Die Beklagte hat behauptet, das Grundstück MaJ|B~ JJ^straße sei ihr schon im April 1967 von der Firma pfll Immobilien angeboten worden, die in Zusammenarbeit mit dem Makler KflIBdas Alleinverkaufsrecht gehabt habe. Der Kläger hat die Behauptungen der Beklagten bestritten und sich auf den Standpunkt gestellt, seine Nachweistätigkeit sei schon deshalb als ursächlich für März 1967 an diesem Tage durch das telefonische Nachweisersuchen der Beklagten und das daraufhin abgegebene erste Angebot des Klägers (Objekte Straße 0 und WiBUstraße j/f) zu- April 1967 durch den Nachweis des Maklers P^^bekannt war und das sie schließlich erworben hat. Es hat ausdrücklich offen gelassen, ob diese Klausel mit den Bedingungen auf dem ersten Formularschreiben des Klägers abgedruckt war und dadurch zu dem Vertragsinhalt geworden ist. Daher braucht nicht darauf eingegangen zu werden, daß selbst eine auf solchem Wege in den Vertrag gelangte Vorkenntnisklausel der Beklagten den Nachweis offen gelassen hätte, daß die Mitteilung des Klägers für den Vertragsabschluß nicht ursächlich gewesen sei (vgl. Das Berufungsgericht hat die Beklagte allein deshalb für provisionspflichtig gehalten, weil sie nach der Benennung des ihr schon bekannten Objekts durch den Kläger dessen weitere Dienste in Anspruch genommen habe. Er hat ihr anschließend die erbetene Mieteraufstellung übersandt und dann auf ihr Verlangen Uber die Firma | mit dem Eigentümer wegen des Preises korrespondiert. Für die Mitursächlichkeit der Tätigkeit des Klägers hätte es genügt, wenn das Interesse der Beklagten an dem Erwerb des Hauses Die Beklagte hätte solchenfalls nicht davon ausgehen können, daß die Inanspruchnahme des Klägers sie zu nichts verpflichte, weil ihr der Makler PflH die Kaufgelegenheit schon vorher nachgewiesen habe. Ihre doppelte Provisionspflicht bestände selbst dann, wenn sie nur durch den im Angebot des Klägers genannten günstigen Preis bewogen worden wäre, sich nochmals und mit Hilfe des Klägers nun eingehender für das Haus M? Anders wäre es lediglich dann, wenn sich die Maklertätigkeit des Klägers vereinbarungsgemäß gerade darauf richten und beschränken sollte, der Beklagten das Hausgrundstück zu dem offerierten Preis oder noch darunter zu verschaffen. Sollte die verabredete Tätigkeit des Klägers ausschließlich auf den (vergeblichen) Versuch gerichtet gewesen sein, der Beklagten das Objekt billiger als von PflMange-boten, nämlich für 155.000 DM zu vermitteln, so könnten seine Bemühungen nicht als mitursächlich für den tatsächlich abgeschlossenen Vertrag angesehen werden (vgl. Allerdings wäre es von der Beklagten zu beweisen, daß der allgemeine Maklervertrag für das Objekt Mi Straße durch eine besondere Zusatzverei n-barung abgewandelt worden ist. Nach ihrem Vortrag in der Berufungsbegründung ist dem Kläger von vornherein erklärt worden, das Objekt sei bereits durch den Nachweis der Firma pflB bekannt; die Beklagte sei aber an der Maklertätigkeit des Klägers interessiert, wenn er den Kauf des Grundstücks zu dem von ihm angegebenen günstigeren Preis zu vermitteln vermöge. Nachdem der Beklagten der unter dem Angebot der Firma pBH liegende Verkaufspreis bestätigt worden sei, habe sie den Kläger gebeten, sich um einen Abschluß auf dieser Grundlage zu bemühen.
BUNDESGERICHTSHOF IH NAHEN DES VOLKES Verkfindet am 10, Februar 1971 B 1 e c h e r , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle geb. S0, TV ZR 67/69 URTEIL in dem Rechtsstreit der Hausfrau Renate M B, Straße m. Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Dr gegen den Immobilienmakler Kurt B t Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt / I 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Januar 1969 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte wollte im Frühjahr 1967 etwa 80.000 DM durch den Kauf eines Miethauses anlegen und wandte sich deshalb u.a. an den Kläger. Dieser bot ihr unter dem 28. März 1967 zwei Objekte an. Es ist streitig, ob auf der Rückseite des benutzten Formularschreibens seine Geschäftsbedingungen abgedruckt waren. Am 4. Juli 1967 bot der Kläger der inzwischen wieder verheirateten Beklagten und ihrem Ehemann, dem früheren Erstbeklagten, weiter das Hausgrundstück 0 zu dem Kauf an. Die Eheleute besichtigten das Objekt am 6. Juli 1967 zusammen mit einer Angestellten des Klägers, Frau Li(^, und einem Herrn von der Maklerfirma , die Von Rechts wegen Tatbestand: mit dem Kläger zusammenarbeitete. Anschließend ließen sie sich eine Mieteraufstellung übersenden. Im August 1967 erwarb die Beklagte das Grundstück von dem Eigentümer, Konsul WeflHHB in Tel Aviv, für 139.000 DM. Der Kläger hat von der Beklagten und ihrem Ehemann 7.930 DM nebst Zinsen als Maklerlohn begehrt. Beide haben um Abweisung der Klage gebeten. Die Beklagte hat behauptet, das Grundstück MaJ|B~ JJ^straße sei ihr schon im April 1967 von der Firma pfll Immobilien angeboten worden, die in Zusammenarbeit mit dem Makler KflIBdas Alleinverkaufsrecht gehabt habe. Mit einem Angestellten dieser Firma habe sie das Haus am 13. Juni 1967 besichtigt. Das spätere Angebot des Klägers habe sie nur interessiert, weil es günstiger gewesen sei. Ihr Ehemann habe deshalb telefonisch mit einem Angestellten des Klägers gesprochen. Er habe diesem erklärt, daß das Objekt bereits bekannt sei, und die Bestätigung erhalten, daß der Kläger das Grundstück billiger anbieten könne als die Firma PflB Der Kläger sei jedoch trotz seiner Bemühungen weder imstande gewesen, einen Kauf zu dem in seinem Angebot genannten Preis zu vermitteln, noch habe er sein ausdrücklich zur Bedingung gemachtes Alleinverkauf srecht nachweisen können. Unter diesen Umständen gehe der Kauf allein auf die Vermittlung der Firma zurück, die denn auch zusammen mit dem Makler KflHin dem notariellen Kaufangebot vom 3. August 1967 genannt worden sei. Der Kläger hat die Behauptungen der Beklagten bestritten und sich auf den Standpunkt gestellt, seine Nachweistätigkeit sei schon deshalb als ursächlich für den Geschäftsabschluß anzusehen, weil ihm die Beklagte ihre angebliche Vorkenntnis entgegen Ziffer 6 der dem Vertrag zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen nicht postwendend schriftlich mitgeteilt habe. Die Beklagte habe auch seine Dienste in Anspruch genommen und demnach nicht daran zweifeln können, daß sie ihm im Falle des Kaufes die übliche Provision schulden werde. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit sie sich gegen die jetzige Beklagte richtete. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte weiterhin gegen ihre Verurteilung. Entscheidungsgründe: Daß die Parteien, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, einen Maklervertrag geschlossen haben, steht außer Frage. Er ist nach dem in Ablichtung vorgelegten Schreiben des Klägers vom 28. März 1967 an diesem Tage durch das telefonische Nachweisersuchen der Beklagten und das daraufhin abgegebene erste Angebot des Klägers (Objekte Straße 0 und WiBUstraße j/f) zu- stande gekommen. Unstreitig ist sodann, daß der Kläger am 4. Juli 1967 auch das Grundstück Ms^m|straße angeboten hat, dessen Verkäuflichkeit der Beklagten (wie der Kläger einräumt) schon seit dem 17. April 1967 durch den Nachweis des Maklers P^^bekannt war und das sie schließlich erworben hat. Die Entscheidung hängt demnach davon ab, ob der Kläger eine für diesen Grundstückskauf zu demindest mitursächliche Tätigkeit entfaltet hat, die seinen Provisionsanspruch rechtfertigt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch entgegen der Auffassung der Revisionsbeantwortung nicht aufgrund der Vorkenntnisklausel zuerkannt, die in Ziff. 6 seiner Geschäftsbedingungen enthalten ist. Es hat ausdrücklich offen gelassen, ob diese Klausel mit den Bedingungen auf dem ersten Formularschreiben des Klägers abgedruckt war und dadurch zu dem Vertragsinhalt geworden ist. Daher braucht nicht darauf eingegangen zu werden, daß selbst eine auf solchem Wege in den Vertrag gelangte Vorkenntnisklausel der Beklagten den Nachweis offen gelassen hätte, daß die Mitteilung des Klägers für den Vertragsabschluß nicht ursächlich gewesen sei (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 10. Februar 1971 - IV ZR 85/69 -). Das Berufungsgericht hat die Beklagte allein deshalb für provisionspflichtig gehalten, weil sie nach der Benennung des ihr schon bekannten Objekts durch den Kläger dessen weitere Dienste in Anspruch genommen habe. Das ist in tatsächlicher Hinsicht unstreitig. Der Kläger hat der Beklagten auf ihren Wunsch eine nochmalige Besichtigung des Hauses ermöglicht. Er hat ihr anschließend die erbetene Mieteraufstellung übersandt und dann auf ihr Verlangen Uber die Firma | mit dem Eigentümer wegen des Preises korrespondiert. Rechtlich konnte diese Einschaltung des Klägers sehr wohl einen Provisionsanspruch begründen. Weil die Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit genügt, können mehrere nach- oder nebeneinander tätig gewordenen Makler hinsichtlich desselben Geschäfts Anspruch auf den vollen Maklerlohn haben (Mormann in Soergel/ Siebert BGB 10. Aufl., § 652 Anm. 20). Für die Mitursächlichkeit der Tätigkeit des Klägers hätte es genügt, wenn das Interesse der Beklagten an dem Erwerb des Hauses durch sein Angebot neu geweckt und ihr Kaufentschluß durch die nochmalige Besichtigung und die Beschäftigung mit der Mieteraufstellung gefördert worden wäre. Die Beklagte hätte solchenfalls nicht davon ausgehen können, daß die Inanspruchnahme des Klägers sie zu nichts verpflichte, weil ihr der Makler PflH die Kaufgelegenheit schon vorher nachgewiesen habe. Ihre doppelte Provisionspflicht bestände selbst dann, wenn sie nur durch den im Angebot des Klägers genannten günstigen Preis bewogen worden wäre, sich nochmals und mit Hilfe des Klägers nun eingehender für das Haus M? flHstraße zu interessieren. Anders wäre es lediglich dann, wenn sich die Maklertätigkeit des Klägers vereinbarungsgemäß gerade darauf richten und beschränken sollte, der Beklagten das Hausgrundstück zu dem offerierten Preis oder noch darunter zu verschaffen. Es wäre rechtlich möglich gewesen, dem Maklervertrag hinsichtlich des vorbekannten Objekts einen solchen Inhalt zu geben. Die Parteien des Maklervertrages können bestimmen, welchen Inhalt der Vertrag mit dem Dritten haben muß, damit der Lohnanspruch des Maklers entsteht (Mormann aaO Anm. 15). Sollte die verabredete Tätigkeit des Klägers ausschließlich auf den (vergeblichen) Versuch gerichtet gewesen sein, der Beklagten das Objekt billiger als von PflMange-boten, nämlich für 155.000 DM zu vermitteln, so könnten seine Bemühungen nicht als mitursächlich für den tatsächlich abgeschlossenen Vertrag angesehen werden (vgl. für den umgekehrten Versuch der Erzielung eines höheren Kaufpreises BGH Urteil vom 23. März 1959 - II ZR 23/58 = AlmmZ I960, 13). Allerdings wäre es von der Beklagten zu beweisen, daß der allgemeine Maklervertrag für das Objekt Mi Straße durch eine besondere Zusatzverei n-barung abgewandelt worden ist. Eben das hatte die Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt. Nach ihrem Vortrag in der Berufungsbegründung ist dem Kläger von vornherein erklärt worden, das Objekt sei bereits durch den Nachweis der Firma pflB bekannt; die Beklagte sei aber an der Maklertätigkeit des Klägers interessiert, wenn er den Kauf des Grundstücks zu dem von ihm angegebenen günstigeren Preis zu vermitteln vermöge. Nachdem der Beklagten der unter dem Angebot der Firma pBH liegende Verkaufspreis bestätigt worden sei, habe sie den Kläger gebeten, sich um einen Abschluß auf dieser Grundlage zu bemühen. Hierin könnte eine Vereinbarung der in Rede stehenden Art gefunden werden, zu demal der Kläger einräumt, daß die Beklagte das Angebot des Maklers PflB wegen des ihr zu hoch erscheinenden Preises beiseite gelegt hatte und daß ihr die zur Verfügung stehenden Mittel nur wenig Spielraum ließen. J / Das Kanunergericht ist, möglicherweise in Verkennung der rechtlichen Bedeutung, auf diesen Vortrag nebst den Beweiserbieten nicht eingegangen. Der Mangel zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr Bukow