- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Die Klägerin hat aufgrund einer bei ihr abgeschlossenen Bauwesenversicherung der Firma Holzleimbau in B^m^eine Entschädigung von 64.800,05 DM für eine Baukonstruktion gezahlt, die durch einen der Firma Werner SdHHI^Pin D^^gehörenden und bei der Beklagten gegen Kraftfahrzeughaftpflicht versicherten Autokran zerstört worden war. Die Firma setzte bei der Montage einen als Kraftfahrzeug bei dem Beklagten versicherten Autokran ein. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den vom Landgericht zuerkannten Anspruch weiter. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der "Betrieb eines Kraftfahrzeugs" im Sinne von § 7 StGB ein Unterfall des "Gebrauchs" des Kraftfahrzeuges im Sinne von § 1 PflVG und § 10 AKB ist. Es führt weiterhin unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Schrifttum aus, daß eine Haftung aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs (§7 StVG) nur dann gegeben sei, wenn ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als Beförderungsmittel im Verkehr bestehe; die Fahrzeugeigenschaft als Verkehrsmittel müsse beim Unfall noch mitgesprochen haben und dürfe nicht gegenüber der Verwendung als Arbeitsmaschine deutlich zurückgetreten Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß der Schaden nicht durch den "Gebrauch des Kraftfahrzeugs" i.S.v. Der Beklagte muß demnach für den Schadensfall selbst dann eintreten, wenn der Kran in dem Augenblick, als sein Ausleger die Baukonstruktion zerstörte, gestanden haben sollte. Dort ging es lediglich darum, inwieweit ein Hantieren mit Ladungsgut außerhalb des für den Transport vorgesehenen Kraftfahrzeugs dem Gefahrenbereich der Kfz-Haftpflichtversicherung zuzurechnen ist. Dies ist ein allgemeiner Grundsatz des Haftpflichtversicherungsrechts; er gilt daher auch in den Versicherungszweigen, in denen keine dem § 4 Ziff.I 6 Abs.3 AHB entsprechende Klausel gilt (Stiefel/Hofmann, a.a.O.§ 10 Rdn. 44). Soweit durch den bei dem Beklagten versicherten Autokran das von dem Versicherungsnehmer des Beklagten herzustellende Werk vor dessen Fertigstellung zerstört worden ist, hatte der Versicherungsnehmer die ihm aufgrund des Werkvertrages mit der Firma Lübbert obliegende Leistung nicht erbracht; diese konnte also mit dem Erfüllungsanspruch verlangen, daß der Versicherungsnehmer des Beklagten die bereits geleisteten Arbeiten im erforderlichen Umfange wiederholte. Januar 1978 Seite 2 und 3 Bl. 201, 202 d.A.) ist jedoch die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß dem Versicherungsnehmer der Klägerin ein Schaden entstanden ist, der über die bloße Nichterfüllung des Werkver-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 68/78 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 28. November 1979 Hellmann , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des ge setzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Graf und GMM, von-WflHB-Straße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Landwirtschaftlichen Versicherungsverein a.G., gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. - 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. April 1978 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hat aufgrund einer bei ihr abgeschlossenen Bauwesenversicherung der Firma Holzleimbau in B^m^eine Entschädigung von 64.800,05 DM für eine Baukonstruktion gezahlt, die durch einen der Firma Werner SdHHI^Pin D^^gehörenden und bei der Beklagten gegen Kraftfahrzeughaftpflicht versicherten Autokran zerstört worden war. Mit der vorliegenden Klage macht sie unter Bezugnahme auf die §§ 67 WG und 3 Nr. 1 PflVG den Schadenersätzen- spruch geltend, der ihrer Meinung nach ihrem Versicherungsnehmer gegen den Versicherungsnehmer der Be klagten erwachsen ist. Im einzelnen geht es um folgendes : Die Eisenbahnen-AG beauftragte die Firma UflHHBimit dem Bau einer Lagerhalle für Dünger in Tfl^HIHHibei WflHHB an der 14HP« Diese betraute mit der Montage der von ihr hergestellten Teile die Firma Werner in DflB bei PflHi als Nachuntemehmerin. Die Firma setzte bei der Montage einen als Kraftfahrzeug bei dem Beklagten versicherten Autokran ein. Er fuhr innerhalb des Baugeländes die Teile der Konstruktion vom Lagerplatz heran und hob sie in die Höhe, in der sie montiert werden sollten. Am 28. Mai 1973 waren acht der vorgesehenen zehn tragenden Binder aufgerichtet und durch Pfetten miteinander weitgehend verbunden. Als mit dem Kran eine weitere Pfette den Zimmerleuten zugereicht werden sollte, stürzte die Konstruktion ein. Die Klägerin zahlte daraufhin an die Firma UHB 64.814,05 DM. Grundlage für diese Zahlung war der Bauwesenversicherungsvertrag, den die Firma KG in mit der Klägerin abgeschlossen hatte und in die nach der Darstellung der Klägerin die Firma LflHHi eingetreten sein soll. Zur Begründung ihres Anspruchs bringt die Klägerin vor, der Kran habe die Pfette angehoben und, gleichzeitig fahrend, den Ausleger so geschwenkt, daß dieser in den Winkel zwischen einem Binder und einer schon be- festigten Pfette geraten sei. Dadurch sei es zu dem Einsturz gekommen. Der Kranfahrer habe unter Alkoholeinfluß gestanden. Der Beklagte behauptet, der Kran sei nicht gegen die Halle gestoßen. Einsturzursache sei vielmehr die ungenügende Sicherung gewesen. Der Beklagte bestreitet mit wichtwissen, daß tatsächlich ein Schaden von 64.814,05 DM entstanden sei. Das Landgericht hat der Klage - bis auf den von der Klägerin nicht berücksichtigten Selbstbeteiligungsbetrag von 500,— DM - stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den vom Landgericht zuerkannten Anspruch weiter. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der "Betrieb eines Kraftfahrzeugs" im Sinne von § 7 StGB ein Unterfall des "Gebrauchs" des Kraftfahrzeuges im Sinne von § 1 PflVG und § 10 AKB ist. Es führt weiterhin unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Schrifttum aus, daß eine Haftung aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs (§7 StVG) nur dann gegeben sei, wenn ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als Beförderungsmittel im Verkehr bestehe; die Fahrzeugeigenschaft als Verkehrsmittel müsse beim Unfall noch mitgesprochen haben und dürfe nicht gegenüber der Verwendung als Arbeitsmaschine deutlich zurückgetreten sein. Auch dies ist zutreffend. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß der Schaden nicht durch den "Gebrauch des Kraftfahrzeugs" i.S.v. § 10 AKB verursacht worden sei. Die Frage, ob die Verwendung eines Kraftfahrzeugs als Arbeitsmaschine als Gebrauch des Kraftfahrzeugs anzusehen ist, hat der Bundesgerichtshof bereits in der in BGHZ 45, 168 abgedruckten Entscheidung erörtert. Dort wurde ausgeführt, bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen fielen nicht nur die mit der Beförderung, sondern auch die mit der Arbeitsleistung verbundenen Gefahren vmter das besondere Kraftfahrzeugrisiko, das durch die Kraftfahrzeug- und nicht durch die Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt werde. Hiervon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Der Beklagte muß demnach für den Schadensfall selbst dann eintreten, wenn der Kran in dem Augenblick, als sein Ausleger die Baukonstruktion zerstörte, gestanden haben sollte. Ihre Deckungspflicht entfiele nur, wenn - wie der Beklagte behauptet - zwischen der Tätigkeit des Krans und dem Einsturz überhaupt kein (adäquater) Kausalzusammenhang bestanden haben sollte. Dieser Fall liegt jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Die hier vertretene Auffassung steht nicht im Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 23. Februar 1977 (VersR 77, 418). Dort ging es lediglich darum, inwieweit ein Hantieren mit Ladungsgut außerhalb des für den Transport vorgesehenen Kraftfahrzeugs dem Gefahrenbereich der Kfz-Haftpflichtversicherung zuzurechnen ist. 2. Die Deckungspflicht des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers umfaßt grundsätzlich auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung (vgl. BGH VersR 1962, 1049 = NJW 1962, 2106; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrversicherung, 11. Aufl. § 10 AKB Rdn. 43). Vom Versicherungsschutz sind aber Ansprüche ausgenommen, die auf Vertragserfüllung gehen oder an die Stelle des Anspruchs auf Vertragserfüllung getreten sind (.Erfüllungssurrogate). Dies ist ein allgemeiner Grundsatz des Haftpflichtversicherungsrechts; er gilt daher auch in den Versicherungszweigen, in denen keine dem § 4 Ziff. I 6 Abs. 3 AHB entsprechende Klausel gilt (Stiefel/Hofmann, a.a.O. § 10 Rdn. 44). Soweit durch den bei dem Beklagten versicherten Autokran das von dem Versicherungsnehmer des Beklagten herzustellende Werk vor dessen Fertigstellung zerstört worden ist, hatte der Versicherungsnehmer die ihm aufgrund des Werkvertrages mit der Firma Lübbert obliegende Leistung nicht erbracht; diese konnte also mit dem Erfüllungsanspruch verlangen, daß der Versicherungsnehmer des Beklagten die bereits geleisteten Arbeiten im erforderlichen Umfange wiederholte. Die hierdurch entstehenden Kosten sind nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung, und zwar auch dann nicht, wenn sich aus irgendeinem Rechtsgrunde der Anspruch auf vertragsgemäße Herstellung des Werks in einen Geldanspruch verwandelt haben sollte. Nach den - allerdings ergänzungsbedürftigen - Ausführungen der Klägerin in der Berufungserwiderung (Schriftsatz vom 17. Januar 1978 Seite 2 und 3 Bl. 201, 202 d.A.) ist jedoch die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß dem Versicherungsnehmer der Klägerin ein Schaden entstanden ist, der über die bloße Nichterfüllung des Werkver- träges hinausging. Der Klägerin muß Gelegenheit gegeben werden, ihren Sachvortrag in diesem Punkt zu präzisieren. Hierzu ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auch zu prüfen haben, inwieweit den Versicherungsnehmern der beiden Parteien und deren Hilfspersonen ein Verschulden an dem eingetretenen Schaden trifft. Dr. Grell Rottmüller Dr. Hoegen Dehner Dr. Schmidt-Kessel