hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6«, Juli 1955 unter Mitwirkung des Senat sprüsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr« Kregel5 Dr* v, Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt: Die Klägerin macht Ansprüche für Schaden an Dreiheit für insgesamt 23 Monate Haftzeit und für Schaden am Leben wegen des Todes ihres Ehemannes geltend» Das Landgericht bat ihre Klage abgewiesen, weil der DreiStaat Bayern nicht der richtige Beklagte sei. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und der Klägerin eine Haft ent Schädigung für 23 Monate Haftzeit in Höhe von 3»300,— DM zuerkannt; wegen des Anspruchs für Schaden am Leben hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen» 1* Soweit die Revision sich gegen die Annahme wendet, die Klägerin habe in Bayern einen dauernden Aufenthalt gehabt, sind ihre Angriffe grundsätzlicher Art zu dem Teil schon in dem Urteil des Senats vom 20* April 1955 - IV ZR 275/54 -behandelt worden. Der Senat hat dort ausgesprochen und ausführlich begründet, dass eine längere Haftzeit in einem Konzentrationslager einen dauernden Aufenthalt im Sinne des Entschädigungsrechts darsteile. ist - entgegen der Ansicht der Revision - hei der hier vertretenen Auffassung nicht Überflüssig, Die Vorschrift hat vielmehr einen Sinn für solche Insassen von DP-Lagern, die sich dort nur kurze Zeit aufgehalten haben und bei denen kein dauernder Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes festzustellen ist* Die bei Blessin-Wilden BEG § 8 A 12 S 120 vertretene Ansicht, DP-Verfolgte könnten nur dann als Auswanderer nach Abs 1 Nr 2 entschädigungsberechtigt sein, wenn sie vor ihrer Auswanderung als "Free living people" Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen hatten, nicht aber, wenn sie sich vor ihrer Auswanderung im Gel tungsbereich des Gesetzes nur in einem DP-Lager aufgehalten hatten, ist dort nicht näher begründet worden* Es kann hier aber auch dahingestellt bleiben, ob letztere Auffassung vertretbar ist. Sie kann jedenfalls nicht auf solche Insassen von DP-Lagern ausgedehnt werden, die selbst keine DP-Verfolg te waren, sondern nur wegen der schwierigen Wohnungsverhältnisse nach dem Kriege in einem solchen Lager vorläufig untergebracht worden sind* So liegt es aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (S 9/10) beider Klägerin.- (Auch Wilden vertritt dort übrigens die Meinung, § 8 Abs 1 Er 2 BEG sei auch auf DP-Verfolgte anzuwenden)- Die Auffassung Cer Revision führt zu dem unhaltbaren Ergebnis, dass Verfolgte, welche die Besatzungsmacht besonders wohlmeinend betreut und in beschlagnahmten Gebäuden untergebracht hat, nicht entschädigungsberechtigt sind, weil sie sich in einen "völkerrechtlich exterritorialen Bezirk" aufgehalten haben. III* Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 Abs 1 Satz 1 BEG, Die Entscheidung des Berufungsgerichts wegen der aus-sergerichtlichen Kosten ist aufzuheben, weil Uber die Ko- .
.IV ZB. 68/55 Verkündet am 60 Juli 1955 Schorm„ Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2474 010 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Freistaats Bayern,, vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen, München, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, gegen die Witwe Hertha R USA, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6«, Juli 1955 unter Mitwirkung des Senat sprüsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr« Kregel5 Dr* v, Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in München, an Verkündungs Statt zugestellt am 10./12« November 1954, wird mit der Massgabe zurückgewiesen, dass die Entscheidung über die aussergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens aufgehoben wird« Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei« Wegen der aussergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision wird die Entscheidung der Entschädigungskammer beim Landgericht München I übertragen« Von Rechts wegen .s Tatbestands Die Klägerin und ihr Mann wohnten bis zu dem 11. Juni 1943 in Breslau. An diesem Tage wurden sie aus rassischen Gründen in das Konzentrationslager Theresienstadt verschleppt«, Der Ehemann der Klägerin wurde am 16, Oktober 1944 nach Auschwitz verbracht; sein weiteres Schicksal ist unbekannt. Die Klägerin wurde im Hai 1945 befreit» Sie war anschliessend vom 7. Juli 1945 bis zu dem 9» Dezember 1946 in den beiden DP-Lagern V/inzer bei Osterhofen und Deggendorf, die beide in Bayern liegen- Sie wanderte am 9> Dezember 1946 nach den USA aus» Die Klägerin macht Ansprüche für Schaden an Dreiheit für insgesamt 23 Monate Haftzeit und für Schaden am Leben wegen des Todes ihres Ehemannes geltend» Das Landgericht bat ihre Klage abgewiesen, weil der DreiStaat Bayern nicht der richtige Beklagte sei. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und der Klägerin eine Haft ent Schädigung für 23 Monate Haftzeit in Höhe von 3»300,— DM zuerkannt; wegen des Anspruchs für Schaden am Leben hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen» Das beklagte Land verfolgt mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision seinen Antrag weiter, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen» Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen« Ent scheidungsgründe s Die Revision ist nicht begründet. I. Die Klägerin ist nach § 8 Abs 1 Nr 2 BEG entschädigungsberechtigt. Sie war unstreitig Verfolgte und ist vor dem 1. Januar 1947 ausgewandert; sie hatte ferner auf * * Grund ihres Aul enthalt s in den DP-Lagern V/inzer und Deggendorf in der Zeit vom 7. Juli 1945 his zu dem 9, Dezember 1946 mindestens ihren dauernden Aufenthalt in Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes, nämlich im Lande Bayern. Das beklagte Land ist daher auch gemäss § 89 Abs 2 c BEG für ihre Entschädigungsansprüche zuständig* 1* Soweit die Revision sich gegen die Annahme wendet, die Klägerin habe in Bayern einen dauernden Aufenthalt gehabt, sind ihre Angriffe grundsätzlicher Art zu dem Teil schon in dem Urteil des Senats vom 20* April 1955 - IV ZR 275/54 -behandelt worden. Der Senat hat dort ausgesprochen und ausführlich begründet, dass eine längere Haftzeit in einem Konzentrationslager einen dauernden Aufenthalt im Sinne des Entschädigungsrechts darsteile. Die Ausführungen gelten für den 1 l/2-jährigen Aufenthalt der Klägerin in DP-Lagern ent- 14 sprechend» Auch insoweit genügt es, dass die Klägerin sich . objektiv für eine gewisse Dauer regelmässig an diesen Orten aufgehalten hat» /:- 2« Die Anwendung des § 8 Abs 1 Hr 2 BEG wird nicht da- f: durch ausgeschlossen, dass § 8 Abs 1 Nr 6 BEG eine Sonder- / Vorschrift für Personen enthält, die sich in einem DP-Lager ? im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben. Im Gesetz selbst kommt nicht zu dem Ausdruck, dass die beiden Vorschriften einander ausschliessen, insbesondere nicht, dass der Aufenthalt in einem DP-Lager niemals als "dauernder Aufenthalt" im Sinne des BEG anerkannt werden könne, Dieser « Annahme steht schon entgegen, dass die Bestimmungen auf ver ; schiedene Zeitpunkte abstellen. Nr 2 aaO betrifft Personen, die vor dem 1„ Januar 1947 verstorben oder ausgewandert, deportiert oder ausgewiesen worden sind, Nr 6 dagegen Verfolgte, die sich am 1. Januar 1947 in einem DP-Lager im Gel tungsbereich des BEG aufgehalten haben» § 8 Abs 1 Nr 6 BEG o ist - entgegen der Ansicht der Revision - hei der hier vertretenen Auffassung nicht Überflüssig, Die Vorschrift hat vielmehr einen Sinn für solche Insassen von DP-Lagern, die sich dort nur kurze Zeit aufgehalten haben und bei denen kein dauernder Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes festzustellen ist* Die bei Blessin-Wilden BEG § 8 A 12 S 120 vertretene Ansicht, DP-Verfolgte könnten nur dann als Auswanderer nach Abs 1 Nr 2 entschädigungsberechtigt sein, wenn sie vor ihrer Auswanderung als "Free living people" Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen hatten, nicht aber, wenn sie sich vor ihrer Auswanderung im Gel tungsbereich des Gesetzes nur in einem DP-Lager aufgehalten hatten, ist dort nicht näher begründet worden* Es kann hier aber auch dahingestellt bleiben, ob letztere Auffassung vertretbar ist. Sie kann jedenfalls nicht auf solche Insassen von DP-Lagern ausgedehnt werden, die selbst keine DP-Verfolg te waren, sondern nur wegen der schwierigen Wohnungsverhältnisse nach dem Kriege in einem solchen Lager vorläufig untergebracht worden sind* So liegt es aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (S 9/10) beider Klägerin.- Es wäre grob unbillig, wenn solche Verfolgte nur auf Grund dieses Notstandes einer Sonderregelung für DP unterworfen würden* 3o Es ist auch irrig, wenn die Revision den § 8 Abs 1 Nr 2 BEG deshalb auf alle Insassen von DP-Lagern nicht anwenden will, weil die DP-Lager ebenso wie Kasernen und son-r stige von der Besatzungsmacht beschlagnahmte Objekte "dem Geltungs- und Machtbereich der deutschen Gesetze und Behörden entzogen" gewesen seien* Wenn Nr 2 aaO vom "Geltungsbereich dieses Gesetzes" (nicht Geltungs- und Machtbereich) spricht, dann ist damit die örtliche Lage innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes (Art I B^G) gemeint; auf die MachtVerhältnisse kommt es dabei nicht an* Soweit Wilden in HJW RzY/ 1954, 126 Anm zu Nr 49 eine abweichende Ansicht vertritt, kann ihm nicht gefolgt werden. (Auch Wilden vertritt dort übrigens die Meinung, § 8 Abs 1 Er 2 BEG sei auch auf DP-Verfolgte anzuwenden)- Die Auffassung Cer Revision führt zu dem unhaltbaren Ergebnis, dass Verfolgte, welche die Besatzungsmacht besonders wohlmeinend betreut und in beschlagnahmten Gebäuden untergebracht hat, nicht entschädigungsberechtigt sind, weil sie sich in einen "völkerrechtlich exterritorialen Bezirk" aufgehalten haben. Ein solcher Sinn ist dem BEG jedoch nicht zu entnehmen. II* Im übrigen erhebt die Revision keine Rügen und sind auch keine Rechtsfehler ersichtlich, III* Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 Abs 1 Satz 1 BEG, Die Entscheidung des Berufungsgerichts wegen der aus-sergerichtlichen Kosten ist aufzuheben, weil Uber die Ko- . sten für den gesamten Streitgegenstand in der Regel einheit lieh zu entscheiden ist. Der Ausspruchs "Die Kosten des Be- rufungsverfahrens hat der Beklagte, soweit verurteilt, zu tragen**, ist unbestimmt und nicht vollziehbar« Schmidt Kregel v. Werner Scheffler WUstenberg