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BGH · IV ZR 68/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 68/64

Am 21o Hai 1951 hat der Kläger bei der Beklagten beantragt, ihn auf Grund des BWGöD mit Wirkung vom 1» April 1950 in die Besoldungsgruppe Ala der Reichsbesoldungsordnung einzustufen und sein Besoldungsdienstalter auf den 26o August 1932 festzusetzen« Er hat vorgetragen, er sei am 23« Marz 1933 als Kammerdirektor wegen seiner Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus entlassen worden» Aus dem gleichen Grunde habe es im Jahre 1934 die Reichsfinanzverwaltung abgelehnt, ihn entsprechend seiner letzten Beamtenstellung als Ministerialrat zu verwenden» Im Jahre 1938 habe er sich bei der NSDAP angemeldet, weil Nach Ablauf seiner Amtszeit bei der Beklagten hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 15» September 1952 dahin zu ergänzen, daß ihm ein Anspruch auf Wiederanstellung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach der Besoldungsgruppe Ala zustehe und ihm bis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zu dem Eintritt der Dienstunfähigkeit ab 1« April 1954 als Ruhegehalt die vollen Dienstbezüge nach A 1 a zu zahlen seien« Die Beklagte hat diesen Antrag durch Bescheid vom 6, Februar 1957 abgelehnt» Die vom Kläger erhobene Klage blieb in beiden Rechtszügen erfolglos« Das Berufungsgericht hat in seinem - rechtskräftigen - Urteil vom 51° Mai I960 ausgeführt, der Kläger sei nicht nur Anwärter, sondern Mitglied der Partei gewesen« Dies ergebe sich aus den inzwischen ermittelten und beigezogenen Personalakten des Klägers bei der früheren Reichsfinanzverwaltung« Weiter ergebe sich aus diesen Akten, daß der Kläger als Parteianwärter schon Blockleiter und daß er außerdem Sturmführer der SA bei der Reichsfinanzschule gewesen' sei« Sie hat vorgetragen, sie habe erst auf Grund des Schreibens des Oberlandesgerichts vom 8* Januar I960 die Gewißheit von den Belastungen des Klägers erlangt, erst damals sei ihr der Inhalt der Personalakten bekannt geworden* Der Bescheid sei daher rechtzeitig ergangen* Der Kläger habe als Jurist selbst zwischen Anwartschaft und Die Revision erblickt zunächst eine Verletzung des § 31 Nr. 2 BWGöD darin, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der Angaben des Klägers über seine Mitgliedschaft in der NSDAP Fahrlässigkeit habe genügen lassen. Die Revision wendet sich ferner vergeblich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der vom Kläger geführte Sturm trotz seiner Beschränkung auf die Lehrer und Lehrgangsteilnehmer der Reichsfinanzschule zur SA gehörte« Diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden« Es spricht nichts dafür, daß SA-Stürme dieser Art ohne jedes Benehmen mit der höheren SA-Führung aufgestellt wurden« beruft sich darauf, daß nach der Rechtsprechung auch bereits die Anwärterschaft als Ausschließungsgrund angesehen v/irdo Dabei übersieht jedoch die Revision, daß zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger den Wiedergutmachungs-antrag stellte, diese Präge noch nicht geklärt war, und daß es zu demindest für die Beurteilung der Gesaratbelastung des Klägers von Erheblichkeit war, ob dieser nur Anwärter oder Mitglied der NSDAP war» Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe eine Prüfung der Voraussetzungen des § 8 AbSo 1 Unterabsatz 2 BWGöD unterlassen, ist schon deshalb unbegründet, weil beim Kläger nicht nur eine lediglich nominelle Mitgliedschaft in der NSDAP und in der SA vorliegt «, Die von der Revision gegen diese rechtliche Würdigung geäußerten Bedenken greifen nicht durch«, Die Revision macht unter Hinweis auf die Regelung des § 31 AbSo 2 BY/GöD und auf den Umstand, daß in diesem Gesetz, anders als im BEG, die Befugnis der Behörde zur Rückforderung bereits erbrachter Leistungen nicht ausdrücklich vorgesehen ist, geltend, die Entziehung wirke nur ex nunc, 4o Das Berufungsgericht hat die Wahrung der in § 203 Abs» 2 BEG für den Widerruf vorgesehenen Sechsmonatsfrist, die es auch bei einer Entziehung des Anspruchs nach § 31 BWGÖD für geboten angesehen hat, mit der Erwägung bejaht, daß die Beklagte erst durch die im Vorprozeß beiden Parteien zugegangene Mitteilung des Oberlandesgerichts vom 8» Januar I960 eine hinreichend sichere Kenntnis von dem Entziehungsgrund erlangt habe0 In seinen Hilfserwägungen hat es vorsorglich ausgeführt, daß auch bei Nichtanwendbarkeit der Fristbestimmung des § 203 Abs» 2 BEG der Bescheid nicht als so spät ergangen anzusehen sei, daß der Kläger nach Treu und Glauben nicht mehr damit habe rechnen müssen» 5o Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den angefochtenen Bescheid auch insoweit bestätigt, als er die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung der gesara- ten von der Beklagten geleisteten Beträge, somit auch der von der Beklagten einbehaltenen und an das Finanzamt abgeführten Lohnsteuerbeträge, ausspricht0 Entgegen der Meinung der Revision sind auch diese Beträge ein Teil der von der Beklagten dem Kläger gewährten Wiedergutmachung« Rechtlich zutreffend hat daher das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß es Sache des Klägers ist, sich selbst zwecks Erstattung der dann zuviel bezahlten Lohnsteuerbeträge an die Steuerbehörde zu wenden» 1, Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß der Zinsanspruch der Beklagten unbegründet ist, mit folgenden Erwägungen begründet: Auch insoweit seien die Vorschriften des BEG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung heranzuziehen, Da das BEG keine Regelung über die Zinspflicht enthalte, seien v/eder Verzugs- noch Prozeßzinsen zu zahlen. Zwar können nach der Rechtsprechung des Senats für Ansprüche nach dem BEG grundsätzlich weder Verzugszinsen noch Prozeßzinsen verlangt werden (Senatsurteile RzW 1958, 326 Nr, 70 und 1962, 259 Nr, 11), Ebenso besteht auch kein wiedergutmachungsrechtlicher Anspruch auf Verzinsung der einem Verfolgten als Wiedergutmachung zu gewährenden Dienstund Versorgungsbezüge, Dies hat der erkennende Senat im Urteil RzW 1964, 475 Nr, 46 im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (RzY/ 1963, 135 Nr, 37) ausgesprochen. nicht uneingeschränkte So kann nach der vorerv/ähnten Entscheidung des Senats RzW 1962, 259 Nra 11 ein Anspruch des Verfolgten auf Leistung von Verzugszinsen aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung dann in Betracht kommen, wenn die Entschädigungsbehörde die Auszahlung der bereits festgesetzten Entschädigung verzögert * Vor Festsetzung des Anspruchs scheidet jedoch ein entschädigungsrechtlicher oder wiedergutmachungsrechtlicher Anspruch auf Zahlung von Zinsen deshalb aus, weil die vom Entschädigungsschuldner oder vom Wiedergutmachungspflichtigen zu erbringende Leistung erst durch die Festsetzung, sei es seitens der Entschädigungs- oder Wiedergutmachungsbehörde, sei es seitens der Gerichte, konkretisiert wird» Liese gegen eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen sprechende Erwägung kann aber dann nicht durchgreifen, wenn ein Antragsteller durch Verschweigen rechtserheblicher Tatsachen einen Wiedergutmachungsbescheid zu seinen Gunsten erwirkt, dadurch zu Unrecht Leistungen erlangt und sich die Möglichkeit verschafft hat, die ihm zugeflossenen Geldbeträge zu nutzen» In einem solchen Falle besteht kein Grund, dem Antragsteller die Nutzungen, in deren Genuß er zu Unrecht gekommen ist, zu belassen, seine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen also zu verneinen» Vielmehr macht die Anschluß- . Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die ihm zugeflossenen Wiedergutraachungsleistungen durch Täuschung erlangt» Durch dieses schuldhafte Verhalten ist er in den Genuß erheblicher, ihm nicht zustehender Beträge gelangt und hat die Möglichkeit gehabt, aus diesen Beträgen Nutzungen zu ziehen» Entsprechend der Bestimmung des § 819 BGB muß er daher so haften, als ob der Anspruch auf Rückgabe der Leistungen bereits bei ihrem Empfang rechtshängig geworden wäre» Mit Recht hat daher die Beklagte im angefochtenen Bescheid auch die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Zinsen ausgesprochene Die Klage erweist sich somit auch insoweit als unbegründete

Zitierte Normen: § 26 BWGöD § 176 BEG § 26 BWGöD
BWGöDBerufungsgerichtBEGAnspruchEntziehungKlägerRevisionBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
20^9 059
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 68/64	URTEIL	Verkündet	am
23o April 1965 Broeske, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Y/iedergutmachungsrechtsstreit
 des Bürgermeisters a,D0 Br» Otto Wilhelm
H
9
Klägers, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Freiherr
 gegen
die Stadt
9
vertreten durch ihren Magistrat,
 Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollraächtigter; Rechtsanwalt Br
 in
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14o April 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wilden,
 Dr* Loewenheim und Dr„ Graf
 für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der Revision des Klägers wird auf die Anschlußrevision der Beklagten das Urteil des 80 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Hain) vom 26„ November 1963 aufgehoben, soweit über die Berufung der Beklagten und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist«.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4o Entschädigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 5° Oktober 1962 geändert«.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen«,
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslageno Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der im Jahr 1902 geborene Kläger legte am 3o Januar 1930 die zweite juristische Staatsprüfung ab, wurde von der Landwirtschaftskammer für die Provinz Pommern am 25o Mai 1930 angestellt und mit Wirkung vom 1, April 1931 als Beamter übernommen* Am 26«, August 1932 wurde er Kammer-
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direktor der Landwirtschaftskammer für die Grenzmark Posen-Westpreußen unter Einstufung in die Besoldungsgruppe Ala der Preußischen Besoldungsordnung„ Aus dieser Stellung wurde er am 23o März 1933 fristlos entlassen» Nach einer vorübergehenden Beschäftigung als Angestellter im Reichs-ministerium für Ernährung und Landwirtschaft trat er am 3» April 1934 als Probeassessor in die Reichsfinanzverwaltung ein» Bort wurde er am 23« Januar 1935 zu dem Regierungsassessor, am 1» September 1935 zu dem Regierungsrat und an 7« November 1941 zu dem Oberregierungsrat ernannt» Seit dem 17o März 1941 war er Leiter der Reichsfinanzsehule BflBo
 Am 28c Juni 1948 wurde der Kläger zu dem Bürgermeister der beklagten Stadtgemeinde gewählt« Er erhielt zunächst Bezüge nach der Gruppe A 2 b und ab L April 1950 nach der Gruppe Alb der Reichsbesoldungsordnung» Nach Ablauf der Wahlperiode wurde er nicht wiedergewählt<> Seine Amtszeit endete deshalb am 30» Juni 1954«. Seitdem erhält er als Ruhegehalt 75 c/o der Bezüge der Besoldungsgruppe Y/ 6 des Hessischen Wahlbeamtenbesoldungsgesetzes„
Am 21o Hai 1951 hat der Kläger bei der Beklagten beantragt, ihn auf Grund des BWGöD mit Wirkung vom 1» April 1950 in die Besoldungsgruppe Ala der Reichsbesoldungsordnung einzustufen und sein Besoldungsdienstalter auf den 26o August 1932 festzusetzen« Er hat vorgetragen, er sei am 23« Marz 1933 als Kammerdirektor wegen seiner Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus entlassen worden» Aus dem gleichen Grunde habe es im Jahre 1934 die Reichsfinanzverwaltung abgelehnt, ihn entsprechend seiner letzten Beamtenstellung als Ministerialrat zu verwenden» Im Jahre 1938 habe er sich bei der NSDAP angemeldet, weil
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«ein Parteibeitritt vom Reichsfinanzministerium gefordert v/orden sei; er sei jedoch nur Anwärter und nicht Mitglied der Partei geworden; denn er habe kein Mitgliedsbuch erhalten«
Die Beklagte hat diesem Antrag mit Wiedergut-machungsbescheid vom 15« September 1952 entsprochen«
Nach Ablauf seiner Amtszeit bei der Beklagten hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 15» September 1952 dahin zu ergänzen, daß ihm ein Anspruch auf Wiederanstellung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach der Besoldungsgruppe Ala zustehe und ihm bis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zu dem Eintritt der Dienstunfähigkeit ab 1« April 1954 als Ruhegehalt die vollen Dienstbezüge nach A 1 a zu zahlen seien«
Die Beklagte hat diesen Antrag durch Bescheid vom 6, Februar 1957 abgelehnt» Die vom Kläger erhobene Klage blieb in beiden Rechtszügen erfolglos« Das Berufungsgericht hat in seinem - rechtskräftigen - Urteil vom 51° Mai I960 ausgeführt, der Kläger sei nicht nur Anwärter, sondern Mitglied der Partei gewesen« Dies ergebe sich aus den inzwischen ermittelten und beigezogenen Personalakten des Klägers bei der früheren Reichsfinanzverwaltung« Weiter ergebe sich aus diesen Akten, daß der Kläger als Parteianwärter schon Blockleiter und daß er außerdem Sturmführer der SA bei der Reichsfinanzschule	gewesen' sei«
Wegen dieser Mitgliedschaften sei er gern« § 8 BY/GröD von der Wiedergutmachung ausgeschlossen«
Durch Bescheid vom 20» Juni I960 hat die Beklagte den Bescheid vom 15° September 1952 widerrufen und dem Kläger die durch diesen Bescheid gewährte Wiedergutmachung entzogen sowie die geleisteten 15»601,60 DM zu-
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züglich 4,404,38 DM bis zu dem 30o Mai I960 aufgelaufener Zinsen und aller weiteren Zinsen in Höhe von 4 $ zurückgefordert o Sie hat ausgeführt, der Kläger habe zu dem Zwecke der Täuschung die aus den wiederaufgefundenen Personalakten sich ergebenden Tatsache*! - seine Mitgliedschaft und Tätigkeit in der NSDAP und ihren Gliederungen - verschwiegen,.
Dies habe sie durch ein Schreiben des Oberlandesgerichts vom 8, Januar I960 erfahren, in welchem den Parteien der Inhalt der Personalakten mitgeteilt worden sei*
Der Kläger hat Klage erhoben und die Aufhebung des Bescheides beantragt*
Br hat vorgetragen, er habe im Jahre 1939 irrtümlich angenommen, er sei Mitglied der NSDAP geworden; in Wahrheit sei er aber nur Parteianwärter gewesen* Deshalb könne er auch nicht Blockleiter, sondern allenfalls Blockhelfer gewesen sein* Der SA-Sturm der Reichsfinanzschule in Bmmp sei keine Einrichtung der SA, sondern eine solche der ReichsfinanzVerwaltung gewesen und habe nur der sportlichen Betätigung der Lehrgangsteilnehmer gedient*
Der Widerrufsbescheid sei zu spät erlassen worden* Die Beklagte habe die ihm zugrunde liegenden Tatsachen schon seit dem Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 26* November 1957 gekannt* Auch bestehe kein Anspruch auf Zinsen* -
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt*
Sie hat vorgetragen, sie habe erst auf Grund des Schreibens des Oberlandesgerichts vom 8* Januar I960 die Gewißheit von den Belastungen des Klägers erlangt, erst damals sei ihr der Inhalt der Personalakten bekannt geworden* Der Bescheid sei daher rechtzeitig ergangen* Der Kläger habe als Jurist selbst zwischen Anwartschaft und
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Mitgliedschaft unterscheiden können» Die Zinspflicht ergebe sich aus den §§ 819» 292 BGB»
Das Landgericht hat den Bescheid vom 20« Juni I960 insoweit aufgehoben, als der Kläger zur Rückzahlung von mehr als 15<>601,60 DM verpflichtet worden ist» Die weitergehende Klage hat es abgewiesen«
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen o
Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen und beantragt, den angegriffenen Bescheid in vollem Umfang
 aufzuheben«
Das Oberlandesgericht hat beide Rechtsmittel zurückgewiesen und die Revision zugelassen«
Der Kläger hat Revision eingelegt, die Beklagte Anschlußrevision« Beide Parteien verfolgen die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter und beantragen die Zurückweisung der gegnerischen Revision«
Bntscheidungsgründe:
I«
Zur Revision des Klägers:
1« Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den Entschädigungsgerichten im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 26 Abs» 4 Satz 2, 51 Abs« 5 BWGöD in der Passung vom 24» August 1961 (BGBl I 1628)
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ohne Rechtsirrtum bejaht (vgl. Senatsurteil vom 10» Mai 1957 IV ZR 96/57 - LM Nr. 3 zu § 26 BWGöD = RzW 1957, 295 Nr. 49)o
2o a) Ras Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Entziehung der dem Kläger von der Beklagten zugebilligten Wiedergutmachung gern. § 31 Nr. 2 BWGöD bejaht. Es hat in der früheren politischen Belastung des Klägers eine für die Entscheidung über den Wiedergutmachungsanspruch erhebliche Tatsache im Sinne dieser Vorschrift erblickt. Auf Grund des Inhalts der ihm vorliegenden Personalakten des Klägers hat es als erwiesen angesehen, daß der Kläger nicht nur Anwärter, sondern Mitglied und Blockleiter der NSDAP sowie Sturmführer des allerdings auf die Lehrer und Lehrgangsteilnehmer der Reichs-linanzschule	beschränkten	SA-Sturmes	war.	Nach
 den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts waren diese Belastungen dem Kläger bekannt und wurden von ihm bei Stellung des Wiedergutmachungsantrages zu dem Zwecke der Täuschung verschwiegen.
b) Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind nicht begründet.
Die Revision erblickt zunächst eine Verletzung des § 31 Nr. 2 BWGöD darin, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der Angaben des Klägers über seine Mitgliedschaft in der NSDAP Fahrlässigkeit habe genügen lassen. Dies will die Revision aus der Wendung ira Berufungsurteil, der Kläger habe seine Mitgliedschaft in der NSDAP besser wissen müssen als die Dokumentenzentrale, schließen. Die Revision verkennt jedoch, daß das Berufungsgericht mit der Wendung: "er mußte wissen" seiner Überzeugung, daß der Kläger Kenntnis seiner wirklichen Mitgliedschaft hatte,
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Ausdruck verliehen hat, also damit nicht nur dem Kläger den Vorwurf machen wollte, er hätte diese Mitgliedschaft kennen müssen,,
Entgegen der Meinung der Revision kann in der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger könne nur zu dem Zwecke der Täuschung seine Belastungen verschwiegen und sich nur als Anwärter der NSDAP bezeichnet haben, kein Verstoß gegen die Denkgesetze erblickt werden« Soweit die Revision geltend macht, es sei mit Rücksicht auf das Unterbleiben der Aushändigung eines Mitgliedsbuches ein Irrtum auf seiten des Klägers möglich, läßt sie außer acht, daß das Berufungsgericht zu einer bestimmten Feststellung nicht nur der Parteimitgliedschaft des Klägers, sondern auch seiner Kenntnis hiervon gekommen ist« Die in diesem Zusammenhang von der Revision noch erhobene Rüge einer Verletzung des § 176 BEG geht fehl« Das Berufungsgericht hat bei seiner Feststellung, daß der Kläger nicht nur Parteianwärter, sondern Mitglied der NSDAP war, nicht nur die früheren Angaben des Klägers zu seinen Personalakten, sondern auch den Inhalt des Schreibens des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 29o Oktober I960 berücksichtigt« Aus dem Inhalt dieses Schreibens hat es ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß der Kläger nicht mehr nur Parteianwärter gewesen sein könne, weil er bereits eine reguläre Parteinummer besessen habe« Seine weiteren Ausführungen, der Kläger habe sehr wohl zwischen Anwartschaft und Mitgliedschaft zu unterscheiden gewußt und er könne auch nicht später zu der Auffassung gelangt sein, nicht Parteimitglied gewesen zu sein, liegen auf dem Gebiet der tat-richterlichen;. Beweiswürdigung« Mit ihren Angriffen gegen diese V/ürdigung kann die Revision daher nicht gehört worden«
Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe eine Klärung der Frage unterlassen, ob der Kläger als Parteianwärter schon habe Blackleiter der IISDAP sein können, ist unbeachtliche Zwar konnte nach der Auskunft des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 13o Januar 1961, auf die sich die Revision bezieht, ein Parteianwärter nur als Blockhelfer, nicht als Blockleiter der IISDAP eingesetzt werden«, Diese Frage berührt jedoch nicht den Kern der Belastungen des Klägers « Für den Umfang dieser vom Kläger verschwiegenen Belastungen ist es unerheblich, ob der Kläger zunächst - als Parteianwärter - nur Blockhelfer und erst - nach Erlangung der Mitgliedschaft - Blockleiter der NSDAP gewesen ist«, Auch mußte das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß der Kläger bei seiner Meldung zu den Personalakten sich möglicher weise irrtümlich bereits als Blockleiter, statt - zunächst nur als Blockhelfer, bezeichnet hat, nicht schließen, daß er bei Stellung seines V/iedergutmachungsantrages seine Mitgliedschaften und Tätigkeiten nicht vorsätzlich verschwieg, sondern nur aus einer irrtümlichen Auffassung heraus nicht angab«
Die Revision wendet sich ferner vergeblich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der vom Kläger geführte Sturm trotz seiner Beschränkung auf die Lehrer und Lehrgangsteilnehmer der Reichsfinanzschule
 zur SA gehörte« Diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden« Es spricht nichts dafür, daß SA-Stürme dieser Art ohne jedes Benehmen mit der höheren SA-Führung aufgestellt wurden«
Die Revision zieht außerdem in Zv/eifel, ob die Frage der Anwartschaft oder Mitgliedschaft eine im Sinne des § 31 Nr« 2 BWGöD erhebliche Tatsache war« Sie
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beruft sich darauf, daß nach der Rechtsprechung auch bereits die Anwärterschaft als Ausschließungsgrund angesehen v/irdo Dabei übersieht jedoch die Revision, daß zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger den Wiedergutmachungs-antrag stellte, diese Präge noch nicht geklärt war, und daß es zu demindest für die Beurteilung der Gesaratbelastung des Klägers von Erheblichkeit war, ob dieser nur Anwärter oder Mitglied der NSDAP war»
Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe eine Prüfung der Voraussetzungen des § 8 AbSo 1 Unterabsatz 2 BWGöD unterlassen, ist schon deshalb unbegründet, weil beim Kläger nicht nur eine lediglich nominelle Mitgliedschaft in der NSDAP und in der SA vorliegt «,
Im übrigen waren gerade die vom Kläger verschwiegenen Tatsachen für die von der beklagten Stadt nach Maßgabe der vorerwähnten Bestimmung zu treffende Ermessensentscheidung erheblich gewesen«,
3» Das Berufungsgericht hat das Recht der Beklagten, die Wiedergutmachung rückwirkend zu entziehen und die gewährten Leistungen zurückzufordern, auf Grund des § 31 Abs» 1 BWGöD und in entsprechender Anwendung des § 204 Abs. 2 BEG bejaht und, im Hinblick auf die Schwere der Täuschungshandlung des Klägers, in der vollen Entziehung des Anspruchs keinen Ermessensfehler gesehen«,
Die von der Revision gegen diese rechtliche Würdigung geäußerten Bedenken greifen nicht durch«, Die Revision macht unter Hinweis auf die Regelung des § 31 AbSo 2 BY/GöD und auf den Umstand, daß in diesem Gesetz, anders als im BEG, die Befugnis der Behörde zur Rückforderung bereits erbrachter Leistungen nicht ausdrücklich vorgesehen ist, geltend, die Entziehung wirke nur ex nunc,
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könne sich also nicht auf bereits erfüllte Ansprüche beziehen« Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden« Einen Anspruch entziehen heißt, einen bereits zuerkannten Anspruch nachträglich verneinen und die Wirkung der Zuerkennung beseitigen« Mit der Entziehung wird sonach der Anspruch nachträglich, also rückwirkend, abgesprochen und der den Anspruch zubilligende Bescheid aus der l/elt geschafft« Die Entziehung umfaßt, soweit im Bescheid nichts anderes ausgesprochen ist, grundsätzlich den gesamten Wiedergutmachungsansprucho Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob es sich um bereits bewirkte Leistungen oder um die erst in Zukunft zu erbringenden Leistungen handelt« Denn das BY/GöD enthält insoweit keine einschränkende Regelung« Ein Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber die durch eine Täuschungshandlung bereits erlangten Wiedergutmachungsleistungen dem Täuschenden habe belassen wollen, ist nicht gegeben« Daher ist die Befugnis der Wiedergutmachungsbehörde zur Entziehung des gesamten Anspruchs, also auch, soweit er bereits erfüllt ist, zu bejahen« Dies muß zu demindest in denjenigen Fällen gelten, in denen, wie hier, der der Entziehung zugrunde liegende Tatbestand bereits bei Zuerkennung der Wiedergutmachung vorlag (Blessin/Bhrig/ Wilden, 3» Aufl» Anm« 5 zu § 26 BWGöD, im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts MDR 1958, 447) o Die von der Beklagten mit rückwirkender Kraft ausgesprochene Entziehung des Anspruchs war sonach zulässig« Sie bewirkt den Verlust dessen, was der Kläger in Erfüllung des Wiedergutmachungssnspruchs bereits erhalten hat (Blessin/Ehrig/Wilden aaO)« Es bestehen daher keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß die Beklagte im V/iderrufs-bescheid die Rückzahlung der dem Kläger zugeflossenen Beträge angeordnet hat« Insoweit hat sie nur die Folgen der Entziehung ausgesprochen«
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Hierzu war sie berechtigt, obwohl das BWGöD, anders als das BEG in den Bestimmungen der §§ 7 Abs» 3, 204, hierüber keine ausdrückliche Regelung enthalte
4o Das Berufungsgericht hat die Wahrung der in § 203 Abs» 2 BEG für den Widerruf vorgesehenen Sechsmonatsfrist, die es auch bei einer Entziehung des Anspruchs nach § 31 BWGÖD für geboten angesehen hat, mit der Erwägung bejaht, daß die Beklagte erst durch die im Vorprozeß beiden Parteien zugegangene Mitteilung des Oberlandesgerichts vom 8» Januar I960 eine hinreichend sichere Kenntnis von dem Entziehungsgrund erlangt habe0 In seinen Hilfserwägungen hat es vorsorglich ausgeführt, daß auch bei Nichtanwendbarkeit der Fristbestimmung des § 203 Abs» 2 BEG der Bescheid nicht als so spät ergangen anzusehen sei, daß der Kläger nach Treu und Glauben nicht mehr damit habe rechnen müssen»
Diese Erwägungen tragen die Bejahung der Rechtzeitigkeit der Entziehung» Soweit die Revision geltend macht, die Beklagte habe schon seit dem Verhandlungstermin vom 26» November 1957 vor dem Landgericht Wiesbaden die Belastungen des Klägers gekannt, greift sie in unzulässiger Weise die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts an» Dieses hat ausgeführt, daß vor dem Zugang der Verfügung vom 8» Januar I960 bei der Beklagten lediglich ein zu dem Erlaß eines Entziehungsbescheides nicht ausreichender Verdacht vorlag» Die von der Revision angeführten Schriftsätze der Beklagten im Vorprozeß mußten dem Berufungsgericht keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung geben»
5o Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den angefochtenen Bescheid auch insoweit bestätigt, als er die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung der gesara-
ten von der Beklagten geleisteten Beträge, somit auch der von der Beklagten einbehaltenen und an das Finanzamt abgeführten Lohnsteuerbeträge, ausspricht0 Entgegen der Meinung der Revision sind auch diese Beträge ein Teil der von der Beklagten dem Kläger gewährten Wiedergutmachung« Rechtlich zutreffend hat daher das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß es Sache des Klägers ist, sich selbst zwecks Erstattung der dann zuviel bezahlten Lohnsteuerbeträge an die Steuerbehörde zu wenden»
6» Ohne Erfolg macht schließlich die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Bestimmung des § 227 Abs» 2 BEG verkannt, nach der einem Land, das sich in dem Verfahren vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten läßt, die ihm erwachsenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nicht erstattet werden» Hieraus entnimmt die Revision den Grundgedanken, daß derjenige, der Wiedergutmachungsan-sprüche geltend macht, nicht mit Kosten der Gegenseite belastet werden soll« Die Revision übersieht hierbei, daß die vorerwähnte Bestimmung in Zusammenhang mit der Vorschrift des § 224 Abs» 1 und 2 BEG steht, die das Land vom Anwaltszwang vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht befreit« Die Vorschrift geht davon aus, daß die Länder über hinreichend geschulte Beamte oder Angestellte mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiete des Entschädigungsrechts verfügen, die deshalb zur Pro-zeßführung vor dem Landgericht und auch vor dem Oberlandesgericht in der Lage sind» Einer ausdehnenden Auslegung dahin, daß sie auch für kommunale Körperschaften zu gelten hätte, bei denen diese Voraussetzung in der Regel nicht gegeben ist, sind die Vorschriften der §§ 224, 227 Abs» 1 BEG nicht zugänglich» Die Rüge der Revision greift daher nicht durch»
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7» Die Revision des Klägers ist somit unbegründet,
II,
Zur Anschlußrevision der Beklagten:
1,	Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß der Zinsanspruch der Beklagten unbegründet ist, mit folgenden Erwägungen begründet: Auch insoweit seien die Vorschriften des BEG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung heranzuziehen, Da das BEG keine Regelung über die Zinspflicht enthalte, seien v/eder Verzugs- noch Prozeßzinsen zu zahlen. Gleiches müsse für die im Gesetz genau festgelegten und begrenzten Ansprüche der Verfolgten aus dem BWGöD gelten, ebenso für die Rückzahlungsansprüche der öffentlichen Hand, Die Ansprüche nach § 31 BWGöD seien allein nach dem YViedergutmachungs- und Entschädigungsrecht zu behandeln. Die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) könnten daher nicht herangezogen werden,
2,	Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Zwar können nach der Rechtsprechung des Senats für Ansprüche nach dem BEG grundsätzlich weder Verzugszinsen noch Prozeßzinsen verlangt werden (Senatsurteile RzW 1958, 326 Nr, 70 und 1962, 259 Nr, 11), Ebenso besteht auch kein wiedergutmachungsrechtlicher Anspruch auf Verzinsung der einem Verfolgten als Wiedergutmachung zu gewährenden Dienstund Versorgungsbezüge, Dies hat der erkennende Senat im Urteil RzW 1964, 475 Nr, 46 im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (RzY/ 1963,
 135 Nr, 37) ausgesprochen. Dieser Grundsatz gilt jedoch
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nicht uneingeschränkte So kann nach der vorerv/ähnten Entscheidung des Senats RzW 1962, 259 Nra 11 ein Anspruch des Verfolgten auf Leistung von Verzugszinsen aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung dann in Betracht kommen, wenn die Entschädigungsbehörde die Auszahlung der bereits festgesetzten Entschädigung verzögert * Vor Festsetzung des Anspruchs scheidet jedoch ein entschädigungsrechtlicher oder wiedergutmachungsrechtlicher Anspruch auf Zahlung von Zinsen deshalb aus, weil die vom Entschädigungsschuldner oder vom Wiedergutmachungspflichtigen zu erbringende Leistung erst durch die Festsetzung, sei es seitens der Entschädigungs- oder Wiedergutmachungsbehörde, sei es seitens der Gerichte, konkretisiert wird» Liese gegen eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen sprechende Erwägung kann aber dann nicht durchgreifen, wenn ein Antragsteller durch Verschweigen rechtserheblicher Tatsachen einen Wiedergutmachungsbescheid zu seinen Gunsten erwirkt, dadurch zu Unrecht Leistungen erlangt und sich die Möglichkeit verschafft hat, die ihm zugeflossenen Geldbeträge zu nutzen» In einem solchen Falle besteht kein Grund, dem Antragsteller die Nutzungen, in deren Genuß er zu Unrecht gekommen ist, zu belassen, seine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen also zu verneinen» Vielmehr macht die Anschluß- . revision mit Recht geltend, daß in einem solchen Falle eine sinngemäße Anwendung des § 819 BGB angebracht ist»
Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die ihm zugeflossenen Wiedergutraachungsleistungen durch Täuschung erlangt» Durch dieses schuldhafte Verhalten ist er in den Genuß erheblicher, ihm nicht zustehender Beträge gelangt und hat die Möglichkeit gehabt, aus diesen Beträgen Nutzungen zu ziehen» Entsprechend der Bestimmung des § 819 BGB muß er daher so haften, als ob der Anspruch auf Rückgabe der Leistungen bereits bei ihrem Empfang rechtshängig geworden wäre»
Mit Recht hat daher die Beklagte im angefochtenen Bescheid auch die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Zinsen ausgesprochene
 Die Klage erweist sich somit auch insoweit als unbegründete
III.
Aus diesen Gründen muß die Revision des Klägers zurückgewiesen und auf die Rechtsmittel der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgev/iesen werden0
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91? 97 ZPO,
225 Abso 1 BEGo
 Raske	Johannsen
 Wilden
Bundesrichter Uro Loewenheim ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben
 Raske
Uro Graf