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BGH · IV ZR 67/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 67/74

Es ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bewiesen, daß die Vaterschaft des Klägers, der der Mutter der Beklagten während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, offenbar unmöglich ist (§ 1591 Abs. 1 BGB). Der Kläger wurde durch das vom Berufungsgericht erhobene Blutgruppengutachten, das sich auf alle vom Bundesgesundheitsamt anerkannten Merkmale erstreckte (Bundesgesundheitsblatt 1970, 149 ff; DAV 1972, 196 ff), als Vater nicht ausgeschlossen. Nach dem erbbiologischen Gutachten, dem das Berufungsgericht ebenfalls gefolgt ist, ist der Kläger "mit sehr großer Wahrscheinlichkeit" der Vater der Beklagten; es ist hier nach "äußerst unwahrscheinlich, daß ein anderer Mann als Vater in Betracht zu ziehen ist". Das Berufungsgericht hat der beeideten Aussage der Kindesmutter, in dieser Zeit nur mit dem Kläger geschlechtlich verkehrt zu haben, Glauben geschenkt. Dem in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers, "weitere Vaterschaftsgutachten" einzuholen, hat das Berufungsgericht nicht stattgegeben. Es könnten zwar, so führt es aus, noch weitere Blutmerkmale untersucht werden, die von der Wissenschaft inzwischen als beweiskräftig und sicher bestimmbar anerkannt seien, u.a. die Merkmale C 3, Tf und GPT; die Möglichkeit eines Ausschlusses des Klägers durch eine solche Untersuchung erscheine aber nach dem bisherigen Beweisergebnis als rein theoretisch. Das Gericht brauche nicht allen nur denkbaren Möglichkeiten nachzugehen, sondern habe seine Ermittlungen abzuschließen, wenn der Sachverhalt für jeden verständigen Beurteilen so vollständig aufgeklärt sei, daß von einer weiteren Beweisaufnahme ein die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten sei. Februar 1964 (NJW 1964, 1184) in einem Fall, in dem die Feststellung der Vaterschaft des beklagten Mannes begehrt war, vom Berufungsgericht verlangt, ein früheres Blutgruppengutachten, durch das der Beklagte nicht hatte ausgeschlossen werden können und das bestimmte, seitdem neuentdeckte Blutgruppensysteme noch nicht berücksichtigt hatte, durch ein neues Gutachten ergänzen zu lassen. Insbesondere aber bestanden Anhaltspunkte dafür, daß der Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit einige andere Männer als der damalige Beklagte beigewohnt hatten (insoweit aaO nicht abgedruckt); auch hatte dieser bestritten, mit der Kindesmutter in der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt zu haben. Es wird nur nach einer eingehenden Beweisaufnahme und grundsätzlich nur dann in Betracht kommen, wenn die serostatistische und erbbiologische Begutachtung hohe Wahrscheinlichkeitswerte für die Vaterschaft des als Erzeuger in Anspruch genommenen oder die Ehelichkeit eines Kindes anfechtenden Mannes ergeben hat und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Mutter des Kindes in der Empfängnis- Das Blutgruppengutachten, das einen Ausschluß des Klägers als Vater verneint und sich auf alle vom Bundesgesundheitsamt anerkannten Blutmerkmale erstreckt, war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erst knapp ein Jahr alt. Das Berufungsgericht hält aufgrund der beeideten Aussage der Kindesmutter für erwiesen, daß diese in der fraglichen Zeit nur mit dem Kläger Geschlechtsverkehr gehabt hat. Daß das Berufungsgericht durchgreifende Zweifel an deren Glaubwürdigkeit hätte haben müssen, der in diesem Zusammenhang wesentliche Bedeutung zukommt, ist von der Revision nicht aufgezeigt und auch sonst nicht ersichtlich. Die festgestellten Ergebnisse der biostatistischen Auswertung und des erbbiologischen Gutachtens, wonach es äußerst unwahrscheinlich ist, daß ein anderer Mann als Vater in Betracht zu ziehen ist, sprechen ebenfalls deutlich für die Annahme des Berufungsgerichts. Wenn es unter diesen Umständen von der Erhebung eines ergänzenden Blutgruppengutachtens der bezeichneten Art abgesehen hat, weil nach seiner tatrichterlichen Würdigung des gesamten Beweisergebnisses ein Ausschluß der Vaterschaft des Klägers auf diesem Wege lediglich noch als eine rein theoretische Möglichkeit erscheine und eine die Entscheidung fördernde weitere Aufklärung von einer solchen Begutachtung nicht 2. An diesem Ergebnis vermag auch die weitere Rüge der Revision nichts zu ändern, es hätte für das Berufungsgericht nahegelegen, die Akten des Prozesses beizuziehen und zu verwerten, der zwischen dem Kläger und der Mutter der Beklagten beim 11. In der Begründung der Kostenentscheidung führte das Oberlandesgericht aus, es halte für erwiesen, daß die damalige Beklagte mit den Zeugen iflHHHBl SeflBI und pflHB die Ehe gebrochen habe. Das gilt um so mehr, als die Kindesmutter ebenfalls unter Eid bekundet hat, ihre Ehe sei damals noch ungetrübt gewesen, und der Kläger dies nicht bestritten und nach Ausschluß des Zeugen ZflHHHP konkrete Anhaltspunkte für einen Mehrverkehr während der Empfängniszeit nicht einmal behauptet hat.

Zitierte Normen: § 1594 BGB § 286 ZPO
EmpfängniszeitBerufungsgerichtBeweisaufnahmeKindesmutterBerufungsgerichtsKlägerMannRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB § 1591; ZPO §§ 286 E, 640, 622 Abs. 1
Grenzen der Beweiserhebung im Verfahren der Ehelichkeitsanfechtung.
BGH, Urt. v. 17. September 1975 - IV ZR 67/74 - OLG Düsseldorf
AG Oberhausen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
17. September 1975 Hellmann, Justizhauptsekretär
 als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
IV ZR 67/74
in dem Rechtsstreit
 de^Herrn Horst WMHHHHstraße
t
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechl
und
 walte Dr.
gegen
 die am
64 geborene Ute
 Resetzlich vertreten durch Rechtsanwal*^To
GSjjHHHBrSVHHHh B|^lHBstraßefM als Pfleger,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Dr. Hoegen und > Dehner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3# Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ficht die Ehelichkeit der am 19# August 1964 geborenen Beklagten an und begehrt die Feststellung, daß sie nicht sein eheliches Kind sei. Er war seit 1959 mit der Mutter der Beklagten verheiratet. Die Ehe wurde am 8. Dezember 1970 rechtskräftig geschieden.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie erst nach Ablauf der Frist des § 1594 BGB erhoben worden sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hält die Klage für rechtzeitig erhoben, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber für
 
unbegründet* Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter* Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. Es ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bewiesen, daß die Vaterschaft des Klägers, der der Mutter der Beklagten während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, offenbar unmöglich ist (§ 1591 Abs. 1 BGB).
Der Kläger wurde durch das vom Berufungsgericht erhobene Blutgruppengutachten, das sich auf alle vom Bundesgesundheitsamt anerkannten Merkmale erstreckte (Bundesgesundheitsblatt 1970, 149 ff; DAV 1972, 196 ff), als Vater nicht ausgeschlossen. Dagegen führte das Gutachten zu dem Ausschluß des Zeugen	der	nach der
 Behauptung des Klägers der Kindesmutter in der Empfängniszeit beigewohnt haben soll. Der Ausschluß wurde durch ein Zweitgutachten bestätigt. Die biostatistische Auswertung der serologischen Befunde aufgrund des Essen-Möller- Verfahrens ergab eine Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft des Klägers von 98,5 - 99 % ("Vaterschaft sehr wahrscheinlich bis höchstwahrscheinlich"). Nach dem erbbiologischen Gutachten, dem das Berufungsgericht ebenfalls gefolgt ist, ist der Kläger "mit sehr großer Wahrscheinlichkeit" der Vater der Beklagten; es ist hier nach "äußerst unwahrscheinlich, daß ein anderer Mann als Vater in Betracht zu ziehen ist". Konkrete Anhalts-
 
punkte für Mehrverkehr der Kindesmutter in der Empfängniszeit sind nach den getroffenen Feststellungen nicht vorhanden. Das Berufungsgericht hat der beeideten Aussage der Kindesmutter, in dieser Zeit nur mit dem Kläger geschlechtlich verkehrt zu haben, Glauben geschenkt.
Es hält nach dem Beweisergebnis für erwiesen, daß der Kläger der Vater der Beklagten ist.
Dem in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers, "weitere Vaterschaftsgutachten" einzuholen, hat das Berufungsgericht nicht stattgegeben.
Es könnten zwar, so führt es aus, noch weitere Blutmerkmale untersucht werden, die von der Wissenschaft inzwischen als beweiskräftig und sicher bestimmbar anerkannt seien, u.a. die Merkmale C 3, Tf und GPT; die Möglichkeit eines Ausschlusses des Klägers durch eine solche Untersuchung erscheine aber nach dem bisherigen Beweisergebnis als rein theoretisch. Das Gericht brauche nicht allen nur denkbaren Möglichkeiten nachzugehen, sondern habe seine Ermittlungen abzuschließen, wenn der Sachverhalt für jeden verständigen Beurteilen so vollständig aufgeklärt sei, daß von einer weiteren Beweisaufnahme ein die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten sei.
1. Die Revision erblickt in diesem Verfahren eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung und eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§§ 286, 640, 622 Abs. 1 ZPO). Die Rüge ist nicht begründet.
Bei Prüfung der Frage, ob es offenbar unmöglich ist , daß das Kind von dem Ehemann der Kindesmutter gezeugt worden ist, hat das Gericht alle angetretenen oder von Amts wegen erreichbaren (§§ 640, 622 Abs. 1, 640 d ZPO) und . eine weitere Aufklärung versprechenden Beweise auszu-
 
schöpfen. Der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Urteil vom 5. Februar 1964 (NJW 1964, 1184) in einem Fall, in dem die Feststellung der Vaterschaft des beklagten Mannes begehrt war, vom Berufungsgericht verlangt, ein früheres Blutgruppengutachten, durch das der Beklagte nicht hatte ausgeschlossen werden können und das bestimmte, seitdem neuentdeckte Blutgruppensysteme noch nicht berücksichtigt hatte, durch
 ein neues Gutachten ergänzen zu lassen. Dabei ist der Senat aber, wie in der Entscheidung auch zu dem Ausdruck kommt, davon ausgegangen, daß von einem ergänzenden Gutachten eine weitere Aufklärung der umstrittenen Abstammungsfrage erwartet werden konnte. Das war in jener Sache der Fall. Das fragliche Blutgruppengutachten war zur Zeit der Entscheidung des Berufungsgerichts über sieben Jahre alt. Insbesondere aber bestanden Anhaltspunkte dafür, daß der Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit einige andere Männer als der damalige Beklagte beigewohnt hatten (insoweit aaO nicht abgedruckt); auch hatte dieser bestritten, mit der Kindesmutter in der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt zu haben.
Ist dagegen eine weitere Aufklärung der Abstammungs-frage von einer derartigen Ergänzung der serologischen Begutachtung nach der Überzeugung des Tatrichters nicht mehr zu erwarten, so kann hiervon abgesehen werden. Das ist freilich nach einem strengen Maßstab zu beurteilen. Es wird nur nach einer eingehenden Beweisaufnahme und grundsätzlich nur dann in Betracht kommen, wenn die serostatistische und erbbiologische Begutachtung hohe Wahrscheinlichkeitswerte für die Vaterschaft des als Erzeuger in Anspruch genommenen oder die Ehelichkeit eines Kindes anfechtenden Mannes ergeben hat und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Mutter des Kindes in der Empfängnis-
 
zeit außer mit diesem Mann Geschlechtsverkehr gehabt haben könnte. So war es im vorliegenden Fall. Er unterscheidet sich von dem erwähnten früheren Fall wesentlich.
Unstreitig hat der Kläger der Mutter der Beklagten in der Empfängniszeit beigewohnt. Das Blutgruppengutachten, das einen Ausschluß des Klägers als Vater verneint und sich auf alle vom Bundesgesundheitsamt anerkannten Blutmerkmale erstreckt, war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erst knapp ein Jahr alt. Anhaltspunkte dafür, daß auch andere Männer mit der Kindesmutter in der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hätten, bestehen nicht. Der vom Kläger verdächtigte Zeuge	der	Jies	bei	seiner
 Vernehmung in Abrede stellte, wurde serologisch als Vater ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hält aufgrund der beeideten Aussage der Kindesmutter für erwiesen, daß diese in der fraglichen Zeit nur mit dem Kläger Geschlechtsverkehr gehabt hat. Daß das Berufungsgericht durchgreifende Zweifel an deren Glaubwürdigkeit hätte haben müssen, der in diesem Zusammenhang wesentliche Bedeutung zukommt, ist von der Revision nicht aufgezeigt und auch sonst nicht ersichtlich. Die festgestellten Ergebnisse der biostatistischen Auswertung und des erbbiologischen Gutachtens, wonach es äußerst unwahrscheinlich ist, daß ein anderer Mann als Vater in Betracht zu ziehen ist, sprechen ebenfalls deutlich für die Annahme des Berufungsgerichts. Wenn es unter diesen Umständen von der Erhebung eines ergänzenden Blutgruppengutachtens der bezeichneten Art abgesehen hat, weil nach seiner tatrichterlichen Würdigung des gesamten Beweisergebnisses ein Ausschluß der Vaterschaft des Klägers auf diesem Wege lediglich noch als eine rein theoretische Möglichkeit erscheine und eine die Entscheidung fördernde weitere Aufklärung von einer solchen Begutachtung nicht
 
mehr zu erwarten sei, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. An diesem Ergebnis vermag auch die weitere Rüge der Revision nichts zu ändern, es hätte für das Berufungsgericht nahegelegen, die Akten des Prozesses beizuziehen und zu verwerten, der zwischen dem Kläger und der Mutter der Beklagten beim 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts - ■Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 11 -U-72-/72 anhängig war. In diesem Verfahren hatte der Kläger beantragt, die Zwangs Vollstreckung aus einem mit der Kindesmutter im Ehescheidung s verfahren geschlossenen Unterhaltsvergleich für unzulässig zu erklären. Zur Begründung hatte er vorgetragen, er fechte den Vergleich wegen arglistiger Täuschung an, weil er inzwischen erfahren habe, daß seine frühere Ehefrau, die damalige Beklagte, mit mehreren Männern Ehebruch begangen habe. Der Rechtsstreit wurde nach Beweisaufnahme übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Kindesmutter wieder geheiratet hatte. In der Begründung der Kostenentscheidung führte das Oberlandesgericht aus, es halte für erwiesen, daß die damalige Beklagte mit den Zeugen iflHHHBl SeflBI und pflHB die Ehe gebrochen habe.
Die Revision hat insoweit einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 139 oder § 286 ZPO nicht dargetan. Die genannten Akten waren, wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt (BU 5), Gegenstand der Berufungsverhandlung. Venn das Berufungsgericht sie bei der Beweiswürdigung nicht nochmals ausdrücklich erwähnt, so rechtfertigt dies hier nicht den Schluß, daß es sie bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt habe. Auch im Hinblick auf ihren Inhalt kann ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Würdigung des Verhandlungs- und Beweisergebnisses nicht festgestellt werden. Die in jenem Prozeß angegebe-
 
nen Ehebrüche der Kindesmutter waren für die Jahre 1969 und 1970 behauptet; die Beweisaufnahme ergab dann, daß die Kindesmutter mit dem Zeugen 14HBBHI 1968 und mit den Zeugen SeflB und EfllHH1970 die Ehe gebrochen hatte. Das schloß nicht aus, daß das Berufungsgericht im vorliegenden Fall der beschworenen Aussage der Kindesmutter Glauben schenkte, sie habe innerhalb der - Jahre zurückliegenden - gesetzlichen Empfängniszeit vom 21. Oktober 1963 bis 22. März 1964 nur mit dem Kläger geschlechtlich verkehrt. Das gilt um so mehr, als die Kindesmutter ebenfalls unter Eid bekundet hat, ihre Ehe sei damals noch ungetrübt gewesen, und der Kläger dies nicht bestritten und nach Ausschluß des Zeugen ZflHHHP konkrete Anhaltspunkte für einen Mehrverkehr während der Empfängniszeit nicht einmal behauptet hat.
Dr. Hauß
 RiBGH Prof. Johannsen ist dienstlich abwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert
 Dr. Hauß
 Dr. Buchholz
/
Dr. Hoegen
 Dehner