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BGH · IV ZR 67/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 67/61

Auf die Revision und die Berufung der\Klägerin werden das Urteil des 19. November 196o und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3o» Mai i960 im Kostenpunkt vollständig und in der Sache- teilweise aufgehoben. Pas beklagte Band wird verurteilt, an die Klägerin zusätzlich zu der ihr durch den Bescheid der Ent-schädigungsbeherde vom 3. Januar 1961 laufenden Rente abgewiesen ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juli 1957 hat ihr der Beklagte als Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit unter anderem eine Rente von monatlich 5o6,- DM für die Zeit vom 1. Dezember 1958 hat die Klägerin darum gebeten, wegen der inzwischen eingetretenen Änderung der Grundsätze des Beklagten zur Ermittlung des Rentenhundertsatzes den tiundertsatz ihrer Rente anderweitig auf 56 festzusetzen. Juli 1959 hat der Beklagte auf Grund der Ersten Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten DV-BEG vom 16. "Die Antragstellerin kann gegen das Land Berlin, nur insoweit Klage erheben, als der vorstehende Bescheid von dem geänderten Bescheid abweicht." Juli 1959 zustellen, in dem er unter anderem ihren Antrag auf Erhöhung des Hundertsatzes vom 8. Juli 1957 keine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 2o6 BEG eingetreten und der genannte Bescheid rechtskräftig geworden sei. Die Revision kann keinen vollen Erfolg haben, da der Klägerin ein Anspruch auf Erhöhung der ihr durch den Bescheid vom 25. Juli 1957» durch den ihr erstmalig eine solche Rente in bestimmter Höhe zuerkannt worden ist, umfaßt grundsätzlich ihren gesamten Entschädigungsanspruch, soweit er darauf beruht, daß sie aus rassischen Gründen verfolgt ist und dadurch Schaden an ihrer Gesundheit erlitten hat. Juli 1957 die Frage, ob und in welcher Höhe der Klägerin aus dem angegebenen Schadenstatbestand ein Entschädi- Hie Abänderung eines solchen Bescheides ist nur unter besonderen, im Gesetz geregelten Voraussetzungen möglich (Urteile des Senats LM Nr. 3, 4 und 5 zu § 195 BEG 1956 = KzW 1959, 332; 196o, 37; 196o, 327; ferner LM Nr. 4 zu § 26 BVVGÖD = HzW i960, 48). Diese Bestimmung, auf die die Klägerin ihren Anspruch stützt, sieht jedoch eine Xnde-rungsmöglichkeit nur insoweit vor, als die Berechnungsgrundlage für die Höhe eines Entschädigungsanspruchs durch diese Verordnung gegenüber der Berechnungsgrundlage, von der die rechtskräftige Entscheidung ausgegangen ist, zugunsten des Verfolgten geändert worden ist. Das ergibt sich aus der Erwägung, daß die Berechnungsgrundlage für die Höhe von Entschädigungsansprüchen nur in beschränktem Umfange auf Grund der in den §§ 27, 42, 126 BEG erteilten Ermächtigung durch Hechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt wurde und demgemäß auch nur in diesem Umfange durch eine solche Verordnung geändert werden konnte. Eine andere Beurteilung läßt sich auch nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, die Entschädigungsbehörde habe durch einen anfechtbaren Bescheid eine Änderung des unanfechtbaren Bescheids vom 25. 2. Zugunsten der Klägerin sind jedoch noch die durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten DV-BEG vom 8. Danach ist bei der Bemessung des Hundertsatzes von dem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 5 BEG festgelegten Hundertsätze auszugehen. der Klägerin in Betracht kommt, ist die Sache unter Aufhebung der vorangegangenen Urteile zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 195 BEG
HöheÄnderungBEGRenteKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

IV ZR 67/61
Verkündet am 18. Oktober 1961
Schorm, Justizängestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Ha me n des Volkes
 In dem Ents chäd igungs re cht s s t r e i t
Klägerin und HeVisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: ■ Rechtsanwalt Er. WUMtttt? in
 gegen .
das Land B e r 1 in ,
vertreten durch den Senator für Inneres,. Berlin-Wilmersdorf Fehrbelliner Platz 2,
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagten und Revisionsbeklagteri Rechtsanwalt Pr. dflflHI in
 hat d.er IV.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober.1961 unter Mitwirkung.des Senatspräsidenten Ascher und der'Bundesrichter Wüstenberg, Wilden) Dr. Loewenheim und Ir. Graf
 für Recht erkannt:
t
Auf die Revision und die Berufung der\Klägerin werden das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. November 196o und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3o» Mai i960 im Kostenpunkt vollständig und in der Sache- teilweise aufgehoben.
Pas beklagte Band wird verurteilt, an die Klägerin zusätzlich zu der ihr durch den Bescheid der Ent-schädigungsbeherde vom 3. Juli 1959 (ab 1. April 1957) zugebilligten Rente von 582,67 DM für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 196o den Betrag von 245 DM nachzuzahlen.
Soweit die Klage wegen der seit dem 1. Januar 1961 laufenden Rente abgewiesen ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückge-wiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision sind Gegenstand der erneuten Entscheidung des Berufungsgerichts.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin ist während der Herrschaft des Dritten Reiches aus Gründen der Rasse verfolgt worden. Durch Bescheid vom 25. Juli 1957 hat ihr der Beklagte als Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit unter anderem eine Rente von monatlich 5o6,- DM für die Zeit vom 1. November 1955 bis 31- Dezember 1955 und von monatlich 552,- DM ab 1. Januar 1956 unter Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 4o gewährt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Am 9. Dezember 1958 hat die Klägerin darum gebeten, wegen der inzwischen eingetretenen Änderung der Grundsätze des Beklagten zur Ermittlung des Rentenhundertsatzes den tiundertsatz ihrer Rente anderweitig auf 56 festzusetzen.
Mit dem der Klägerin am 6. Juli 1959 zugestellten Bescheid vom 3. Juli 1959 hat der Beklagte auf Grund der Ersten Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten DV-BEG vom 16. Dezember 1958 (BGBl I 941) den Bescheid vom 25. Juli 1957, wie folgt, geändert:
"I. Die Rente wird mit Wirkung vom 1. 4.1957 für die
 Dauer der Verhältnisse, die der Berechnung zugrundegelegt sind, auf mtl. 582,67 DM .... festgesetzt.
III. Im übrigen bleibt der obenbezeichnete Bescheid aufrechterhalten."
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides heißt
 es:
"Die Antragstellerin kann gegen das Land Berlin, nur insoweit Klage erheben, als der vorstehende Bescheid von dem geänderten Bescheid abweicht."
 
Gleichzeitig mit diesem Bescheid ließ der Beklagte der Klägerin ein Schreiben vom 3. Juli 1959 zustellen, in dem er unter anderem ihren Antrag auf Erhöhung des Hundertsatzes vom 8. Dezember 1958 ablehnte, weil seit der Erteilung des Bescheides vom 25. Juli 1957 keine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 2o6 BEG eingetreten und der genannte Bescheid rechtskräftig geworden sei.
Mit ihrer Klage gegen den Bescheid vom 3. Juli 1959 ist die Klägerin vom Landgericht und vom Oberlandesgericht abgewiesen worden. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe;
Die Revision kann keinen vollen Erfolg haben, da der Klägerin ein Anspruch auf Erhöhung der ihr durch den Bescheid vom 25. Juli 1957 und den Anderungsbeseheid vom 3. Juli 1959 zugesprochenen Geschädigtenrente nur teilweise zusteht.
1. Der Bescheid vom 25. Juli 1957» durch den ihr erstmalig eine solche Rente in bestimmter Höhe zuerkannt worden ist, umfaßt grundsätzlich ihren gesamten Entschädigungsanspruch, soweit er darauf beruht, daß sie aus rassischen Gründen verfolgt ist und dadurch Schaden an ihrer Gesundheit erlitten hat. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, erlangt ein solcher Bescheid, wenn er unanfechtbar geworden ist, eine der materiellen Rechtskraft entsprechende Wirksamkeit. Das bedeutet, daß durch den Bescheid vom 25. Juli 1957 die Frage, ob und in welcher Höhe der Klägerin aus dem angegebenen Schadenstatbestand ein Entschädi-
 
gungsanspruch erwachsen ist, grundsätzlich endgültig entschieden ist. Hie Abänderung eines solchen Bescheides ist nur unter besonderen, im Gesetz geregelten Voraussetzungen möglich (Urteile des Senats LM Nr. 3, 4 und 5 zu § 195 BEG 1956 = KzW 1959, 332; 196o, 37; 196o, 327; ferner LM Nr. 4 zu § 26 BVVGÖD = HzW i960, 48).
Eine solche Möglichkeit, eine unanfechtbare Entscheidung abzuändern, ist zwar auch durch Art. IV Abs. 1 der Ersten Anderungs-VO eröffnet. Diese Bestimmung, auf die die Klägerin ihren Anspruch stützt, sieht jedoch eine Xnde-rungsmöglichkeit nur insoweit vor, als die Berechnungsgrundlage für die Höhe eines Entschädigungsanspruchs durch diese Verordnung gegenüber der Berechnungsgrundlage, von der die rechtskräftige Entscheidung ausgegangen ist, zugunsten des Verfolgten geändert worden ist. Das ergibt sich aus der Erwägung, daß die Berechnungsgrundlage für die Höhe von Entschädigungsansprüchen nur in beschränktem Umfange auf Grund der in den §§ 27, 42, 126 BEG erteilten Ermächtigung durch Hechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt wurde und demgemäß auch nur in diesem Umfange durch eine solche Verordnung geändert werden konnte. Die in der Ersten Anderungs-VO vorgenommene Änderung betrifft hinsichtlich der Entschädigung für GesundheitsSchäden nur die Festsetzung der Mindestrenten (§ 21 a der VO) und die Höhe des durchschnittlichen Diensteinkommens der vergleichbaren Beamtengruppen, sofern diese Höhe einen der Berechnungsfaktoren für die Höhe von Entschädigungsansprüchen bildet. Sie betrifft also weder die wesentlichen sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für solche Entschädigungsansprüche, wie etwa die Verfolgteneigenschaft oder die Wohnsitz- und Stichtagvoraussetzungen, noch die Höhe des Hundertsatzes als einer weiteren nach § 31 Abs. 5 EEG maßgebenden Grundlage für die Berechnung der
 
Höhe einer Geschädigtenrente. Eine Änderung dieser Anspruchsgrundlagen würde über den Rahmen der der Bundesregierung erteilten Ermächtigung hinausgehen, und zwar nicht nur dann, wenn sie diese Grundlagen unmittelbar anders als das Gesetz bestimmen würde, sondern auch dann, v/enn sie mittelbar auf deren formelle - durch Bescheid oder Urteil ergehende -Feststellung Einfluß nehmen, also eine anderweitige Feststellung hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen auch insoweit ermöglichen würde, als deren Bestimmung ihr nicht überlassen ist. Bas Problem der Rechtskraft tritt in diesem Zusammenhang gar nicht auf. Vielmehr besagt Art. IV Abs. 1 aaO nur, die • Rechtskraft stehe einer erneuten Entscheidung zur Anwendung der geänderten Sätze nicht entgegen.
Bie gegenteilige, von der Klägerin vertretene Auffassung würde zur Folge haben, daß alle rechtskräftigen Entscheidungen, soweit die darin zugesprochene Entschädigung zugunsten der Verfolgung nach der Ersten und Zweiten Änderungs-VO höher zu berechnen ist, - jedenfalls zugunsten der Verfolgten - in vollem Umfange einer erneuten Prüfung zu unterziehen wären, und zwar ohne daß es hierzu eines - in der Verordnung nicht vorgesehenen - Antrages von seiten des Verfolgten bedürfte und ohne daß eine Ausschlußfri3t für die Möglichkeit einer solchen Nachprüfung bestehen würde.
Eine solche Regelung würde zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen und mit dem Bestreben des Gesetzgebers, alle Entschädigungsansprüche mit tunlichster Beschleunigung zu klären (vgl. § 179 Abs. 1, § 189 BEG), unvereinbar sein.
Eine andere Beurteilung läßt sich auch nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, die Entschädigungsbehörde habe durch einen anfechtbaren Bescheid eine Änderung des unanfechtbaren Bescheids vom 25. Juli 1957 vorgenommen. Baß diese Änderung sich nur in dem vorerörterten Rahmen halten sollte,
 
ergibt eich aus dem Inhalt des Bescheids vom 3* Juli 1959, insbesondere aus der darin gegebenen Rechtsmittelbelehrung -
2.	Zugunsten der Klägerin sind jedoch noch die durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten DV-BEG vom 8. Mai 1961 (BGBl I, 521) vorgenommenen Änderungen zu berücksichtigen. Insoweit muß das Urteil des Oberlandesgerichts teilweise aufgehoben werden.
Durch Art. II Nr. 3 aaO hat die Besoldungsübersicht, welche der Berechnung der der Klägerin zustehenden Rente zugrundezulegen ist, eine neue Fassung erhalten; diese Bestimmung ist gemäß Art. VI aaO am 1. Juni i960 in Kraft getreten. Danach ist im höheren Dienst ab vollendetem 55. Lebensjahr von einem jährlichen Diensteinkommen von 18.529,- DM auszugehen. Die Monatsrente der Klägerin errechnet sich danach auf 617,63 Dil. Die Differenz zu der der Klägerin durch den Bescheid vom 3. Juli 1959 (ab 1. April 1957) zugebilligten Rente von 582,67 DM beträgt monatlich 34,96 DM. Infolgedessen steht der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember i960 ein nachzuzahlender Rentenbetrag von 244,72 DM, aufgerundet auf 245,- DM, zu. Insoweit ist das angefochtene Urteil und das zugrundeliegende Urteil des Landgerichts zu ändern.
Durch Art. II Nr. 1 aaO hat § 15 der 2. DV-BEG einen neuen Abs. 1 erhalten. Danach ist bei der Bemessung des Hundertsatzes von dem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 5 BEG festgelegten Hundertsätze auszugehen. Soweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten dies rechtfertigen, ist ein niedrigerer oder höherer Hundertsatz festzusetzen. Diese Bestimmung ist gemäß Art. VI aaO am 1. Januar 1961 in Kraft getreten. Soweit danach eine Neubemessung des Kundertsatzes für die Berechnung der Rente
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der Klägerin in Betracht kommt, ist die Sache unter Aufhebung der vorangegangenen Urteile zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
3.	Die Gebühren- und Auslagenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 225 Abs» 1 BEG. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht überlassen.
Ascher Wüstenberg Wilden Dr.loewenheim Dr. Graf