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BGH · 17 ZR 68/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 17 ZR 68/59

Die Berufungsfrist wird durch die Zustellung des Urteils von Anwalt zu Anwalt auch in lauf gesetzt, wenn der zustellende Anwalt heim Prozeßgericht nicht zugelassen ist und wenn seine Partei ihm vorher den erteilten Auftrag gekündigt hat, sofern er in dem Rechtsstreit als Vertreter seiner Partei aufgetreten ist und das Erlöschen seiner Vertretungsbefugnis dem Prozeßgegner nicht angezeigt worden ist« Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Auf Antrag des Rechtsanwalts SPPP ist die Klage zuständigkeitshalber an das Landgericht in Braunschweig verwiesen worden. wälte spp) und SoPPP bestimmte Ausfertigung gelangte in das Büro der Rechtsanwälte sp^^ und Dr. 3*PPP Dieser war damals amtlich bestellter Vertreter von Rechtsanwalt Sp|Pl Er stellte das Urteil am 14, Juli 1958 den Prozeß-bevollmächtigten des Beklagten zu 1 zu, ohne auf der Aus- Durch das angefoehtene Urteil ist die Berufung insoweit, als sie sich gegen das zugunsten des Beklagten zu 1 ergangene Urteil wendet, verworfen worden, da das Oberlandes-gericht angenommen hat, das Urteil des Landgerichts sei dem Beklagten am 14. Denn die Berufungsfrist des § 516 ZPO war verstrichen, als die Klägerin ihre.Berufung gegen das zugunsten des Beklagten zu 1 ergangene Urteil einlegte. Aus dem zugestellten Urteil war zu entnehmen, daß Rechtsanwalt Dr. EflHP dieses Urteil im Aufträge der Klägerin den Beklagten zustellen wollte. Insoweit war es für eine wirksame Zustellung nur erforderlich, daß Rechtsanwalt Dr, EfllV Vertreter von Rechtsginwalt S^l war und daß dieser als Bevollmächtigter der Klägerin das Urteil zustellen konnte. Eine Bescheinigung darüber, daß er das Urteil zugestellt habe, brauchte Rechtsanwalt Dr. Pfll^nach § 198 Abs. 2 Satz 2 ZPO dem gegnerischen Anwalt nur auf Verlangen zu erteilen. Seine Vollmacht endete nicht dadurch, daß der Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen wurde. rechtigt, auf Grund der ihm erteilten Vollmacht diejenigen Prozeßhandlungen vorzunehmen, die nicht nur von einem beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden konnten. Seine Vollmacht konnte nach § 87 ZPO nur dadurch enden, daß den Beklagten das Erlöschen der Vollmacht ängezeigt wurde. solcher endet dadurch, daß der Auftraggeber kündigte Im Interesse der Rechtssicherheit beendet der Widerruf- des Auftrags die prozessualen Befugnisse des Bevollmächtigten nur, wenn weder dem Gegner noch dem Gericht das Bestehen der Vollmacht mitgeteilt war und wenn der Bevollmächtigte auch noch nicht durch Handlungen für seine Partei als deren Vertreter aufgetreten ist (Rosenberg, Lehrbuch § 50 II 7 a), ter der Klägerin aufgetreten war, kennte die ihm erteilte Vollmacht erst dadurch enden, daß das Erlöschen der Vollmacht den Beklagten mitgeteilt wurde» Lies ist nicht geschehen» Leshalb blieb Rechtsanwalt trotz der Kündi- gung seines Auftrags durch die Klägerin weiterhin Vertreter der Klägerin im Prozeß-» Nicht nur die Beklagten konnten ihn weiter als Prozeßbevollraächtigten der Klägerin behandeln und ihm gegenüber mit Wirkung gegen die Klägerin prozessuale Erklärungen abgeben, sondern er selbst konnte auch Prozeßhandlungen für die Klägerin vornehmen, Rechtsanwalt SflHlhat auch, wie es das Gesetz verlangt, eine ordnungsmäßig beglaubigte Abschrift des Urteils zugestellt» Las Gesetz enthält keine Bestimmung darüber, in welcher Weise die Beglaubigung vorzünehmen ist» Mit Rücksicht auf die -Bedeutung-, die die Beglaubigung für den Empfänger des zugestellten Schriftstücks hat, haben der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts gefordert, daß der Beglaubigungsvermerk handschriftlich von dem beglaubigenden Anwalt unterzeichnet sein müsse (LM ZPO § 295 Nr. 4* BGHZ 24, 116)» Liesem Erfordernis ist genügt» Ein besonderer Wortlaut wird für die Beglaubigung im Gesetz nicht verlangt. Nach dem Sinn und Zweck, den eine Beglaubigung hat, muß verlangt werden, daß der Anwalt erklärt, das zugestellte Schriftstück sei von ihm mit der Urschrift oder der Ausfertigung verglichen und stimme mit diesem in allen Teilen über-eine Diese Erklärung braucht nicht wörtlich zu ei'folgen, sie muß aber aus den Angaben und Vermerken unzweideutig entnommen werden können und von dem Rechtsanwalt handschriftlich unterzeichnet sein. durch seine Unterschrift bescheinigt, er habe die Abschrift mit der Ausfertigung des Urteils verglichen und diese stimme damit wörtlich überein.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
RechtsanwaltVollmachtAusfertigungVertreterAnwaltZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk? ja Amtliche Sammlung? ja
ZPO §§ 78, 87, 170, 198, 221, 317, 516
Die Berufungsfrist wird durch die Zustellung des Urteils von Anwalt zu Anwalt auch in lauf gesetzt, wenn der zustellende Anwalt heim Prozeßgericht nicht zugelassen ist und wenn seine Partei ihm vorher den erteilten Auftrag gekündigt hat, sofern er in dem Rechtsstreit als Vertreter seiner Partei aufgetreten ist und das Erlöschen seiner Vertretungsbefugnis dem Prozeßgegner nicht angezeigt worden ist«
BGH, Urteil vom 7« Oktober 1959 - 17 ZR 68/59 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
IV ZR 68/59
Verkündet am 7 <. Oktober 1959 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Frau Antonie S über
 geb,
in Gl
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
1.
2 „
den Ingenieur Roman S^l^^str-
dessen geschiedene Ehefrau Ilse R in	Wl
 geb» F|
Beklagte und zu 1 Revisionsbeklagte] Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten. Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr» Loewenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 26o Februar 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Die Klage ist von Rechtsanwalt SflPB in BPPHIPIP für diesen und für Rechtsanwalt Sc|HPI bei dem Amtsgericht in Braunschweig eingereicht worden. Beiden Anwälten hatte die Klägerin Vollmacht erteilt. Die Vollmachtsurkunde ist dem Gericht eingereicht worden. Auf Antrag des Rechtsanwalts SPPP ist die Klage zuständigkeitshalber an das Landgericht in Braunschweig verwiesen worden. Nunmehr erteilte die Klägerin auch noch Rechtsanwalt Dr, Gf^pp^ Vollmacht, Während der Rechtsstreit vor dem Landgericht anhängig war, traten für die Klägerin sowohl Rechtsanwalt Dr. G^HHB als auch Rechtsanwalt Bcpp^ auf. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 25, Januar 1957 ist auch Rechtsanwalt der nur beim Oberiandesgericht zugelassen war, neben Rechtsanwalt Dr, GflHHV für Klägerin aufgetreten, Rechtsan-walt	trennte	sich	sodann	von	Rechtsanwalt	Scfl||p	und
 ging eine Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt Dr, Fpppein. Daraufhin widerrief die Klägerin ihren dem Rechtsanwalt SpjJB erteilten Auftrag, Den Widerruf seiner Vollmacht hat Rechtsanwalt Sppp weder den Beklagten noch dem Gericht angezeigt.
Am 19. Mai 1958 wies das Landgericht die Klage ab.
Am 11. Juni 1958 teilte Rechtsanwalt ScP^) dem Gericht mit, daß er das Mandat niederlege. Am 9« Juli 1958 übersandte die Geschäftsstelle eine Ausfertigung des Urteils an die Rechtsanwälte Sp|p und Sc^^0 und eine Ausfertigung an Rechtsanwalt Dr.	-ür	^ie	Hechtsan-
wälte spp) und SoPPP bestimmte Ausfertigung gelangte in das Büro der Rechtsanwälte sp^^ und Dr. 3*PPP Dieser war damals amtlich bestellter Vertreter von Rechtsanwalt Sp|Pl Er stellte das Urteil am 14, Juli 1958 den Prozeß-bevollmächtigten des Beklagten zu 1 zu, ohne auf der Aus-
 
fertigung zu vermerken, daß er als amtlich bestellter Vertreter von Rechtsanwalt	handele.	Am	15. August 1958
hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Durch das angefoehtene Urteil ist die Berufung insoweit, als sie sich gegen das zugunsten des Beklagten zu 1 ergangene Urteil wendet, verworfen worden, da das Oberlandes-gericht angenommen hat, das Urteil des Landgerichts sei dem Beklagten am 14. Juni 1957 zugestellt und die Berufung daher erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und beantragt, das angefoehtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte zu 1 hfat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entsche idungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht verworfen. Denn die Berufungsfrist des § 516 ZPO war verstrichen, als die Klägerin ihre.Berufung gegen das zugunsten des Beklagten zu 1 ergangene Urteil einlegte. Die Prist war nach § 221 Abs. 2 ZPO durch die von Rechtsanwalt Dr.-f^D bewirkte Zustellung am 14. Juli 1958 auch gegen die Klägerin in Lauf gesetzt worden.
Rechtsanwalt Dr. PflflBhat das Urteil als amtlich bestellter Vertreter des Rechtsanwalts	für	diesen zuge-
stellt. Er hat wirksam als dessen Vertreter gehandelt, obwohl er nicht zu erkennen gegeben hat, daß er als Vertre-
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ter handele. Als amtlich bestellter Vertreter des Rechtsanwalts SHB konnte Rechtsanwalt Dr. RflHI für diesen auftre-ten und alle Prozeßhandlungen vornehmen, die dieser vornehmen konnte, Er brauchte dabei nicht zu erklären, daß er als Vertreter handele. Die Handlungen des ordnungsmäßig bestellten Vertreters eines Rechtsanwalts sind allein deswegen wirksam, weil das Vertretungsverhältnis besteht. Es ist weder erforderlich, daß die Bestellung des Vertreters nach § 34 RRAO, § 39 RAOBrZ ordnungsgemäß angezeigt ist (RGZ 90, 192) noch daß der Unterschrift des Anwalts ein Zusatz beigefügt wird, aus dem sich das Vertretungsverhältnis ergibt (Stein/ Jonas/Schönke ZPO 180 Aufl. § 78 V 2; Wieczorek ZPO § 78 B I b 1). Das gilt auch, wenn der als Vertreter bestellte Anwalt ein Schriftstück zustellt. Aus dem zugestellten Urteil war zu entnehmen, daß Rechtsanwalt Dr. EflHP dieses Urteil im Aufträge der Klägerin den Beklagten zustellen wollte. Das genügte. Rechtsanwalt Dr.	brauchte	nicht	noch	weiter
 zu erklären, daß er als Vertreter des Rechtsanwalts sflflHI handele. Insoweit war es für eine wirksame Zustellung nur erforderlich, daß Rechtsanwalt Dr, EfllV Vertreter von Rechtsginwalt S^l war und daß dieser als Bevollmächtigter der Klägerin das Urteil zustellen konnte. Eine Bescheinigung darüber, daß er das Urteil zugestellt habe, brauchte Rechtsanwalt Dr. Pfll^nach § 198 Abs. 2 Satz 2 ZPO dem gegnerischen Anwalt nur auf Verlangen zu erteilen. Da die Zustellung auch wirksam ist, wenn diese Bescheinigung nicht ausgestellt wird (Wieczorek ZPO § 198 Anm. C I), wäre sie gleichfalls wirksam, wenn diese Bescheinigung, wie die Klägerin zu Unrecht meint, nicht den richtigen Inhalt gehabt hätte.
Daran, daß Dr.	Vertreter	des	Rechtsanwalts
 war, bestehen keine Zweifel. Dieser konnte aber auch als Bevollmächtigter der Klägerin das Urteil zusteilen.
Es ist unerheblich? daß Rechtsanwalt SflHi bei dem Landgericht nicht zugelassen war, das das zuzustellende Urteil erlassen hatte. Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt nach § 198 ZPO setzt nur voraus; daß beide Parteien durch Anwälte vertreten sind. Sie kann in Anwaltsprozessen auch von einem beim Gericht nicht zugelassenen Anwalt vorgenommen werden; denn die Zustellung unterliegt nicht dem Anwaltszwang (RGZ 24, 418; 17, 415; Stein/Jonas/Schönke ZPO 18o Auf 1 o § 189 I.; 2; Wiezorek ZPO § 198 A IX).
Rechtsanwalt Sj||^ konnte auch als Bevollmächtigter der Klägerin handeln. Die Klägerin hatte zwar? bevor er das Uz-teil durch seinen Vertreter zustellen ließ, den ihm erteilten Auftrag widerrufen. Seine Befugnis, die Klägerin zu vertreten, endete dadurch allein noch nicht« Rechtsanwalt SMP hatte die ursprünglich beim Amtsgericht in Braunschweig eingereichte Klage für die Klägerin unterzeichnet. Damit war er in dem Rechtsstreit als Vertreter der Klägerin aufgetreten. Seine Vollmacht endete nicht dadurch, daß der Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen wurde. Rechtsanwalt	blieb	auch	weiterhin	be-
rechtigt, auf Grund der ihm erteilten Vollmacht diejenigen Prozeßhandlungen vorzunehmen, die nicht nur von einem beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden konnten.
Seine Vollmacht konnte nach § 87 ZPO nur dadurch enden, daß den Beklagten das Erlöschen der Vollmacht ängezeigt wurde. Diese Bestimmung ist im Interesse der Rechtssicherheit getroffene Rach dem Sinn ihres nicht ganz klaren Yfort-lauts soll zwischen dem der Vollmacht zugrunde liegenden AuftragsVerhältnis und den sich aus der Vollmacht ergebenden in § 81 ZPO aufgeführten prozessualen Befugnissen des Prozeßbevollmächtigten geschieden werden. Der Auftrag als
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solcher endet dadurch, daß der Auftraggeber kündigte Im Interesse der Rechtssicherheit beendet der Widerruf- des Auftrags die prozessualen Befugnisse des Bevollmächtigten nur, wenn weder dem Gegner noch dem Gericht das Bestehen der Vollmacht mitgeteilt war und wenn der Bevollmächtigte auch noch nicht durch Handlungen für seine Partei als deren Vertreter aufgetreten ist (Rosenberg, Lehrbuch § 50 II 7 a),
La Rechtsanwalt	in	dem	Rechtsstreit	schon als Vertre-
ter der Klägerin aufgetreten war, kennte die ihm erteilte Vollmacht erst dadurch enden, daß das Erlöschen der Vollmacht den Beklagten mitgeteilt wurde» Lies ist nicht geschehen» Leshalb blieb Rechtsanwalt	trotz der Kündi-
gung seines Auftrags durch die Klägerin weiterhin Vertreter der Klägerin im Prozeß-» Nicht nur die Beklagten konnten ihn weiter als Prozeßbevollraächtigten der Klägerin behandeln und ihm gegenüber mit Wirkung gegen die Klägerin prozessuale Erklärungen abgeben, sondern er selbst konnte auch Prozeßhandlungen für die Klägerin vornehmen,
 Rechtsanwalt SflHlhat auch, wie es das Gesetz verlangt, eine ordnungsmäßig beglaubigte Abschrift des Urteils zugestellt» Las Gesetz enthält keine Bestimmung darüber, in welcher Weise die Beglaubigung vorzünehmen ist» Mit Rücksicht auf die -Bedeutung-, die die Beglaubigung für den Empfänger des zugestellten Schriftstücks hat, haben der I. und II-.- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts gefordert, daß der Beglaubigungsvermerk handschriftlich von dem beglaubigenden Anwalt unterzeichnet sein müsse (LM ZPO § 295 Nr. 4*
 BGHZ 24, 116)» Liesem Erfordernis ist genügt» Ein besonderer Wortlaut wird für die Beglaubigung im Gesetz nicht verlangt. Auch die Rechtsprechung hat ihn nicht gefordert»
Nach dem Sinn und Zweck, den eine Beglaubigung hat, muß verlangt werden, daß der Anwalt erklärt, das zugestellte
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Schriftstück sei von ihm mit der Urschrift oder der Ausfertigung verglichen und stimme mit diesem in allen Teilen über-eine Diese Erklärung braucht nicht wörtlich zu ei'folgen, sie muß aber aus den Angaben und Vermerken unzweideutig entnommen werden können und von dem Rechtsanwalt handschriftlich unterzeichnet sein.
Die zugestellte Urteilsabschrift trägt keinen besonderen Beglaubigungsvermerk. Sie ist überschrieben "beglaubigte Abschrift", sodann folgt der Wortlaut des Urteils. Danach befindet sich auf S. 8 der Vermerk über die Ausfertigung und sodann die Erklärung "heute habe ich Herrn ... beglaubigte Abschrift des vollständigen Urteils des Landgerichts ,c. von Anwalt zu Anwalt zugestellt". Darunter steht die eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts. Dieses Schriftstück ergibt unzweideutig, daß Rechtsanwalt Dr..	durch
 seine Unterschrift bescheinigt, er habe die Abschrift mit der Ausfertigung des Urteils verglichen und diese stimme damit wörtlich überein. Der Pall liegt anders als derjenige, der Gegenstand der in JW 1931, 1085^ = DJZ 1931, 500 veröffentlichten Entscheidung des Reichsgerichts war.
Da sonach das Urteil dem Beklagten zu 1 am 14. Juli 1958 ordnungsgemäß zugestellt worden ist, begann hiermit die Berufungsfrist zu laufen. Die Berufung ist daher verspätet eingelegt und; mit Recht verworfen worden. Die Revision
 muß mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Ascher
 Johannsen Wüstenberg Maaß Dr.Loewenheim