauptungen über die Ermittlung der Zollfahndungsstelle und der Antrag auf Vernehmung der Zeugin in dem Tatbestand des -angefochtenen Urteils, der keine Bezugnahme auf die Schriftsätze enthält, nicht erv/almt« Da der Tatbestand nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Vorbringen der Parteien liefert« der nur durch das Sitzungspr tokoll entkräftet werden kann« können die auf die Übergehung dieses Beweisantrags und die. Au s s er acht 1 as sung dieses Vorbringens absielenden Eevisionsrügen nicht berücksichtigt werden« Me somit während des Bestehens der Ehe zugunsten der Ehefrau in ihrem Verhältnis zu dem Beklagten zu 1 bestehen-de Vermutung des § . 1362 Abs 2 BGB besteht auch jetzt noch für die Kläger hinsichtlich der Präge, ob ihre Kutter im Jahre 1941 Eigentümerin des Schmuckes war<, Bass die Vermutung nach b 1362 Abs 2 nicht mit der Scheidung der Ehe in jedem Pall sofort ausser Kraft tritt, ist in Eechtspre-chung und lehre allgemein anerkannt« Soweit eine Vermögensauseinandersetzung zwischen den geschiedenen Ehegatten eric.m gen muss, wirkt sie auch noch für dieses Verfahren (vgl KG u ..arneyer 23/24 Hr 12G, 3taudinger 9- Aufl 5 1362 Anm 10 unci Planck 4. Auf 1' § 1362 Anm 4)» Erst mit der Beendianna der Vermögensause'inande r s e tsung 'verliert sie ihre Kraft, Pas Auw s er kraft treten beruht darauf ? dass bei der Vernögens-auseinandersetzung die Besitzverhaltnisse der früheren Ehegatten regelmässig entsprechend den Eigentumsverhältnissen oder au. s nahm sw eise entsprechend einer besonderen vertraglichen Vereinbarung geregelt werden0 Damit treten die Voraussetzungen für die allgemeine Vermutung des § 1006 BOB eim Dagegen finden die auf der Ehe und ihrer ITachwirkung beruhenden Besitzverhältnisse mit der Auseinandersetzung ihr Ende, so dass die tatsächlichen Gegebenheiten für die Vermutung des J 1362 mit der Auseinandersetzung fortfallen** Dass eine Vermögensauseinandersetzung tatsächlich stattgefunden hat? Dann in der Kegel vermutet werden, wenn die geschiedenen Ehegatten einen Aus e inend er s e t zung sve rtrag geschlossen haben«, Diese Vernutung vermag jedoch«, wie das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum ausgeiührt hat, der .Auseinandersetsungsvertrag vom 13o Juni 1941 nicht zu begründen o Der Vertrag wurde nach den Beststellungen des Berufungsgerichts unter ganz aussergewöhnlichen umständen geschlossene Hierzu ist in dem angefochtenen Urteil ausgeführt? die erste Ehefrau habe sich als Jüdin keinen Brillantschmuck erhalten könnens während dies dem Beklagten als Ilichtjuden möglich gewesen sei» hätte, sie den Schmuck sich aushändigen lassen, so wäre er ihr sicherlich genommen., worden, Vorteile für die von ihr geplante Auswanderu.ng' hätte sie .aus dem Schmuck nur haben können, wenn sie ihn in den Bänden des 10 Beklagten beliess* Biese Tatsachen sind geeignet, die Ver-mutung? dass der Auseinand e r s e t zung s v e r trag vom 13° Juni 1941 auch tatsächlich in allen Teilen durchgeführt worden ist. zu entkräften. Damit ist trotz des'Vertrages von 13* Juni 1941 nicht erwiesen? dass eine VernÖg ensaus einander-Setzung zwischen den Eheleuten wirklich stattgefunden hat* Die erste Ehefrau konnte sich daher gegenüber den Beklagten zu 1 bis zu ihrem Tode darauf berufen? dass er im Jahre .194*4 nicht Eigentümer des Schmuckes, war. Diesen.be EechtStellung haben jetzt die Kläger? die als Erben die hechte der verstorbenen ersten Ehefreu geltend machen* Da der Beklagte zu 1 nicht Eigentümer des »Schmuckes ■ war. und ihm auch sonst keine Verfügungsberechtigung über diesen Schmuck eingeräumt war« hat er darüber als hichtbe-rechtigteu zugunsten der Beklagten zu 2 verfügt. Insofern greift die zwischen dem Beklagten zu 1 und seiner ersten Ehefrau r e cht sw irk same Vermutung des § 1362 Abs 2 auch hin-sichtliclpües- gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachten Anspruchs aus § 816 Abs 1 Satz 2 durch* Die Vermutung des § 1362 Abs 2 gilt zwar nach dem Y/ortiaat des Gesetzes nur j im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu ihren G.».Uubj-gern? nicht aber im Verhältnis zu Dritten* Die Beklagte zu 2 muss aber? obwohl sie nicht Gläubigerin des Beklagten zu 1 ist* die gegen diesen als Ehemann der ersten Ehefrau -geltende' Vermutung hinsichtlich des Anspruchs aus § 816 Abs X Satz 2 auch gegen sich gelten lassen. Denn sie ist nach 6 816 Abs 1 Satz ,12 nicht besser gestellt? als es der Beklagte zu. 1 war, durch dessen Verfügung sie .den Schmuck unentgeit- 1 iicli erlangt nat. Sie mu öd das Eigentum an. dem Schmuck ..an cue rm.ager zurücküb ertragen und im übrigen den Schmuck in derselben .,eise heraus geben, wie es der Beklagte zu 1 während der Bauer seines Besitzes hätte tun müssen„ Ihre Haftung wird nur durch solche Umstände gemindert, die nach dem n-rwerb des Schmuckes e intreten und zu einer Ent reiche rung xunren0 ns greift daher ihr gegenüber hinsichtlich der Frage, °b der Beklagte .zu 1 als Ilichtberechtigter verfügt hat, die zugunsten de^r ersten Ehefrau bestehende Vermutung des § 1362 .gos 2 noch mittelbar durch, weil sie insoweit keine stärkere Steilung erlangt haben kann, als sie ihrem zu ihren Grünsten verfugenden Ehemann zukam0 ha die Vermutung des J 1362 Abs 2 hinsichtlich der ersten uhe ihres Ehemannes von der Beklagten zu 2 nicht a .i J.erj-Cg t worden ist,... ist demnach die' liegen sie gerichtete Klage begründet k . Damit ist aber auch die Klage gegen den Beklagten zu 1 begründeto Denn derBeklagte zu 1 hat weder ein eigenes Besitzreclit an den Schmuck, noch sonst ein liecht, einer ZwangsYollstrecjiung wegen des Herausgabeanspruchs zu wider-sprechen Gz Der Schmuck gehört nach § 1366 BCfB zu dem Vorbehaltgut der'Beklagten zu 2» .Das Hecht zu dem Besitz des Hannes erstreckt sich nach § 1373 BG-B nur auf das .eingebrachte Gut der Frau. Da der Schmuck auch zugunsten des Beklagten zu I hinterlegt worden ist, ist auch er verpflichtet, in die Herausgabe an die Kläger zu willigen. Die weiteren Ausführungen der Revision gegenfdas ange-fochtene Urteil gehen fehle Die Krage, ob eine Konkurrenz la- cier Vermutung nach § 1362 Abs 2 zugunsten der ersten Ehefin-p und derselben Vernutung zugunsten der zweiten Ehefrau bestehen kann, kann in den vorliegenden Rechtsstreit überhaupt nicht auftreten» Denn .nach den Feststellungen des Berufunas-gerichts ist die zweite Ehefrau durch Schenkung Eigentümern des Schmuckes geworden« so dass für eine für sie bestehende blosse Vermutung überhaupt kein kaum mehr, ist« Zu entscheiden ist nur, ob ihr Hechtsvorganger Eigentümer war, *1>S + f mit einer zugunsten der.zweiten Ehefrau bestehenden.Eigen- 4 turnsVermutung nichts.zu tun. Es kam allein darauf an« festzustellen« ob der Beklagte zu 1 im Jahre 1941 Eigentümer des Schmuckes war, in welchem Zeitpunkt die Ehe zwischen ihn und der Beklagten zu 2 noch gar nicht bestand0 Eie Annahme der revision« das Berufungsgericht habe die Auseinandersetzung des Beklagten mit seiner früheren Ehefrau dohin gewürdigt, dass das Eigentum an dem Schmuck wenn auch aus larnungsgründen ...dem Beklagten zu 1 zugesprochen war , ist gleichfalls irrig„B Das'Berufungsgericht hat eine Festste!- : • A. lung darüber« dass die Auseinandersetzung zwischen den geschiedenen Ehegatten durchgeführt worden ist, überhaupt nicht getroffen» Es hat vielmehr als nicht erwiesen angesehen, da sw der frühereEnZustand 'hinsichtlich der streitigen ScJmuck-stücke: durcligden Auseinandersetzungsvertrag geändert seih’ Es ist also /auch nicht von der Annahme ausgegangen, der Schmuck.--"sei aus ”larnungsgründenV dem Beklagten zu 1. zugesprochen' worden« 97 ZPO., Die KostenentScheidung beruht auf Dr0 Lerseli A sell er Dr0 Hartz d ohannsen