BEG §§ 150 ff Verfolgte, die nach ihrer Auswanderung, jedoch vor der allgemeinen Vertreibung der Deutschen verstorben sind, sind auch dann nicht als Vertriebene anzusehen, wenn ihr Tod durch Vorfolgungsmaßnahmen verursacht v/ar> September 1940 in Nord-Irland verstorbenen Vaters Hubert D^^ macht der Kläger Entschädigungsansprüche nach dem BEO für den Schaden seines Vaters in seinen beruflichen Fortkommen geltend, üur Begründung dieses Anspruchs hat er vorgetragen, der Erblasser sei 1894 in Wien geboren und habe nach dem ersten Weltkrieg seinen Wohnsits in der Tschechoslowakei genommen, deren Staatsangehörigkeit er auch erworben habe. Die gegen das Urteil des Landgericlls vom Kläger eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg, Hit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Klüger seinen Entschädigungsanspruch weiter. Die Revision ist nicht begründet, da in der Person des bereits im Jahre 1940 verstorbenen Vaters des Klägers ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Vortkorrnen nach dem Bundescntcchädigungsgesota nicht entstanden Das ist er jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats deshalb nicht, weil er bereits vor der allgemeinen Vertreibung verstorben ist (Urteile RzW I960, 05; 1961, 184; 1962, 368). In diesem Ralle könnte den Hinterbliebenen des Verfolgten, wenn sie selbst Vertriebene - also etwa aus Verfolgungsgründen mi tausgewandert sind und die Zeit der allgemeinen Vertreibung erlebt haben - unabhängig von der Vertriebonenoigenscliaft des Verfolgten gemäß § 150 Abs. 2 Satz 2 BEG ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben zuotehen. Eebruar 1961 - RzW 1961, 324 Hr. 35 - erwähnt hat, kann cs den Gesetzgeber nicht entgangen sein, =.daß zahlreiche Verfolgte aus Vcrtreibungogcbioton die Vertriebeneneigenschaft deshalb nicht erworben haben, weil sie vor der allgemeinen Vertreibung durch NS-Verfolgungsmaßnahmen an der von ihnen beabsichtigten Auswanderung in das außerdeutsche Ausland verhindert worden sind und ihre etwaige nach dem Zusammenbruch dos Dritten Reiches erfolgte Auswanderung nicht mehr, wie e3 nach § 1 Abs, 2 Nr* 1 BVFG für die Begründung der Vertricbcnenoigcnschaft erforderlich ist, mit RücJcsicht auf drohende oder erlittene nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschah. Es wäre aber im Hinblick auf das Grundsatzgebot, glqichliegendc Fälle rechtlich gleich zu behandeln, nicht zu rechtfertigen, einerseits den Erben solcher Verfolgten hinsichtlich an sich vererblicher Entschädigungsansprüche v/egen Fehlens der Vertriebeneneigenschaft eine Entschädigung zu versagen, den Erben der nach der Auswanderung - jedoch vor der allgemeinen Vertreibung - im Ausland verstorbenen Verfolgten dagegen diese Entschädigung zuzuge-stehen, Der Umstand, daß der Tod des Erblassers in dem einen Fall innerhalb, im anderen Falle außerhalb eines bestimmten Vertreibungsgebietes eingetreten ist, rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung, insbesondere nicht zugunsten der Erben von Verfolgten, die nach der Ausv/anderung im Ausland verstorben sind.
naohachlogcvrerk: ja Antiiche Sammlung; nein BEG §§ 150 ff Verfolgte, die nach ihrer Auswanderung, jedoch vor der allgemeinen Vertreibung der Deutschen verstorben sind, sind auch dann nicht als Vertriebene anzusehen, wenn ihr Tod durch Vorfolgungsmaßnahmen verursacht v/ar> BGIl, Urt. v. 30. Oktober I963 _ IV 67/63 - OLG Köln LG Köln IV. ZR 61/61 Verkündet am 30. Oktober 1963 Hoeppc, JustiisangGOtellte ala Urkvndcbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit de3 Alfred Max , U CI Gl - rrOHcßbcvollniiichtigtei Rechtsanwälte Er^ und in ^ Klägers und Revisionsklügers, , Er, gegen das Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln» Beklagten und Revisionsbeklagten, - Proaeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Er. in hat dor IV, Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1963 unter Mitwirkung des Sonatspräoidenten Ascher und der Bundesrichter.Raske, V/üotenberg, Y/ildcn und Er. Loewenheim für Recht erkannt: Eie Revision des Klägers gegen das Urteil des 11«. Zivilsenats - Ent3chädigungsoenats - des Oberlandeogcrichto Köln vom 15« Februar 1965 wird surückgcwioscn, Eer Klüger hat die Kosten der Revision au tragen* Von Rechts wegen Tatbestand: Als Erbe seines am 30. September 1940 in Nord-Irland verstorbenen Vaters Hubert D^^ macht der Kläger Entschädigungsansprüche nach dem BEO für den Schaden seines Vaters in seinen beruflichen Fortkommen geltend, üur Begründung dieses Anspruchs hat er vorgetragen, der Erblasser sei 1894 in Wien geboren und habe nach dem ersten Weltkrieg seinen Wohnsits in der Tschechoslowakei genommen, deren Staatsangehörigkeit er auch erworben habe. Er sei als Prokurist in einer böhmischen Textilfabrik beschäftigt gewesen, habe diesen Posten aber im lüära 1939 wegen seiner jüdischen Abstammung verloren. Daraufhin sei er im April 1939 nach England ausgewandert und iu< folgenden Jahr in Nord-Irland verstorben. Entschädigungsbehörde und Landgericht haben die begehrte Entschädigung abgclehnt und übereinstimmend ausgeführt, der Erblasser könne nicht als Vertriebener im Sinne von § 1 BVPC angesehen v/erden, denn er habe die allgemeine Vertreibung nicht mehr erlebt. Damit entfalle ein Entschädigungsanspruch aus §§ 150, 154 BEO, der hier allein in Betracht komme. Die gegen das Urteil des Landgericlls vom Kläger eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg, Hit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Klüger seinen Entschädigungsanspruch weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision surücksuv/eisen. Ent s che i dungsgründe: Die Revision ist nicht begründet, da in der Person des bereits im Jahre 1940 verstorbenen Vaters des Klägers ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Vortkorrnen nach dem Bundescntcchädigungsgesota nicht entstanden ist» Dio Uolmsitzvoraussetzungen des § 4 BEG sind beim Erblasser zweifellos nicht erfüllte Insbesondere kann seine Anspruchsberechtigung nicht aus § 4 Abs. 1 Er. 1 e BEff'hergeleitet werden, weil er niemals seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes genommen hat. Ohne diese Voraussetzung würde freilich der geltend gemachte Anspruch gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2, § 154 BEG entstanden sein, wenn der Erblasser Vertriebener im Sinne des § 1 BVEG gewesen wäre. Das ist er jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats deshalb nicht, weil er bereits vor der allgemeinen Vertreibung verstorben ist (Urteile RzW I960, 05; 1961, 184; 1962, 368). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Es kommt nach ihr freilich nicht - was Heumann, RzW I960, 407 irrig als Meinung des Senats v/iedergibt - darauf an, ob der ausge-wanderte Verfolgte den Stichtag des 31. Dezember 1952 erlebt hat, sondern darauf, ob er während der allgemeinen Vertreibung noch am Leben war. An dieser Rechtslage vermöchte auch der - für die Re-visionsinstanz zu unterstellende - Umstand nichts zu ändern, daß der im Jahre 1940 eingetretene Tod des Erblassers durch KS-Vorfolgungsnaßnahmen verursacht ist. In diesem Ralle könnte den Hinterbliebenen des Verfolgten, wenn sie selbst Vertriebene - also etwa aus Verfolgungsgründen mi tausgewandert sind und die Zeit der allgemeinen Vertreibung erlebt haben - unabhängig von der Vertriebonenoigenscliaft des Verfolgten gemäß § 150 Abs. 2 Satz 2 BEG ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben zuotehen. Ererbte Ansprüche auf Entschädigung bestehen jedoch nicht. Wie der Senat bereits in seinem Urteil von 22. Eebruar 1961 - RzW 1961, 324 Hr. 35 - erwähnt hat, kann cs den Gesetzgeber nicht entgangen sein, =.daß zahlreiche Verfolgte aus Vcrtreibungogcbioton die Vertriebeneneigenschaft deshalb nicht erworben haben, weil sie vor der allgemeinen Vertreibung durch NS-Verfolgungsmaßnahmen an der von ihnen beabsichtigten Auswanderung in das außerdeutsche Ausland verhindert worden sind und ihre etwaige nach dem Zusammenbruch dos Dritten Reiches erfolgte Auswanderung nicht mehr, wie e3 nach § 1 Abs, 2 Nr* 1 BVFG für die Begründung der Vertricbcnenoigcnschaft erforderlich ist, mit RücJcsicht auf drohende oder erlittene nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschah. Ebenso sind unstreitig diejenigen Verfolgten keine Vertriebenen geworden, die vor der allgemeinen Vertreibung infolge von Vorfolgungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet verstorben sind. Es wäre aber im Hinblick auf das Grundsatzgebot, glqichliegendc Fälle rechtlich gleich zu behandeln, nicht zu rechtfertigen, einerseits den Erben solcher Verfolgten hinsichtlich an sich vererblicher Entschädigungsansprüche v/egen Fehlens der Vertriebeneneigenschaft eine Entschädigung zu versagen, den Erben der nach der Auswanderung - jedoch vor der allgemeinen Vertreibung - im Ausland verstorbenen Verfolgten dagegen diese Entschädigung zuzuge-stehen, Der Umstand, daß der Tod des Erblassers in dem einen Fall innerhalb, im anderen Falle außerhalb eines bestimmten Vertreibungsgebietes eingetreten ist, rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung, insbesondere nicht zugunsten der Erben von Verfolgten, die nach der Ausv/anderung im Ausland verstorben sind. Die Xooten des hiernach unbegründeten fallen gemäß § 225 Abs, 1 BEß, § 97 Abs, 1 aur Last, Ascher Raeke Wüstenberg Wilden Dr. Rechtsmittels ZPO dem Kluger Loev/enheim