Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Der Kläger nimmt den Beklagten, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, als Vater in Anspruch und beantragt nach Umstellung seiner Anträge aufgrund des während des Rechtsstreits in Kraft getretenen Nichtehelichengesetzes festzustellen, daß der Beklagte sein nichtehelicher Vater ist, und den Beklagten zur Zahlung des Regelunterhalts zu verurteilen. Der Beklagte bestreitet nicht, der Erzeuger des Klägers zu sein, und wendet sich auch nicht gegen die Unterhaltsverpflichtung, der er freiwillig nachgekommen ist. Er ist jedoch der Ansicht, gegen ihn dürfe weder eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft getroffen werden noch eine Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt ergehen, weil nach Art. 21 EGBGB uruguayisches Recht als das Heimatrecht der Mutter anwendbar sei und dieses eine Vaterschaftsklage und eine Unterhaltsklage nicht zulasse. Die Berufung des Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Allerdings verweist Art. 21 EGBGB wegen der Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber einem nichtehelichen Kind auf die Gesetze des Staates, dem die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehört hat, und die Mutter des Klägers besaß zu dieser Zeit nicht die deutsche, sondern die uruguayische Staatsangehörigkeit. Nach Art. 1 Abs. 1 dieses Abkommens bestimmt sich die Unterhaltspflicht nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hierzu kommt es nach ganz herrschender Auffassung nicht auf die Staatsangehörigkeit des Kindes und entgegen der Ansicht der Revision insbesondere auch nicht darauf an, ob das Kind einem Vertragsstaat angehört (MUller-Freienfels, Zum räumlich-persönlichen Geltungsbereich des Haager IPR-Ubereinkommens in Festschrift für Ficker, 1967, 289 ff, 333; Neuhaus FamRZ 1967, 22, 25 zu Fn.21; Müller NJW 1967, 141; Dölle NJW 1967, 2250 in Erwiderung auf die abweichende Ansicht von Jacobs NJW 1967, 1065; Bosch FamRZ 1970, Demgemäß ist auch nach deutschem Recht zu beurteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vaterschaftsfeststellungsklage gegen den Beklagten zulässig und begründet ist, gleichgültig, ob sich diese Klage nach dem Unterhaltsstatut oder nach dem Heimatrecht des Beklagten, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, richtet. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts zur Begründetheit der Klage sind Einwendungen nicht erhoben worden.
Nachschlagewerk: BGHZ: Ja nein EGBGB Art. 7 ff (Haager Unterhaltsübereinkommen) Für die Anwendung des Haager Unterhaltsabkommens vom 24. Oktober 1956 ist es ohne Bedeutung, ob das Kind einem Vertragsstaat angehört. BGH, Urt. v. 31. Januar 1973 - IV ZR 67/71 “ 0LG Hamm AG Recklinghausen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am IV ZR 67/71 31. Januar 1973 Hellmann, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Herrn Otto Nr. 0, Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen das minderjährige Kind Andreas B 4MB geh. am Bflfc 1969 in gesetzlich vertreten durch das Kreisjugendamt Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Buchholz und Khüfer für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Juni 1971 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger ist am 20. Mai 1969 in Italien von der verwitweten Frau B^p geb. geboren worden. Frau die gebürtige Österreicherin ist, hat im Jahre 1956 die uruguayische Staatsangehörige keit erworben. Der Kläger nimmt den Beklagten, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, als Vater in Anspruch und beantragt nach Umstellung seiner Anträge aufgrund des während des Rechtsstreits in Kraft getretenen Nichtehelichengesetzes festzustellen, daß der Beklagte sein nichtehelicher Vater ist, und den Beklagten zur Zahlung des Regelunterhalts zu verurteilen. Ein weiterhin gestellter Antrag auf Zahlung bezifferter Unterhaltsbeträge ist in der Berufungsinstanz für erledigt erklärt worden. Der Beklagte bestreitet nicht, der Erzeuger des Klägers zu sein, und wendet sich auch nicht gegen die Unterhaltsverpflichtung, der er freiwillig nachgekommen ist. Er ist jedoch der Ansicht, gegen ihn dürfe weder eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft getroffen werden noch eine Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt ergehen, weil nach Art. 21 EGBGB uruguayisches Recht als das Heimatrecht der Mutter anwendbar sei und dieses eine Vaterschaftsklage und eine Unterhaltsklage nicht zulasse. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Anwendung deutschen Rechts antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Revision kann keinen Erfolg haben. Die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten beurteilt sich nach deutschem Recht. Allerdings verweist Art. 21 EGBGB wegen der Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber einem nichtehelichen Kind auf die Gesetze des Staates, dem die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehört hat, und die Mutter des Klägers besaß zu dieser Zeit nicht die deutsche, sondern die uruguayische Staatsangehörigkeit. Es greift jedoch das Haager Unterhaltsabkommen vom 24. Oktober 1956 ein, das in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Januar 1962 in Kraft ist (vgl. Text bei Palandt/Lauterbach BGB Anh. zu Art. 21 EGBGB). Nach Art. 1 Abs. 1 dieses Abkommens bestimmt sich die Unterhaltspflicht nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist hier unstreitig die Bundesrepublik Deutschland. Hierzu kommt es nach ganz herrschender Auffassung nicht auf die Staatsangehörigkeit des Kindes und entgegen der Ansicht der Revision insbesondere auch nicht darauf an, ob das Kind einem Vertragsstaat angehört (MUller-Freienfels, Zum räumlich-persönlichen Geltungsbereich des Haager IPR-Ubereinkommens in Festschrift für Ficker, 1967, 289 ff, 333; Neuhaus FamRZ 1967, 22, 25 zu Fn. 21; Müller NJW 1967, 141; Dölle NJW 1967, 2250 in Erwiderung auf die abweichende Ansicht von Jacobs NJW 1967, 1065; Bosch FamRZ 1970, 601; Palandt/Lauterbach, 30. Aufl. Anh. zu Art. 21 EGBGB Anm. 3). Demgemäß ist auch nach deutschem Recht zu beurteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vaterschaftsfeststellungsklage gegen den Beklagten zulässig und begründet ist, gleichgültig, ob sich diese Klage nach dem Unterhaltsstatut oder nach dem Heimatrecht des Beklagten, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, richtet. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts zur Begründetheit der Klage sind Einwendungen nicht erhoben worden. Sie läßt auch keine Rechtsfehler erkennen. Der Beklagte bestreitet nicht, Vater des Kindes zu sein. Er ist demgemäß zu Recht verurteilt worden. Dr. Hauß Johannsen Dr. Reinhardt Dr. Buchholz Knüfer