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BGH · IV ZR 67/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 67/66

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß § 31 Abs. 2 BEG i.d.F. des BEG-Schlußgesetzes vom 14« September 1965, auf den der Kläger sich berufe, keine hinreichende Grundlage für den Anspruch bilde. Es kann zweifelhaft sein, ob das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auch und vielleicht sogar in erster Linie darauf gegründet hat, daß nicht erwiesen sei, daß der Kläger mindestens ein Jahr in einem Konzentrationslager inhaftiert war. Denn auch dann, wenn das angefochtene Urteil sich darauf gründen sollte, daß die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG in dem entschiedenen Fall an sich Anwendung findet, daß sie aber Hach § 292 ZPO ist, wenn das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf stellt, der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Danach kann eine Vermutung grundsätzlich durch den Beweis des Gegenteils entkräftet werden« Das ist nur dann ausgeschlossen, wenn das Gesetz selbst das Gegenteil ausspricht« § 31 Abs. 2 BEG hat den Beweis des Gegenteils für das Vorhandensein der nach dieser Vorschrift vermuteten Tatsache nicht ausgeschlossen« Die gegenteilige von Brunn/Hebenstreit BEG § 31 Hr« 9 und Brunn RzW 1966, 130 und ICos8oy RzW 1966, 390 vertretene Ansicht ist unzutreffend« Der Wortlaut des Gesetzes ergibt nicht, daß der Beweis des Gegenteils ausgeschlossen sein soll« Es kann dies nicht daraus hergeleitet werden, daß das Gesetz ausspricht "zu seinen (des Verfolgten) Gunsten*1 werde vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsföhigkeit 23 v.H. betrage. verkehr gelten sollen und die daher keinerlei Begrenzung, insbesondere auch nicht den Ausspruch, daß sie nur zu Gunsten bestimmter Personen gelten, enthalten* Dazu gehören z.B* die Vermutungen der §§ 891» 2365 BGB. Auf diese Vermutung können sich nur die Gläubiger des Mannes und die Gläubiger der Frau berufen und sie greift nur zu ihren Gunsten durch, nicht auch gegen sie. Dadurch, daß das Gesetz die Worte 11 zu seinen Gunsten" enthält, wird klargestellt, daß die Vermutung sich nicht nachteilig für den Verfolgten auswirken soll. Wenn der Verfolgte behauptet, daß auch seine über 25 v.H. betragende Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Verfolgung zurückzuführen ist, hat er dieses nach der allgemeinen Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 EEG zu beweisen. Er braucht nur den Beweis zu führen, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dieser Minderung seiner Erwei'bsfähigkeit und der Verfolgung wahrscheinlich ist. Das ist nicht der Sinn des Gesetzes und um das klar zu stellen, sind in der Bestimmung mit gutem Grund die Worte "zu seinen Gunsten" auf genommen worden. Will das Gesetz hingegen eine unwiderlegbare Vermutung für das Gegebensein bestimmter (Tatsachen auf stellen, dann pflegen die Gesetzesbestimmungen anders gefaßt und das Wort Vermutung nicht gebraucht zu werden. Auch die Entstehungsgeschichte und der durch sie verdeutlichte Sinn des § 31 Abs. 2 BEG ergeben, daß die darin enthaltene Vermutung widerlegbar ist. in einem Konzentrationslager inhaftiert waren, eine Rente zukommen zu lassen« Wenn das die Absicht des Gesetzgebers gewesen wäre, hätte er dies unschwer durch eine unmißverständliche Gesetzesfassung zu dem Ausdruck bringen können und es wäre dies dann sicherlich auch in der Begründung des Entwurfs ausgesprochen worden. Die Ansicht Brunns, RzW 1966, 99 9 daß von der Vermutung nicht viel übrig bleibe, wenn sie für widerlegbar erachtet werde, ist unrichtig. Denn nunmehr muß der Verpflichtete, das beklagte Band, beweisen, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingenden Beiden und der Verfolgung nicht besteht. Da das Oberlandesgericht festgestellt hat, daß die für den Kläger sprechende Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG widerlegt ist, hat es die Klage mit Recht abgewiesen.

Zitierte Normen: § 31 BEG § 292 ZPO § 31 BEG § 891 BGB § 31 BEG § 28 EEG § 108 KO § 31 BEG
VermutungGesetzBEGBerufungsgerichtRzWVerfolgteKlägerGunstbeweisen

Volltext der Entscheidung

2496	DU
BUNDESGERICHTSHOF
(M NAMEN DES VOLKES
IV ZR 67/66
URTEIL
Verkündet am
6» Oktober 19&7
..B r o,e s k e, Justizangestellte
 ab Urktradtbeainter der Geschäftsstelle
 in dem Bntseh&digungsrechteetreit
 des Abram F Jl
 Israel,
Klägers und Revisionsklägers, • Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayer* Staatsministerium der Finanzen München, München 22, Odeonsplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*	*
 
Der IV o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Dr, Loewenheim und Dr. Graf
 auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1967 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger macht mit der den Gegenstand dieses Rechts-Streits bildenden Klage Ansprüche auf Entschädigung wegen verschiedener gesundheitlicher Schäden geltend. Seine Klage ist in beiden Rechtszügen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat jedoch die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat gebeten» die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet..
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß § 31 Abs. 2 BEG i.d.F. des BEG-Schlußgesetzes vom 14« September 1965, auf den der Kläger sich berufe, keine hinreichende Grundlage für den Anspruch bilde. Es fehlten amtliche Unterlagen über eine mindestens einjährige Haft im Konzentrationslager. Für einen Aufenthalt in Auschwitz liege nur die Erklärung eines Zeugen, aber keinerlei amtlicher Nachweise vor. Ottmuth und Warschau seien keine Konzentrations« sondern Zwangsarbeitslager gewesen, für die die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG nicht gelte. Aber auch wenn man eine naft des Klägers im Konzentrationslager Auschwitz gern.
§176 Abs. 1 BEG als festgestellt erachte und somit einen mindestens einjährigen Aufenthalt im Konzentrationslager als erwiesen ansehe, wäre die Vermutung in dem hier zu entscheidenden Fall durch die Sachverständigengutachten widerlegt*
Es kann zweifelhaft sein, ob das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auch und vielleicht sogar in erster Linie darauf gegründet hat, daß nicht erwiesen sei, daß der Kläger mindestens ein Jahr in einem Konzentrationslager inhaftiert war.
Ob das Berufungsgericht sein Urteil in dieser Weise begründet hat, kann dahingestellt bleiben. Denn auch dann, wenn das angefochtene Urteil sich darauf gründen sollte, daß die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG in dem entschiedenen Fall an sich Anwendung findet, daß sie aber
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widerlegt ist, würde die Entscheidung rechtlich zutreffend sein«
Pas Berufungsgericht hat mit Hecht angenommen, daß die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG widerlegbar ist« Vermutungen sind Beweislastnormen (Rosenberg, Lehrbuch § 113 I 4a; § 114 III 1; Wieczorek ZPO § 292 Anm« A; anderer Ansicht Stein/Jonas/Schönke, ZPO § 292 Anm. I). Hach § 292 ZPO ist, wenn das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf stellt, der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Danach kann eine Vermutung grundsätzlich durch den Beweis des Gegenteils entkräftet werden« Das ist nur dann ausgeschlossen, wenn das Gesetz selbst das Gegenteil ausspricht«
§ 31 Abs. 2 BEG hat den Beweis des Gegenteils für das Vorhandensein der nach dieser Vorschrift vermuteten Tatsache nicht ausgeschlossen« Die gegenteilige von Brunn/Hebenstreit BEG § 31 Hr« 9 und Brunn RzW 1966,
99	sowie vom Oberlandesgericht Düsseldorf RzW 1966,
130 und ICos8oy RzW 1966, 390 vertretene Ansicht ist unzutreffend« Der Wortlaut des Gesetzes ergibt nicht, daß der Beweis des Gegenteils ausgeschlossen sein soll« Es kann dies nicht daraus hergeleitet werden, daß das Gesetz ausspricht "zu seinen (des Verfolgten) Gunsten*1 werde vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsföhigkeit 23 v.H. betrage. Brunn, RzW 1966,
100	irrt mit seiner Annahme, daß den Vermutungen des BGB gerade der Zusatz "zu seinen Gunsten11 fehle. Die Vermutungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sind verschieden gefaßt je nach der Tragweite und Bedeutung,die sie haben« Es gibt Vermutungen, die uneingeschränkt im Rechts-
 
verkehr gelten sollen und die daher keinerlei Begrenzung, insbesondere auch nicht den Ausspruch, daß sie nur zu Gunsten bestimmter Personen gelten, enthalten* Dazu gehören z.B* die Vermutungen der §§ 891» 2365 BGB. Bei anderen Vermutungen, die zwar für und gegen die Betroffenen gelten sollen, bringt das Gesetz zu dem Ausdruck, daß sie nur für die Rechtsbeziehungen bestimmter Personen gelten. So z.B. bestimmt § 2009 BGB, daß die Vermutung nur im Verhältnis zwischen den Erben und den Nachlaßgläubigern gilt. Ferner gibt es Vermutungen, die zwar allgemein aber nur zu Gunsten bestimmter Personen gelten sollen. Eine solche Vermutung ist in § 1006 BGB enthalten. Hier wird nach dem Wortlaut des Gesetzes zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, daß er Eigentümer der Sache sei. Bas bedeutet, daß die Vermutung nur den Schutz des Besitzers bezweckt. Sie greift nicht durch, wenn gegen ihn Ansprücle geltend gemacht werden, die sich nur gegen den Eigentümer der Sache richten. Sie greift auch nicht durch, soweit unter dritten Personen streitig ist, wer Eigentümer der fraglichen Sache ist $Vgl. Staudinger/Berg BGB § 1006 Anm. 1 und 4). Ähnlich ist es mit der Vermutung des § 1362 Abs. 1 BGB. Auf diese Vermutung können sich nur die Gläubiger des Mannes und die Gläubiger der Frau berufen und sie greift nur zu ihren Gunsten durch, nicht auch gegen sie. Benn das Gesetz besagt ausdrücklich, daß zu Gunsten dieser Gläubiger eine bestimmte Tatsache vermutet wird.
Bern entspricht auch die Fassung des § 31 Abs. 2 BEG. Bie Vorschrift betrifft Verfolgte, die in ihrer Erwerbsfähigkeit um 25 v.H. oder mehr gemindert sind. Zu ihren Gunsten wird vermutet, daß die Minderung ihrer Erwerbs-
 
fähigkeit insoweit, als sie 25 v.H. beträgt, auf die erlittenen Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen ist. Dadurch, daß das Gesetz die Worte 11 zu seinen Gunsten" enthält, wird klargestellt, daß die Vermutung sich nicht nachteilig für den Verfolgten auswirken soll. Wenn der Verfolgte behauptet, daß auch seine über 25 v.H. betragende Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Verfolgung zurückzuführen ist, hat er dieses nach der allgemeinen Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 EEG zu beweisen. Insoweit greift für ihn die darin enthaltene Beweiserleichterung durch. Er braucht nur den Beweis zu führen, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dieser Minderung seiner Erwei'bsfähigkeit und der Verfolgung wahrscheinlich ist.
Würde das Gesetz die Worte "zu seinen Gunsten" nicht enthalten, dann würde eine wörtliche Auslegung der Bestimmung ergeben, daß eine Vermutung dafür besteht, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 v.H., nicht weniger aber auch nicht mehr beträgt. In den eben genannten Fällen müßte der Verfolgte diese Vermutung widerlegen. Dazu müßte der Beweis erbracht sein, daß im ursächlichen Zusammenhang zwischen der über 25 v.H. betragenden Minderung der Erwerbsfähigkeit und der erlittenen Verfolgung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Die Beweiserleichterung, die § 28 Abs. 1 Satz 1 vorsieht, käme den. Verfolgten dann nicht zugute. Die Vermutung würde in solchen Fällen den Verfolgten auch zu dem Nachteil gereichen. Das ist nicht der Sinn des Gesetzes und um das klar zu stellen, sind in der Bestimmung mit gutem Grund die Worte "zu seinen Gunsten" auf genommen worden.
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Des Gesetz ergibt nichts dafür, daß die zu Gunsten des Verfolgten sprechende Vermutung, insoweit wie sie reicht, unwiderlegbar ist» Der Wortlaut des Gesetzes ergibt dies nicht. Wo im Gesetz ausdrücklich von einer Vermutung gesprochen wird, ist in aller Regel der Beweis des Gegenteils zulässig. Will das Gesetz hingegen eine unwiderlegbare Vermutung für das Gegebensein bestimmter (Tatsachen auf stellen, dann pflegen die Gesetzesbestimmungen anders gefaßt und das Wort Vermutung nicht gebraucht zu werden. Als Beispiel hierfür seien * auf der einen Seite die §§ 437, 440 Abs. 2 ZPO und auf der anderen die §§ 39, 269, $51, 755. ZPO und § 108 KO . genannt. Auch die Entstehungsgeschichte und der durch sie verdeutlichte Sinn des § 31 Abs. 2 BEG ergeben, daß die darin enthaltene Vermutung widerlegbar ist. § 31 Abs. 2 war in dem Regierungsentwurf des BEG-Schlußge-setzes enthalten. In der Begründung dazu (Bundestagsdrucksache IV/1550) vom 21. Oktober 1963 wird auf Seite 26 f auf die Beweis Schwierigkeiten verwiesen, die für Verfolgte bestehen, die längere Zeit in Konzentrationslagern inhaftiert waren. Ihnen wollte man eine Beweiserleichterung verschaffen. Bas ist durch die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG geschehen. Ber Ausschuß für Wiedergutmachung hat die Bestimmung des § 31 Abs. 2 BEG unverändert gebilligt. Es ist nicht ersichtlich, daß dort Auffassungen hinsichtlich der Bedeutung dieser Vermutung vertreten worden sind, die von der aus der Begründung der Bundesregierung ersichtlichen abweichen. Banach kann nur angenommen werden, daß die Vermutung allein bezweckt, dem Verfolgten den Beweis zu erleichtern. Ber Zweck des Gesetzes ist nicht der, alle körpergeschä-digten Verfolgten, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.K. beeinträchtigt ist und die mindestens ein Jahr
 
in einem Konzentrationslager inhaftiert waren, eine Rente zukommen zu lassen« Wenn das die Absicht des Gesetzgebers gewesen wäre, hätte er dies unschwer durch eine unmißverständliche Gesetzesfassung zu dem Ausdruck bringen können und es wäre dies dann sicherlich auch in der Begründung des Entwurfs ausgesprochen worden.
Die Ansicht Brunns, RzW 1966, 99 9 daß von der Vermutung nicht viel übrig bleibe, wenn sie für widerlegbar erachtet werde, ist unrichtig. Gerade wenn für den betroffenen Personenkreis erhebliche Beweisschwierigkeiten bestanden haben, ist die Vermutung für sie von besonderer Bedeutung. Denn nunmehr muß der Verpflichtete, das beklagte Band, beweisen, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingenden Beiden und der Verfolgung nicht besteht. Durch die Vermutung ist die Beweislast umgekehrt worden und außerdem ist die Beweisführung für den Beweis des Gegenteils erschwert. Denn zur Widerlegung der Vermutung genügt es nicht, daß das beklagte Band beweist, daß ein ursächlicher Zusammenhang nicht wahrscheinlich sei. Es muß vielmehr bewiesen sein, daß der ursächliche
 Zusammenhang mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BGH DM HEG 1956, §15 Kr. 10). Wie hier ist die Vermutung für widerlegbar erachtet worden von dem Oberlandesgericht Münschen (RzW 1966, 128 und 129) und dem Oberlandesgericht Frankfurt (RzW 1966, 329).
Da das Oberlandesgericht festgestellt hat, daß die für den Kläger sprechende Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG widerlegt ist, hat es die Klage mit Recht abgewiesen.
 
Did Revision muß daher mit der JCostezifolge aus 225 Afcs. 1 BEG? $ 97 ZPO zurückgewiesen werden
 Ascher	Johannsen
 Br. Loev/enheim	Dr.	Graf
§§ 209, Maaß