gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8» Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden, Dr» Loewcn heim und Dr» Graf für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das den Parteien an Stelle der Verkündung am 18, Dezember 1961 zugestellte Urteil des 11» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf aufgehoben» Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben» Tatbestand Der Kläger hat Rechtsanwalt E Der Kläger hat Revision eingelegt.
IX.ZH_67/62 Verkündet am 80 Juni 1962 Becker, Justizangestellter ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt L. gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8» Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden, Dr» Loewcn heim und Dr» Graf für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das den Parteien an Stelle der Verkündung am 18, Dezember 1961 zugestellte Urteil des 11» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf aufgehoben» Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben» Von Rechts wegen 2 Tatbestand Der Kläger hat Rechtsanwalt E in Berlin Vollmacht erteilt, seine Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Die Klage ist von Rechtsanwalt E eingereichtc Die Klageschrift ist jedoch von einem anderen Rechtsanwalt als Vertreter von Rechtsanwalt in der Folgezeit den Rechtsstreit im ersten Rechtssug durch einen anderen Rechtsanwalt führen lassen, der als sein Vertreter aufgetreten ist. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung Berufungsgericht nicht zugelassen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung verworfen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. unterzeichnet. Rechtsanwalt E hat .auch hat Rechtsanwalt unterzeichnet. Er ist beim Entsehe idungsgründe: Die Kevision ist begründet* Der Sachverhalt liegt ebenso wie der, der vom Senat durch den Beschluß vom 28. März 1962 - IV ZB 71/62 - entschieden worden ist. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen* Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs* 1 BEG. Johannsen Wüstenberg Wilden Dr.Loewenheim Dr.Graf