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BGH

Gericht: BGH

YJidersprochen und den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen, für den Pall der Scheidung das überwiegende Verschulden des Klägers festzustellen,» Hierzu hat sie vorgetragen, die Ehe bestehe Uber 2o Jahre, erst seit 1957 habe sich der Kläger aus unverständlichen Gründen von ihr abgewandt, auf die Scheidung hingearbeitet und sich im April 1958 von ihr getrennt« Zur Begründung ihres Widerspruchs hat die Beklagte vorgetragen, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet« So habe er von März 1957 ab die geschlechtlichen Beziehungen nicht mehr fortgesetzt, ohne einen Grund dafür zu haben« Hierauf hat der Kläger erwidert, daß er schon früher die geschlechtliche Vereinigung mit der Beklagten nur ungern Du kannst es ja auch nicht durch die Rippen schwitzen«,” Zu den Ohrfeigen vom 3o* April 1958 sei es gekommen , weil sich die Beklagte bei einem Streit Uber die Herausgabe von Fotoalben zu der Behauptung verstiegen habe«, Schließlich hat die Beklagte ihren Widerspruch noch damit begründet, der Kläger habe der Beklagten keinen Unter- Das Landgericht hat die Ehe der Parteien nach 5 48 Abs« 1 EheG geschieden« Es hat die Ehe der Parteien im Zeitpunkt der Trennung der Eheleute als unheilbar zerrüttet ange sehen« Den Widerspruch der Beklagten hat es nicht durchgreife11 lassen, weil es nicht als erwiesen angesehen hat, daß die Zerrüttung der Ehe überwiegend auf das schuldhafte Verhalten des Klägers zurückzuführen ist«, Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des ersten Rechtszuges geändert und die Klage abgewiesen* Bas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es den Widerspruch der Beklagten für berechtigt angesehen und ihre Bindung an die Ehe bejaht hat (§48 Abs* 2 EheG), auch dio hilfsweise hegehrte Scheidung nach § 43 EheG hat das Berufungsgericht nicht als gerechtfertigt angesehen Die Revision ist nach Berufungsgericht zu dem Nachteil des Klägers entschieden hat daß nach sein Scheidungsverlangcn an dem Widerspruch der Beklagten Das Berufungsgericht ist weiterhin zu den Ergebnis gekommen, daß der Kläger sich von der Beklagten vollständig abgewandt hat;, seine eigenen Wege geht und dadurch die Ehe der Parteien so tiefgreifend und unheilbar zerrüttet ist, daß die Wiederherstellung einer Jjebens- läßt die Scheidung einer Ehe Zeitpunkts unentbehrlich , die nach dreijähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft vollständig zerrüttet ist, nicht zu wenn der sich auf die Zerrüttung berufende Ehe- klagende Ehegatte die Zerrüttung ganz oder überwiegend ver Verhalten den Vorwurf rechtfertigt, daß der schuldet hat Die se Entscheidung setzt die Feststellung des Zeitpunkts« in dem die Ehe unheilbar zerrüttet warn voraus- Der Kläger hat mehrfach vorgetragen, daß die Zerrüttung der Ehe schon vor der räumlichen Trennung der Parteien einge-troten war. da nach der Darstellung der Beklagten schon damals jeder der Ehegatten seine eigenen Wege ging* Tage lang verreiste, ohne den anderen zu verständigen oder eine Rücksicht auf ihn zu nehmen Besteht also die Möglichkeit« daß die Ehe der Parteien schon vor der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zerrüttet war, so hat sich dor Kläger durch den Auszug nicht ohne Soweit das Berufungsgericht dem Kläger vorwirft, er habe die eheliche Lebensgemeinschaft willkürlich aufgehoben, ist dieser Vorwurf schon deshalb unhaltbar, weil das Berufungsgericht in den Urteilsgründen ausgesprochen hat« daß die Beklagte schon vor diesem Zeitpunkt Eheverfehlungen begangen hat» Mit dor Feststellung dieser Verfehlungen ist der Vorwurf einer willkürlichen Aufhebung der Lebensgemeinschaft unvereinbar« Es hat diese Pflichtverletzungen in allen Fällen als schwere Verstöße gewertet und ferner ausgesprochen, die Verfehlungen der Beklagten hätten ihren überwiegenden Grund in dem fehlsamen Verhalten des Klägers. La- das Berufungsgericht Verfehlungen der Beklagten erstmals für das Jahr 1953 festgcstellt hat, die erste Pflichtverletzung des Klägers nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils aber erst in Kürz 1957 (Einstellung dos Geschlechtsverkehrs) begangen wurde? läßt sich nicht sagen, daß der Kläger durch sein Verhalten die Verfehlungen der Beklagten herbeigeführt hat. Welche Bedeutung dem Verhalten des Klägers für den Verlauf der Ehe beizulegen istj, läßt sich nur dann richtig entscheiden, wenn der Zeitpunkt der Zerrüttung der Ehe oindeutig festgestellt und geprüft v/ird, worauf die Zerrüttung der Ehe beruht» 5» Unter den dem Kläger zur last gelegten Pflichtverletzungen hat das Berufungsgericht in der Verweigerung des Geschlechtsverkehrs eine schwere : Eheverfehlung gesehen» weil das streitsüchtige und zänkische Verhalten der Beklagten, wie es das Berufungsgericht festgestellt hat* die Neigung des Klägers zu dem Verkehr die Beklagte dieses Verhalten des Klägers zur Sprache gebracht und eine. Der Kläger hatte entsprechende Behauptungen aufgestellt, und zwar für alle Fälle von Mißhandlungen (19o Januar 1958, 3o« Ilärz 1958, 3o» April 1958)« Das Berufungsgericht hat die Äußerungen der Beklagten als richtig unterstellt und hinzugefügt, der Kläger hätte sich in jedem Falle beherrschen müssen«. Solche Unterstellungen bilden, wie in der Rechtsprechung dec Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs schon mehrfach hervorgehoben worden ist, keine ausreichende Grundlage für die Abv/ägung des beiderseitigen Verschuldens bei derartigen Entgleisungen (RGZ ^964? 275; BGH I-M Nr» 22 zu § 48 EheG)» Erst wenn feststeht, was die Beklagte dem Klager zugerufen hatte, ehe er ihr Ohrfeigen austeilte oder sie auf andere Weise mißhandelte, kann der Tatrichter sicher beurteilen, ob sich der Kläger hätte beherrschen müssen und welcher Schuldvorwurf für den Mangel an Selbstbeherrschung angebracht ist» Bas Fehlen dieser Feststellungen stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar» 7» Bie erörterten Rechtsverstöße nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils» Dadurch erhält das Berufungsgericht nochmals Gelegenheit zu prüfen, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat* In diesem Zusammenhänge muß der Berufungsrichter dem Verlauf der Ehe naebgehen und aufzulclären suchen, worauf die Neigung der Auch zur Frage der Bindung der Beklagten an die Ehe wird das Berufungsgericht noch einmal Stellung nehmen müssen.

Zitierte Normen: § 48 EheG
EheGBerufungsgerichtScheidungEheZerrüttungKlägerVerhalten

Volltext der Entscheidung

Verkündet am
22o November ^963
Hoeppe, Juatizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Bürovorstehers Rudolf Heinrich Karl
 traße
- prozeßbovollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br«
in
 gegen
die Verkäuferin Magdalena
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagte und Revisionsbeklagte;,
■
Rechtsanwalt Br
 in
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 13* November 1963 unter Mitwirkung
 des Senatspräsidenton Ascher und der
 Bundesrichter Johannsen
 Ha a ß

Br
 Locv/enheim und B
Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
■
3« Zivilsenats des Cberlandesgerichts Nürnberg
■
vom 24« Januar 1963 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision,, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe? die die
■
Parteien am 12, September 1939 in E^p eingegangeri sind.
Der Kläger ist evangelisch? die Beklagte gehört der katholischen Kirche an,
■
Der im 1912 geborene Kläger mußte von 194o ab
 Wehrdienst leisten. Nach dem Ende des Krieges war er
■
Versicherungsangestellter, er leitet jetzt ein Büro der DeflBÜ^	Versicherungs-AG in DflHHBP» Die Beklagte
 ist etwa ein halbes Jahr älter als der Kläger, sie ist
 ebenfalls seit Jahren berufstätig, kann aber nach ihrer
■
Behauptung wegen ihrer angegriffenen Gesundheit nur halbe
 Tage arbeiten. Sie ist Verkäuferin im "Haus der Dame” in Erlangen«
Die Ehe blieb kinderlos. Der letzte Geschlechtsverkehr fand im Februar oder März 1957 statt. Vom 3o, April 1958 ab lobten die Parteien in der Ehewohnung voneinander getrennt,
 an 27- Juni 1958 zog der Kläger aus der Wohnung aus,
■
Der Kläger stützt sein Scheidungsbegehren auf § 48 EheGr
 hilfsweiße auf § 43 dieses Gesetzes, Er behauptet, die Beklagte habe durch ihr streitsüchtiges und unbeherrschtes Wesen, durch ihre Neigung zu unbegründeter Eifersucht, die sie selbst in Gegenwart Dritter nicht unterdrückt habe, alle Voraussetzungen für ein erträgliches Eheleben zerstört und auf diese Vi/oiae die Ehe tiefgreifend und unheilbar
 zerrüttet.
Nach vorübergehender Trennung im Jahre 1 aus diesen Gründen im Juni 195o erstmals eine klage erhoben, sic aber in der Hoffnung, daß
949 habe er
 Ehescheidan
die Beklagte
o

3
ihr Verhalten ändern werde;, einige Monate später wieder zurückgenommen« Im Laufe der Zeit sei die Beklagte jedoch immer unverträglicher geworden« seine Bemühungen«, sie zur
 icht und Mäßigung zu bewegen« hätten
 keinen Erfolg ge
 habt
Im Jahre 1949/5o habe ihn die Beklagte lange Zeit hindurch durch einen Detektiv beobachten lassen, bis dieser Beobachter es abgelehnt habe, den Auftrag weiter auszuführon.
Etwa um die gleiche Zeit habe sie ihre beiden Schwestern beauftragt, ihn zu überwachen«
Bei geselligen Zusammensein mit Bekannten habe ihn die Beklagte mit ihrer Eifersucht verfolgt und in Gegenwart
 des befreundeten Ehepaares
 beschimpft und beleidigt.
So
 habe sie bei einem Besuch
 der
amilie
 im Mai
956
als
 ihr schlecht geworden und ihr der Kläger eine Tablette
 zur Besserung
 ihres Befindens
 angeboten habe, laut geschrieben?
"Nein, von dem nehme ich keine Tablotto, der will mich nu
 vergiften«" Ähnliche Szenen in Gegenwart der Eheleute
 hätten sich im Sommer 7 957 und im November
957
ereignet.
33oi dem Zusammensein im November 1957, aber auch bei späteren Gelegenheiten, habe die Beklagte zu dem Ausdruck gebracht, daß
c
ic auf die Fortsetzung der Ehe keinen Wert lege geh doch
■ ■
Deinen Steig, ich gehe den meinen, ich kann mir so ein viel
 schöneres Leben machen")« Vor seinem Auszug habe sie
 ch
■
wieder in diesem Sinne geäußert und hinzugefügt, er könne ja die elektrische Nähmaschine verkaufen, um die Kosten des Scheidungsprozesses zu bestreiten«
Der
 hat beantragt, die Ehe der Parteien zu scheid
 Die Beklagte hat der auf § 48 EheG gestützten Scheidung

4
%
YJidersprochen und den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen, für den Pall der Scheidung das überwiegende Verschulden des Klägers festzustellen,»
■
Hierzu hat sie vorgetragen, die Ehe bestehe Uber 2o Jahre, erst seit 1957 habe sich der Kläger aus unverständlichen Gründen von ihr abgewandt, auf die Scheidung hingearbeitet und sich im April 1958 von ihr getrennt«
Sic fühle 3ich noch an die Ehe gebunden, in diesem Zu-
■ .
sammenhang sei neben ihrer religiösen Einstellung von
■
Bedeutung, daß sie im Alter auf die Unterhaltsleistungen des Klägers angewiesen sei« Sie hat dazu noch ausgeführt, ihre Angestolltenversicherungsrente von etwa 16o DM monatlich werde nicht ausreichen, um ihr eine genügende Versorgung zu sichern« Der Kläger hat das Bestehen dieser Bindung an
■
die Ehe in Zweifol gezogen und die Behauptungen der Beklagten
i
als Heuchelei bezeichnet, weil die Beklagte bei ihrem Vortrag
■
■
■
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ganz genau wisse, daß er niemals zu ihr zurückkehren werde«
Zur Begründung ihres Widerspruchs hat die Beklagte vorgetragen, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet«
So habe er von März 1957 ab die geschlechtlichen Beziehungen nicht mehr fortgesetzt, ohne einen Grund dafür zu haben« Hierauf hat der Kläger erwidert, daß er schon früher
 die geschlechtliche Vereinigung mit der Beklagten nur ungern
■
gesucht habe, weil sic selbst bei solchen Gelegenheiten Streitereien heraufbeschworen hebe«
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Y/iderspruch
s
weiter
’vorgetragen, der Kläger habe sic am 19«» Januar 1958
und am 3o. April 1958 mißhandelt und ihre Ehre durch den von
 ihm an dag Landgericht gerichteten Brief vom 25«, Februar
962
herabgesetzt«. In diesem Brief habe er sie "als wahren Teufel in Menschengestalt” als “Satan” und “infame Lügnerin” bezeichnet«.
Der Kläger hat die Tätlichkeiten zugegeben«, Zu den drei Ohrfeigen9 die er der Beklagten am 19* Januar 1958 - nach ihrer Darstellung am 12. Januar 1958 « gegeben hat«, will er durch folgende Bemerkungen der Beklagten hingerissen worden sein: "Du willst doch nicht behaupten«, daß Du keine anderen Frauen gebrauchst* Seit Februar 1957 hast Du mich nicht mehr
 ungerührt«. Du kannst es ja auch nicht durch die Rippen schwitzen«,” Zu den Ohrfeigen vom 3o* April 1958 sei es gekommen , weil sich die Beklagte bei einem Streit Uber die Herausgabe von Fotoalben zu der Behauptung verstiegen habe«,
seine Mutter habe ja ihre Mutter unter die Erde gebracht*
■
Schließlich hat die Beklagte ihren Widerspruch noch
 damit begründet, der Kläger habe der Beklagten keinen Unter-
■
halt gezahlt, so daß sie genötigt gewesen sei, eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken«
■
Das Landgericht hat die Ehe der Parteien nach 5 48 Abs« 1 EheG geschieden« Es hat die Ehe der Parteien im Zeitpunkt der Trennung der Eheleute als unheilbar zerrüttet ange sehen« Den Widerspruch der Beklagten hat es nicht durchgreife11 lassen, weil es nicht als erwiesen angesehen hat, daß die Zerrüttung der Ehe überwiegend auf das schuldhafte Verhalten
 des Klägers zurückzuführen ist«,
6
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des ersten Rechtszuges geändert und die Klage abgewiesen*
Der Kläger hat Revision eingelegt, um zu erreichen*
daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird»
■
■
Die Beklagte hat gebeten, die Revision des Klägers zurückzuwoisen*
■Entscheidung s
I
Bas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es den Widerspruch der Beklagten für berechtigt angesehen und ihre Bindung an die Ehe bejaht hat (§48 Abs* 2 EheG), auch

dio hilfsweise hegehrte Scheidung nach § 43 EheG hat das
 Berufungsgericht nicht als gerechtfertigt angesehen
 Die
Revision ist nach
547 Ab
O o
1 ZPO zulässig, soweit
 da«
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Berufungsgericht zu dem Nachteil des Klägers entschieden hat
 daß nach
 sein Scheidungsverlangcn an dem Widerspruch der Beklagten
48 Abs* 2 EheG scheitert.
II
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Das Rechtsmittel ist auch begründeto
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In dem angefochtenen Urteil wird dargelegt, daß die
 häusliche Gemeinschaft d
Parteien seit dem 3o* April
958
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Tage
 an dem die Beklagte ihr Nachtlager nicht mehr im
 gemeinsamen Schlafzimmer, sondern
 im Wohnzimmer der Ehewohnung
 bezog9 aufgehoben ist. Das Berufungsgericht ist weiterhin zu den Ergebnis gekommen, daß der Kläger sich von der Beklagten vollständig abgewandt hat;, seine eigenen Wege geht und dadurch die Ehe der Parteien so tiefgreifend und unheilbar zerrüttet ist, daß die Wiederherstellung einer Jjebens-
■
gemeinschaft aussichtslos erscheint.
2, Das Berufungsgericht hat nicht eindeutig festgestellt» in welchem Zeitpunkt es zu dieser unheilbaren Zerrüttung
 gekommen ist. Auch die Auslegung der Urteilsgründe ergibt
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keinen sicheren Anhaltspunkt für den Zeitpunkt« an dem die
 Zerrüttung diesen Gr 48 EheG ist die
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läßt die Scheidung einer Ehe
 Zeitpunkts unentbehrlich , die nach dreijähriger
 Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft vollständig zerrüttet
 ist, nicht zu
 wenn der sich auf die Zerrüttung berufende Ehe-
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gatte diesen Zustand öchuldhaft herbeigeführt hat. Deshalb muß der Tatrichter an Hand des Verlaufs der Ehe darüber ent
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scheiden, ob und in Yjelchem Umfange das Verhalten des Ehegatten/
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der die Scheidung begehrt, für die Zerrüttung der Ehe ursächlich
 ist und ob diese«
klagende Ehegatte die Zerrüttung ganz oder überwiegend ver
 Verhalten den Vorwurf rechtfertigt, daß der
 schuldet hat
 Die
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 Entscheidung setzt die Feststellung des
 Zeitpunkts« in dem die Ehe unheilbar zerrüttet warn voraus-
(BGHZ 39
0
26

 31)
Der Kläger hat mehrfach vorgetragen, daß die Zerrüttung
 der Ehe schon vor der räumlichen Trennung der Parteien einge-troten war. Er behauptet, er habe sich nach seinem Vortrag chon 1957 seinem hierfür als Zeugen benannten Prozeßbevol!'“ mächtigton der Tatcacheninstanzen anvertraut und ihm die unhaltbare Lage der Ehe geschildert „■ »Auf.? diese?31 Vorbringen
s
t das Berufungsgericht nicht eingegangen (vglc Bev
 tritt im Schriftsatz vom 7« Februar 1962
?
Bl
 Schriftsatz des Klägers vom
 Oktober 1962
0
58
Bl*
63 GA >
53
9
Instanz
5 286 ZPO
• Die Rüge» das Berufungsgericht habe hierdurch letzt;, ist begründet« weil hiervon die Beurteilung
d
Schuldfrage abhängt (vgl* Urteil des Senats vom 2o*. März
963
I
ZR 2o5/62
630434)
Dieser Rüge kommt be
 sondere Bedeutung zu* weil schon die Vernehmung der Beklagten durch den Einzelrichter des Landgerichts am 17« November 1961
(Bl
29
9
 33 GA) den Berufungsrichter vor die *rage stellen
 mußte* ob nicht die
h
d
teien spätestens ab
 Kerbst 1957
zerrüttet war.
da
 nach der Darstellung der Beklagten schon
 damals
jeder der Ehegatten seine eigenen Wege ging* Tage
 lang
verreiste, ohne den anderen zu verständigen oder eine Rücksicht
 auf ihn zu nehmen
 Besteht also die Möglichkeit« daß die Ehe der Parteien
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schon vor der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zerrüttet
 war, so hat sich dor Kläger durch den Auszug nicht ohne
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weiteres von selbst ins Unrecht gesetzt, wie das BerufungSss gericht anzunehmen scheint (EGH LM Nr* 22 zu § 48 Abs* 2 EheG)*
Soweit das Berufungsgericht dem Kläger vorwirft, er habe
 die eheliche Lebensgemeinschaft willkürlich aufgehoben, ist
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dieser Vorwurf schon deshalb unhaltbar, weil das Berufungsgericht in den Urteilsgründen ausgesprochen hat« daß die Beklagte schon vor diesem Zeitpunkt Eheverfehlungen begangen hat» Mit dor Feststellung dieser Verfehlungen ist der Vorwurf einer willkürlichen Aufhebung der Lebensgemeinschaft unvereinbar«
9
3
■
Las Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme
 festgesteilt, daß die Beklagte durch Elfersuchtsauftritte
 durch liebloses unbeherrschtes Verhalten, durch herabsetzende Äußerungen gegenüber den Eheleuten	Pflichtverletzungcj
 beginge Nach den Feststellungen des Tatrichtera kam es zu diesen Verhalten der Beklagten vor allem in den Jahren 1955
bis 1957o Der Berufungsrichter meint, diese Entgleisungen der Eeklagten seien '’angesichts der besonderen Sachlage”
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 al
s
schwere Eheverfehlungen zu werten.
Liese Betrachtungsweise wird den Grundsätzen nicht gerech*
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die in der Rechtsprechung des Senats zu
48 EheG entwi
 clt
worden sind. Ler Tatrichter muß feststellen- worauf die unheii
 bare
klagt
 Zerrüttung der Ehe beruht und ob das Verhalten der Be en hier die eheliche Gesinnung des Klägers zerstört
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kann auch dann der Fall o
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 ein
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wenn es sich nicht um
 chwere Eheverfehlungen in Sinne des
43 EheG gehandelt hat
 Las hat der Bundesgerichtshof in der BGHZ 39? druckten Entscheidung ausgesprochene
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6
31 abge
4* Las Berufungsgericht hat weiter festgestollt, welche Verletzungen der ehelichen Pflichten dem Kläger zur Last zu legen sind. Es hat diese Pflichtverletzungen in allen Fällen als schwere Verstöße gewertet und ferner ausgesprochen, die
 Verfehlungen der Beklagten hätten ihren überwiegenden Grund in dem fehlsamen Verhalten des Klägers. La- das Berufungsgericht Verfehlungen der Beklagten erstmals für das Jahr 1953 festgcstellt hat, die erste Pflichtverletzung des Klägers nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils aber erst in Kürz 1957 (Einstellung dos Geschlechtsverkehrs) begangen wurde? läßt sich nicht sagen, daß der Kläger durch sein Verhalten die Verfehlungen der Beklagten herbeigeführt hat. Welche Bedeutung
 dem Verhalten des Klägers für den Verlauf der Ehe beizulegen istj, läßt sich nur dann richtig entscheiden, wenn der Zeitpunkt der Zerrüttung der Ehe oindeutig festgestellt und geprüft v/ird, worauf die Zerrüttung der Ehe beruht»
5» Unter den dem Kläger zur last gelegten Pflichtverletzungen hat das Berufungsgericht in der Verweigerung des Geschlechtsverkehrs eine schwere : Eheverfehlung gesehen»
Biese Beurteilung des Verhaltens des Klägers begegnet rechtlichen Bedenken« Bas Berufungsgericht hat zunächst nicht fest-
gestellt, ob die Zurückhaltung des Klägers nach den gesamten
■
Umständen objektiv als Lieblosigkeit anzusehen ist« Das ist unter Umständen deshalb fraglich.» weil das streitsüchtige und zänkische Verhalten der Beklagten, wie es das Berufungsgericht festgestellt hat* die Neigung des Klägers zu dem Verkehr
■
mit der Beklagten erheblich beeinträchtigt haben kann» Davon
 abgesehen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt., daß
■
die Beklagte dieses Verhalten des Klägers zur Sprache gebracht und eine. Änderung gewünscht hats Daß sich die Beklagte über dieses Verhalten gegenüber Frau BflBK beschwert hat, genügt nicht, um den gegen' den Kläger erhobenen Schuldvorwurf zu rechtfertigen«
■
6« Bei den dem Kläger zur Last gelegten Mißhandlungen hat
 das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen*
ob der Kläger zuvor durch die Beklagte gereizt worden war«
Der Kläger hatte entsprechende Behauptungen aufgestellt, und zwar für alle Fälle von Mißhandlungen (19o Januar 1958,
 3o« Ilärz 1958, 3o» April 1958)« Das Berufungsgericht hat die Äußerungen der Beklagten als richtig unterstellt und hinzugefügt, der Kläger hätte sich in jedem Falle beherrschen müssen«.
Solche Unterstellungen bilden, wie in der Rechtsprechung dec Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs schon mehrfach hervorgehoben worden ist, keine ausreichende Grundlage für die Abv/ägung des beiderseitigen Verschuldens bei derartigen Entgleisungen (RGZ ^964? 27o? 275; BGH I-M Nr» 22 zu § 48 EheG)» Erst wenn feststeht, was die Beklagte dem Klager zugerufen hatte, ehe er ihr Ohrfeigen austeilte oder sie auf andere Weise mißhandelte, kann der Tatrichter sicher beurteilen, ob sich der Kläger hätte beherrschen müssen und welcher Schuldvorwurf für den Mangel an Selbstbeherrschung angebracht ist» Bas Fehlen dieser Feststellungen stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar»
7» Bie erörterten Rechtsverstöße nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils» Dadurch erhält das Berufungsgericht nochmals Gelegenheit zu prüfen, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat* In diesem Zusammenhänge muß der Berufungsrichter dem Verlauf der Ehe
 naebgehen und aufzulclären suchen, worauf die Neigung der
■
Beklagten zu Eifersuchtsausbrüchen zurückgeht» Hierbei kann auch die körperliche und gesundheitliche Entwicklung der Beklagten eine Rolle spielen*
Auch zur Frage der Bindung der Beklagten an die Ehe wird das Berufungsgericht noch einmal Stellung nehmen müssen. Eine solche Bindung an die Ehe ist nicht schon dann zu bejahen 0 wenn die Beklagte im Prozeß vorträgen läßt, sie fühle
■
sich noch an die Ehe gebunden und werde die Ehe fortsetzen. Ausschlaggebend muß eine Gesaintwürdigung ihres Verhaltens unter Berücksichtigung des vor dem Beginn des Scheidungsprozesses an den Tag gelegten Verhaltens sein.
Ascher
 Johannsen
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