Ein Rentenbezug wegen Berufsunfähigkeit schließt den Anspruch auf Krankentagegeld nicht in jedem Fall aus, sondern nur, wenn der Rentenbezug als Beendigungsgrund in den Bedingungen des Krankentagegeldversicherers vorgesehen ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 5. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. September 1993 ihre bisherige Krankentagegeldzahlung ein und forderte zunächst Rückzahlung des von ihr für 110 Tage geleisteten Krankentagegeldes, da der Kläger seit 1. §§ 14 (1) a und 3 Abs. 1 Satz 2 der AVB der Beklagten, die wortgleich mit §§ 15 a und 1 (1) Satz 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung von 1978 - MB/KT 78 - und hier im Wege ergänzender Vertragsauslegung anzuwenden seien, entfalle der Anspruch auf Tagegeld, wenn die versicherte Person Rente wegen Beruf sunfähigkeit beziehe, auch wenn dies in den Tarifbedingungen nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Rentenbezug wegen Berufsunfähigkeit und Krankentagegeldbezug schlössen einander - wie auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22. Es sei auch unerheblich, daß im Fall des Klägers der Rentenbezug auf einer vertraglichen Fiktion von Berufsunfähigkeit beruhe. Der Kläger könne auch nicht für zu demindest 13 Tage Ansprüche mit Erfolg geltend machen, denn die Beklagte habe ihm mit ihrem Schreiben vom 6. August 1993 hat das Berufungsgericht - wie die Revision berechtigt rügt - den Text des Briefes, der eine Antwort auf eine Anfrage des Klägers vom 6. Bl. 67 GA) betreffen die genannten Un-ternummern 31, 33 und 34 die Krankentagegeldversicherungen des Klägers bei der Beklagten. Demnach war die auf die Dauer der Behandlung im Krankenhaus begrenzte Leistungszusage der Beklagten aus der Sicht des Empfängers, des Klägers, dahin zu verstehen, daß er jedenfalls für diesen Zeitraum auch das im übrigen umstrittene Krankentagegeld erhalten werde, denn er hatte sich gerade erkundigt, ob er während des ihm empfohlenen Klinikaufenthaltes die tariflichen Leistungen erhalten werde (Bl. 50 GA). unwiderlegbarer Berufsunfähigkeit einen den Wegfall seiner Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung der Beklagten begründenden Umstand sieht, der über den Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung den Anspruch auf Krankentagegeld entfallen lasse. Ferner geht aus ihnen hervor, daß das Berufungsgericht die Entscheidung des erkennenden Senates vom 22. Januar 1992 aaO dahin deutet, es bedürfe wegen des in § 1 (1) Satz 2 MB/KT 78 verankerten Grundsatzes der Spezialität nicht einmal einer Tarifbest:im- Januar 1992 vom Senat zu beurteilenden Bedingungen - an einer Tarifbestimmung, nach der nicht versicherungsfähig sein soll, wer Rente wegen Berufsoder Erwerbsunfähigkeit bezieht. Indem das Berufungsgericht eine tatbestandsmäßige Festlegung von Beendigungsgründen in den Bedingungen der Beklagten jedenfalls insoweit für entbehrlich hält, als ein Rentenbezug wegen Berufsunfähigkeit in Frage stehe, verkennt es die Reichweite des von ihm hierfür herangezogenen Grundsatzes der Spezialität zwischen Krankentagegeld- und Der Fall des Klägers macht in besonderem Maße augenscheinlich, daß dies nicht zwangsläufig auch im Verhältnis zu einem Berufsunfähigkeitsversicherer in Betracht kommen muß. Für ihre Annahme verzichtet der jeweilige Berufsunfähigkeitsversicherer auf die grundsätzlich vorgesehene Prognose zu dem Andauern der Erwerbstätigkeitsbehinderung und gesteht im Rahmen der erstmaligen Prüfung seiner Leistungspflicht dem beweispflichtigen Versicherungsnehmer für das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich dauernd" eine unwiderlegbare Vermutung zu. Die Voraussetzungen einer von der Beklagten mit § 14 (1) b ihrer Bedingungen gewollten Vertragsbeendigung, nämlich einer eigenständig von der Beklagten definierten Berufsunfähigkeit, hat das Berufungsgericht bislang nicht festgestellt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein VVG § 178 b Abs. 3 Ein Rentenbezug wegen Berufsunfähigkeit schließt den Anspruch auf Krankentagegeld nicht in jedem Fall aus, sondern nur, wenn der Rentenbezug als Beendigungsgrund in den Bedingungen des Krankentagegeldversicherers vorgesehen ist. BGH, Urteil vom 5. Februar 1997 - IV ZR 67/96 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 67/96 URTEIL Verkündet am: 5. Februar 1997 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1997 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Februar 1996 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger unterhielt bei der Beklagten Krankentagegeldversicherungen. Die Parteien streiten noch darum, ob er für den Zeitraum vom 8. September 1993 bis 31. März 1994 ein der Höhe nach unstreitiges Krankentagegeld von 147.200 DM, nämlich 800 DM täglich, beanspruchen kann. Der Kläger ist Zahnarzt. Er hat mit Wirkung vom 31. März 1994 seine Berufstätigkeit aufgegeben und die Praxis einem Nachfolger überlassen. Seit Dezember 1991 bezog er aus drei bei anderen Versicherern als der Beklagten un- 3 terhaltenen Berufsunfähigkeits-ZusatzVersicherungen Rente wegen mindestens 50%iger Berufsunfähigkeit. Die drei Versicherer hatten ihre Leistungspflicht gemäß § 2 (3) ihrer Versicherungsbedingungen anerkannt. Danach entsteht der Rentenanspruch auch dann, wenn der Versicherte über sechs Monate hinaus gesundheitlich bedingt außerstande ist, zu dem festgelegten Prozentsatz seinen bisherigen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuzüben, zu der ihn Ausbildung und Erfahrung instandsetzen würden und die seiner bisherigen Lebensstellung entspräche. Die Beklagte stellte mit Ablauf des 7. September 1993 ihre bisherige Krankentagegeldzahlung ein und forderte zunächst Rückzahlung des von ihr für 110 Tage geleisteten Krankentagegeldes, da der Kläger seit 1. Dezember 1991 Renten wegen Berufsunfähigkeit beziehe. Ihre auf 81.540 DM gerichtete Widerklage hat das Landgericht abgewiesen, ohne daß die Beklagte dagegen Rechtsmittel eingelegt hätte. Dagegen hat der Kläger die Abweisung seiner Zahlungsklage mit der Berufung angegriffen, die jedoch erfolglos geblieben ist. Mit der Revision erstrebt er weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 147.200 DM nebst 4% Prozeßzinsen. Entscheidunqsqründe: Sein Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . 4 1. Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, nach §§ 14 (1) a und 3 Abs. 1 Satz 2 der AVB der Beklagten, die wortgleich mit §§ 15 a und 1 (1) Satz 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung von 1978 - MB/KT 78 - und hier im Wege ergänzender Vertragsauslegung anzuwenden seien, entfalle der Anspruch auf Tagegeld, wenn die versicherte Person Rente wegen Beruf sunfähigkeit beziehe, auch wenn dies in den Tarifbedingungen nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Rentenbezug wegen Berufsunfähigkeit und Krankentagegeldbezug schlössen einander - wie auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22. Januar 1992 - BGHZ 117, 92 ff. klargestellt habe -grundsätzlich aus. Es sei auch unerheblich, daß im Fall des Klägers der Rentenbezug auf einer vertraglichen Fiktion von Berufsunfähigkeit beruhe. Der Kläger könne auch nicht für zu demindest 13 Tage Ansprüche mit Erfolg geltend machen, denn die Beklagte habe ihm mit ihrem Schreiben vom 6. (richtig 18., vgl. Bl. 51 GA) August 1993 keine umfassende Leistungszusage für die Dauer seiner stationären Behandlung gemacht. 2. Diese Ausführungen tragen die getroffene Entscheidung nicht. a) Bei der Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 18. August 1993 hat das Berufungsgericht - wie die Revision berechtigt rügt - den Text des Briefes, der eine Antwort auf eine Anfrage des Klägers vom 6. August 1993 darstellt, nur unvollständig berücksichtigt. Sein erster Satz lautet nämlich: 5 "Aus den Verträgen mit den Unternummern 01, 31, 32, 33, 34 erhalten Sie für die Dauer der medizinisch notwendigen Heilbehandlung die vertraglichen Leistungen." Unstreitig (s. Bl. 67 GA) betreffen die genannten Un-ternummern 31, 33 und 34 die Krankentagegeldversicherungen des Klägers bei der Beklagten. Demnach war die auf die Dauer der Behandlung im Krankenhaus begrenzte Leistungszusage der Beklagten aus der Sicht des Empfängers, des Klägers, dahin zu verstehen, daß er jedenfalls für diesen Zeitraum auch das im übrigen umstrittene Krankentagegeld erhalten werde, denn er hatte sich gerade erkundigt, ob er während des ihm empfohlenen Klinikaufenthaltes die tariflichen Leistungen erhalten werde (Bl. 50 GA). b) Aber auch für den außerhalb dieses Klinikaufenthaltes liegenden Zeitraum bis zur Praxisaufgabe erweist sich die Klageabweisung als nicht rechtsfehlerfrei. Die knappen Darlegungen des Berufungsgerichts lassen darauf schließen, daß es in dem Rentenbezug des Klägers wegen sog. unwiderlegbarer Berufsunfähigkeit einen den Wegfall seiner Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung der Beklagten begründenden Umstand sieht, der über den Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung den Anspruch auf Krankentagegeld entfallen lasse. Ferner geht aus ihnen hervor, daß das Berufungsgericht die Entscheidung des erkennenden Senates vom 22. Januar 1992 aaO dahin deutet, es bedürfe wegen des in § 1 (1) Satz 2 MB/KT 78 verankerten Grundsatzes der Spezialität nicht einmal einer Tarifbest:im- 6 mung, nach der die Versicherungsfähigkeit bei einem Berufsunfähigkeitsrentenbezug ende. Beide Annahmen treffen bereits vom Ansatz her nicht zu. Zu einer ergänzenden Vertragsauslegung könnte nur dann Anlaß bestehen, wenn in dem Bedingungswerk der Beklagten, soweit es hier entscheidungserheblich werden kann, eine planwidrige Lücke entstehen könnte. Schon daran fehlt es hier. Zwar heißt es auch in § 14 (1) a der Versicherungsbedingungen der Beklagten entsprechend § 15 a MB/KT 78: "Die Krankentagegeldversicherung endet ..... a) bei Wegfall einer im Tarif ... bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit jedoch fehlt es - im Gegensatz zu den am 22. Januar 1992 vom Senat zu beurteilenden Bedingungen - an einer Tarifbestimmung, nach der nicht versicherungsfähig sein soll, wer Rente wegen Berufsoder Erwerbsunfähigkeit bezieht. Die Beklagte knüpft in ihren Bedingungen an einen Rentenbezug wegen Berufsunfähigkeit gerade keine rechtlichen Konsequenzen. Diese Entscheidung stand ihr frei. Sie kann allerdings nachträglich nicht einseitig von ihr wieder abrücken. Indem das Berufungsgericht eine tatbestandsmäßige Festlegung von Beendigungsgründen in den Bedingungen der Beklagten jedenfalls insoweit für entbehrlich hält, als ein Rentenbezug wegen Berufsunfähigkeit in Frage stehe, verkennt es die Reichweite des von ihm hierfür herangezogenen Grundsatzes der Spezialität zwischen Krankentagegeld- und 7 Berufsunfähigkeitsversicherung. Er begründet nicht etwa ohne weiteres einen gegenseitigen Ausschluß von Berufs- und Arbeitsunfähigkeit im Versicherungsrecht. Das kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es jedem Berufsunfähig-keits- und jedem Krankentagegeldversicherer prinzipiell (im Rahmen der Gesetze) freisteht, in seinen Versicherungs- und Tarifbedingungen Arbeits- wie Berufsunfähigkeit eigenständig zu definieren. Die Beklagte hat von dieser Möglichkeit ebenso wie die Verwender der MB/KT 78 Gebrauch gemacht. Danach schließen sich in ihren Bedingungen Arbeitsund Berufsunfähigkeit in dem von ihr definierten Sinn gegenseitig aus. Der Fall des Klägers macht in besonderem Maße augenscheinlich, daß dies nicht zwangsläufig auch im Verhältnis zu einem Berufsunfähigkeitsversicherer in Betracht kommen muß. Der Kläger bezieht Renten wegen sog. unwiderlegbarer Berufsunfähigkeit (s. dazu Senatsurteil vom 14. Juni 1989 - iVa ZR 74/88 - VersR 1989, 903). Für ihre Annahme verzichtet der jeweilige Berufsunfähigkeitsversicherer auf die grundsätzlich vorgesehene Prognose zu dem Andauern der Erwerbstätigkeitsbehinderung und gesteht im Rahmen der erstmaligen Prüfung seiner Leistungspflicht dem beweispflichtigen Versicherungsnehmer für das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich dauernd" eine unwiderlegbare Vermutung zu. Derartiges ist den Bedingungen der Beklagten fremd. Sie fordert ausnahmslos eine tatsächliche, auf "nicht absehbare Zeit" abzielende Prognose. 8 3. Die Voraussetzungen einer von der Beklagten mit § 14 (1) b ihrer Bedingungen gewollten Vertragsbeendigung, nämlich einer eigenständig von der Beklagten definierten Berufsunfähigkeit, hat das Berufungsgericht bislang nicht festgestellt. Es hat sich hierzu die Begründung des Landgerichts nicht zu eigen gemacht. Damit hängt die Entscheidung des Falles davon ab, ob der Kläger im umstrittenen Zeitraum arbeitsunfähig geblieben oder berufsunfähig geworden war - jeweils im sinne der von der Beklagten getroffenen Definition. Das macht die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erforderlich. Terno Seiffert Dr. Schmitz Dr. Zopfs Dr. Ritter