In ihn haben sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und bestimmt, dass für den Fall der Wiederverheii*atung des Überlebenden die gesetzliche Erbfolge eintreten sollte. Im Jahre 1931 schlossen die Eheleute mit ihrem Sohn, dem Beklagten zu 2, je einen Erbver-Ü) sichtsvertrag, in dem der Sohn jeweils für den Ball, dass der vertragschliessende Elternteil vor dem andern Elternteil versterben sollte, auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht an dem Nachlass des zuerst versterbenden Eltemteils verzichtete. Bie Beklagte zu 1 hat dieses Testament am gleichen Tage mit dem von ihr unterschriebenen Zusatz versehen, dass das Testament auch als ihr Testament gelten solle« In einem 1. In diesem Nachtrag wird gesagt, dass das Testament erst nach dem Ableben des zuletzt Verstorbenen den in Frage kommenden Stellen vorzulegen sei. Im Y/ege der Zwisclienfest-stellungsklage haben sie weiter gebeten, festzustellen, dass die Beklagte zu 1 nur einfache, nicht befreite Vorerbin ihres verstorbenen Ehemannes sei, dass die Kläger seine Hacherben seien und dass die Beklagte zu 1 in ihrer Verfügungsbefugnis durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung beschränkt sei, * , Die Beklagte zu 1 ist einfache Vorerbin hinsichtlich der zu dem Nachlass gehörenden Grundstücke und des Hausrats (insbesondere der I^öbel) des Hauses des übrigen Nachlasses ist sie befreite Vorerbin im Sinne des § 2136 BGB. Mit der An-schlussbex'ufung haben sie beantragt festzustellen, dass die Beklagte zu 1 hinsichtlich des gesamten Nachlasses einfache und nicht-befreite Vorerbin ist und dass eine Testanentsvolü ) Streckung des gesamten Nachlasses angeordnet ist. Das Oberlandesgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils festgestellt, dass die Beklagte zu 1 Vollerbin ihres Ehemannes ist und als solche durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in ihrer Verfügungsbefugnis hinsichtlich des gesamten Nachlasses beschränkt ist. richtlichen Urteils in seinen Ziffern 1-3 und die Feststellung, dass die Beklagte zu 1 hinsichtlich des gesamten Nachlasses nicht befreite Vorerbin ist und hinsichtlich des gesagten Nachlasses durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung in ihrer Verfttgungsbefugnis beschränkt ist« Damit ist eindeutig zu dem Ausdruck j gebracht, dass das Urteil nur insoweit mit der Berufung angegriffen wird, als es in seinen Ziffern 4 und 5 Feststellungen darüber trifft, dass die Beklagte einfache Vorerbin hinsichtlich der zu dem Nachlass gehörenden Grundstücke und des Hausrats und in übrigen befreite Vorerbin ist (Ziff 4) und dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist, und die Aufgabe uer Testamentsvollstrecker darin besteht, die Rechte der Kläger als Nacherben auszuüben und deren Pflichten zu erfüllen (Ziff 5). Richtig ist zwar, dass die Beklagte im Laufe der Berufungsinstanz geltend gemacht hat, das Testament lasse auch die Auslegung zu, dass sie Vollerbin sei. des Urteils ist aber nichts über den Umfang der Berufung gesagt, Die Bemerkung gibt nur den oben erwähnten Vortrag der Beklagten wieder. Mai 1950, in dem sie zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung nimmt, wieder eindeutig und in Übereinstimmung mit der von ihr auch im Erbseheinsverfahren vertretenen Auffassung den Standpunkt eingenommen, dass sie befreite Vorerbin sei (Seite 2 dieses Schriftsatzes Bl 156 d A)« Das Berufungsgericht hat daher den Antrag der Berufung zu Unrecht weiter ausgedehnt, als er nach dem Inhalt der Berufungsschrift ausgelegt werden konnte. Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht davon auszugehen haben, dass die mit der Berufung nicht angefochtenen Ziffern 1-3 des landgerichtlichen Urteils bestehen bleiben müssen. Der Erbvertrag aus dem Jahre 1906, der eine Vollerbenstellung für die Beklagte zu 1 begründete, ist durch die späteren Testamente geändert worden. Das Landgericht hat angenommen, dass die Beklagte zu dem Teil, nämlich hinsichtlich der Grundstücke und des Hausrats, nur einfache Vorerbin, im übrigen aber befreite Vorerbin sei. Es hat ausgeflihrt, dass dieser Satz der Vorschrift des.§ 2137 Abs 2 BGB ähnlich sei und deshalb für eine befreite Vorerbschaft spreche, dass aber die richtige Auslegung des Testaments nur aus dem Gesamttestament zu gewinnen sei und dass dessen Leitgedanke darin liege, die Bas Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob diesen Ausführungen gefolgt werden kann* Hit Hecht stellt das Landgericht an die Spitze seiner Erwägungen den oben wiedergegebenen Satz aus dem Testament vom 18* Mai 1935• Es kann zweifelhaft sein, ob die Bedenken, die das Landgericht daraus herleitet, dass in ihn nur von freiem Verbrauch, nicht aber von freier Verfügung gesprochen wird, begründet sind. Aus der Fassung, die Beklagte solle in dem Verbrauch des Vermögens in keiner Weise beschränkt sein, wird vielleicht nicht geschlossen werden können, dass damit nur ein Verbrauch zu dem Zwecke des Lebensunterhalts gemeint sein sollte* andere Verfügungen aber ausgeschlossen seien. Ein Vermögen kann auch auf andere Weise als nur für den eigenen Lebensunterhalt verbraucht werden, und wenn ausdrücklich bestimmt wird, dass der Erbe bei dem Verbrauch in keiner Weise beschränkt sein solle, so kann das dafür sprechen, dass ihm auch jeder andere sonst mögliche Verbrauch über den eigenen Lebensunterhalt hinaus gestattet sein soll. Es wird von Bedeutung sein, ob diese Auslegung mit dem im Erbvertrag und an anderen Stellen des Testaments deutlich gewordenen Y/illen des Erblassers übereinstimmen würde* Hach dem Erbvertrag sollte die Beklagte Vollerbin werden. wird* aber zu prüfen sein, ob die Einschränkung aus Gründen geschehen ist, die in der Person der Beklagten zu 1 liegen, oder ob sie nicht vielmehr deswegen gemacht worden ist, weil der Erblasser und mit ihm übereinstimmend die Beklagte nunmehr noch ein weiteres Ziel verfolgten, nämlich eine Nach-erbfolge der Enkel unter Ausschaltung des Sohnes. Dabei wird auch zu.beachten sein, ob nicht eine möglichst freie Stellung der Beklagten dem Willen des Erblassers deshalb entsprach, weil zwischen ihm und seiner Ehefrau volles gegenseitiges Vertrauen bestand, wie das Berufungsgericht feststellt. Das könnte dafür sprechen, dass der Erblasser die durch den Erbvertrag begründete Rechtsstellung seiner Ehefrau' nicht weiter einschränken wollte, als dies zur Erreichung des zweiten Zieles, Ausschaltung des Sohnes zugunsten der Enkel, erforderlich war. Das Landgericht hat entscheidendes Gewicht darauf gelegt, dass der Erblasser die Grundstücke und den Hausrat für die Enkel sicherstellen wollte. Xis wird hier darauf ankomnen, die beiden Grundgedanken, von denen das .gesamte Testament beherrscht wird, nämlich freie Stellung der überlebenden Ehefrau auf der einen Seite und Sicherung des Nachlasses gegen den Sohn und für die Enkel auf der anderen Seite, miteinander in Einklang zu* bringen. Dabei wird in Betracht zu ziehen sein, dass der Erblasser möglicherweise davon ausging, dass die überlebende Ehefrau einen vernünftigen Gebrauch von ihrer Rechtsstellung machen werde und dass dann voraussichtlich diese Vermögensgegenstände noch im Nachlass vorhanden sein würden, wenn er im Wege der IJacherbfolge cm die Enkel fallen würde. Das Berufungsgericht wird auch zu berücksichtigen haben, ob eine weitere Beschränkung der Vorerbenstellung der Beklagten erforderlich war, wenn der Erblasser die notwendige Sicherung des Nachlasses zugunsten der Enkel etwa schon durch eine andere, dafür besonders geeignete Massnahme erreichte. Als solche kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung mit Wirkung schon vom Tode des Erblassers an in Betracht kommen. Zu der weiteren Präge, inwieweit eine' Testamentsvollstreckung angeordnet ist, hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte hinsichtlich des ganzen Nachlasses in ihrer Verfügungsbefugnis durch die Testamentsvollstreckung beschränk worden sei. Es wird nunmehr zu prüfen haben, ob das auch für den Pall gelten kann, dass die Beklagte nur Vorerbin ist. Das Berufungsgericht hat weiter,.von seinem Standpunkt aus zutreffend, ausgeführt, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung mit der von ihm angenommenen VollerbenstellunJ® < der Beklagten nicht in Widerspruch stehe. Das Berufungsgericht wird.nun zu berücksichtigen haben, dass in der Regel die Gründe, die für die Anordnung einer Testamentsvollstrek-kung sprechen, bei einer blossen Vorerbschaft noch stärker sind, als gegenüber einem Vollerben* Denn zu der vom’ Berufungsgericht schon hervorgehobenen Aufgabe der Testaments-Vollstrecker, die Beklagte davor zu bewahren, dass sie unter den Einfluss ihres Sohnes geriet, kommt noch die Weitere hinzu, die sich aus dem Sieherungsbedürfnis für die Nacherben ergibt* Der Schluss ist nicht zwingend, dass ein solches Sicherungsbedürfnis sich mit der auf gegenseitigem, unbeschräii tem Vertrauen aufgebauten Ehe des Erblassers mit der Beklag-^ ^ ten nicht vertrage* Wenn es der Erblasser schon, wie das Berufungsgericht annimmt, für notwendig hielt, die Beklagte davor zu schützen, dass sie unter den Einfluss des Sohnes gelangte, so konnte es durchaus naheliegen, sie gerade wegen dieser Gefahr von vornherein vor Konflikten zu bewahren, in die sie geraten konnte, wenn die Interessen der Enkel mit den Wünschen ihres Sohnes nicht zu vereinbaren waren* Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob auch aus diesem Zusammenhang ein Anhalt für die Frage zu entnehmen ist, ob die Beklagte als Vorerbin durch Testamentsvollstrecker gebunden ist. Die Revision der Beklagten meint-, die Anordnung der Testamentsvollstreckung könne deswegen nicht gültig sein, weil darin eine Änderung des Erbvertrages liege und nicht festgestellt sei, dass die Beklagte zu 1 dem zugestimmt habe. Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben, und zwar nicht nur auf die Revision der Kläger, v/eil das Berufungsgericht der Beklagten zu Unrecht die Stellung als Vollerbin zuerkannt hat, sondern auch auf die der Beklagton, weil auch die Feststellung des Urteils, die Beklagte zu 1 sei durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung hinsichtlich des gesamten Nachlasses beschränkt, aufgehoben wird und auch diese Frage unter der veränderten Voraussetzung, dass die Beklagte zu 1 nur Vorerbin ist, neu zu prüfen ist*.
J IV_ 22 68/50
Verbändet am 28. Liai 1931
gez. Xlett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1)
2)
Beklagten, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br.
Beklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
in
m
gegen
die Minderjährigen Ingrid und Klaus N(
Strasse
gesetzlich vertreten durch ihre Hutter, Prau Else B^^^, geschiedene geb. als Pflegerin, ebendort,
Kläger, Berufungsbeklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigter:^Rechtsanwalt Br» v.ivi ...i-iij
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. liai 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Br. Lerscli als Vorsitzenden und der Bundesrichter Ascher, Baske, Br. Hartz und Johannsen
für Hecht erkannt;
Das Urteil des 7» Zivilsenats des 'Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7. Juni 1950 - 7 II 243/48 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen•
Von Rechts wegen Tatbestand;
• •• m »0 mm»
Die Kläger .sind die Kinder des Beklagten zu 2 aus seiner inzwischen geschiedenen ersten Ehe« Der Beklagte zu 2 ist der Sohn der Beklagten zu 1. Sein Vater, der Ehemann der Beklagten zu 1, Jacob ist im Jahre 1944 verstorben»
Die Eheleute Jacob haben am 29» November 1906
einen Erbvertrag geschlossen. In ihn haben sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und bestimmt, dass für den Fall der Wiederverheii*atung des Überlebenden die gesetzliche Erbfolge eintreten sollte. Im Jahre 1931 schlossen die Eheleute mit ihrem Sohn, dem Beklagten zu 2, je einen Erbver-Ü) sichtsvertrag, in dem der Sohn jeweils für den Ball, dass der vertragschliessende Elternteil vor dem andern Elternteil versterben sollte, auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht an dem Nachlass des zuerst versterbenden Eltemteils verzichtete. Am 18. Mai 1935 haben die Eheleute ein
gemeinschaftliches Testament errichtet. In der Einleitung dazu heisst es: wV/enn ich mich entschliesse, meinen letzten »Villen niederzuschreiben, so geschieht das vornehmlich aus
dem Grunde, um mein schwer erworbenes Vermögen Tür meine
Enkelkinder sicherzustellen. Lie in Sohn kann, solange sein
Vater oder seine Hutter lebt, keine Erbansprüche stellen.”
Für den Sohn werden 40.000.— EM und ein Y/chnrecht im Väter-#
liehen Hause ausgesetzt. Wörtlich wird weiter bestimmt:
'•Alles andere Vermögen erhalten die Kinder der jetzt bestehenden Ehe meines Sohnes, selbstredend jedoch erst nach dem ■lode meiner Ehefrau, welche in dem Verbrauch dieses Vermögens in keiner Y/eise beschränkt ist. Mein Sohn kann also keinerlei Anspruch an den Nachlass seiner Eltern stellen, ganz gleich, ob meine Frau vor mir oder nach mir sterben sollte.” lieben weiteren Bestimmungen über die Verwaltung des Vermögens enthält das Testament noch die Benennung von drei Testamentsvollstreckern und VermögensVerwaltern. Bie Beklagte zu 1 hat dieses Testament am gleichen Tage mit dem von ihr unterschriebenen Zusatz versehen, dass das Testament auch als ihr Testament gelten solle« In einem 1. Nachtrag vom 21. April 1936 ^bestimmte der Ehemann dass die Y/oh-
nungseinrichtung nach dem Tode des längstlebenden der Familie cles Solrnes zur Verfügung stehen solle und der Erlös, falls ein Verkauf erforderlich werden sollte, den Enkelkindern gehören sollte. In einen 2. Nachtrag vom 4. März 1937 sind Angaben über die Höhe des Nachlasses und Bestimmungen über die Verwaltung und die Auszahlung an die Enkel enthalten. Ein 3* Nachtrag vom 1. Februar 1938 hebt die Zuwendungen an den Sohn auf und stellt es den Vermögensverwaltern frei, ihm Zuwendungen zu machen, wenn flüssige Mittel vorhanden und sichere Anlagemöglichkeiten gegeben sind. In diesem Nachtrag wird gesagt, dass das Testament erst nach dem Ableben des
zuletzt Verstorbenen den in Frage kommenden Stellen vorzulegen sei. Er enthält den von der Beklagten geschriebenen Zusatz: "Die Nachträge gelten auch für mich." Schliesslich ist noch ein 4. von Erblasser geschriebener und von der Beklagten zu 1 mit dem Zusatz: "Ich bestätige das gesamte Testament" versehener Nachtrag vom 10.. Februar 1959 vorhanden, in dem der Erblasser seinen Unwillen über den inzwischen geschiedenen Sohn Ausdruck gibt. Er fährt dann fort: "Hach meinem und meiner Ehefrau Ableben erhalten also meine Enkelkinder Ingrid und Klaus den ganzen gemeinsamen Nach-
lass.----Hein Sohn erhält nicht etwa ein Pflichtteil.------/
Alle vorhergehenden Bestimmungen dieses Testaments werden, soweit dieselben diesem letzten Nachtrag entgegenstehen, hiermit aufgehoben."
Am 26. Juni 1942 haben die Eheleute Jacob in
einem notariellen Vertrag ihren Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von Bd Bl 1926 und Bd ^ 31
1547 an die Enkel, die Kläger, verkauft, aufgelassen und die Umschreibung im Grundbuch bewilligt. In einem privatschriftlichen Zusatzverträge vom gleichen Tage wurde vereinbart, dass der notarielle Vertrag nicht vor dem Tode .des Längstlebenden der Verkäufer dem Grundbuchamt zwecks Umschreibung eingereicht werden sollte. Der Vertrag ist Vormundschaftsge- • richtlich genehmigt. Die Umschreibung im Grundbuch ist bisher nicht erfolgt.
Die Beklagte zu 1 hat nach dem Tode ihres Ehemanns zu- . nächst den im Jahre 1951 mit ihrem Sohn geschlossenen Erbver-r zichtsvertrag aufgehoben, und zwar am 9. Januar 1947. In einem Erbvertrag vom 27. Härz 1947 hat sie ihn unter Aufhebung aller früheren Verfügungen von Todes wegen zu ihrem Alleinerben eingesetzt. In einem notariellen Vertrag vom
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5. November 1947 hat sie eines der bereits im Jahre 1942
an die Klüger verkauften Grundstücke an.ihren Sohn, den
Beklagten zu 2, verkauft, aufgelassen und die Umschreibung.
im Grundbuch bewilligt. Der Beklagte zu 2 ist bisher nicht #
als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden•. Die Kläger haben im Y/ege einer einstweiligen Verfügung- die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Vertrag vom 26. Juni 1942 erwirkt.
Die Kläger sind der Ansicht, dass der zwischen den beiden Beklagten geschlossene Kaufvertrag vom 5. November 1947 ihnen gegenüber unwirksam sei. LIit der Klage haben sie eine entsprechende Feststellung begehrt. Im Y/ege der Zwisclienfest-stellungsklage haben sie weiter gebeten, festzustellen, dass die Beklagte zu 1 nur einfache, nicht befreite Vorerbin ihres verstorbenen Ehemannes sei, dass die Kläger seine Hacherben seien und dass die Beklagte zu 1 in ihrer Verfügungsbefugnis durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung beschränkt sei, * ,
Eie Beklagte zu 1 hat um Klagabweisung gebeten.
Eas Landgericht hat durch Teilurteil gegenüber der Beklagten zu 1 festgestellt:
Lrbin des am 7. ISärz 1944 zu R verstorbenen Fabrikanten Jacob IT T/itwe, die Beklagte zu 1.
ist seine
2. Für den Fall der 'Wiederverheiratung der Beklagten zu ijf
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1 ist ITacherbfolge angeordnet. Nacherben sind dann ' ‘ IV.
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die Beklagte zu. 1 zu.l/4, die Kläger zu je 3/8.
3. Für den Fall des Todes der Beklagten zu 1 ist ebenfalls Nacherbfolge angeordnet. Nacherben sind dann die Kläger zu je l/2.
4. Die Beklagte zu 1 ist einfache Vorerbin hinsichtlich der zu dem Nachlass gehörenden Grundstücke und des Hausrats (insbesondere der I^öbel) des Hauses
des übrigen Nachlasses ist sie befreite Vorerbin im Sinne des § 2136 BGB.
5. 3s ist eine Testamentsvollstreckung angeordnet. Bis zu dem Eintritt der Nacherbfolge besteht die Testaments Vollstreckung darin, die Rechte der Kläger als Nacherben auszuüben und deren Pflichten zu erfüllen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte zu 1 Berufung und die Kläger Anschlussberufung eingelegt. Mit der An-schlussbex'ufung haben sie beantragt festzustellen, dass die Beklagte zu 1 hinsichtlich des gesamten Nachlasses einfache und nicht-befreite Vorerbin ist und dass eine Testanentsvolü ) Streckung des gesamten Nachlasses angeordnet ist.
Das Oberlandesgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils festgestellt, dass die Beklagte zu 1 Vollerbin ihres Ehemannes ist und als solche durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in ihrer Verfügungsbefugnis hinsichtlich des gesamten Nachlasses beschränkt ist.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Puevision eingelegt. Die Kläger erstreben die Wiederherstellung des landge-
richtlichen Urteils in seinen Ziffern 1-3 und die Feststellung, dass die Beklagte zu 1 hinsichtlich des gesamten Nachlasses nicht befreite Vorerbin ist und hinsichtlich des gesagten Nachlasses durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung in ihrer Verfttgungsbefugnis beschränkt ist«
.Die Beklagte zu 1 will erreichen, dass die Zwischen-feststellungsklage auch insoweit abgewiesen wird, als festgestellt worden ist, dass sie als Erbin durch die Anordnung einer TestamentsvollStreckung beschränkt ist.
Jede Partei beantragt, die Revision des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe: lo
Mit Recht rügen die Kläger, dass das Oberlandesgericht Uber den Rahmen der durch die Berufungsanträge gezogenen Grenzen hinaus das landgerichtliche Urteil nachgeprüft hat. Die Berufung war zwar in vollem Umfange eingelegt. In der Berufungsbegründung ist jedoch der Umfang der Berufung enger gezogen worden. per in ihr gestellte Antrag lautet: "Unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die. Klage abzuweisen." Dieser Antrag ist unbestimmt. Er lässt nicht erkennen, inwieweit eine Abweisung der Klage erstrebt wird. Der Antrag wird aber in den weiteren Ausführungen der Berufungsbegründung in ausreichender T/eise bestimmt. Es wird gesagt, dass die Beklagte zu 1 als Berufungsklägerin dem Urteil beipflichte, soweit in ihm festgestellt werde, dass
1. die Beklagte zu 1 alleinige Erbin ihres Ehemannes sei,
2. für den Pall ihrer Y/iederverheiratung die gesetzliche Erbfolge angeordnet sei und 5« für den Pall ihres Todes Nacherbfolge durch die Kläger zu je 1/2 angeordnet 3ei.
Diese drei Ziffern entsprechen den Ziffern 1 bis 3 im Urteilsausspruch des Landgerichts« In der Berufungsbegründung heisst es dann weiter: ”Im übrigen wird das Urteil angegriffen und um Nachprüfung gebeten”. Damit ist eindeutig zu dem Ausdruck j gebracht, dass das Urteil nur insoweit mit der Berufung angegriffen wird, als es in seinen Ziffern 4 und 5 Feststellungen darüber trifft, dass die Beklagte einfache Vorerbin hinsichtlich der zu dem Nachlass gehörenden Grundstücke und des Hausrats und in übrigen befreite Vorerbin ist (Ziff 4) und dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist, und die Aufgabe uer Testamentsvollstrecker darin besteht, die Rechte der Kläger als Nacherben auszuüben und deren Pflichten zu erfüllen (Ziff 5). Dieser Beschränkung der Berufung entsprechen die weiteren Ausführungen der Berufungsbegründung. Hiernach ist unzweifelhaft, dass die Berufung auf die Ziffern 4 und 5 des Urteilsausspruchs beschränkt ist. Auch aus den weiteren Vorbringen der Beklagten zu 1 in der Berufungsinstanz ergibt sich nicht, dass die Berufung etwa nachträglich wieder weiter ausgedehnt worden ist« Der Antrag ist nicht neu formuliert worden« Es ergibt sich auch nichts dafür, dass er sinngemäss ausgedehnt worden ist. Richtig ist zwar, dass die Beklagte im Laufe der Berufungsinstanz geltend gemacht hat, das Testament lasse auch die Auslegung zu, dass sie Vollerbin sei. Dies ist jedoch erkennbar nur vorgetragen, um ihre Ausführungen
darüber, dass sie mindestens befreite Vorerbin sei, zu stützen,
.Die Beklagte hat demgegenüber darauf hingev/iesen, dass, es im
Tatbestand des Berufungsurteils heissts "Die Beklagte trägt
nunmehr vor, dass sie gemäss § 2269 BGB Vollerbin ihres ver-« '
storbenen Ehemannes sei." Mit dieser Bemerkung im Tatbestand
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des Urteils ist aber nichts über den Umfang der Berufung gesagt, Die Bemerkung gibt nur den oben erwähnten Vortrag der Beklagten wieder. Aus diesem Vortrag hat sie aber keine Fol-, gerungen gezogen und hat ihre Berufungsanträge nicht entsprechend ausgedehnt. Dass dies geschehen sei, ist aus dem Tatbestand des Urteils nicht zu entnehmen. Im Gegenteil hat die Beklagte noch in ihrem in der letzten mündlichen Verhandlung yor dem Berufungsgericht vom 10. Mai 1950 überreichten Schriftsatz vom 9. Mai 1950, in dem sie zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung nimmt, wieder eindeutig und in Übereinstimmung mit der von ihr auch im Erbseheinsverfahren vertretenen Auffassung den Standpunkt eingenommen, dass sie befreite Vorerbin sei (Seite 2 dieses Schriftsatzes Bl 156 d A)« Das Berufungsgericht hat daher den Antrag der Berufung zu Unrecht weiter ausgedehnt, als er nach dem Inhalt der Berufungsschrift ausgelegt werden konnte. Es ist auf diese Weise dazu gekommen, das UrteJ.1 des Landgerichts in grösserem Umfange nachzuprüfen, als es überhaupt angegriffen war, und, ohne dass ein entsprechender Antrag vorlag, festzustellen, dass die Beklagte zu 1 Vollerbin sei. Für eine solche Feststellung war kein Raum, weil sie durch die nichtangegriffenen Fest- . Stellungen des Landgerichts darüber, dass die Beklagte zu 1 nur Vorerbin sei, ausgeschlossen wird. Das Urteil des Berufungsgerichts muss deshalb aufgehoben werden.
-lo-
ll.
Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht davon auszugehen haben, dass die mit der Berufung nicht angefochtenen Ziffern 1-3 des landgerichtlichen Urteils bestehen bleiben müssen. Die erneute Verhandlung und Entscheidung wird sich auf die Prägen beschränken müssen, ob die Beklagte zu 1 einfache oder befreite Vorerbin ist und inwieweit eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist* j
Pür die erste dieser beiden Prägen wird zu erwägen sein? Der Erbvertrag aus dem Jahre 1906, der eine Vollerbenstellung für die Beklagte zu 1 begründete, ist durch die späteren Testamente geändert worden. Das hat das Landgericht in seinem insoweit nicht angefochtenen Teilurteil bereits festgcstellt. Er kann daher für die Präge, ob die Beklagte nach diesen Testamenten einfache oder befreite Vorerbin ist, nur noch als Auslegungsmittel in Betracht kommen. Das Landgericht hat angenommen, dass die Beklagte zu dem Teil, nämlich hinsichtlich der Grundstücke und des Hausrats, nur einfache Vorerbin, im übrigen aber befreite Vorerbin sei. Es ist dabei von dem im Testament vom 18. Kai 1935 enthaltenen Satz ausgegangen?
HAlles andere Vermögen erhalten die Kinder der jetzt bestehenden Elie meines Sohnes, selbstredend jedoch erst nach dem Tode meiner Ehefrau, welche in dem Verbrauch dieses Vermögens in keiner Weise beschränkt ist.M Es hat ausgeflihrt, dass dieser Satz der Vorschrift des.§ 2137 Abs 2 BGB ähnlich sei und deshalb für eine befreite Vorerbschaft spreche, dass aber die richtige Auslegung des Testaments nur aus dem Gesamttestament zu gewinnen sei und dass dessen Leitgedanke darin liege, die
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Grundstücke und den Hausrat den Enkeln zu erhalten* Insoweit sei daher die Beklagte nicht befreite Vorerbin* Wegen des üb-* rigen ITachlasses sei ein besonderer Wille, ihn für die Enkel zu erhalten, nicht festzustellen* Insoweit sei daher die Beklagte befreite Vorerbin.
Bas Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob diesen Ausführungen gefolgt werden kann* Hit Hecht stellt das Landgericht an die Spitze seiner Erwägungen den oben wiedergegebenen Satz aus dem Testament vom 18* Mai 1935• Es kann zweifelhaft sein, ob die Bedenken, die das Landgericht daraus herleitet, dass in ihn nur von freiem Verbrauch, nicht aber von freier Verfügung gesprochen wird, begründet sind. Aus der Fassung, die Beklagte solle in dem Verbrauch des Vermögens in keiner Weise beschränkt sein, wird vielleicht nicht geschlossen werden können, dass damit nur ein Verbrauch zu dem Zwecke des Lebensunterhalts gemeint sein sollte* andere Verfügungen aber ausgeschlossen seien. Ein Vermögen kann auch auf andere Weise als nur für den eigenen Lebensunterhalt verbraucht werden, und wenn ausdrücklich bestimmt wird, dass der Erbe bei dem Verbrauch in keiner Weise beschränkt sein solle, so kann das dafür sprechen, dass ihm auch jeder andere sonst mögliche Verbrauch über den eigenen Lebensunterhalt hinaus gestattet sein soll. Es wird von Bedeutung sein, ob diese Auslegung mit dem im Erbvertrag und an anderen Stellen des Testaments deutlich gewordenen Y/illen des Erblassers übereinstimmen würde* Hach dem Erbvertrag sollte die Beklagte Vollerbin werden. Bas Landgericht hat festgestellt, dass der Erbvertrag durch das Testament eingeschränkt worden ist. Es
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wird* aber zu prüfen sein, ob die Einschränkung aus Gründen geschehen ist, die in der Person der Beklagten zu 1 liegen, oder ob sie nicht vielmehr deswegen gemacht worden ist, weil der Erblasser und mit ihm übereinstimmend die Beklagte nunmehr noch ein weiteres Ziel verfolgten, nämlich eine Nach-erbfolge der Enkel unter Ausschaltung des Sohnes. Bieses Ziel setzte nicht ohne weiteres voraus, dass die Beklagte in ihrer Stellung als Vorerbin beschränkt wurde. Die Ausschaltung des Sohnes war im Grundsatz schon dadurch zu erreichen, dass die$J| Enkelkinder als Nacherben eingesetzt wurden, auch wenn die Beklagte befreite Vorerbin blieb. Dabei wird auch zu.beachten sein, ob nicht eine möglichst freie Stellung der Beklagten dem Willen des Erblassers deshalb entsprach, weil zwischen ihm und seiner Ehefrau volles gegenseitiges Vertrauen bestand, wie das Berufungsgericht feststellt. Das könnte dafür sprechen, dass der Erblasser die durch den Erbvertrag begründete Rechtsstellung seiner Ehefrau' nicht weiter einschränken wollte, als dies zur Erreichung des zweiten Zieles, Ausschaltung des Sohnes zugunsten der Enkel, erforderlich war.
Das Landgericht hat entscheidendes Gewicht darauf gelegt, dass der Erblasser die Grundstücke und den Hausrat für die Enkel sicherstellen wollte. Es ist richtig, dass die ent-
f
sprechenden Bestimmungen des^Testaments ,davon ausgehen, diese Vermögensgegenstände würden im Nachlass erhalten bleiben.
Llit Ser Möglichkeit, dass die Überlebend^ Beklagte über sie verfügen würde, hat der Erblasser offenbar nicht gerecluiet.
Das Berufungsgericht wird zu {prüfen haben, ob daraus auch zu entnehmen ist, dass er diese^Mögliehkeit ausschliessen wollte.
»
Xis wird hier darauf ankomnen, die beiden Grundgedanken, von denen das .gesamte Testament beherrscht wird, nämlich freie Stellung der überlebenden Ehefrau auf der einen Seite und Sicherung des Nachlasses gegen den Sohn und für die Enkel auf der anderen Seite, miteinander in Einklang zu* bringen. Dabei wird in Betracht zu ziehen sein, dass der Erblasser möglicherweise davon ausging, dass die überlebende Ehefrau einen vernünftigen Gebrauch von ihrer Rechtsstellung machen werde und dass dann voraussichtlich diese Vermögensgegenstände noch im Nachlass vorhanden sein würden, wenn er im Wege der IJacherbfolge cm die Enkel fallen würde.
Das Berufungsgericht wird auch zu berücksichtigen haben, ob eine weitere Beschränkung der Vorerbenstellung der Beklagten erforderlich war, wenn der Erblasser die notwendige Sicherung des Nachlasses zugunsten der Enkel etwa schon durch eine andere, dafür besonders geeignete Massnahme erreichte.
Als solche kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung mit Wirkung schon vom Tode des Erblassers an in Betracht kommen.
III.
Zu der weiteren Präge, inwieweit eine' Testamentsvollstreckung angeordnet ist, hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte hinsichtlich des ganzen Nachlasses in ihrer Verfügungsbefugnis durch die Testamentsvollstreckung beschränk worden sei. Das Berufungsgericht ist dabei allerdings davon aüsgegangen, dass die Beklagte Vollerbin sei. Es wird nunmehr zu prüfen haben, ob das auch für den Pall gelten kann, dass die Beklagte nur Vorerbin ist. Die Erwägungen des Beru-
fungsgerichts, soweit sie sich auf tatrichterlichen Gebiet bewegen, sind nicht zu beanstanden* Es zieht aus den Aus- j sagen der Zeugen den Schluss, dass die Testamentsvollstrek-
kung nach dem Willen des Erblassers sofort bei seinen Tode
* >.
in Kraft treten sollte*
Das Berufungsgericht hat weiter,.von seinem Standpunkt aus zutreffend, ausgeführt, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung mit der von ihm angenommenen VollerbenstellunJ® < der Beklagten nicht in Widerspruch stehe. Das Berufungsgericht wird.nun zu berücksichtigen haben, dass in der Regel die Gründe, die für die Anordnung einer Testamentsvollstrek-kung sprechen, bei einer blossen Vorerbschaft noch stärker sind, als gegenüber einem Vollerben* Denn zu der vom’ Berufungsgericht schon hervorgehobenen Aufgabe der Testaments-Vollstrecker, die Beklagte davor zu bewahren, dass sie unter den Einfluss ihres Sohnes geriet, kommt noch die Weitere hinzu, die sich aus dem Sieherungsbedürfnis für die Nacherben ergibt* Der Schluss ist nicht zwingend, dass ein solches Sicherungsbedürfnis sich mit der auf gegenseitigem, unbeschräii tem Vertrauen aufgebauten Ehe des Erblassers mit der Beklag-^ ^ ten nicht vertrage* Wenn es der Erblasser schon, wie das Berufungsgericht annimmt, für notwendig hielt, die Beklagte davor zu schützen, dass sie unter den Einfluss des Sohnes gelangte, so konnte es durchaus naheliegen, sie gerade wegen dieser Gefahr von vornherein vor Konflikten zu bewahren, in die sie geraten konnte, wenn die Interessen der Enkel mit den Wünschen ihres Sohnes nicht zu vereinbaren waren*
Für diese Frage kann auch der Kaufvertrag über die
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Grundstücke vom 26. Juni 1942 mit dem privatschriftlichen Zusatzvertrag besondere Bedeutung gewinnen. Der Erblasser könnte - wie auch das Berufungsgericht meint - erkannt haben, dass seine testamentarischen Bestimmungen noch keine Sicherung der Enkel bedeuteten. Der Vertrag könnte daher als Indiz für den Willen der beiden Ehegatten in Betracht kommen, die Grundstücke auf alle Fälle den Enkeln zu erhalten. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob auch aus diesem Zusammenhang ein Anhalt für die Frage zu entnehmen ist, ob die Beklagte als Vorerbin durch Testamentsvollstrecker gebunden ist.
Die Revision der Beklagten meint-, die Anordnung der Testamentsvollstreckung könne deswegen nicht gültig sein, weil darin eine Änderung des Erbvertrages liege und nicht festgestellt sei, dass die Beklagte zu 1 dem zugestimmt habe. Die Revision verkennt aber selbst nicht, dass die Änderung des Erbvertrages auch durch gemeinschaftliches Testament geschehen kann. Das aber ist hier der Fall. Es bedarf daher nicht der besonderen Prüfung, ob die Anordnung der Testaments vollStreckung dem Willen der Beklagten zu 1 entsprach. Dabei handelt es sich auch nicht um eine Aufhebung des fcbVertrages, sondern um eine Einschränkung. Deshalb kommtes auf die v^n der Revision aufgeworfene Frage, ob es zur Aufhebung genügt, wenn der annehmende Teil in dem gemeinschaftlichen Testament der Aufhebung nur zustimmt, ohne selbst irgendeine, positive Bestimmung zu treffen, hier nicht an.
Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben, und zwar nicht nur auf die Revision der Kläger, v/eil das
Berufungsgericht der Beklagten zu Unrecht die Stellung als Vollerbin zuerkannt hat, sondern auch auf die der Beklagton, weil auch die Feststellung des Urteils, die Beklagte zu 1 sei durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung hinsichtlich des gesamten Nachlasses beschränkt, aufgehoben wird und auch diese Frage unter der veränderten Voraussetzung, dass die Beklagte zu 1 nur Vorerbin ist, neu zu prüfen ist*. -
Streitwerts 31 700*— M* * ®
Br« Bersch Ascher Baske
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