Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Hoegen, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenöhr für Recht erkannt: April 1972 versagte sie dem Kläger den Versicherungsschutz, forderte die gezahlten Beträge zurück und kündigte die Versicherung fristlos, weil der Fahrer RedP keine Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung besessen habe . Auf ihre Revision hat der erkennende Senat die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Obwohl der Fahrer wie das Berufungsgericht festgestellt hat, zur Zeit des Unfalls nur die allgemeine Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen, nicht aber die nach § 15 d Abs. 1 Nr. 2 StVZO erforderliche zusätzliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Mietwagen besaßt, ist die Beklagte nicht gemäß § 2 Nr. 2 c Satz 1 AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Kläger habe nicht bewiesen, daß er - der Versicherungsnehmer - ohne Verschulden annehmen durfte, der Fahrer besitze die besondere Fahrerlaubnis. Versicherungsschutz muß ihm aber deshalb gewährt werden, weil er bewiesen hat, daß die Obliegenheitsverletzung nach § 2 Nr. 2c AKB den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang der Versicherungsleistung nicht beeinflußt hat (§ 6 Abs. 2 WG). Die dahingehende Entscheidung des Berufungsgerichts ist entgegen der Ansicht der Revision mit dem ersten Revisionsurteil des erkennenden Senats in dieser Sache vom 27. Februar 1977 für erwiesen, daß dem Kläger die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung erteilt worden wäre, wenn er sie vor Eintritt des Versicherungsfalls beantragt hätte. Es meint jedoch aufgrund neuerlicher Beweisaufnahme wiederum, dem Fahrer wäre seinerzeit die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 15 d Abs. 1 Nr. 2 StVZO auf entsprechenden Antrag erteilt worden, weil er die Voraus Setzungen des § 15 e Abs. 1 Nr. 1 bis b a und Nr. 8, Abs. 2 Nr. 2 StVZO in der damals geltenden Fassung erfüllt habe; insbesondere wäre ihm die Erlaubnis auch nicht wegen Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässig keit versagt worden. Es hatte im ersten Rechtsgang das Ordnungsamt der Stadt Kiel um Auskunft gebeten, ob Klaus ReOTB^ im Dezember 1971 nach der Praxis des Amtes bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen eine Fahrerlaubnis für Mietwagen erhalten hätte oder ob - im Hinblick auf nachstehende Vorstrafen - Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit bestanden hätten. Dabei hatte das Berufungsgericht folgende Bestrafungen des Fahrers in den Jahren 1968 bis 1971 angeführt: Ein Monat Gefängnis wegen Unterschlagung; drei Monate Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht; 250,— DM Geldstrafe wegen Führens eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs. August 1974, die Erlaubnis wäre bei Kenntnis dieser Bestrafungen erteilt worden, hatte das Berufungsgericht dem Kläger schon im ersten Rechtsgang Versicherungsschutz zuerkannt. Februar 1976 unter II 2 b ausgeführt, der Nachweis, daß Eintritt und Umfang des Versicherungsfalls nichtsmit der in § 2 Nr. 2c AKB vorausgesetzten Risikoerhöhung zu tun hätten, sei grundsätzlich jedenfalls dann nicht nachträglich zu führen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen praktisch bedeutsame Zweifel bestehen könnten, ob der Fahrer damals die Erlaubnis zur Eine Gewähr für eine zuverlässige Hypothese, so ist unter Hinweis auf die wesentliche Verschiedenartigkeit der Situation weiter ausgeführt, bestehe zu demindest dann nicht, wenn die gedachte Entscheidung Jahre nach dem Versicherungsfall "rekonstruiert” werden solle. Für die Frage des Versicherungsschutzes komme es daher darauf an, ob der Kläger annehmen durfte, Klaus ReflHB besitze die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 2 Nr. 2 c Satz 2 AKB; s. Damit hat der Senat nicht schlechthin ausgeschlossen, daß auch in diesen Fällen der Nachweis, die Erlaubnis wäre auf entsprechenden Antrag seinerzeit erteilt worden, und damit der Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 2 WG unter ganz besonderen Umständen ausnahmsweise geführt werden kann. Hierbei hat er mit Bestimmtheit ausgesagt, daß dem Fahrer RedB die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung trotz der oben erwähnten Vorstrafen erteilt worden wäre, vorausgesetzt, der polizeiliche Leumundsbericht wäre günstig, jedenfalls nicht ungünstig ausgefallen. Wenn das Berufungsgericht aufgrund dieser ins einzelne gehenden Feststellungen über die ständige Praxis des Ordnungsamts, die es nach den Bekundungen des lange vor dem Versicherungsfall und bis heute zuständigen Sachbearbeiters getroffen hat, davon überzeugt ist, daß der Fahrer seinerzeit die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung erhalten hätte, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 2 WG geführt und deshalb trotz der Obliegenheitsverletzung nach § 2 Nr. 2 c AKB Anspruch auf Versicherungsschutz, ist somit rechtsfehlerfrei.
/ Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein WG § 6 Abs. 2 AVBfKraftfahrvers. (AKB) § 2 Nr. 2 Buchst, c Zur Frage des Kausalitätsgegenbeweises bei Fehlen der besonderen Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 15 d Abs. 1 Nr. 2 StVZO BGH, Urt. v. 4. Oktober 1978 - IV ZR 67/77 - OLG Schleswig LG Kiel BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TV ZR 67/77 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 4. Oktober 1978 Justizhauptsekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle des Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, Straße #/^. KflB? vertreten durch ihren Vorstand Dr, Rolf Harald Frhr* v. Dr. Heinz Kl Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Mietwagenunternehmer Oskar Oi iring K 9 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 ✓ Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Hoegen, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenöhr für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. April 1977 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, ein Mietwagenunternehmer, hatte bei der Beklagten für seinen Mietwagen eine Haftpflicht-, Kasko-und Insassenunfallversicherung. Mit diesem Wagen fuhr der damals bei ihm als Fahrer beschäftigte Klaus ReflHIK in der Nacht zu dem 28. Dezember 1971 mit zwei Fahrgästen von Pohnsdorf in Richtung Kiel. Unterwegs geriet der Wagen auf nasser Fahrbahn ins Schleudern und überschlug sich. Ein Fahrgast wurde getötet, der andere sowie der Fahrer wurden verletzt. Der Wagen erlitt Totalschaden. Die Beklagte zahlte zunächst 4.900,— DM an den Kläger als Kaskoentschädigung und Teilbeträge in insgesamt etwa gleicher Höhe an die Witwe des Getöteten. Im April 1972 versagte sie dem Kläger den Versicherungsschutz, forderte die gezahlten Beträge zurück und kündigte die Versicherung fristlos, weil der Fahrer RedP keine Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung besessen habe . Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß die Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren habe und die erbrachten Leistungen nicht zurückfordern dürfe. Die Beklagte ist beim Landgericht und beim Oberlandesgericht unterlegen. Auf ihre Revision hat der erkennende Senat die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat wiederum zu dem Nachteil der Beklagten entschieden. Mit ihrer erneuten Revision erstrebt sie weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat Anspruch auf Versicherungsschutz. Obwohl der Fahrer wie das Berufungsgericht festgestellt hat, zur Zeit des Unfalls nur die allgemeine Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen, nicht aber die nach § 15 d Abs. 1 Nr. 2 StVZO erforderliche zusätzliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Mietwagen besaßt, ist die Beklagte nicht gemäß § 2 Nr. 2 c Satz 1 AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei. I. Die Leistungspflicht der Beklagten ist dem Kläger gegenüber allerdings nicht nach § 2 Nr. 2c Satz 2 AKB bestehen geblieben. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Kläger habe nicht bewiesen, daß er - der Versicherungsnehmer - ohne Verschulden annehmen durfte, der Fahrer besitze die besondere Fahrerlaubnis. Dagegen bringt auch der Kläger in der Revisionserwiderung nichts vor. II. Versicherungsschutz muß ihm aber deshalb gewährt werden, weil er bewiesen hat, daß die Obliegenheitsverletzung nach § 2 Nr. 2c AKB den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang der Versicherungsleistung nicht beeinflußt hat (§ 6 Abs. 2 WG). Die dahingehende Entscheidung des Berufungsgerichts ist entgegen der Ansicht der Revision mit dem ersten Revisionsurteil des erkennenden Senats in dieser Sache vom 27. Februar 1976 - IV ZR 20/75 (VersR 1976, 531) vereinbar. 1. Das Berufungsgericht hält aufgrund der Aussage des im zweiten Berufungsrechtszug als Zeuge vernommenen Amtsinspektors ?■■■) vom Ordnung samt der Stadt Kiel und einer Auskunft des örtlichen Polizeireviers vom 25. Februar 1977 für erwiesen, daß dem Kläger die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung erteilt worden wäre, wenn er sie vor Eintritt des Versicherungsfalls beantragt hätte. Ihr Fehlen sei für den Unfall in der Nacht zu dem 28. Dezember 1971 nicht ursächlich gewesen. Der Senat hat in dem genannten Urteil in Anknüpfung an seine vorangegangene Rechtsprechung erneut ausgesprochen, daß der Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 2 WG auch bei Verletzung der Fahrerlaubnisklausel des § 2 Nr.2 c AKB in Betracht kommt und auch dann als geführt angesehen werden kann, wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Fahren ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis und dem Eintritt des Versicherungsfalls unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Klausel rechtlich nicht erheblich ist. Das kann allerdings, wie der Senat ausgeführt hat, nur angenommen werden, wenn mit Sicherheit festzustellen ist, daß sich das Fehlen einer amtlichen Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften des Fahrers auf den Eintritt und den Umfang des Versicherungsfalls in keiner Weise ausgewirkt hat, oder wenn die eingetretene Schadensfolge außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Bestimmung liegt. Auf diese Entscheidung, die im Schrifttum im wesentlichen Zustimmung gefunden hat (vgl. Prölls/Martin WG 21. Aufl. § 2 AKB Anm. b D; Stiefel/Wussow/Hofmann AKB 10. Aufl. § 2 Anm. 23, 62; Wussow Informationen 1976 71), wird Bezug genommen. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat ersichtlich an der im ersten Berufungsurteil getroffenen Feststellung festgehalten, der Unfall beruhe zwar nicht auf einem unabwendbaren Ereignis. Es meint jedoch aufgrund neuerlicher Beweisaufnahme wiederum, dem Fahrer wäre seinerzeit die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 15 d Abs. 1 Nr. 2 StVZO auf entsprechenden Antrag erteilt worden, weil er die Voraus Setzungen des § 15 e Abs. 1 Nr. 1 bis b a und Nr. 8, Abs. 2 Nr. 2 StVZO in der damals geltenden Fassung erfüllt habe; insbesondere wäre ihm die Erlaubnis auch nicht wegen Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässig keit versagt worden. 2. Damit hat sich das Berufungsgericht nicht in Widerspruch gesetzt zu der rechtlichen Beurteilung im ersten Revisionsurteil des Senats, die der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zugrunde liegt und an die das Berufungsgericht - ebenso wie der Senat selbst in dieser Sache - gebunden ist (§ 565 Abs. 2 ZPO). Es hatte im ersten Rechtsgang das Ordnungsamt der Stadt Kiel um Auskunft gebeten, ob Klaus ReOTB^ im Dezember 1971 nach der Praxis des Amtes bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen eine Fahrerlaubnis für Mietwagen erhalten hätte oder ob - im Hinblick auf nachstehende Vorstrafen - Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit bestanden hätten. Dabei hatte das Berufungsgericht folgende Bestrafungen des Fahrers in den Jahren 1968 bis 1971 angeführt: Ein Monat Gefängnis wegen Unterschlagung; drei Monate Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht; 250,— DM Geldstrafe wegen Führens eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs. Aufgrund der Auskunft des Ordnungsamts vom 29. August 1974, die Erlaubnis wäre bei Kenntnis dieser Bestrafungen erteilt worden, hatte das Berufungsgericht dem Kläger schon im ersten Rechtsgang Versicherungsschutz zuerkannt. Der erkennende Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 27. Februar 1976 unter II 2 b ausgeführt, der Nachweis, daß Eintritt und Umfang des Versicherungsfalls nichtsmit der in § 2 Nr. 2c AKB vorausgesetzten Risikoerhöhung zu tun hätten, sei grundsätzlich jedenfalls dann nicht nachträglich zu führen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen praktisch bedeutsame Zweifel bestehen könnten, ob der Fahrer damals die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung erhalten hätte. Wie die Behörde entschieden hätte, lasse sich hier bei dem unberechenbaren Einfluß, den Erwägungen verschiedener Art hätten ausüben können, kaum je mit Sicherheit feststellen. Eine Gewähr für eine zuverlässige Hypothese, so ist unter Hinweis auf die wesentliche Verschiedenartigkeit der Situation weiter ausgeführt, bestehe zu demindest dann nicht, wenn die gedachte Entscheidung Jahre nach dem Versicherungsfall "rekonstruiert” werden solle. Im vorliegenden Fall könnten aufgrund der angeführten Straftaten des Fahrers praktisch bedeutsame Zweifel jedenfalls gegen seine persönliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVZO bestehen. Die Auskunft des Ordnungsamts sei aus den dargelegten Gründen nicht geeignet, das Gegenteil zu beweisen. Für die Frage des Versicherungsschutzes komme es daher darauf an, ob der Kläger annehmen durfte, Klaus ReflHB besitze die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 2 Nr. 2 c Satz 2 AKB; s. II 3 des ersten Revisionsurteils). Damit hat der Senat nicht schlechthin ausgeschlossen, daß auch in diesen Fällen der Nachweis, die Erlaubnis wäre auf entsprechenden Antrag seinerzeit erteilt worden, und damit der Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 2 WG unter ganz besonderen Umständen ausnahmsweise geführt werden kann. Solche Umstände hat das Berufungsgericht hier im zweiten Rechtsgang festgestellt. Der vernommene Zeuge TBHBist seit 1950 Sachgebietsleiter der Führerscheinabteilung beim Ordnungsamt der Stadt Kiel. Er ist seitdem ununterbrochen mit der Bearbeitung entsprechender Anträge befaßt. Dazu gehören auch Anträge auf Erteilung von Taxen- und Mietwagenscheinen. Der Beamte hat die Praxis seines Amtes aufgrund seiner langjährigen, bis 8 / heute durchgehend ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiter im einzelnen geschildert. Er hat insbesondere auch unter Darlegung von Vergleichsfällen detailliert bekundet, welche Vorstrafen dabei im Zusammenhang mit der Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Bewerbers vorwiegend von Bedeutung sind. Hierbei hat er mit Bestimmtheit ausgesagt, daß dem Fahrer RedB die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung trotz der oben erwähnten Vorstrafen erteilt worden wäre, vorausgesetzt, der polizeiliche Leumundsbericht wäre günstig, jedenfalls nicht ungünstig ausgefallen. Aus der vom Berufungsgericht eingeholten Auskunft des zuständigen Polizeireviers ergibt sich, daß gegen Klaus ReflHHB im Dezember 1971 vor dem Unfall Ermittlungen wegen Betruges und Unterschlagung liefen; wegen Tätlichkeiten oder Trunkenheit sei er nicht in Erscheinung getreten. Die erwähnten Ermittlungen führten nicht zu einer Bestrafung (die oben erwähnte Verurteilung wegen Unterschlagung war bereits im Jahre 1968 erfolgt). Nach den Bekundungen des Zeugen TflllB^, so stellt das Berufungsgericht weiter fest, wären die bloßen Ermittlungen kein Grund gewesen, die fragliche Erlaubnis zu versagen. Wenn das Berufungsgericht aufgrund dieser ins einzelne gehenden Feststellungen über die ständige Praxis des Ordnungsamts, die es nach den Bekundungen des lange vor dem Versicherungsfall und bis heute zuständigen Sachbearbeiters getroffen hat, davon überzeugt ist, daß der Fahrer seinerzeit die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung erhalten hätte, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Dem steht auch die rechtliche Beurteilung im ersten Revisionsurteil des Senats nicht entgegen. Zwar könnte der Umstand allein, daß das Berufungsgericht anstelle der im ersten Rechtsgang erteilten kurzen schriftlichen Auskunft des Ordnungsamts jetzt die Aussage eines Beamten seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat, eine Ausnahme von dem aufgestellten Grundsatz noch nicht rechtfertigen. Doch erhält der vorliegende Fall ein besonderes Gepräge dadurch, daß der Zeuge TflM» als seit 1950 und noch heute zuständiger Sachbearbeiter über eine jahrzehntelange ununterbrochene Beziehung zu dem Sachgebiet und eine außergewöhnliche einschlägige Verwaltungspraxis verfügt. Ein derartiger Ausnahmefall muß letztlich der Beurteilung des Tatrichters überlassen bleiben. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 2 WG geführt und deshalb trotz der Obliegenheitsverletzung nach § 2 Nr. 2 c AKB Anspruch auf Versicherungsschutz, ist somit rechtsfehlerfrei. Die Beklagte kann demgemäß die bereits erbrachten Versicherungsleistungen auch nicht zurückfordern. Die Revision war daher zurückzuweisen. Dr. Hoegen Dehner Dr. Seidl Dr. Blumenöhr Dr. Grell