li Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6, April 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr, loc-wcnhcim, Dr, Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: März 1958 hatte die Klägerin zur Fristwahrung vorsorglich und ohne Substantiierung zahlreiche weitere Ansprüche, unter anderem auch wegen Gesundheits-schadeno, angemeldet« Durch ein Pormularschreiben der Entschädigungobehörde vom 3» November 1961 wurde ihr Bevollmächtigter gebeten, diese Anmeldung zu überprüfen und mitzuteilen, ob er alle Ansprüche aufrechtcrhalte; lediglich vorsorglich gestellte Anträge möchten zurückgenommen werdeno Der bevollmächtigte Rechtsanwalt antwortete darauf am 2« Januar 1962, seine Mandantin habe keinerlei Ansprüche mehr0 Die Klage blieb erfolglos« Mit der Berufung stellte die Klägerin in erster Linie bezifferte Anträge auf Kapitalentschädigung und Rente« Hilfsweise beantragte sie ein Zwiochenfeststollungsurteil im Sinne des § 280 ZPO über "die Präge der Rücknahme des Antrages auf Entschädigung für Gesundheitsochaden" * Das Berufungsgericht hot ein Teilurteil erlassen und darin festgestellt, daß das Verfahren vor der Entschädigungsbehörde wegen einer Entschädigung der Klägerin für Schaden an Körper und Gesundheit durch das Schreiben vom 2„ Januar 1962 nicht beendet worden sei» Januar 1962 das Entschädigungsverfahren wegen Gesundheitsschadens vor der Behörde beendet hat, ist gegenstandslos, nachdem dieses Verfahren durch einen ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde beendet worden ist» Für den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Gesundheitsschaden ist allein noch erheblich (und nunmehr von den iint-schädigungsgerichten zu entscheiden)',? hin aus, daß "vorab" fostgestellt werde, die Erklärung vom 2» Januar 1962 stehe dem erhobenen Anspruch nicht entgegen, go ist dao Verfahren des Berufungs-richtera gleichfalls fehlerhaft» Denn diese Frage konnte nicht Gegenstand eines Antrages nach § 280 und eines Teilurteils nach § 301 ZPO sein» Es handelte sich um eines der Anspruchselemente (und zwar ein negatives), über welche einheitlich im Endurteil zu befinden war» Der Berufungsrichter verkennt nicht, daß die Klage nach § 280 ZPO dem Zwecke dient, Feststellungen, von denen die Entscheidung über den Klageanspruch abhängt und die deshalb im anhängigen Prozeß getroffen worden müssen, mit Rechtskraft auch für weitere Rechtebe Ziehungen der Streitteile zu treffen» Reicht die zu dem Gegenstand des Antrags gemachte Feststellung über den anhängigen Streit nicht hinaus, muß vielmehr mit der Entscheidung über den erhobenen Anspruch das fragliche Rechtsverhältnis erschöpfend klargcstellt v/erden, dann ist ein 'feilurteil mit dem Inhalt einer Zwischcn-feststellung des Rechtsverhältnisses unzulässig» Davon geht auch das angofochtene Urteil aus; es erwägt deshalb, daß andere Entschädigungsansprüche der Klägerin immerhin möglich seien» Es beschränkt sich aber, vom Standpunkt des Berufungsrichters gesehen nicht folgerichtig, auf das Verfahren (oder den Entschädigungsanspruch! Da das angcfochtene Urteil aus diesen Gründen keinen Bestand hat, gibt das weitere Berufungsverfahren dem Beklagten Gelegenheit darzutun, daß die Erklärung vom 2» Januar 1962 einen Verzicht auf den Gesundheits-schadensanspruch darstcllo oder ihr die gleiche Hechtewirkung zugesprochen werden müssen Der erkennende Senat hat die Brage zuletzt in RzW 1966,
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES §2/^5. URTEIL» Verkündet am 15° April 1966 Broeskc Juotizangestollte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entcchädigungsrccht8streit deo Bandes Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Beklagten und Revisionsklägers, - Prozcßbcvollmäehtlgtor: Rechtsanwalt Br» gegen die Ehefrau Malka Israelj Str 0 9 Klägerin und Revisionsbeklagto., - Prozcßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt 2 li Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6, April 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr, loc-wcnhcim, Dr, Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11o Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Köln vom 27- November 1064 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, ,an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen* Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Jüdin, Sie lebte als ProvisionsVertreter in in Köln und wanderte 1933 nach Israel aus» 1957 beangtragtc sie Entschädigung wegen Berufsschadens, Dieser Anspruch wurde durch einen gerichtlichen Vergleich im Oktober I960 erledigt. Mit einem Formularsehreiben ihres Bevollmächtigten von 17. März 1958 hatte die Klägerin zur Fristwahrung vorsorglich und ohne Substantiierung zahlreiche weitere Ansprüche, unter anderem auch wegen Gesundheits-schadeno, angemeldet« Durch ein Pormularschreiben der Entschädigungobehörde vom 3» November 1961 wurde ihr Bevollmächtigter gebeten, diese Anmeldung zu überprüfen und mitzuteilen, ob er alle Ansprüche aufrechtcrhalte; lediglich vorsorglich gestellte Anträge möchten zurückgenommen werdeno Der bevollmächtigte Rechtsanwalt antwortete darauf am 2« Januar 1962, seine Mandantin habe keinerlei Ansprüche mehr0 Mit Schreiben vom 8* März 1963 bat ein neuer Bevollmächtigter der Klägerin um Weiterbearbeitung des Gesundheitsschadens mit der Begründung, die Erklärung vom 2« Januar 1962 enthalte nicht den Verzicht auf weitere Ansprüche, sondern nur eine (unzutreffende) tatsächliche Mitteilung« Durch den angefochtenen Bescheid wurde der Anspruch abgelehnt, weil er von der Klägerin zurückgezogen sei« Die Erklärung vom 2, Januar 1962 werde als Rücknahme aller übrigen Ansprüche angesehen; der erneut geltend gemachte Gesundheitsschadensanspruch müsse als verspätet abgelehnt werden« Die Klage blieb erfolglos« Mit der Berufung stellte die Klägerin in erster Linie bezifferte Anträge auf Kapitalentschädigung und Rente« Hilfsweise beantragte sie ein Zwiochenfeststollungsurteil im Sinne des § 280 ZPO über "die Präge der Rücknahme des Antrages auf Entschädigung für Gesundheitsochaden" * Das Berufungsgericht hot ein Teilurteil erlassen und darin festgestellt, daß das Verfahren vor der Entschädigungsbehörde wegen einer Entschädigung der Klägerin für Schaden an Körper und Gesundheit durch das Schreiben vom 2„ Januar 1962 nicht beendet worden sei» Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Beklagte, die Berufung der Klägerin zurückzuweison, hilfsweise, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwoisen. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuwoiscn. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet» Die Frage, ob das Schreiben vom 2. Januar 1962 das Entschädigungsverfahren wegen Gesundheitsschadens vor der Behörde beendet hat, ist gegenstandslos, nachdem dieses Verfahren durch einen ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde beendet worden ist» Für den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Gesundheitsschaden ist allein noch erheblich (und nunmehr von den iint-schädigungsgerichten zu entscheiden)',? ob.i ihm die Erklärung vom 2» Januar 1962 entgegensteht» Dem Wortlaut der Urteilsformol nach hat der Berufungsrichter daher eine Feststellung getroffen, aus der die Klägerin für ihren Anspruch nichts herleitcn kann. Anderer Entschädigungsansprüche berühmt sie sich nicht; auf andere Ansprüche bezieht ;sich auch die Urteilsfeststellung nichts Legt man sie aber da- hin aus, daß "vorab" fostgestellt werde, die Erklärung vom 2» Januar 1962 stehe dem erhobenen Anspruch nicht entgegen, go ist dao Verfahren des Berufungs-richtera gleichfalls fehlerhaft» Denn diese Frage konnte nicht Gegenstand eines Antrages nach § 280 und eines Teilurteils nach § 301 ZPO sein» Es handelte sich um eines der Anspruchselemente (und zwar ein negatives), über welche einheitlich im Endurteil zu befinden war» Der Berufungsrichter verkennt nicht, daß die Klage nach § 280 ZPO dem Zwecke dient, Feststellungen, von denen die Entscheidung über den Klageanspruch abhängt und die deshalb im anhängigen Prozeß getroffen worden müssen, mit Rechtskraft auch für weitere Rechtebe Ziehungen der Streitteile zu treffen» Reicht die zu dem Gegenstand des Antrags gemachte Feststellung über den anhängigen Streit nicht hinaus, muß vielmehr mit der Entscheidung über den erhobenen Anspruch das fragliche Rechtsverhältnis erschöpfend klargcstellt v/erden, dann ist ein 'feilurteil mit dem Inhalt einer Zwischcn-feststellung des Rechtsverhältnisses unzulässig» Davon geht auch das angofochtene Urteil aus; es erwägt deshalb, daß andere Entschädigungsansprüche der Klägerin immerhin möglich seien» Es beschränkt sich aber, vom Standpunkt des Berufungsrichters gesehen nicht folgerichtig, auf das Verfahren (oder den Entschädigungsanspruch! wegen Gcsundheitsschadenc» Die Feststellung des angefochtenen Urteils ist deshalb ohne Rechtswirkung für andere Ansprüche der Klägerin» Eine "Vorabentscheidung" über einzelne positive oder negative Voraussetzungen des anhängigen Anspruchs könnte auch im Entschädigungsverfahren nicht zugclasscn 6 werden» Für eine so grundlegende Abweichung von der Zivilprozeßordnung bietet § 209 Abs» 1 BEG- keine Handhabe» Es ist im übrigen sehr zweifelhaft, ob ein mehrfacher Instanzenzug zur Entscheidung über einzelne Voraussetzungen des Anspruchs nicht in zahlreichen, im voraus nicht erkennbaren Bällen zu einer unvertretbaren Erschwerung und Verzögerung des Verfahrens führen müßte» Die Brägen von Antrag, Verzicht, Zugehörigkeit zu dem Kreise der Entschädigungsberechtig-ten, Ausschluß und Verwirkung und anderen den Verfolgungsvorgang, den Schaden und die Entschädigung noch nicht unmittelbar betreffenden materiellen Anspruchsgrundlagen können auch im Entschädigungsprozeß nicht nach den Vorschriften über das Zwischenurteil zu dem Grunde des Anspruchs (§ 304 ZPO) gesondert entschieden und dem Instanzenzug unterworfen worden» Auf das ganze gesehen dient der Konzentration und Beschleunigung des Entschädigungsprozoßes die vollständige Prüfung und einheitliche Entscheidung aller Voraussetzungen des Anspruches in jeder Instanz am meisten» Da das angcfochtene Urteil aus diesen Gründen keinen Bestand hat, gibt das weitere Berufungsverfahren dem Beklagten Gelegenheit darzutun, daß die Erklärung vom 2» Januar 1962 einen Verzicht auf den Gesundheits-schadensanspruch darstcllo oder ihr die gleiche Hechtewirkung zugesprochen werden müssen Der erkennende Senat hat die Brage zuletzt in RzW 1966, 36 behandelt; die Auslegung der Erklärung im Einzcl-falle ist Sache des Tatrichters * Wüstenberg Wilden Dr0 Loewenheim Dr0 Graf von der Mühlen