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BGH

Gericht: BGH

Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren im Beru-fungsrechtszug gestellten•»Antrag, soweit ihm nicht stattgegeben ist, weitero Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen« 1. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, daß die Klägerin zwar nicht verfolgungsbedingt arbeitslos geworden, aber, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen, ausgewandert sei und dadurch in Deutschland keinen Arbeitsplatz mehr erlangt habe« Die zu ihren Gunsten sprechende Vermutung des § 64 Abs» 2 BEG sei nicht widerlegt, weil nicht auszuschließen sei, daß die Klägerin seit Anfang 1934 in einem der Berufe als Verkäuferin oder Kontoristin wieder Arbeit gefunden hätte, wenn sie nicht Jüdin gewesen wäre« 2» Das Berufungsgericht hat die Klägerin in die vergleichbare Beantengruppe des einfachen Dienstes eingereiht» Die Klägerin habe, so wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, in Deutschland zuletzt al3 Kontoristin nach ihren Angaben monatlich etwa 150 RM verdient» I.Iai 1932 gegolten habe, hätten durch die Qualifikation ihrer Tätigkeit besonders hervorgehobene kaufmännische Angestellte von 9» Jahr ihrer Berufstätigkeit ab ein Gehalt von nonatlich 182 RM erhalten» Demnach könne nicht angenommen werden, daß die Klägerin nach der vollen Entfaltung ihrer Erwerbstätigkeit im Alter von 28 bis 30 Jahren das nach der Anlage 3 zur 3» DV-BEG für die Einstufung -in den mittleren Dienst erforderliche Einkommen von monatlich mindestens 233,33 RM erzielt hätte. Es ist daran festzuhalten, daß die Berufsausbildung neben der wirtschaftlichen Stellung nur eine ergänzende Bedeutung hat und zu einer höheren Einstufung, als dieser entspricht, nur führen kann, wenn sie wesentlich über das hinausgeht, was für die von dem Verfolgten vor der Verfolgung eingenommene Stellung oder für einen Beamten dieser Stufe zu fordern ist (Urteile RzW 1958, 270 Nr. 35, I960, 465 Nr. 29, 1964, 31 Nr. 19, 175 Nr- 37; Urteil vom 20. Die Revision hat keine Einwendungen gegen die von den Berufungsgericht getroffene Feststellung erhoben, daß das von der Klägerin vor ihrer Entlassung erzielte Einkommen die für die Einstufung in den mittleren Dienst maßgebenden Tabollcnsätze der Anlage 3 cur 3» DV-BEG nicht erreicht habe, und daß ihr Einkommen, wenn sie weiterhin in Deutschland hätte berufstätig sein können, diese Sätze auch nach der vollen Entfaltung ihrer Berufstätigkeit nicht erreicht hätte. Die volle Entfaltung der Berufstätig keit ist für die als Verkäuferin und Kontoristin ausgebildete und tätige Klägerin aber nicht erst in einem Alter von 28 bis 30 Jahren, sondern in einem früheren Alter an-sunchnen (Urteil des Senats vom 20. November 1964 - IV ZR 340/63 -) • Diese Feststellung sowie die weitere, daß die Klägerin auf Grund ihrer Schulbildung, unter der das Berufungsgericht offenbar die gesamte vorberufliche und berufliche Ausbildung versteht, keine wesentlich bessere als die zuletzt von ihr innegehabte Stellung hätte erlangen können, tragen die Entscheidung über die Einstufung. Die Klägerin werde von der deutschen Angestelltenversicherung ein Altersruhegeld und auch in England eine Altersrente erhalten, die zusammen höher sein würden als die Rente, die der Klägerin nach § 83 Abs. 1 BEG, § 22 3. b) tlit Recht hat das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob die Vorsorge der Klägerin für ihr Alter und ihre Hinterbliebenen im Sinne des § 12 Abs. 2 3. Es handelt sich dabei zunächst um Leistungen aus einer ausländischen Sozialversicherung, die nach den von der Revision nicht beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts auf der von der Klägerin in England ausge- Unerheblich ist, daß außerdem wohl auch die Sozialversicherung des Ehemamies die Grundlage der Versicherung der Klägerin bildet» Der Revision ist zuzugeben, daß die Klägerin, solange sie berufstätig ist, Beiträge an diese Versicherung leisten muß; der Senat hat jedoch unlängst klargestellt, daß deswegen die von der Sozialversicherung zu erwartende Rente bei der Präge der hinreichenden Versorgung nicht außer Betracht bleiben darf» Der Senat hat ausgeführt, daß die Leistungen aus der Sozialversicherung nicht in derselben Weise wie Leistungen aus der privaten Versicherung auf den Beiträgen der Versicherten beruhen, sondern aus diesen Beiträgen nur ein Bruchteil der erforderlichen Mittel aufkommt, so daß die gewährten Versorgungsleistungen in weitem Umfang nicht auf eigene Aufwendungen der Versicherten zurückgehen» Er hat v/eiter darauf hingev/ie-sen, daß es sich bei den Sozialversicherungsbeiträgen um feste Abgaben handelt, die dem Arbeitnehmer gesetzlich auferlegt sind und die er zu zahlen verpflichtet ist, solange er erwerbstätig ist, unabhängig von der Höhe der ihm zustehenden Versorgung, also möglicherweise auch dann, wenn er bereits eine hinreichende Versorgung in Aussicht hat. Das ist auch nicht deshalb geboten, weil die Rente in dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Rundschreiben der Arbeitgeberin der Klägerin als ex-gratia-Leistung bezeichnet ist. Die Revision, die ausgeführt hat, daß die Klägerin wahrscheinlich eine Rente von der Arbeitgeberin erhalten werde, ist den nicht entgegengetreten. Die sich aus dieser Tabelle ergebende Rente wird nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, monatlich 253 DM, sondern, da wegen dos Lebensalters der Klägerin zur Zeit des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes die zweite Altersstufe maßgebend ist (§ 83 Abs. 1 Satz 2 BEG), wenn die Klägerin das 60. Es kann auf sich beruhen, ob die Umrechnung der der Klägerin in England zufließenden Altersrenten, die nach den für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsachoninstanzen maßgebenden Wert zu erfolgen hat (Urteil des Senats Rz\7 1965, 373 Nr«, 22) , nach dem Devisenkurs oder nach der unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Verfolgten ermittelten Kaufkraft vorzunehmen ist. Unerheblich ist es ferner, daß die Höhe der Renten, die die Klägerin zu erwarten hat, insbesondere die aus der deutschen Angestelltenversicherung, noch nicht genau festgcotellt werden kann; unbedenklich kann für die Rente aus der deutschen Sozialversicherung von dem in dem Gutachten des Rcntencachbearbeiters Puls ermittelten Betrag, den auch die Revision in ihre Ausführungen übernommen hat, ausgegangen werden, Ebensowenig braucht erörtert zu werden, ob die Altersversorgung für die Klägerin durch die Anwendung der Art, 20, 21 des deutsch-britischen Abkommens über Soziale Sicherheit, auf die sie nach Art, 22 verzichten könnte, noch günstiger würde. In jedem Palle ist die Summe der gesamten Altersrenten, die die Klägerin zu erwarten hat, so hoch, daß ihre Altersversorgung als gesichert gelten muß, und zwar auch dann, wenn der Betrag, der als Vergleichsmaßstab eingesetzt wird, über den Betrag der Rente von 244 DM, den die Klägerin als aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit Verdrängte erhalten würde, erhöht wird«, 3° DV-BEG), Gegen die Umrechnung des in britischer Währung erzielten Einkommens für die hier maßgebenden zurückliegenden Jahre nach dem Devisenkurs, die der Senat bereits für die Jahre von 1948 bis 1952 nicht beanstandet hat (Urteil RzYi 1961, 175 Nr«, 21), sind von der Revision keine Einwände erhoben worden. DV-BEG) die von der Klägerin im Jahre 1955 in britischer V/ährung bezogenen Einkünfte nach dem Devisenkurs und die von ihr vom 1« Juli 1948 bis zu dem 31o März 1953 in der V/ährung von Venezuela bezogenen Einkünfte im Anschluß an die vom beklagten Land vorgelegte Berechnung nach Maßgabe der vom Statistischen Bundesamt auf Grund des deutschen Verbrauchsschemas für allgemeine Zwecke ermittelten Kaufkraftv/erte umgerechnct hat. Aber selbst wenn man die zuletzt genannten Bezüge in der Erwägung, daß möglicherweise die Kaufkraft des in der Währung von Venezuela erzielten Einkommens für die Verfolgten wegen ihrer besonderen Bedürfnisse etwas geringer zu veranschlagen ist, trotz Fehlens einer entsprechenden Rüge der Revision mindern wollte, könnte das sicherlich nicht so viel ausmachen, daß die Klägerin mehr zu beanspruchen hätte, als ihr von den Obcrlandesgericht zuerkannt worden ist« Im übrigen ist zu bemerken, daß die erreichbaren Dienstbezüge für einen vergleichbaren Beamten des einfachen Dienstes in der zweiten Altersstufe nach der Anlage 4 zur 3o DV-BEG in der Zeit vom 1« Januar 1934 bis zu dem 31. 6» Der Klägerin steht mithin keine höhere als die ihr zuerkannte Kapitalentschädigung zu» Auch die von dem Berufungsgericht getroffene Entscheidung über die Kosten der ersten beiden Rechtszüge ist nicht zu beanstanden» Die Revision der Klägerin muß daher zurückgewiesen werden»

Zitierte Normen: § 83 BEG § 96 AngVersG § 83 BEG
DV-BEGBerufungsgerichtRenteEinkommenSozialversicherungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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2054 053 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV.ZR 63751
URTEIL	Verkündet	am
3„ Februar 1965 Broeske, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschidigungsrechtsstreit
 der Frau Gertrude ff_
M,	Mi
 gebo Fl 3 England,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt	m
gegen
 die Freie und Hansestadt Hamburg ,
vertreten durch die Arbeite?- und Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung,	IIBHHHB
Beklagte und Revisionsbeklagte^
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Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27» Januar 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, V/üstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26, Juni 1963 v/ird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am dHU 1911 geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung. Hach ihren Angaben besuchte sie 4 Jahre die Grundschule und anschließend 4 Jahre eine höhere Mädchenschule o Vom 25* März 1926 bis zu dem 25. März 1928 ließ sie sich bei der Firma HdHd0*1 Imprägnieranstalt in UWKKKB als Verkäuferin ausbilden. Bis zu dem 31» Dezember 1929 v/ar sie in diesem Unternehmen als Verkäuferin tätig. Danach besuchte sie etwa ein Jahr lang eine private Handelsschule. Vom 15. August 1931 bis zu dem 30. September 1932 arbeitete sie als Kontoristin bei der Firma
 in Hfldd* Dann wurde sie wegen Betriebseinschränkung entlassen. Nach ihrer Entlassung war die Klägerin arbeitslos.
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Im Herbst 1933 wanderle sie aus Deutschland aus«,
Sie begab sich zuerst nach Jugoslawien und dann 1934 nach Palästina. Dort arbeitete sie als Tellerwäscherin, Küchenhilfe und Kellnerin, 1941 heiratete sie, nachdem eine frühere £he geschieden worden war. Sie arbeitete dann zeitweise als Lagerverwalterin und Kontoristin, Im Mai 1945 ging sie mit ihrem Ehemann nach England, wo sie aber keine Arbeit bekam. Im Jahre 1946 arbeitete sie bei der amerikanischen Armee in EflHHBL» Im März 1947 ging sie nach Venezuela. Dort arbeitete sie bei einer Bank als Privatsekretärin, danach bei mehreren anderen Unternehmen als Kontoristin, 1953 kehrte sie nach England zurück, weil sie das Klima in Venezuela nicht vertrug. Sie litt an einem ZY.ölffingcrdarmgeschv.ür und war bis Ende September 1955 arbeitslos; sic wurde von ihrem Ehemann unterhalten. Seit den Oktober 1955 arbeitet sie als Kontoristin bei der Pirna MflHIBI	Ltd.	in Nf
 Die Klägerin beansprucht Entschädigung wegen Schadens in beruflichen Fortkommen,
 Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt, und das Landgericht hat die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Kapitulant Schädigung von 40,000 DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, soweit sie einen höheren Betrag als 4,867,20 DM verlange.
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Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 4.867,20 DM zu zahlen; im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen«
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren im Beru-fungsrechtszug gestellten•»Antrag, soweit ihm nicht stattgegeben ist, weitero
 Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen«
Entscheidungsgründe;
1. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, daß die Klägerin zwar nicht verfolgungsbedingt arbeitslos geworden, aber, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen, ausgewandert sei und dadurch in Deutschland keinen Arbeitsplatz mehr erlangt habe« Die zu ihren Gunsten sprechende Vermutung des § 64 Abs» 2 BEG sei nicht widerlegt, weil nicht auszuschließen sei, daß die Klägerin seit Anfang 1934 in einem der Berufe als Verkäuferin oder Kontoristin wieder Arbeit gefunden hätte, wenn sie nicht Jüdin gewesen wäre«
Diese Ausführungen sind unangreifbar« Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Kapitalentschädigung nach § 80 1fr. 4 BEG zuerkannt und den Beginn des Entschädigungszeitrauns auf den 1. Januar 1934 angesetzt hat. Offenbar hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin in den vorhergehenden Monaten auch ohne die Verfolgung stel-
lungslos gewesen und die Vernutung des § 64 Abs» 2 BEG insoweit widerlegt sei. Die Revision hat dagegen keine Einwendungen erhoben»
2» Das Berufungsgericht hat die Klägerin in die vergleichbare Beantengruppe des einfachen Dienstes eingereiht» Die Klägerin habe, so wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, in Deutschland zuletzt al3 Kontoristin nach ihren Angaben monatlich etwa 150 RM verdient»
Sie habe erst am Anfang ihrer Berufsausübung gestanden»
Das Einkommen, das sie ohne die Verfolgung voraussichtlich erzielt hätte, könne nicht festgestellt werden»
Nach der Tarifordnung des Reichstreuhänders der Arbeit Nordmark von 10. August 1938 (RAB1 VI, 1141) sei im Großhandel für weibliche kaufmännische Angestellte mit selbständiger Tätigkeit vom vollendeten 28» Lebensjahr an ein Mindestgehalt von nonatlich 180 RM vorgesehen, und nach dem Tarif für Kauf-, Mode- und Warenhäuser, der seit dem 1. I.Iai 1932 gegolten habe, hätten durch die Qualifikation ihrer Tätigkeit besonders hervorgehobene kaufmännische Angestellte von 9» Jahr ihrer Berufstätigkeit ab ein Gehalt von nonatlich 182 RM erhalten» Demnach könne nicht angenommen werden, daß die Klägerin nach der vollen Entfaltung ihrer Erwerbstätigkeit im Alter von 28 bis 30 Jahren das nach der Anlage 3 zur 3» DV-BEG für die Einstufung -in den mittleren Dienst erforderliche Einkommen von monatlich mindestens 233,33 RM erzielt hätte. Die Berufsausbildung der Klägerin gehe nicht wesentlich über das Maß dessen hinaus, was für die von der Klägerin innegehabte Stellung oder einen Beamten des einfachen Dienstes zu verlangen sei» Der vierjährige Besuch der Grundschule und der vierjährige Besuch einer höheren Mädchenschule, die Ausbildung und die Tätigkeit als Verkäuferin mit gleichzeitigem Besuch der
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Fachschule für Verkäuferinnen und der Besuch der Handelsschule zur Erlernung der Stenografie, des Maschineschreibens und der englischen Korrespondenz hätten der Klägerin keine wesentlich bessere Stellung verschaffen können als diejenige, die sie nach dem Besuch der Handelsschule bei der Firma sflHHIHVBekoinmen habe»
Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Einstufung der Klägerin in den einfachen Bienst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es ist daran festzuhalten, daß die Berufsausbildung neben der wirtschaftlichen Stellung nur eine ergänzende Bedeutung hat und zu einer höheren Einstufung, als dieser entspricht, nur führen kann, wenn sie wesentlich über das hinausgeht, was für die von dem Verfolgten vor der Verfolgung eingenommene Stellung oder für einen Beamten dieser Stufe zu fordern ist (Urteile RzW 1958, 270 Nr. 35, I960, 465 Nr. 29, 1964, 31 Nr. 19, 175 Nr- 37; Urteil vom 20. November 1964 - IV ZR 340/63 -). Bas vor der Verfolgung erzielte Einkommen läßt in der Regel am besten erkennen, in welchem Umfang der Verfolgte in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist; deshalb steht ungeachtet des Umstandes, daß in § 76 Abs. 1 Satz 3 BEO die Berufsausbildung vorangestellt ist, nach dem Sinn des Gesetzes, wie er auch in der Begründung zu § 31 des Regierungsentwurfs zu dem Ausdruck gekommen ist (BT-Brucksachen 1953 Nr. 1949, 137, 138), die wirtschaftliche Stellung als Einreihungsmerkmal in Vordergrund. Unbilligkeiten werden dadurch vermieden, daß dann, wenn besondere Umstände es zu einem Mißverhältnis zwischen der erhaltenen Ausbildung und dem gerade in den letzten 3 Jahren vor der Verfolgung erzielten Einkommen haben kommen lassen, durch eine angemessene Berücksichtigung der Ausbildung einschließlich der vorberuflichen
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Ausbildung und der Weiterbildung (§14- Abs« 3 3« DV-BEG) und der mit ihr allgemein verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten eine sachgerechte Einstu-fung erreicht wird. Außerdem führt bei dem Berufsanfänger die Berücksichtigung seiner beruflichen Entv/icklungsmög-lichkeiten, die wiederum die Präge einschließt, welche wirtschaftliche Stellung er voraussichtlich nach der vollen Entfaltung seiner beruflichen Fähigkeiten erreicht hätte, su angemessenen Ergebnissen (§ 76 AbSo 1 Satz 5 BEG, § 14 Abso 4 3» DV-BEG).
Die Revision hat keine Einwendungen gegen die von den Berufungsgericht getroffene Feststellung erhoben, daß das von der Klägerin vor ihrer Entlassung erzielte Einkommen die für die Einstufung in den mittleren Dienst maßgebenden Tabollcnsätze der Anlage 3 cur 3» DV-BEG nicht erreicht habe, und daß ihr Einkommen, wenn sie weiterhin in Deutschland hätte berufstätig sein können, diese Sätze auch nach der vollen Entfaltung ihrer Berufstätigkeit nicht erreicht hätte. Die volle Entfaltung der Berufstätig keit ist für die als Verkäuferin und Kontoristin ausgebildete und tätige Klägerin aber nicht erst in einem Alter von 28 bis 30 Jahren, sondern in einem früheren Alter an-sunchnen (Urteil des Senats vom 20. November 1964 - IV ZR 340/63 -) • Diese Feststellung sowie die weitere, daß die Klägerin auf Grund ihrer Schulbildung, unter der das Berufungsgericht offenbar die gesamte vorberufliche und berufliche Ausbildung versteht, keine wesentlich bessere als die zuletzt von ihr innegehabte Stellung hätte erlangen können, tragen die Entscheidung über die Einstufung. Nicht-entscheidend ist, ob die Klägerin etwa die nach der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahn des deutschen Beamten von 28. Januar 1939 erforderlichen Voraussetzungen
 für einen Eintritt in den mittleren Dienst erfüllte. Die Verordnung kann Anhaltspunkte dafür gehen, wie die Ausbildung zu bewerten ist (Urteil des Senats RzW I960, 465 Nr. 29); maßgebend ist jedoch stets, welche Berufsaussichten dem Verfolgten seine Schulbildung in Verbindung mit seiner weiteren beruflichen Ausbildung eröffnet hat (Urteil des Senats vom 8« Januar 1965 - IV ZR 46/64 -)o
3. a) Der Entschäaigungszeitraum endet nach der Auffassung des Berufungsgerichts mit dem 31. Dezember 1955? da das von der Klägerin seit dem 1» Januar 1956 bei der Firma I'IBHHP	Ltd.	in	in	England	er-
zielte Einkommen nachhaltig die für den einfachen Dienst maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG ohne den Versorgungszuschlag überschritten habe. Der in § 12 Abs. 2 3. DV-BEG vorgesehene Zuschlag sei dem Vergleichseinkommen nicht hinzuzufügen, weil die Altersversorgung der Klägerin hinreichend gesichert sei. Die Klägerin werde von der deutschen Angestelltenversicherung ein Altersruhegeld und auch in England eine Altersrente erhalten, die zusammen höher sein würden als die Rente, die der Klägerin nach § 83 Abs. 1 BEG, § 22 3. DV-BEG in Verbindung mit Anlage 5 zur 3« DV-BEG zustehen würde, wenn sie aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt wäre.
b)	tlit Recht hat das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob die Vorsorge der Klägerin für ihr Alter und ihre Hinterbliebenen im Sinne des § 12 Abs. 2 3. DV-BEG hinreichend sichergestellt ist, die Altersversorgung, die die Klägerin in England erhalten wird, mit in Rechnung gestellt. Es handelt sich dabei zunächst um Leistungen aus einer ausländischen Sozialversicherung, die nach den von der Revision nicht beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts auf der von der Klägerin in England ausge-
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übten Berufstätigkeit beruhen. Unerheblich ist, daß außerdem wohl auch die Sozialversicherung des Ehemamies die Grundlage der Versicherung der Klägerin bildet» Der Revision ist zuzugeben, daß die Klägerin, solange sie berufstätig ist, Beiträge an diese Versicherung leisten muß; der Senat hat jedoch unlängst klargestellt, daß deswegen die von der Sozialversicherung zu erwartende Rente bei der Präge der hinreichenden Versorgung nicht außer Betracht bleiben darf» Der Senat hat ausgeführt, daß die Leistungen aus der Sozialversicherung nicht in derselben Weise wie Leistungen aus der privaten Versicherung auf den Beiträgen der Versicherten beruhen, sondern aus diesen Beiträgen nur ein Bruchteil der erforderlichen Mittel aufkommt, so daß die gewährten Versorgungsleistungen in weitem Umfang nicht auf eigene Aufwendungen der Versicherten zurückgehen» Er hat v/eiter darauf hingev/ie-sen, daß es sich bei den Sozialversicherungsbeiträgen um feste Abgaben handelt, die dem Arbeitnehmer gesetzlich auferlegt sind und die er zu zahlen verpflichtet ist, solange er erwerbstätig ist, unabhängig von der Höhe der ihm zustehenden Versorgung, also möglicherweise auch dann, wenn er bereits eine hinreichende Versorgung in Aussicht hat. Alters- und Hinterbliebenenrenten aus der deutschen Sozialversicherung oder einer entsprechenden ausländischen Einrichtung sind deshalb stets Versorgungs-leistungcn in Sinne des § 12 Abs» 2 3« DV-BEG, ohne daß es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang der Verfolgte nach der in seinem Aufnahmeland geltenden besonderen Regelung an der Aufbringung der Beiträge beteiligt ist (Urteil RzY/ 1964, 386 Hr. 37 unter Aufgabe der entgegengesetzten Auffassung, wie sie ohne nähere Begründung in dem in anderem Zusammenhang bereits erwähnten Rz\Y 1963 ,
320 Kr. 18 veröffentlichten Urteil vertreten worden ist).
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Sov/cit die Klägerin außer den Leistungen der öffentlichen Sozialversicherung in .England eine Altersrente von ihrer Arbeitgeberin erhalten wird, ist auch diese zu berücksichtigen. Denn bei derartigen Zahlungen aus der Pensionskasse der Betriebe oder ähnlichen Einrichtungen handelt es sich weitgehend um zusätzliche soziale Leistungen des Arbeitgebers, wenn auch die Arbeitnehmer einen Teil der erforderlichen Beiträge selbst aufbringen mögen; die Beitragsanteile der Arbeitnehmer rechtfertigen es deshalb hier ebensowenig wie bei der öffentlichrechtlichen Sozialversicherung, die Leistungen bei der Prüfung der hinreichenden Versorgung außer Betracht zu lassen.
Das ist auch nicht deshalb geboten, weil die Rente in dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Rundschreiben der Arbeitgeberin der Klägerin als ex-gratia-Leistung bezeichnet ist. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin mit der Zahlung der Rente rechnen kann. Die Revision, die ausgeführt hat, daß die Klägerin wahrscheinlich eine Rente von der Arbeitgeberin erhalten werde, ist den nicht entgegengetreten.
c)	Zutreffend hat das Berufungsgericht auch das Altersruhegeld, das die Klägerin aus der deutschen Ange-gestelltenversicherung erhalten wird, berücksichtigt. Es wird, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, an die Klägerin auch auszuzahlen sein, wenn sic weiterhin im Ausland leben wird.
Die Klägerin besitzt, wie sie selbst in ihrem Antrag auf Entschädigung gegenüber der Entschädigungsbehörde angegeben hat, die britische Staatsangehörigkeit. Das Altercruhcgeld, das ihr aus der deutschen Angestellten-
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Versicherung zusteht, entfällt in vollem Umfang auf die im Gebiet der Bundesrepublik zurückgelegten Versicherungsjahre, Der Klägerin, die insoweit einem deutschen Staatsangehörigen gleichsteht, wird deshalb nach Art, 3, 17 des deutsch-briti.3chen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 20o April I960 (Gesetz vom 21. März 1961, BGBl II,
241, 805) in Verbindung mit den §§ 96, 97 AVG das Alters-ruhegcld auch im Ausland gezahlt werden.
d)	Die gesamten Altersrenten, die die Klägerin erhalten wird, sind, nachdem die ausländischen Renten in die deutsche Währung umgerechnet sind, der Rente gegen-überzusteilen, die der Klägerin bei einer Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach § 83 Abs. 1 BEG,
§ 22 3° DV-BEG, Anlage 5 zur 3«. DV-BEG zustehen würde. Die sich aus dieser Tabelle ergebende Rente wird nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, monatlich 253 DM, sondern, da wegen dos Lebensalters der Klägerin zur Zeit des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes die zweite Altersstufe maßgebend ist (§ 83 Abs. 1 Satz 2 BEG), wenn die Klägerin das 60. Lebensjahr vollendet hat, 244 DI.1 betragen (Anlage 5 zur 3» DV-BEG in der Fassung der VO vom 16. Dezember 1964); Erhöhungen der Rente, die etwa in der Zukunft eintreten, bevor die Klägerin das Alter von 60 Jahren erreicht hat, können dabei naturgemäß nicht berücksichtigt werden. Doch ist diese Richtlinie nicht schematisch anzuv/enden; insbesondere kann es bei besonderen Bedürfnissen der im Ausland lebenden Verfolgten geboten sein, als Vergleichsmaßstab Beträge einzusetzen, die über die sich aus der Anlage 5 zur 3. DV-BEG ergebenden Sätze hinauegehen (Urteil des Senats Rz\7 1961, 554 Kr. 20).
Es kann auf sich beruhen, ob die Umrechnung der der Klägerin in England zufließenden Altersrenten, die
 nach den für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsachoninstanzen maßgebenden Wert zu erfolgen hat (Urteil des Senats Rz\7 1965, 373 Nr«, 22) , nach dem Devisenkurs oder nach der unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Verfolgten ermittelten Kaufkraft vorzunehmen ist. Unerheblich ist es ferner, daß die Höhe der Renten, die die Klägerin zu erwarten hat, insbesondere die aus der deutschen Angestelltenversicherung, noch nicht genau festgcotellt werden kann; unbedenklich kann für die Rente aus der deutschen Sozialversicherung von dem in dem Gutachten des Rcntencachbearbeiters Puls ermittelten Betrag, den auch die Revision in ihre Ausführungen übernommen hat, ausgegangen werden, Ebensowenig braucht erörtert zu werden, ob die Altersversorgung für die Klägerin durch die Anwendung der Art, 20, 21 des deutsch-britischen Abkommens über Soziale Sicherheit, auf die sie nach Art, 22 verzichten könnte, noch günstiger würde. In jedem Palle ist die Summe der gesamten Altersrenten, die die Klägerin zu erwarten hat, so hoch, daß ihre Altersversorgung als gesichert gelten muß, und zwar auch dann, wenn der Betrag, der als Vergleichsmaßstab eingesetzt wird, über den Betrag der Rente von 244 DM, den die Klägerin als aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit Verdrängte erhalten würde, erhöht wird«,
4. Da dem Vergleichseinkoromen der Anlage 1 zur 3o DV-BEG der in § 12 Abs, 2 3» DV-BEG vorgesehene Ver-sorgungszuschlag nicht hinzuzufügen ist, ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß das Einkommen der Klägerin mit dem 1- Januar 1956 die maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG nachhaltig überschritten und der Ent-schlidigungszeitraum damit sein Ende gefunden habe, unan-greifbar (§ 75 Abs. 1, 2, § 92 Abs. 1 B£G, §§ 12, 29
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3° DV-BEG), Gegen die Umrechnung des in britischer Währung erzielten Einkommens für die hier maßgebenden zurückliegenden Jahre nach dem Devisenkurs, die der Senat bereits für die Jahre von 1948 bis 1952 nicht beanstandet hat (Urteil RzYi 1961, 175 Nr«, 21), sind von der Revision keine Einwände erhoben worden.
5o Dasselbe gilt, soweit das Berufungsgericht bei der Feststellung des von der Klägerin seit dem 1» Juli 1948 durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommens (§§ 77, 92 Abs« 3 BEG, §§ 17, 32 3. DV-BEG) die von der Klägerin im Jahre 1955 in britischer V/ährung bezogenen Einkünfte nach dem Devisenkurs und die von ihr vom 1« Juli 1948 bis zu dem 31o März 1953 in der V/ährung von Venezuela bezogenen Einkünfte im Anschluß an die vom beklagten Land vorgelegte Berechnung nach Maßgabe der vom Statistischen Bundesamt auf Grund des deutschen Verbrauchsschemas für allgemeine Zwecke ermittelten Kaufkraftv/erte umgerechnct hat. Aber selbst wenn man die zuletzt genannten Bezüge in der Erwägung, daß möglicherweise die Kaufkraft des in der Währung von Venezuela erzielten Einkommens für die Verfolgten wegen ihrer besonderen Bedürfnisse etwas geringer zu veranschlagen ist, trotz Fehlens einer entsprechenden Rüge der Revision mindern wollte, könnte das sicherlich nicht so viel ausmachen, daß die Klägerin mehr zu beanspruchen hätte, als ihr von den Obcrlandesgericht zuerkannt worden ist«
Im übrigen ist zu bemerken, daß die erreichbaren Dienstbezüge für einen vergleichbaren Beamten des einfachen Dienstes in der zweiten Altersstufe nach der Anlage 4 zur 3o DV-BEG in der Zeit vom 1« Januar 1934 bis zu dem 31. Dezember 1955 nicht, wie das Berufungsgericht
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angenommen hat, 34»110 DM, sondern 34»560 DM betragen»
Im Ergebnis hat dieser Fehler die Entscheidung des Berufungsgerichts jedoch nicht beeinflußt»
6» Der Klägerin steht mithin keine höhere als die ihr zuerkannte Kapitalentschädigung zu» Auch die von dem Berufungsgericht getroffene Entscheidung über die Kosten der ersten beiden Rechtszüge ist nicht zu beanstanden» Die Revision der Klägerin muß daher zurückgewiesen werden»
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszugs beruht auf § 209 Abs» 1, § 225 Abs» 1 BEG,
§ 97 Abs» 1 ZPO»
Raske	Wüstenberg	Maaß
 Wilden
Dr» loev/enheim