er sei entsprechend der Stellung seines Vaters in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzureihen, und er bat deshalb gegen den Bescheid Klage erhoben« Br hat vorgetragen, er habe als einziger Sohn seines Vaters in dessen Geschäft eintreten und es später übernehmen sollen, und die von ihm im Anschluß an die T.ebrzeit .ausgeübten Beschäftigungen, während derer er noch bei seinem Vater gewohnt habe, hätten nur der weiteren Vorbereitung auf den ihm zu^edachten Beruf eines Großkaufmanns gedient j£r habe sich damals noch in der Ausbildung befunden und keine eigene berufliche oder soziale Stellung innegebabt. Der Kläger hat beantragt, in Abänderung des angefochtenen Bescheides festzustellen, daß das beklagte Band verpflichtet sei, ihm Wiedergutmachung aus Schaden an Körper und Gesundheit unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zu gewähren« 1) Das Berufungsgericht gebt davon aus, daß die schwere Erkrankung des Klägers ihre Ursache in den ungünstigen Lebens-Bedingungen bat, unter denen er sich nach seiner verfolgungsbedingten Auswanderung nach Shanghai befand, und daß der Kläger deshalb Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit verlangen kann (§ 28 Abs- 1 BEG)o Als Beginn der Verfolgung, die den Körperschaden herbei- ^ führte, ist deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon der Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Kläger seine Arbeitsstelle verlor und sich damit die allgemeine Judenverfol-0ung durch eine gegen ihm persönlich getroffene Maßnahme, die ursächlich für seine Auswanderung wurde, auswirkte. 2) Das Berufungsgericht b'at es abgelebnt, den Kläger für die -Jomessung der ibm nacb § 31 BEG zustebenden Rente in eine höhere vergleichbare Beamtengruppe als die des mittleren Dienstes einzureiben* Es bat angenommen, daß der Kläger bereits vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung, auf die dei* erlittene Gesundheitsschaden zurückgebt, eine selbständige, von derjenigen seines Vaters unabhängige wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt babe, und daß diese der Stellung eines Beamten des mittleren Dienstes entsprochen habe«, a) Eür die Einreihung des Klägers in eine vergleichbare Bearatengruppe kommt es zunächst darauf an, ob er im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung bereits eine eigene wirtschaftliche und soziale Stellung innebatte (§ 31 Abs* 2 BEG, § 14 Abs« 1, 2» 32, B7-BEG), oder ob er eine solche Stellung, wie die Revision meint, wegen seines Alters noch nicht erlangt hatte (§ 14 Abs, 7 2* DV-BEG)* In den kaufmännischen Kreisen, zu denen der Kläger und sein Vater gehörten, sei es üblich, daß die Söhne nach dem Abschluß der Lehrzeit auch dann selbständige Stellungen annähmen, wenn sie später in das väterliche Geschäft eintreten sollten; derartige Stellungen würden als solche voll gewertet und könnten nicht mehr als unselbständige Tätigkeiten in Ausbildungs-Stationen betrachtet werden. Setzung der genannten Vorschrift, daß der Verfolgte wegen seines Alters noch keine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt hatte- trifft nicht auf junge Kaufleute zu, sofern sie nach allgemeiner Anschauung mit dem Abschluß ihrer Lehre als in ihrem üeruf ausgebildet galten und nunmehr in bezahlten Stellungen weitere Erfahrungen zu sammeln und sich zu bewähren hatten. Ohne Hechtsirrtum bat das Berufungsgericht trotz dieser für den Kläger bestehenden Aussicht angenommen, daß er in den Stellungen, die er nach dem Abschluß seiner Lehre angenommen hatte, keine eigentliche Berufsausbildung mehr erhielt, sondern selbst einen Beruf ausübte, und zutreffend hat es die Erwartung, daß er später der Inhaber des väterlichen Geschäfts sein würde, als. An der Würdigung, die es dem Sachverhalt bat zuteil werden lassen, ändert es im Ergebnis auch nichts, daß der Kläger in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung, der früher liegt, als das Berufungsgericht angenommen hat, entgegen dessen Meinung noch nicht volljährig war, sondern kurz vor der Volljährigkeit stand. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß es gestattet sei, aer Einreihung in aie vergleichbare Beamtengruppe die wirtschaftliche und soziale Stellung der Eltern oder Großeltern auch dann zugrunde zu legen, wenn der Verfolgte eine eigene, sei es auch geringere, Stellung erlangt bat. Es würde deshalb in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung sein., falls der Kläger, wie die Revision behauptet, wegen der Judenverfolgungen oder, wie das Berufungsgericht unterstellt, aus Konkurrenzgründen nichtdie von ihm gewünschten Stellungen gefunden haben sollte, in denen er sich im besonderen in dem Geschäftszweig, zu dem das Unternehmen seines Vaters gehörte, hätte vervollkommnen können«» Auch wenn ihm das möglich gewesen wäre, würde darin nach den festgestellten Anschauungen des Kaufmannsstandes keine Portsetzung ein^r unselbständigen Ausbildung zu sehen sein$ vielmehr hätte der Kläger auch dann die seiner Ausbildung und seinem Alter entsprechende Wirtschaf liehe und soziale Stellung eingenommen, in der er sich auf Grund seiner Tätigkeit hei anderen Unternehmen von 1935 his 1938 tatsächlich befand„ Den Verdienst aus fall während der Arbeitslosigkeit hat das Berufungsgericht außer Betracht gelassen und -statt dessen angenommen, daß das Einkommen des Klägers sich in dieser Zeit bei normaler Entwicklung angemessen gesteigert hätte. Auf dieser Grundlage ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger in der maßgeblichen Zeit ein Einkommen, das für eine Einreihung in mehr als den mittleren Dienst erforderlich ist, nicht erreicht hat. Um so mehr trifft die Annahme des Berufungsgerichts zu, daß der Kläger seinem Einkommen nach nicht höher als in den mittleren Menst einzustufen sei-Babei konnte; wie es geschehen ist, die in der Anlage zu § 13 2, BV-BEG enthaltene Besoldungsübersieht, die an sich der Berechnung der Kente dient, zugrunde gelegt werden. Auch die damalige soziale Stellung des Klägers, der eine mit der mittleren Reife abgeschlossene Schulbildung und eine einfache kaufmännische Ausbildung besitzt, rechtfertigt nach der Ansicht des Berufungsgerichts keine günstigere Einreihung, Bas ist ebenfalls rechtlich unangreifbar. Insbesondere kann auch hier nicht berücksichtigt werden, daß der Kläger seinerzeit Aussicht batte, das Geschäft seines Vaters zu übernehmen, der in seiner Person die Voraussetzungen für eine Einstufung in den höheren Bienst erfüllen mag.
M ? '■ IV ZR 68/58 Wav W HMVrlk «(*»• alM^wa Verkündet am 25c Juni 1958 Schornu Justizangest* als Urltundsbeamt er der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Entschädigungsrecbtsstreit des Kaufmanns Heinz E^Hstraße in Klägers und Revisionsklägers , t Pr «.Alfred - Prozeßbevollmäcbtigters Hecht gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf, Febrbellinerplatz 1, Beklagten und Revisionsbeklagten > - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br, hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Juni 195ö unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske? Wüstenberg, Maaß und Br, Loewenheim für Recht erkannt$ Die Revision des Klägers gegen das (Jrteil des 17° Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6, Februar 1958 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren frei von gerichtlichen Gebühren und Aus-lagen. Von Rechts wegen 'Oer 1917 geborene Kläger ist Jude« Kr lebte früher in Berlin, wo sein Vater ein Wäsche-Fabrikations- und Großhandelsunternehmen betrieb« Nachdem er das Gymnasium bis zu dem Abschluß der Untersekunda besucht batte, kam er am 1, Juli 1932 bei einer Ledergroßbandlung in die Lehre« Biese beendete er am 30« Juni 1935» Anschließend war er bis zu dem 31. August 1935 als kaufmännischer Angestellter und vom 1« Februar 1936 bis Ende Januar 1938 als Verkäufer und Lagerist in verschiedenen Unternehmen der Lederbrancbe tätig« Er verdiente nach seinen Angaben in der zweiten Hälfte des Jahres 1935 insgesamt 560,- HM, im Jahre 1936 2«200,-,HM, im Jahre 1937 2,400,- HM und im Januar 1938 200,- HM. 30« Januar 1938 verlor er auf Betreiben der Beutseben Arbeitsfront seinen letzten Arbeitsplatz* nunmehr bezog er Arbeitslosenunterstützung« Bas früher gewinnbringende väterliche Geschäft ging infolge der gegen die Juden gerichteten Maßnahmen etwa seit 1936 mehr und mehr zurück, und konnte schließlich nicht wei-t e rge fub rt we rden« Im Jahre 1939 wanderte der Kläger nach Shanghai aus« Im folgenden Jahre folgte ihm sein Vater gemäß einer vorher getroffenen Verabredung dorthin nach« Nach dem Kriege kehrten der Kläger und sein Vater nach Berlin zurück» Sie errichteten zunächst gemeinsam ein Ge schüft sunt ernebmen, konnten es aber nicht mit Erfolg betreiben. Jetzt ist der Kläger als Handelsvertreter tätig. Ber Kläger, dem wegen Erkrankung an Geniföltubeikulose 1951 und 1952 beide Hoden entfernt werden mußte, bat Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit begehrt« Bie Entscbädigungsbebörde bat für die Zeit vom 1« Aprii 1947 uis zu dem 31» Bezember 1950 eine dadurch bei ihm eingetretene verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 und für die Zeit eeit dem Io Januar 1951 eine solche von 8u # aner kennt und ihm außer einem Heilverfahren eine KapitalentSchädigung von 16*750,- DM sowie für die Zeit vom 1* November 1953 bis zu dem 31 o Dezember 1955 eine Rente von monatlich 250," DM und für die Zeit vom 1. Januar 1956 an eine Rente von monatlich 260,40 DM zuerkanntc Für die Berechnung der Kapitalent-scbädigung und der Rente hat die EntSchädigungsbehörde den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereihto Der Kläger ist der Auffassung? er sei entsprechend der Stellung seines Vaters in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzureihen, und er bat deshalb gegen den Bescheid Klage erhoben« Br hat vorgetragen, er habe als einziger Sohn seines Vaters in dessen Geschäft eintreten und es später übernehmen sollen, und die von ihm im Anschluß an die T.ebrzeit .ausgeübten Beschäftigungen, während derer er noch bei seinem Vater gewohnt habe, hätten nur der weiteren Vorbereitung auf den ihm zu^edachten Beruf eines Großkaufmanns gedient j£r habe sich damals noch in der Ausbildung befunden und keine eigene berufliche oder soziale Stellung innegebabt. Der Kläger hat beantragt, in Abänderung des angefochtenen Bescheides festzustellen, daß das beklagte Band verpflichtet sei, ihm Wiedergutmachung aus Schaden an Körper und Gesundheit unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zu gewähren« Das beklagte Band ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen« Das Bandgericht bat die Klage abgewiesen, und das Kammer-gericht bat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. — 4 -* i i Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weitere Bas beklagte Band beantragt, die Revision zurückzuweisen«, Entseb eidungsgründe* mmrntrm* ifc »"V flUan**» m *•» »»>1^« Io Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in EntsebädigungsSachen an Stelle einer an sich möglichen leistungsklage eine Feststellungsklage nur ausnahmsweise und jedenfalls dann nicht statthaft, wenn durch ein dem Klagantrag entsprechendes Urteil nicht sämtliche Streitpunkte, die zwischen den Beteiligten entstehen könnten, ausgeräumt werden« Hier ist in dem Klagantrag u. a* nicht zu dem Ausdruck gebracht, nach welchem Hundertsatz zwischen 40 und 70 # des Biensteinkommens eines vergleichbaren höheren Beamten die Rente gemäß § 3! Abs- 5 BEG und dementsprechend die Kapitalentschädigung gemäß § 37 Abs» 1, 3 BEG zu bemessen wäre* Doch läßt sich der Antrag in Verbindung mit dem sonstigen Vorbringen des Klägers, vor allem in der Klageschrift, dahin auslegen, daß die Ver-pilichtung des beklagten Landes festgestellt werden solle, dem Kläger über die in dem Bescheid der Entscbädigungsbebörde zuerkannten Beträge hinaus insgesamt vom 1« November 1953 an eine Rente in Höhe von 70 # des Einkommens eines Beamten des höheren Dienstes nach der Lebensaltersstufe vom 30* bis zu dem 35. Lebensjahr nach Maßgabe der Anlage zu § 13 2. DV-BEG und für die Zeit vom 1. April 1947 bis zu dem 31* Oktober 1953 eine dementsprechende KapitalentSchädigung zu gewähren~ An dieser Feststellung bat der Kläger ein rechtliches Interesse, und er konnte auch statt einer Leistungsklage eine Festst.el-lungsklage erbeben, da dadurch im gerichtlichen Verfahren in der Sache selbst - nicht jedoch, soweit die Festsetzung des Streitwerts erforderlich wird - die komplizierte Berechnung der beanspruchten Leistungen entfällt8 II. 1) Das Berufungsgericht gebt davon aus, daß die schwere Erkrankung des Klägers ihre Ursache in den ungünstigen Lebens-Bedingungen bat, unter denen er sich nach seiner verfolgungsbedingten Auswanderung nach Shanghai befand, und daß der Kläger deshalb Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit verlangen kann (§ 28 Abs- 1 BEG)o a) Das ist, was zunächst den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Auswanderung und der Erkrankung betrifft, rechtlich unangreifbar* b) Zutreffend hat das Berufungsgericht den Gesundheitsscha-^ den des Klägers auf eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme zurltckgefilhrt * Eine konkrete gegen den Kläger gerichtete Ge-waltmaßnahme lag darin, daß er am 30» Januar 1938 auf Betreiben der deutschen Arbeitsfront seinen Arbeitsplatz verlor* Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß er durch diesen Umstand in Verbindung mit den sonstigen Benachteiligungen, die allgemein gegen den jüdischen Bevölkerungsteil durchgeführt wurden, darüber hinaus möglicherweise, wie er vor der Entschädi^ungsbebörde angegeben hat, durch einen gegen ihn von der Geheimen Staatspolizei ausgeübten Druck, die Heimat zu verlassen, zu der Auswanderung veranlaßt wurde* Als Beginn der Verfolgung, die den Körperschaden herbei- ^ führte, ist deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon der Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Kläger seine Arbeitsstelle verlor und sich damit die allgemeine Judenverfol-0ung durch eine gegen ihm persönlich getroffene Maßnahme, die ursächlich für seine Auswanderung wurde, auswirkte. Mit Recht ist dagegen in dem angefochtenen Urteil die Auffassung des Klägers, die Verfolgung habe bereits während seiner am 30. Juni 1955 beendeten Lehrzeit begonnen, als unrichtig bezeichnet worden«- 2) Das Berufungsgericht b'at es abgelebnt, den Kläger für die -Jomessung der ibm nacb § 31 BEG zustebenden Rente in eine höhere vergleichbare Beamtengruppe als die des mittleren Dienstes einzureiben* Es bat angenommen, daß der Kläger bereits vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung, auf die dei* erlittene Gesundheitsschaden zurückgebt, eine selbständige, von derjenigen seines Vaters unabhängige wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt babe, und daß diese der Stellung eines Beamten des mittleren Dienstes entsprochen habe«, Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind unbegründeto a) Eür die Einreihung des Klägers in eine vergleichbare Bearatengruppe kommt es zunächst darauf an, ob er im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung bereits eine eigene wirtschaftliche und soziale Stellung innebatte (§ 31 Abs* 2 BEG, § 14 Abs« 1, 2» 32, B7-BEG), oder ob er eine solche Stellung, wie die Revision meint, wegen seines Alters noch nicht erlangt hatte (§ 14 Abs, 7 2* DV-BEG)* Das Berufungsgericht bat festgestellt, der Kläger habe nach der Beendigung seiner Lehrzeit bis zu seiner verfolgungsbedingten Entlassung Stellungen bekleidet, die seiner Ausbildung entsprochen hätten, und er habe in ihnen ein normales Einkommen erzielt, wie es bei seinem jugendlichen Alter zu erwarten gewesen. sei. In den kaufmännischen Kreisen, zu denen der Kläger und sein Vater gehörten, sei es üblich, daß die Söhne nach dem Abschluß der Lehrzeit auch dann selbständige Stellungen annähmen, wenn sie später in das väterliche Geschäft eintreten sollten; derartige Stellungen würden als solche voll gewertet und könnten nicht mehr als unselbständige Tätigkeiten in Ausbildungs-Stationen betrachtet werden. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Berufungsgericht mit Reicht den § 14 Abs, 7 2. DV-BEG nicht angewendet. Die Voraus- Setzung der genannten Vorschrift, daß der Verfolgte wegen seines Alters noch keine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt hatte- trifft nicht auf junge Kaufleute zu, sofern sie nach allgemeiner Anschauung mit dem Abschluß ihrer Lehre als in ihrem üeruf ausgebildet galten und nunmehr in bezahlten Stellungen weitere Erfahrungen zu sammeln und sich zu bewähren hatten. Auf § 14 Abs, 7 aaO kann sich der Verfolgte nur berufen, wenn sein Unterhalt von einem-Eltern- oder einem Groß-eltemteil Überwiegend bestritten worden ist. An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall nach der eigenen Sachdarstellung des Klägers, Es reicht dahernicht aus, daß im Einzelfall ein Verfolger die Aussicht batte, später in das Geschäft des Vaters eintreten zu könnet, und daß er seine weitere berufliche Entwicklung an einem solchen Ziel ausrichtete. Ohne Hechtsirrtum bat das Berufungsgericht trotz dieser für den Kläger bestehenden Aussicht angenommen, daß er in den Stellungen, die er nach dem Abschluß seiner Lehre angenommen hatte, keine eigentliche Berufsausbildung mehr erhielt, sondern selbst einen Beruf ausübte, und zutreffend hat es die Erwartung, daß er später der Inhaber des väterlichen Geschäfts sein würde, als. eine bloße, von zahlreichen unsicheren Faktoren abbängende Möglichkeit betrachtet, die es nicht rechtfertigte, die Frage, ob der Kläger selbständig war oder sich noch in der Berufsausbildung befand, für ihn anders zu beurteilen als für seine Beruf sgenossen, für die sich eine derartige Möglichkeit nicht abzeichnete. Besondere Umstände, die zu einer anderen Beurteilung Anlaß gehen könnten, sind nicht festgestellt, Darauf, ob der Kläger noch im Hause seiner Eltern wohnte, hat das Berufungsgericht mit Hecht kein Gewicht gelegt. An der Würdigung, die es dem Sachverhalt bat zuteil werden lassen, ändert es im Ergebnis auch nichts, daß der Kläger in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung, der früher liegt, als das Berufungsgericht angenommen hat, entgegen dessen Meinung noch nicht volljährig war, sondern kurz vor der Volljährigkeit stand. Darauf kommt es nicht an. “ 8 *-• Pie von der He vision angeführte Entscheidung des Senats vom 25' Oktober 1957 IV ZK 214/57 (RzW 1958, 79) steht dem nicht entgegen-. Wie in ihr ausgesprochen ist, beruht die Vorschrift des § 11 Abs. 7 1* DV-BEG? der diejenige des § 14 Abs, 7 2 DV-BEG entspricht, auf der allgemeinen Erfahrung, daß ein Kind in der Regel eine Stellung erreicht, die ihrer Art nach nicht unter derjenigen seiner Eltern oder Großeltern liegt. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß es gestattet sei, aer Einreihung in aie vergleichbare Beamtengruppe die wirtschaftliche und soziale Stellung der Eltern oder Großeltern auch dann zugrunde zu legen, wenn der Verfolgte eine eigene, sei es auch geringere, Stellung erlangt bat. Die Revision bringt noch vor, der Kläger mrde in normalen Zeiten nach dem Abschluß der Lehre die Ausbildung, die ihn zur späteren Übernahme des Geschäfts seines Vaters habe befähigen sollen, fortgesetzt habenj das sei ihm nicht möglich gewesen, weil damals das Geschäft des Vaters.infolge der gegen die Juden gerichteten Maßnahmen sehr zurückgegangen sei und der Kläger jede ihm gebotene Stellung habe annehmen müssen, um zu dem Lebensunterhalt der Ramilie beizutragen. Derartiges hatte der Kläger bereits im ersten und zweiten Recbtszug vorgetragen« Die Revision will deshalb wohl geltend machen, dieser Vortrag sei in dem angefochtenen Urteil nicht beinicksicbtigt worden, er hätte jedoch dahin gewürdigt werden . müssen, daß der Kläger so zu stellen sei, wie wenn er den vorgesehenen Aushildungsgang durchlaufen hätte, der ihn im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung noch zu keiner wirtschaftlichen und sozialen Stellung hätte gelangen lassen. Auch dem sind die von dem Berufungsgericht unangreifbar getroffenen Reststellungen entgegenzubalten. Ihnen ist zu entnehmen» daß der Kläger entsprechend den im kaufmännischen Leben herrschenden Anschauungen auch dann eine selbständige Stellung einnabm.. wenn er in der Wahl dieser Steilung ganz frei war* Es würde deshalb in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung sein., falls der Kläger, wie die Revision behauptet, wegen der Judenverfolgungen oder, wie das Berufungsgericht unterstellt, aus Konkurrenzgründen nichtdie von ihm gewünschten Stellungen gefunden haben sollte, in denen er sich im besonderen in dem Geschäftszweig, zu dem das Unternehmen seines Vaters gehörte, hätte vervollkommnen können«» Auch wenn ihm das möglich gewesen wäre, würde darin nach den festgestellten Anschauungen des Kaufmannsstandes keine Portsetzung ein^r unselbständigen Ausbildung zu sehen sein$ vielmehr hätte der Kläger auch dann die seiner Ausbildung und seinem Alter entsprechende Wirtschaf liehe und soziale Stellung eingenommen, in der er sich auf Grund seiner Tätigkeit hei anderen Unternehmen von 1935 his 1938 tatsächlich befand„ b) las Berufungsgericht bat festgestellt, daß das durchschnittliche Jahreseinkommen des Klägers in den letzten drei Jahren vor der Auswanderung unter einem Betrag von 3-600 HM blieb. Dabei hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß das Einkommen his zu der verfoigungsbedingten Arbeitslosigkeit des Klägers nicht durch Verfolgungsumstände herabgesetzt, sondern normal war. Den Verdienst aus fall während der Arbeitslosigkeit hat das Berufungsgericht außer Betracht gelassen und -statt dessen angenommen, daß das Einkommen des Klägers sich in dieser Zeit bei normaler Entwicklung angemessen gesteigert hätte. Auf dieser Grundlage ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger in der maßgeblichen Zeit ein Einkommen, das für eine Einreihung in mehr als den mittleren Dienst erforderlich ist, nicht erreicht hat. Da die Verfolgung schon mit der Entlassung des Klägers begonnen hat, war eine Steigerung, die die Bezüge des Klägers in der Zeit nach der Entlassung ohne die Verfolgung erfahren bät- -lO- ten, nicht zu berücksichtigen. Um so mehr trifft die Annahme des Berufungsgerichts zu, daß der Kläger seinem Einkommen nach nicht höher als in den mittleren Menst einzustufen sei-Babei konnte; wie es geschehen ist, die in der Anlage zu § 13 2, BV-BEG enthaltene Besoldungsübersieht, die an sich der Berechnung der Kente dient, zugrunde gelegt werden. Auch die damalige soziale Stellung des Klägers, der eine mit der mittleren Reife abgeschlossene Schulbildung und eine einfache kaufmännische Ausbildung besitzt, rechtfertigt nach der Ansicht des Berufungsgerichts keine günstigere Einreihung, Bas ist ebenfalls rechtlich unangreifbar. Insbesondere kann auch hier nicht berücksichtigt werden, daß der Kläger seinerzeit Aussicht batte, das Geschäft seines Vaters zu übernehmen, der in seiner Person die Voraussetzungen für eine Einstufung in den höheren Bienst erfüllen mag. Me bei der Einreihung ins Gewicht fallende soziale Stellung des Verfolgten bestimmt 3icb allein nach der Geltung, die er im öffentlichen Beben genießt, soweit diese Geltung auf seiner Vorbildung, seinen Leistungen und seinen Fähigkeiten beruht? das wird in § 14 Abs» 5 2.BV-BEG in Übereinstimmung mit der wirklichen Bedeutung des § 31 Abs. 2 Satz 3 BEG zutreffend klargestellt. Berufliche Entwicklungsmöglichkeiten aus anderen Gründen müssen außer Betracht bleiben. 3) Ber Kläger kann nach alledem keine höhere alB die ihm von der EntschädigungsbebÖrde bewilligte Rente und Kapitalentschädigung verlangen, die sich bei einer Einstufung in den mittleren Bienst ergibt, und für die der höchste Hundertsatz von 70 jb zugrunde gelegt worden ist* - 11 n III, Die Klage 1st deshalb mit Recht abgewiesen worden, und die Revision gegen das die Klagabweisung bestätigende CJrteil des Kammergeriebts muß als unbegründet zurückgewiesen werden«. Die Kostenentscbeidung beruht auf $ 209 Abs. 1, § 225 Abs, 1 BEG? § 97 Abs. 1 ZPO. Äscher Raske Wüstenberg Bundesrichter Dr. Loewenbeim Äaaö ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Ascher 1