Bie Revision des Klägers gegen das TJrteil des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 9, Januar 1958 wird zurückgewiesen. Das Landes ent schädigungsamt hat den Antrag des Klägers auf Zubilligung einer Soforthilfe in Höhe von 6,000,- HU ab-gelchiit; weil der Kläger sich bereits vor dem 8, Kai 1945 wieder im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes auf-gelialten habe, Mit der Klage hat der Kläger seinen Soforthilfeantrag weiter verfolgt. 'mai 1945 ans den Verfolgung gründen des § i bug deportiert worden ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten gehabt hat, die am-31 * Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehört haben, Anspruch auf eine Soforthilfe in Höhe von 6„000,- DK, wenn er nach dem 8» Hai 1945 im Geltungsbereich dos Bundesentschädigungsgesetzes seinen \7ohn~ sitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat oder nimmt« Dc:ü Berufungsgericht ist zunächst in seiner - mit der Rechtsprechung des Senats in Sinklang befindlichen - Auffassung zu folgen, die Verbringung des Klägers in das Konzentrationslager Auschwitz sei als eine StDeportation" im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung anzusehen„ Der Schat hat in seinem Urteil vom 2* Oktober 1957 - IV ZR 157/57 - (1TJU Rzw 1957 ^ 413 Nr, 34), in welchem er die zwangsweise Verbringung der deutschen Juden nach Theresienstadt als eine "Deportation” im Sinne des § 141 BEG angesehen hat, ausgesprochen, nach dom Sinn des Bundesentschädigungsgesetzes sei für den Begriff der "Deportation” von Juden wesentlich die zwangsweise Verbringung eines Verfolgten aus deutschem Gebiet in ein solc3ies, das nach allgemeiner Anschauung nicht als deutsches Gebiet betrachtet worden sei; deshalb sei auch dann von Deportation zu sprechen, wenn Juden nach Orten verbracht worden seien, die außerhalb des geschlossenen deutschen Siedlungsgebiets gelegen hätten, und dort festgehalten worden seien* Diesen Standpunkt hat der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 9» April 1958 - IV ZR 318/57 - beibehalten« Kr hat ausgesprochen, die Verbringung eines Verfolgten in das in einem Teil des deutschen Siedlungsgebietes liegende Konzentrationslager Mauthausen sei keine "Deportation", und zur Begründung dieser Auffassung ausgeführt % Der Deportation sei nach dem Sprachgebrauch wesentlich, daß der Zwangsvorschicktc ift ein seinem Volkstum fremdes Gebiet gebracht und dort unter Umstünden festgehalten werde, die es ihm unmöglich machten, ohne den 'willen des die Zwangsumsiedlung vornehmenden Staates in seine alte Umgebung zurückzukehren* Dabei sei es der Deportation eigentümliche daß der in das fremde Gebiet Verbrachte derselben Staatsgewalt unterworfen bleibe# der er auch in seiner Heimat unterworfen gewesen sei, sieh aber trotzdem, infolge der Verschickung, in fremder Umgebung aufhalten müsse* Dafür, was dabei als "HeimatM des Verschickten anzusehen sei, könne nicht auf die Staatsgrenzen der Bundesrepublik Deutschland oder die Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Staude vom 31» Dezember 1937 abgestellt werden} maßgebend sei vielmehr, was zur Zeit der Verschickung nach allgemeiner Anschauung unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung in dem Sinne als deutsches Gebiet gelte, daß der sich daselbst unter Zwang Aufhaltende nicht den Zusammenhang mit seiner Heimat und seinem Volkstum gänzlich verloren habe«, Auschwitz gehörte nicht zu dem Deutschen Reich nach den Stande vom 51o Dezember 1937» sondern zu Polen* Dem Umstand, daß - übrigens nicht anders als bezüglich Theresienstadt das Protektorat Böhmen und Mähren - das Gebiet um Auschwitz damals in das Reichsgebiet (Provinz Oberschlesien) eingegliedert worden war, 3commt in diesen Zusammenhang keine Bedeutung zu» Es ist daher zutreffend, wenn das Oberlandesgericht Auschwitz nicht verschieden von Theresienstadt behandelt* Es könne nicht außer Betracht gelassen werden, daß der Kläger aus dem Konzentrationslager Auschwitz in andere, innerhalb der Reichsgrenzen vom 31* Dezember 1957 gelegene Konzentrationslager zurückverbracht und in einen solchen alsdann auch befreit worden sei* Allerdings vertraten van Don/Loos (Bundesent3chadigungsgesetz § 141, Annu 14 S' 627) die Ansicht, durch die Verbringung eines deportierten Verfolgten von dem Doportationslagcr in ein Konzentrationslager im Gebiet der Bundesrepublik vor dom 9« Hai 1945 werde der Soforthilfeunspruch nicht beseitigt; denn der durch Freiheitsentziehung bedingte Z?/angsaufenthalt gelte nicht als Y/ohn-sits oder dauernder Aufenthalt „ Letztoros sei zv/ar richtig (vgl § 4 Abs« III BEG':£andererseits habe aber die Deportation durch die Zurtickbringung des Klägers hinter die alten Heichsgrenson in ein daselbst gelegenes Konzentrationslager ihr Ende gefunden^ Der Begriff des "Rückwanderns", welcher, obwohl nur in der tborechrift zu § 141 BEG vorhanden, doch als ein wesentliches Moment der Gesamtregelung des Soforthilfeanspruchs anzusehen sei, setze aber eine Fortdauer der Deportation bis zu dem Zeitpunkt voraus, in welchen eine Rückkehr des Deportierten in die alte Heimat möglich und auch erfolgt sei; wer sich also nach Erlangung seiner Bewegungsfreiheit bereits in seiner Heimat befind e, vermöge nicht mehr "Rückwanderer” zu sein«. Diesen Ausführungen tritt der Senat bei«, Hinzu kommt, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend hervorgehoben hat, da3 der Begriff des "RUckwanderns" voraussetzt, die Rückkehr müsse freiwillig erfolgen* Der erkennende Senat hat in seinem - nicht vci'öffentliehten - Urteil vom 7» Mai 1959 - IV ZR 59/58 ausgesprochen, nur derjenige Verfolgte solle nach dem Villen des Gesetzgebers den Soforthilfeanspruch haben, der nach dem genannten Stichtage zurückkehre und sich entschließe, für die Dauer in der alten Heimat zu bleiben; die Niederlassung zu dauerndem Aufenthalt oder die Begründung eines Wohnsitzes seien lediglich die praktisch wichtigsten Beispiele dafür, daß der lieim-kehrendc Verfolgte eine auf die Dauer angelegte Beziehung zu dem Gebiet der Bundesrepublik suche. Schließ-9 lieh würde eine andere Entscheidung auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht gerecht werden. Dieser geht dahin, dem aus der Emigration nach Deutschland zuriiekkommen-den Emigranten durch die Zahlung des Pauschalbetrages einen Ausgleich für die mit der zweimaligen Aufgabe des bisherigen Lebenskreises verbundenen, im einzelnen jedoch nicht meßbaren materiellen und immateriellen Schäden zu gewähren und die Rückkehr in die Heimat durch Zahlung einer sofortigen Starthilfe zur ITohnungsbeschaffung und zu dem Existenzaufbau zu erleichtern* Schließlich soll auch mit der Soforthilfe ein Anreiz zur Rückkehr in die alte Heimat geschaffen werden, um deutsche Verfolgte, die in der Zeit des Nationalsozialismus I zur Emigration gezwungen waren, für eine Mitarbeit am Aufbau der Bundesrepublik zu gewinnen (vgl. Insbesondere dieser letzte Gesichtspunkt wäre gegenstandslos, wenn man die Soforthilfe auch denjenigen Verfolgten zubilligen wollte, die sich nach Erlangung ihrer Bewegungsfreiheit bereits in der Heimat befanden und demgemäß nicht mehr "zu-rückwandern” konnten«
]?üy das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Zur Veröffentlichung ! Gesetz? 3BG 1956 § 141 ico Hechtssatz% Bin deportierter yerfolgtcr, der im Januar 1945 in ein Konzentrationslager innerhalb der Alt-reichsgrenzen zurückgebracht wird, hat keinen Anspruch auf Soforthilfe« Aktenzeichens IV ZH 67/58 Urteil des BGH vom 25* Juni 1958 LG München I OLG München IV_ 3K 67/58 10 EU 557/57 Verkündet an 25- Juni 1958 S cho nn, J us t i za ng e s t e 111 er als Urkundsb eamt er der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entsclxüdigungsrechtsstroit des Magaziners Manfred fiPjBPHfc Straße £ in 9 Prozeßbevollmächtigter? Rect^ in Klägers und Revisionsklägers, anwalt Br gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter% pRchtsanwe.lt Br in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesriehter Paske, Wüstenberg, Maaß und Br, Boewenheim für Recht erkannt? Bie Revision des Klägers gegen das TJrteil des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 9, Januar 1958 wird zurückgewiesen. Bie Entscheidung ergeht gebühren- und aus-lagenfreio Bie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger, Von Rechts wegen Tatbestands Der am 17’ Juni 1920 in Berlin geborene Kläger ist Jude und deutscher Staatsangehöriger, An 27c Februar 1943 mirde er auf Anordnung des Reichssieherheitshauptamts fest genommen und am 2.-. Kürz 1943 in das Konzentrationslager Auschwitz verbracht. Als Iteftgrund wurde ”Schutzhaft” angegeben. Am 18* Januar 1945 kam er in das Konzentrationslager Sachsenhausen, am 6, Februar 1945 in das Konzentrationslager Flossenbürg, am 20, Februar 1945 nach Obertraubling, einem Kommando von Flossenbürg, und schließlich an 22, April 1945 in das Konzentrationslager Dachau wo er von der amerikanischen Armee am 29» April 1945 befreit wurde. Am 9» Kai 1945 wurde er in das Lazarett Dachau, am 12. Juli 194-5 in das DP-Hospital St, Ottilien und im Mai 1948 in das IRO-IIospital HSonnenhofM in Bad Wörrishofen eingewiesen. Das Landes ent schädigungsamt hat den Antrag des Klägers auf Zubilligung einer Soforthilfe in Höhe von 6,000,- HU ab-gelchiit; weil der Kläger sich bereits vor dem 8, Kai 1945 wieder im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes auf-gelialten habe, Mit der Klage hat der Kläger seinen Soforthilfeantrag weiter verfolgt. Das Landgericht hat die Klage angewiesen? Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos. Kit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt dor Kläger seinen Klageantrag weiter. Das beklagte nand bittet, die Revision zurückzuweisen. Ent s che i dung s gründes 1>) Gemäß § 141 Abs, 1 BEG hat ein Verfolgter deutscher Staatsangehörigkeit, der in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis sum 8. 'mai 1945 ans den Verfolgung gründen des § i bug deportiert worden ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten gehabt hat, die am-31 * Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehört haben, Anspruch auf eine Soforthilfe in Höhe von 6„000,- DK, wenn er nach dem 8» Hai 1945 im Geltungsbereich dos Bundesentschädigungsgesetzes seinen \7ohn~ sitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat oder nimmt« Dc:ü Berufungsgericht ist zunächst in seiner - mit der Rechtsprechung des Senats in Sinklang befindlichen - Auffassung zu folgen, die Verbringung des Klägers in das Konzentrationslager Auschwitz sei als eine StDeportation" im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung anzusehen„ Der Schat hat in seinem Urteil vom 2* Oktober 1957 - IV ZR 157/57 - (1TJU Rzw 1957 ^ 413 Nr, 34), in welchem er die zwangsweise Verbringung der deutschen Juden nach Theresienstadt als eine "Deportation” im Sinne des § 141 BEG angesehen hat, ausgesprochen, nach dom Sinn des Bundesentschädigungsgesetzes sei für den Begriff der "Deportation” von Juden wesentlich die zwangsweise Verbringung eines Verfolgten aus deutschem Gebiet in ein solc3ies, das nach allgemeiner Anschauung nicht als deutsches Gebiet betrachtet worden sei; deshalb sei auch dann von Deportation zu sprechen, wenn Juden nach Orten verbracht worden seien, die außerhalb des geschlossenen deutschen Siedlungsgebiets gelegen hätten, und dort festgehalten worden seien* Diesen Standpunkt hat der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 9» April 1958 - IV ZR 318/57 - beibehalten« Kr hat ausgesprochen, die Verbringung eines Verfolgten in das in einem Teil des deutschen Siedlungsgebietes liegende Konzentrationslager Mauthausen sei keine "Deportation", und zur Begründung dieser Auffassung ausgeführt % Der Deportation sei nach dem Sprachgebrauch wesentlich, daß der Zwangsvorschicktc ift ein seinem Volkstum fremdes Gebiet gebracht und dort unter Umstünden festgehalten werde, die es ihm unmöglich machten, ohne den 'willen des die Zwangsumsiedlung vornehmenden Staates in seine alte Umgebung zurückzukehren* Dabei sei es der Deportation eigentümliche daß der in das fremde Gebiet Verbrachte derselben Staatsgewalt unterworfen bleibe# der er auch in seiner Heimat unterworfen gewesen sei, sieh aber trotzdem, infolge der Verschickung, in fremder Umgebung aufhalten müsse* Dafür, was dabei als "HeimatM des Verschickten anzusehen sei, könne nicht auf die Staatsgrenzen der Bundesrepublik Deutschland oder die Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Staude vom 31» Dezember 1937 abgestellt werden} maßgebend sei vielmehr, was zur Zeit der Verschickung nach allgemeiner Anschauung unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung in dem Sinne als deutsches Gebiet gelte, daß der sich daselbst unter Zwang Aufhaltende nicht den Zusammenhang mit seiner Heimat und seinem Volkstum gänzlich verloren habe«, Auschwitz gehörte nicht zu dem Deutschen Reich nach den Stande vom 51o Dezember 1937» sondern zu Polen* Dem Umstand, daß - übrigens nicht anders als bezüglich Theresienstadt das Protektorat Böhmen und Mähren - das Gebiet um Auschwitz damals in das Reichsgebiet (Provinz Oberschlesien) eingegliedert worden war, 3commt in diesen Zusammenhang keine Bedeutung zu» Es ist daher zutreffend, wenn das Oberlandesgericht Auschwitz nicht verschieden von Theresienstadt behandelt* 2 *, Das Berufungsgericht hat auch zutreffend den in der Titelüberschrift zu § 141 BEG gebrauchten Begriff des "Rück-wanderns" bei der Auslegung des § 141 BEG berücksichtigt* Gegen die Bedeutung, die das Berufungsgericht diesem Begriff gibt, sind rechtliche Bedenken nicht vorhanden« Die Ausführungen des Berufungsurteils gipfeln in folgendem? Es könne nicht außer Betracht gelassen werden, daß der Kläger aus dem Konzentrationslager Auschwitz in andere, innerhalb der Reichsgrenzen vom 31* Dezember 1957 gelegene Konzentrationslager zurückverbracht und in einen solchen alsdann auch befreit worden sei* Allerdings vertraten van Don/Loos (Bundesent3chadigungsgesetz § 141, Annu 14 S' 627) die Ansicht, durch die Verbringung eines deportierten Verfolgten von dem Doportationslagcr in ein Konzentrationslager im Gebiet der Bundesrepublik vor dom 9« Hai 1945 werde der Soforthilfeunspruch nicht beseitigt; denn der durch Freiheitsentziehung bedingte Z?/angsaufenthalt gelte nicht als Y/ohn-sits oder dauernder Aufenthalt „ Letztoros sei zv/ar richtig (vgl § 4 Abs« III BEG':£andererseits habe aber die Deportation durch die Zurtickbringung des Klägers hinter die alten Heichsgrenson in ein daselbst gelegenes Konzentrationslager ihr Ende gefunden^ Der Begriff des "Rückwanderns", welcher, obwohl nur in der tborechrift zu § 141 BEG vorhanden, doch als ein wesentliches Moment der Gesamtregelung des Soforthilfeanspruchs anzusehen sei, setze aber eine Fortdauer der Deportation bis zu dem Zeitpunkt voraus, in welchen eine Rückkehr des Deportierten in die alte Heimat möglich und auch erfolgt sei; wer sich also nach Erlangung seiner Bewegungsfreiheit bereits in seiner Heimat befind e, vermöge nicht mehr "Rückwanderer” zu sein«. Diesen Ausführungen tritt der Senat bei«, Hinzu kommt, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend hervorgehoben hat, da3 der Begriff des "RUckwanderns" voraussetzt, die Rückkehr müsse freiwillig erfolgen* Der erkennende Senat hat in seinem - nicht vci'öffentliehten - Urteil vom 7» Mai 1959 - IV ZR 59/58 ausgesprochen, nur derjenige Verfolgte solle nach dem Villen des Gesetzgebers den Soforthilfeanspruch haben, der nach dem genannten Stichtage zurückkehre und sich entschließe, für die Dauer in der alten Heimat zu bleiben; die Niederlassung zu dauerndem Aufenthalt oder die Begründung eines Wohnsitzes seien lediglich die praktisch wichtigsten Beispiele dafür, daß der lieim-kehrendc Verfolgte eine auf die Dauer angelegte Beziehung zu dem Gebiet der Bundesrepublik suche. An diesem Merkmal der Freiwilligkeit im Begriff des "Rückwanöerns1' hält der Senat fest, so daß also derjenige, der zwangsweise in die Heimat zurückkehrt oder zurückgeschafft wird, nicht als Rückwanderer im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes bezeichnet werden kann. Würde man anders entscheiden, so wäre es auch schwer verständlich, warum zwei Verfolgte, von denen der eine sich stets nur in Konzentrationslagern innerhalb der Altreichsgrenzen befunden hat, während der andere zeitweise auch in Deportationslagern festgehalten worden ist, die sich am 8» Hai 1945 aber beide gleichermaßen in Konzentrationslagern innerhalb der Alt reichsgrenzen befunden haben, für die Zubilligung einer Soforthilfe einer verschiedenen Behandlung unterliegen sollten. Schließ-9 lieh würde eine andere Entscheidung auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht gerecht werden. Dieser geht dahin, dem aus der Emigration nach Deutschland zuriiekkommen-den Emigranten durch die Zahlung des Pauschalbetrages einen Ausgleich für die mit der zweimaligen Aufgabe des bisherigen Lebenskreises verbundenen, im einzelnen jedoch nicht meßbaren materiellen und immateriellen Schäden zu gewähren und die Rückkehr in die Heimat durch Zahlung einer sofortigen Starthilfe zur ITohnungsbeschaffung und zu dem Existenzaufbau zu erleichtern* Schließlich soll auch mit der Soforthilfe ein Anreiz zur Rückkehr in die alte Heimat geschaffen werden, um deutsche Verfolgte, die in der Zeit des Nationalsozialismus I zur Emigration gezwungen waren, für eine Mitarbeit am Aufbau der Bundesrepublik zu gewinnen (vgl. van Dam/Loos aaO, § 141 BEG, Ann. 1 S. 621; Blessin/Wilden/Ehrig, Bundesentschädi-gungsgesetze, 2. Aufl. 1957, § 141 BEG Anm. 1, S. 695)? Insbesondere dieser letzte Gesichtspunkt wäre gegenstandslos, wenn man die Soforthilfe auch denjenigen Verfolgten zubilligen wollte, die sich nach Erlangung ihrer Bewegungsfreiheit bereits in der Heimat befanden und demgemäß nicht mehr "zu-rückwandern” konnten« Die Revision des Klägers kann daher keinen Erfolg lu\ben£ Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 209 Abs, i; 229 Abs- 1 BEG-y 97 3P0o Ascher üaaß Raske Dr, jjoewenheiia ‘.Vustenberg