Eo wird daran fcstgohalton, daß Ansprüche wogen Schadens im beruflichen Fortkommen nach dm §§ 15o, 154 BEG nur Vertriebenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG zustchen, und daß zu dieser Gruppe der Vertriebenen solche Personen nicht gehören» von denen foststeht» daß sie ohne die Verfolgung nicht Vortrieben worden wären» oder die trotz Aufenthalts im Vertroibungsgebiet zur Vertroibungs-zoit von der Vertreibung tatsächlich verschont worden sind. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVEG sei. Der Umstand, daß der Kläger nach dem Ende des Krieges in die Tschechoslowakei zurückgekohrt sei, sei nicht geeignet, ihm die Vertriobcnenoigcnschaft wieder zu nehmen. Der Kläger sei nur deshalb nicht von der allgemeinen Ausweisung der Deutschen aus der Tschechoslowakei betroffen worden, weil er Angehöriger der tschechischen Befreiungsarmee gewesen sei und als solcher aktiven Widerstand gegen den Nationalsozialismus geleistet habe. Da der Kläger nicht unter die in § 4 Abs. 1 BEG bozoichneten Personengruppen fällt, kann er Entschädigung wogon Schadons im beruflichen Fortkommen nur verlangen, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 15o Abs. 1 und dos § 154 Abs.J Satz 2 BEG vorliegen. Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ergibt sich aus diesen Vorschriften, daß nur Verfolgte, denen der Vortriobcnenstatus nach § 1 Abs* 2 Kr. 1 BVFG zu-kommt, Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkomnon zu beanspruchen haben (Urteile des Senats Rs\7 1961, 184 Nr. 31, 324 Nr. 35, 1962, 224 Nr. 23, Ein Verfolgter, der wegen nationalsozialistischer Gcwaltmaßnahmen vor der allgemeinen Vertreibung aus dem Vertrcibung8gcbiot auswanderte, nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft dort erneut seinen Wohnsitz begründete und von der Vortreibung nicht erfaßt wurde, jedoch später wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit das Vcrtroibungsgobict endgültig verließ, ist zwar Vortriobonor im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG (Urteil des Sonata RzW 1962, 398 Nr. 4), und er hat, wenn er seinen V/ohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Bunde sent schädigungsgcsetzes genommon hat, grundsätzlich die in § 15o Abs. 1 BEG vorgesehenen Entschädigungsansprüche. Bonn von der Entschädigung v/ogon Berufs Schadens und wegen Schadens durch Zahlung von Sondorabgabon sollen diejenigen Verfolgten ausgenommen bleiben, die im Zuge der allgemeinen Vertreibung oder nach dieser in das Ausland ausgowan-dort 3ind (Begründung zu § 69 des Regierungeentwurfs, Es kann deshalb auf sich beruhen, ob der Kläger, der sich im Jahre 1948 aus der Tschechoslowakei nach Kanada begab, Aussiodler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVEG ist. Vertriebener im Sinne dioser Vorschrift ist derjenige Verfolgte, der, wäre er nicht vorher ausgewandert, von der Vertreibung erfaßt worden wäre (Urteile des Senats RzV; 196o, 35 Nr. 29, 85 Nr. 34, 1961, 464 Nr. 33, 5o9 Nr.28, das Schicksal der Vertreibung erlitten hätte; nur wenn es auf Grund des bekannten Sachverhalts, insbesondere auf Grund der tatsächlichen konkreten Gestaltung dos Lobens-schicksals dos Verfolgten feststeht, daß er von Vortrci-bungsmaßnehmen nicht betroffen wordon wäre oder nicht betroffen worden ist, ist die Vortriebononoigonschaft als Voraussetzung für eine Bntschädigungfür Schaden im beruflichen Fortkommen odorflir Schaden durch die Entrichtung von Sonderabgaben nicht gegeben (Urteil des Senats RzW 1962, 368 Hr* 3o und Urteil vom 13* Juni 1962 - IV ZR 5/62 -). Es mag sein, daß der Klager ohne die Verfolgung vertrieben worden wäre, denn dann wäre er nicht in die tschechische Armee eingetreten, und es hätte dann für den tschechischen Staat kaum Veranlassung bestanden, ihn von der Vertreibung auszunehmen* Die angeführte Rechtsprechung des erkennenden Senats geht aber weiter dahin, daß die Vertriobencneigenschaft nach § 1 Abs* 2 Kr, 1 BVFG dem Verfolgten ebenfalls dann nicht zuerkannt werden kann, wenn er sich tatsächlich zur Zeit der Vertreibung im Vertreibungsge-biot aufgehalton hat und von der Vertreibung verschont worden ist (besonders deutlich Urteil RzW 1962, 368 Nr. 3o). Davon hat dor Senat auch für die Fälle keine Ausnahme vorgesehen, in denen die Annahme nahe liegt, daß dio Vertreibung gerade wegen der Verfolgung oder wegen dos auf dieser beruhenden Kampfes des Verfolgten gegen den Nationalsozialismus unterblieben ist (vgl. Juli i960 - IV ZR 64/60 - und vom Io. IJai 1961 - IV ZR 3o6/6o -, die ebenfalls Verfolgte betroffen, dio mit der tschechischen Auslandsarmeo in ihre Heimat zurückkohrtcn und sie erst nach der allgemeinen Vertreibung erneut verließen, sowie das Urteil von 25. möglich, ihn deshalb als Vertriebenen zu behandeln, weil ihm dieser Aufenthalt nur durch seinen Einsatz und Kampf gegen den Nationalsozialismus ermöglicht worden ist und er ohne solchen Einsatz in dem Land, in dem er nach der vorfolgungsbodingten Auswanderung Zuflucht gefunden hatte, geblieben wäre mit der Folge, daß sich dann wogen der anders gestalteten Tatsachenlage die Ver-triebcneneigcnschaft nicht in Abrede stellen ließe* Es ist nicht so, daß der Kläger den Vertriobonen-otatus endgültig schon vor seiner Rückkehr mit der Armee in die Tschechoslowakei erworben hätte, als es noch ungewiß war, wie sich sein Schicksal in der Zeit der Vertreibung gestalten würde * Die von der Rovisionser-widerung angeführten Fälle, in denen der Verfolgte durch die Auswanderung der Vertreibung aus seiner Heimat entgangen ist und seine dadurch erlangte Vertriebenen-Stellung nicht beeinträchtigt wird, wenn or im Zufluohts-land der Vertreibung zu dem Opfer gefallen ist, liegen wesentlich anders (Urteil dos Senats RzW 1962, 224 Nr. 23 und Urteil vom 2. Aus alledem ergibt sich, daß der Kläger nicht zu der Personengruppe der Vertriebenen gehört, denen nach § 15o Abo. 1, § 154 Abs. 1 BEG Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zuotchcn. Auf das Vorbringen der Revision, vom Standpunkt eines optimalen Beobachters und der nationalsozialistischen Gewalthaber aus sei der Beschluß des Klägers, in die tschechische Armee einzutreten, nicht voraussehbar gewesen, braucht
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein 2449 023 BEG §§ 15o, 154; Bund0svortriobenonG § 1 Eo wird daran fcstgohalton, daß Ansprüche wogen Schadens im beruflichen Fortkommen nach dm §§ 15o, 154 BEG nur Vertriebenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG zustchen, und daß zu dieser Gruppe der Vertriebenen solche Personen nicht gehören» von denen foststeht» daß sie ohne die Verfolgung nicht Vortrieben worden wären» oder die trotz Aufenthalts im Vertroibungsgebiet zur Vertroibungs-zoit von der Vertreibung tatsächlich verschont worden sind. BGH, ürt. v. 3. Oktober 1962 - IV ZR 68/62 - OLG Koblenz LG Mainz iy ZR 68/62 Verkündet am 3. Oktober 1962 ■■■l» Justizangestcllter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Bntschädigungsrechtsstreit des Landes Rhcinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landosamtos für Wiedergut-machung und verv/altote Vermögen Beklagten und Revisionsklägers , - Prozcßbcvollmächtigtor: Rechtsanwalt gegen den Wilhelm l/Canada? - Prozeßbevollmächtigte : Kläger und Revisionsbeklagton» Rechtsanwälte hat der IV« Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28« September 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rasko, Johannscn, Wüstenberg, Maaß und Br «Graf für Recht erkannt: Bas Urteil des 5« Zivilsenats (Bntschädigungsscnats) dos Obcrlandcsgcrichts in Koblenz vom 23. November 1961 wird aufgehoben« Bas Urtoil der Forien-Bnt Schädigungskammer des Landgerichts in Mainz vom 31. Oktober 196o wird geändert. Bio Klage wird abgewiesen. Bio außergerichtlichen Kosten dos Rechtsstreits trägt der Kläger« Bas Vorfahren aller Rechtszüge ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Von Rechts wogen Tatbestand; Dor am MI Juni 19o8 in UMHBBMMBI in der Tschechoslowakei geborene Kläger ist Jude9 der dom deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört . Er betrieb in seinem Geburtsort seit 1934 ein Konfektionsgeschäfto Im März 1939 flüchtete er nach der Besetzung der Tschechoslowakei nach England. Dort trat er nach dem Beginn des Krieges in die tschechische Armee ein. Mit dieser gelangte er nach Kriegsende wieder in die Tschechoslowakei. Dort wurde er demobilisiert. Er ging nach MflBHMMBM wo er sich bemühte, sein früheres Geschäft v/ieder zu eröffnen, erhielt jedoch nicht die dazu erforderlichen Genehmigungen. Deshalb richtete er sich in seiner Wohnung ein kloincs Schuhgeschäft ein. Da ihm jedoch nicht v genügend Ware geliefert wurde, hatte or nur geringe Einnahmen. Seit Ende 1946 bemühte sich der Kläger um seine Auswanderung zu Verwandten nach Kanada. Es gelang ihm jedoch erst im Jahre 1948, die Ausreisegenehmigung zu erhalten, und er begab sich alsdann nach Kanada, wo er seither lobt. Der Kläger begehrt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen nach Maßgabe der §§ 1$o, 154 BEG. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Entschädigung vorsagt. Der Kläger hat Klage erhoben und den Antrag gestellt, das beklagte Band zu verurteilen, an ihn lo.ooo DM zu zahlen. Er hat vorgetragen, er habe nach dem Kriege nicht die Absicht gehabt, ständig in seiner Heimat zu bleiben. Er habe nur vorsucht, Vermögenswerte zu retten und Verwandte zu suchen. Die Rückkehr nach England sei jedoch von den tschechischen Behörden erst 1948 genehmigt worden. Demgegenüber hat das beklagte Land, das die Abweisung der Klage beantragt hat, geltend gemacht, der Kläger habe 1943 seinen Wohnsitz wieder in begründen wollen. Er soi nach der allgemeinen Vortreibung der Deutschen aus der Tschechoslowakei im Jahre 1948 wegen des stärker gev/ordonen kommunistischen Druckes erneut ausgewandert. Das Landgericht hat das beklagte Land nach dem Klagantrag verurteilt. Die Berufung dos beklagten Landes ist von dem Obcrlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweison. Ent sehe i dungsgründe; Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVEG sei. Er habe 1939 das Vertreibungsgebiet vorlasson, weil ihn als Juden nationalsozialistische Verfolgungsmaßnah men gedroht hätten. Der Umstand, daß der Kläger nach dem Ende des Krieges in die Tschechoslowakei zurückgekohrt sei, sei nicht geeignet, ihm die Vertriobcnenoigcnschaft wieder zu nehmen. Zwar gehörten Verfolgte zu den Vertriebe nen in Sinne der genannten Vorschrift nur, wenn sic ohne die vcrfolgungsbedingte Auswanderung von den allgemeinen Vortreibungsmaßnahmen erfaßt worden wären, doch sei die Vertricbeneneigenschaft den Verfolgten nicht in allen Fällen abzusprechen, in denen sie nach Kriegsende in ihre Heimat zurückgekehrt und nach dem Abschluß der allgemeinen Ausweisung auf Grund eigenen Entschlusses erneut ausgewandert seien. Der Kläger sei nur deshalb nicht von der allgemeinen Ausweisung der Deutschen aus der Tschechoslowakei betroffen worden, weil er Angehöriger der tschechischen Befreiungsarmee gewesen sei und als solcher aktiven Widerstand gegen den Nationalsozialismus geleistet habe. Die Zugehörigkeit zur tschechischen Bcfrciungsarmoe sei aber nur eine Folge der durch die nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen bedingten Auswanderung des Klägers und daher eng mit seinem Verfolgung sschicksal verbunden. Ohne diese verfolgüngsbe-dingte Entwicklung wäre der Kläger daher mit größter \7ahrschoinlichkeit im Rahmen der allgemeinen Vertreibung aus der Tschechoslowakei ausgewiesen worden. Mithin gelte er, gleichgültig, ob er 1945 in seine Heimat zurückgckehrt sei, um sich dort ständig niederzulassen, oder ob er nur die Absicht gehabt habe, sich dort vorübergehend aufzuhalten, als Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG. Als solchem stehe ihm nach § 154 Abs. 1 BEG Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu. Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann jedoch nicht boigetreten werden. Da der Kläger nicht unter die in § 4 Abs. 1 BEG bozoichneten Personengruppen fällt, kann er Entschädigung wogon Schadons im beruflichen Fortkommen nur verlangen, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 15o Abs. 1 und dos § 154 Abs.J Satz 2 BEG vorliegen. Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ergibt sich aus diesen Vorschriften, daß nur Verfolgte, denen der Vortriobcnenstatus nach § 1 Abs* 2 Kr. 1 BVFG zu-kommt, Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkomnon zu beanspruchen haben (Urteile des Senats Rs\7 1961, 184 Nr. 31, 324 Nr. 35, 1962, 224 Nr. 23, 368 Nr. 3o sowie Urteile vom 13. Juli i960 - IV ZR 64/60 vom 25. Januar 1961 - IV ZR 2o2/6ot-, vom Io. Mai 1961 - IV ZR 306/60 -, vom 17. Januar 1962 - IV ZR 216/61 -, vom 2. Mai 1962 - IV ZR 12/61 - und vom 13. Juni 1962 - IV ZR 5/62 -). Ein Verfolgter, der wegen nationalsozialistischer Gcwaltmaßnahmen vor der allgemeinen Vertreibung aus dem Vertrcibung8gcbiot auswanderte, nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft dort erneut seinen Wohnsitz begründete und von der Vortreibung nicht erfaßt wurde, jedoch später wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit das Vcrtroibungsgobict endgültig verließ, ist zwar Vortriobonor im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG (Urteil des Sonata RzW 1962, 398 Nr. 4), und er hat, wenn er seinen V/ohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Bunde sent schädigungsgcsetzes genommon hat, grundsätzlich die in § 15o Abs. 1 BEG vorgesehenen Entschädigungsansprüche. Ansprüche wegen Beruf ©Schadens nach § 154 Abs. 1 BEG und ebenso wegen Schadens duroh Zahlung von Sondorabgabon nach § 153 Abs. 1 BEG stehen ihm jedoch nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung in diesem Fall nicht zu. Bonn von der Entschädigung v/ogon Berufs Schadens und wegen Schadens durch Zahlung von Sondorabgabon sollen diejenigen Verfolgten ausgenommen bleiben, die im Zuge der allgemeinen Vertreibung oder nach dieser in das Ausland ausgowan-dort 3ind (Begründung zu § 69 des Regierungeentwurfs, BT-Drucksachen, 2. Wahlperiode Nr. 1949, 173). Solche Personen waren nicht mehr durch die inzwischen zusammen- gebrochene nationalsozialistische Gewaltherrschaft gehindert, ihren Y/ohnsitz im Bundesgebiet oder im Land Berlin zu nehmen, und ebensowenig, wie sie die Vergünstigungen des Bundes-vertriebenenge so tzes und des LastenausgpLeichsgosetzes in Anspruch nehmen können, soll ihnen v/egen ihrer wirtschaftlichen Vorfolgungs schaden nach dem Bund es ent Schädigung s-geootz Entschädigung geleistet werden (Becker/Huber/KÜster, BErgG § 69, Vorbcm., Anm. 5; van Dom/lboos, BEG § 153 Anm. 3; Hobcnstroit RzYf 1962, 224; a.A. Neumann RzW 1961, 4o7; Küster Rz\7 1962, 1o7). Es kann deshalb auf sich beruhen, ob der Kläger, der sich im Jahre 1948 aus der Tschechoslowakei nach Kanada begab, Aussiodler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVEG ist. Maßgebend ist allein, ob er unter § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG fällt. Bas ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu verneinen. Vertriebener im Sinne dioser Vorschrift ist derjenige Verfolgte, der, wäre er nicht vorher ausgewandert, von der Vertreibung erfaßt worden wäre (Urteile des Senats RzV; 196o, 35 Nr. 29, 85 Nr. 34, 1961, 464 Nr. 33, 5o9 Nr.28, 1962, 37 Nr. 21 sowie Urteil vom 18. Oktober 1961 - IV ZR 125/61 -) • Babei ist davon auszugehen, daß ein deutscher Staatsangehöriger oder ein deutscher Volkszugehöriger, der vor der Vertreibung aus Vorfolgungsgründcn aus einem Vertreibungsgebiot ausgowandert ist, ohne diese Auswanderung % » \ das Schicksal der Vertreibung erlitten hätte; nur wenn es auf Grund des bekannten Sachverhalts, insbesondere auf Grund der tatsächlichen konkreten Gestaltung dos Lobens-schicksals dos Verfolgten feststeht, daß er von Vortrci-bungsmaßnehmen nicht betroffen wordon wäre oder nicht betroffen worden ist, ist die Vortriebononoigonschaft als Voraussetzung für eine Bntschädigungfür Schaden im beruflichen Fortkommen odorflir Schaden durch die Entrichtung von Sonderabgaben nicht gegeben (Urteil des Senats RzW 1962, 368 Hr* 3o und Urteil vom 13* Juni 1962 - IV ZR 5/62 -). Es mag sein, daß der Klager ohne die Verfolgung vertrieben worden wäre, denn dann wäre er nicht in die tschechische Armee eingetreten, und es hätte dann für den tschechischen Staat kaum Veranlassung bestanden, ihn von der Vertreibung auszunehmen* Die angeführte Rechtsprechung des erkennenden Senats geht aber weiter dahin, daß die Vertriobencneigenschaft nach § 1 Abs* 2 Kr, 1 BVFG dem Verfolgten ebenfalls dann nicht zuerkannt werden kann, wenn er sich tatsächlich zur Zeit der Vertreibung im Vertreibungsge-biot aufgehalton hat und von der Vertreibung verschont worden ist (besonders deutlich Urteil RzW 1962, 368 Nr. 3o). Davon hat dor Senat auch für die Fälle keine Ausnahme vorgesehen, in denen die Annahme nahe liegt, daß dio Vertreibung gerade wegen der Verfolgung oder wegen dos auf dieser beruhenden Kampfes des Verfolgten gegen den Nationalsozialismus unterblieben ist (vgl. die Urtoilc vom 13. Juli i960 - IV ZR 64/60 - und vom Io. IJai 1961 - IV ZR 3o6/6o -, die ebenfalls Verfolgte betroffen, dio mit der tschechischen Auslandsarmeo in ihre Heimat zurückkohrtcn und sie erst nach der allgemeinen Vertreibung erneut verließen, sowie das Urteil von 25. Januar 1961 - IV ZR 2o2/6o das einen Funktionär der sozialdemokratischen Partei betrifft, der 1946 in dio Sschechoslowakei zurücfckchrte und bis 1948 dort bliob). Daran ist festzuhalten* Wer sich tatsächlich während und nach der Zeit der Vertreibung ungehindert in dein Vertroibungsgcbiet aufgehalton hat, ist kein Vertriebener, abgesehen davon, daß er möglicherweise als Aussicdlcr nach § 1 Abs* 2 Nr. 3 BVFGr den Vertriebenenotatus erlangen kann. Es ist auch nicht möglich, ihn deshalb als Vertriebenen zu behandeln, weil ihm dieser Aufenthalt nur durch seinen Einsatz und Kampf gegen den Nationalsozialismus ermöglicht worden ist und er ohne solchen Einsatz in dem Land, in dem er nach der vorfolgungsbodingten Auswanderung Zuflucht gefunden hatte, geblieben wäre mit der Folge, daß sich dann wogen der anders gestalteten Tatsachenlage die Ver-triebcneneigcnschaft nicht in Abrede stellen ließe* Darauf, ob der Kläger freiwillig oder als Soldat in seine Heimat zurückkehrtc, kommt cs nicht an, ebensov/enig darauf, ob er sich dort ständig niederlassen oder sein Heimatland alsbald wieder verlassen wollte (Urteil vom 25. Januar 1961 - IV ZK 2o2/6o -). Es ist nicht so, daß der Kläger den Vertriobonen-otatus endgültig schon vor seiner Rückkehr mit der Armee in die Tschechoslowakei erworben hätte, als es noch ungewiß war, wie sich sein Schicksal in der Zeit der Vertreibung gestalten würde * Die von der Rovisionser-widerung angeführten Fälle, in denen der Verfolgte durch die Auswanderung der Vertreibung aus seiner Heimat entgangen ist und seine dadurch erlangte Vertriebenen-Stellung nicht beeinträchtigt wird, wenn or im Zufluohts-land der Vertreibung zu dem Opfer gefallen ist, liegen wesentlich anders (Urteil dos Senats RzW 1962, 224 Nr. 23 und Urteil vom 2. Mai 1962 - IV ZR 12/62 -). Aus alledem ergibt sich, daß der Kläger nicht zu der Personengruppe der Vertriebenen gehört, denen nach § 15o Abo. 1, § 154 Abs. 1 BEG Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zuotchcn. Auf das Vorbringen der Revision, vom Standpunkt eines optimalen Beobachters und der nationalsozialistischen Gewalthaber aus sei der Beschluß des Klägers, in die tschechische Armee einzutreten, nicht voraussehbar gewesen, braucht nicht mehr cingegangen zu werden. Bas Urteil des Berufungsgerichts ist aufzuhoben, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen. Bic Entscheidung Über die außergerichtlichen Kosten dos Rechtsstreits beruht auf § 2o9 Abs. 1 BEG, § 91 Abo. 1 Satz 1 ZPO. Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Raske Johanns en Wüstenberg Bundesrichter Maaß Br. Graf ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Baske