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BGH

Gericht: BGH

gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8» Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden, Dr» Loewcn heim und Dr» Graf für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das den Parteien an Stelle der Verkündung am 18, Dezember 1961 zugestellte Urteil des 11» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf aufgehoben» Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben» Tatbestand Der Kläger hat Rechtsanwalt E Der Kläger hat Revision eingelegt.

Zitierte Normen: § 225 BEG
RechtsanwaltRechtDüsseldorfBerufungsgerichtLandBeschlußKlägerVerhandlung

Volltext der Entscheidung

IX.ZH_67/62
Verkündet am 80 Juni 1962
Becker, Justizangestellter ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt L.
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8» Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden, Dr» Loewcn heim und Dr» Graf
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das den Parteien an Stelle der Verkündung am 18, Dezember 1961 zugestellte Urteil des 11» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf aufgehoben»
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben»
Von Rechts wegen
2
Tatbestand
 Der Kläger hat Rechtsanwalt E
in Berlin
 Vollmacht erteilt, seine Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Die Klage ist von Rechtsanwalt E eingereichtc Die Klageschrift ist jedoch von einem anderen Rechtsanwalt als Vertreter von Rechtsanwalt
 in der Folgezeit den Rechtsstreit im ersten Rechtssug durch einen anderen Rechtsanwalt führen lassen, der als sein Vertreter aufgetreten ist.
Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung
 Berufungsgericht nicht zugelassen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung verworfen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
unterzeichnet. Rechtsanwalt E
hat .auch
 hat Rechtsanwalt
 unterzeichnet. Er ist beim
 
Entsehe idungsgründe:
Die Kevision ist begründet*
Der Sachverhalt liegt ebenso wie der, der vom Senat durch den Beschluß vom 28. März 1962 - IV ZB 71/62 - entschieden worden ist. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen*
Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs* 1 BEG.
Johannsen
 Wüstenberg
Wilden Dr.Loewenheim Dr.Graf