Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
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IV ZR 67/91 IV ZR 174/91 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer
am 11. Dezember 1991
beschlossen:
1. Die Sache IV ZR 174/91 wird zu der Sache IV ZR 67/91 verbunden.
2. Die Revisionen des Beklagten gegen das Teilurteil des 16. Zivilsenates des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. November 1990 und das Schlußurteil dieses Senates vom 16. Mai 1991 werden nicht angenommen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
4. Der Streitwert in der Sache IV ZR 174/91 wird bis zur Verbindung auf 14.000 DM festgesetzt.
Der Streitwert in der Sache IV ZR 67/91 beträgt vor und nach der Verbindung 91.000 DM.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionen hatten im Endergebnis auch keine Aussicht auf Er-
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folg. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige konnte einen dauerhaften Erfolg der innerhalb der Drei-Jahres-Frist vorgenoirunenen Hüftgelenksimplantation nicht feststellen. Deshalb hat diese Maßnahme bei der Bewertung des unfallbedingten Invaliditätsgrades außer Betracht zu bleiben (Senat surteil vom 17. Oktober 1990 - IV ZR 178/89 - VersR 1991, 57). Nach der Gliedertaxe ist der Sitz der Beeinträchtigung des Gebrauches eines unfallbedingt verletzten Körpergliedes maßgebend. Das Bein des Klägers ist infolge eines Hüftgelenksbruches links vollständig gebrauchsunfähig geworden. Damit steht ein Invaliditätsgrad von 70% fest.
Dr. Ritter
Römer
Bundschuh
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs