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BGH · IV ZR 67/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 67/57

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6, Entschädigungskammer des Landgerichts MUnchen I vom 28. Der am 1887 geborene Kläger wurde durch Erlaß des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 31- Oktober 1923 - Nr 47 989 - (Bl 57 der Personalakten) mit Wirkung vom 1- November 1923 zu dem Studienrat am Inunanistisehen Gymnasium in Schweinfurt ernannt. In diesem Vermerk heißt es Inzwischen ist das Reichsgesetz vom 30.6.1933 (RGBl I, S 433) erschienen und damit auch für die Länderbeamten § 1 a des Reichsbeamtengesetzes einschlägig geworden, wonach nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden kann, wer mit einer Person nichtarischer Abstammung ver- L. ist seit 1931 mit der RasseJüdin Senta Em verheiratet und kann somit nicht unter Berufung in das Beamtenverhältnis wieder angestellt werden. 3. die beklagte Partei hat dem Kläger für den erlittenen Scharten im wirtschaftlichen Fortkommen eine Entschädigung von 7.737,20 DM unter Anrechnung der Vorleistungen von 2.500.— DM- also insgesamt 5.237.-20 Auf die Berufung des Klägers hat der 9* Zivilsenat (Entschädigungssenat) des Oberlandesgerichts in München durch Urteil 70m 21- Dezember 1956 das Urteil der 6. Juni 1955 in Ziffer III dahin abgeändert, daß der Beklagte dem Kläger für den erlittenen Schaden in beruflichen Fortkommen eine weitere Kapitalentschädigung von 3-968,16 DM zu leisten hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelaesenen Revisipn verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, weiter. Dieser rechtlichen Auffassung steht zunächst die Erwägung entgegent daß die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts nur die Verurteilung des beklagten Landes auf Anerkennung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und auf Zahlung der sich auf G dieser Dienstzeit ergebenden VersorgungsbezUge umfasst Die Zuerkennung dieser Dienstzeit besagt aber nichts über die Leistung einer Kapitalentschädigung für den Entschädigungszeitraum vom 18. Die Auffassung des Klägers ist aber auch deshalb rechtsirrtumlich, weil die Vorschriften des BWGöD, auf die das Landgericht die Verurteilung des beklagten Landes zutreffend gestützt hat, nur die statusrechtlichen Wieder gutes cliungsansprtiche des Klägers und eine kapitalmässige Entschädigung für die Zeit seit dem 1. Die Zuerkennung eines Anspruchs nach dem BWGÖD kann daher keine Rechtskraftwirkungen für einen auf die Vorschriften des BEG gestützten Anspruch äussem. 2) Das Berufungsgericht stellt zwar nicht ausdrücklich fest, daß der Kläger aus Gründen der Rasse verfolgt worder ist Es nimmt jedoch tatbestandsmässig auf die Gerichtsakten und Personalakten des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Bezug. Aus diesen Akten ergibt sich, daß der Kläger im Jahre 1933 ungeachtet der ihm amtsärztlich bescheinigten Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit deshalb nicht wieder in den Dienst des beklagten Landes übernommen worden ist, weil er mit einer Jüdin verheiratet war. Hach dem Zusammenhang der Urteilsgrür.-de und den Akten des Gerichts und des Ministeriums ist das Berufungsgericht bei der rechtlichen Würdigung des Klageanspruchs davon ausgegangen, daß Verfolgungsgrunde des $ 3 3EG für die Belassung des Klägers im Ruhestand massgebend waren. 3) Die Revision macht zunächst geltend, daß der Kläger nach seiner Versetzung in den zeitlichen Ruhestand keinen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung gehabt habe, was das angefochtene Urteil nicht beachtet habe. anspruch des infolge eines körperlichen Gehrechens oder Schwache seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zeitlich oder dauernd in den Ruhestand versetzten Beamten, wieder zur Bienstleistung berufen zu werden, nicht bestand - vgl hierzu Reindl Kommentar zu dem Bayerischen Beamtengesetz vom 16. Gegen die Persönlichkeit des Klägers hatten sich allerdings ganz unabhängig von seiner Verheiratung erhebliohe Bedenken ergeben, die mit eine Ursache für seine Versetzung nach Landau gewesen waren. Die Vorgesetzte Behörde hat jedoch nicht wegen dieser Bedenken, sondern, wie nach dem festgestellten Sachverhalt und dem Inhalt der Personalakten unbedenklich anzunehmen ist, die Wiedereinstellung des Klägers nur deshalb abgelehnt, weil er eine Ehe mit einer Jüdin eingegangen war. Bas ergibt sich auch aus der Vorschrift des § 2 Abs 2 BEG, wonach es der Annahme nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen nicht entgegensteht, daß sie auf gesetzlichen Vorschriften beruht haben oder in missbräuchlicher Anwendung gesetzlicher Vorschriften gegen den Kläger gerichtet worden sind. 4) Die Ablehnung der Wiedereinstellung des Klägers und seine Belassung im Ruhestand stellt auch einen nach den Vor- sehr if een des BEG zur Entschädigung berechtigaadai Tatbestand dar« Die Revision meint, der Kläger sei im Zeitpunkt der Be-lassung im Ruhestand bereits Versorgungsangehöriger gewesen; er könne daher eine Entschädigung nach § 99 Nr 2 BEG nur dann geltend machen, wenn ihm Versorgungsbezüge vor enthalten odei* gekürzt worden seien. Auszugehen ist bei der Entscheidung über den allein noch im Streit befindlichen Anspruch, nämlich dem auf eine Kapitalentschädigung auch für die Zeit vom 18. Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß das BWGÖD ausschließlich die beamtenrechtlichen Statusansprüche des verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes und seine kapitalmässigen Entschädigungsansprüche für die Zeit seit dem 1. Richtig ist auch, daß die den Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach dem BEG zustehenden geldlichen Entschädigungsansprüche im Gesetz abschliessend geregelt sind. Dieser beamtenrechtliche Status ist aber, wenn auch nicht ausdrücklich und unter Beachtung formeller Bestimmungen, so doch der Bache nach in eine Das ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus dem Vermerk des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 1. August 1934> in dem dargelegt ist, es erübrige sich daher nur die dauernde Belassung des Klägers im Ruhestand. Daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt sich bereits im Ruhestand befand, daß er damit seinen Status als Beamter verloren hatte und daß ihm auch ein Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung nicht zustand, steht, wie in den Ausführung« unter 3 dargelegt worden ist, nicht entgegen. 3) Danach hat der Kläger gemäss § 102 Abs 1 Nr 2 BEG an sich Anspruch auf eine KapitalentSchädigung insoweit, als die an ihn gezahlten VersorgungsbezUge hinter drei Vierteln der ihm bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand gewährten Dienstbezüge zurückgeblieben sind. Juli 1947 angetragen wurde, endet der Entschädigungszeitraum nach Meinung des Klägers erst in dem Zeitpunkt, in dem er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem Studienrat ernannt wurde. Gemäss § 102 Abs 5 BEG in Verbindung mit § 75 Abs 1 BBG wird die Kapitalentschädigung nicht über den Zeitpunlct hinaus geleistet, in dem der Verfolgte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet. Zwar erfolgte die Zuweisung des Klägers als Lehrkraft an das Maximilians-Gymnasium in Lvünclien nur "auf Probe bis zu dem 1. Eine volle Wiedergutmachung kann zv/ar in der Anstellung auf Probe für eine bestimmte Zeit nicht erblickt werden* Hierzu wäre vielmehr die Wiedereinstellung des Klägers in der gleichen oder einer gleichwertigen beamtenrechtlichen Stellung erforderlich gewesen, die er vor Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung inne hatte. Sodann stand die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis nicht nur unter dem Vorbehalt der damaligen Besatzungsmacht, sondern auch das Bayerische Staatsministerium für Sonderaufgaben mußte die Wiederverwendung des Klägers genehmigen. Aus diesen Gründen hat auch das Bayerische Sbaatsministerium für Kultus und Unterricht am gleichen Tage, an dem es die Verwendung des Klägers als Lehrkraft auf Probe bis zu dem 1, Juli 1947 anordnete, dem Bayerischen Staatsminist eriun für Sonderaufgaben unter Übersendung eines Abdrucks seiner Ent Schliessung einen vom Kläger ausgefiill-ten Fragebogen zur Prüfung Übersandt, worauf dieses Ministerium durch Erlaß vom 20. Dezember 1946, so daß der Kläger für die darüber hinausgehende Zeit eine Entschädigung nicht mehr verlangen kann.

Zitierte Normen: § 1 BEG § 97 ZPO
PersonalaktenbeklagenZeitRuhestandBEGMünchenBayerischeKläger

Volltext der Entscheidung

2521
033
IV ZR 67/57 9 E U 476/55
Verkündet am 10. Juli 1957
Schorm.Just .Angcst-
als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Famen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des FreistaatsBayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,
 Beklagten und Revisionsklägers *
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Ur. Kraus
 in Karlsruhe
 gegen
den Studienprofessor a.D, Br. Albert Lottenburger in München, KidenmayerStraße 15,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. Keil
 in Karlsruhe -
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juli 1957 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr.v.Wei ner, Maass und bilden
 für Recht erkannts
 Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 9- Zivil-
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-1 a-

senate ( Entschädigungssenats ) des Oberlandesgerichts in UUnchen vom 21. Dezember 1956 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6, Entschädigungskammer des Landgerichts MUnchen I vom 28. Juni 1955 wird zurüslrgewiesen«
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die aussergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt
 der Kläger
 Von Rechts wegen
-2-

Tatbestand:
Der am	1887	geborene Kläger wurde durch
 Erlaß des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 31- Oktober 1923 - Nr 47 989 - (Bl 57 der Personalakten) mit Wirkung vom 1- November 1923 zu dem Studienrat am Inunanistisehen Gymnasium in Schweinfurt ernannt. Auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens des Obermedizinalrats Dr.
vom 30. Januar 1924» in dem festgestellt war, daß der Kläger an einer erheblichen Nervenschwäche leide, zur Zeit dienstunfähig sei und daß ein Wiedereintritt der vollen Dienstfähigkeit in voraussichtlich dauernder Weise in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei, hat das Staatsministerium durch Erlaß vom 4* Februar 1924 das widerrufliche Dienstverhältnis des Klägers mit Wirkung vom 15- Februar 1924 gelbst (Bl 66 der Personalakten)- Nachdem sich der Gesundheitszustand des Klägers wieder gebessert hatte, wurde er am 1. Januar 1925 zu dem Studienrat in Günzburg ernannt. Am 14» April 1931 verheiratete sich der Kläger mit der Witwe 34BHBft» einer Jüdin. Am 25. Oktober 1932 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. November 1932 an das Gymnasium in landau (Pfalz) versetzt, da sich in Günzburg schwere Unzuträglichkeiten infolge, des Verhaltens des Klägers ergeben hatten und die Regierung von Schwaben und Neubürg seine Versetzung angeregt hatte (Bl 152 f, 166 Personalakten). In diesem Bericht der Regierung (Bl 152 f, 161 der Personalakten) war u.* a, darauf hingewiesen, daß der Kläger zwar ein intelligenter und gewandter Mann sei, daß diesen Vorzügen aber neben seinen schweren gesundheitlichen Mängeln auch erhebliche Fehler des Charakters gegenübe: stünden und zwar gerade
 solche, die bei einem Lehrer und Erzieher besonders ins
*
Gewicht fielen. Das war in dem Bericht dann näher ausgeführt.
-3-
Der Kläger trat seinen Dienst in Landau nicht an. Durch Ministerialentschließung vom 23« Januar 1933 wurde der Kläger auf seinen eigenen Antrag wegen nachgewiesener Dienstunfähigkeit auf die Dauer von drei Monaten in den Ruhestand versetzt (Bl 204- der Personalakten)- Bin späteres Gutachten des Bezirksarztes der Landeshauptstadt München vom 19« Mai 1933 kam zu dem Ergebnis» daß der Kläger in voraussichtlich dauernder Weise wieder dienstfähig sei (31 214 der Personalakten). Auf die Anzeige des Direktorats des humanistischen Gymnasiums«in Landau vom 19* Juli 1933 j da*? der Kläger seinen Dienst bisher nicht angetreten habe, antwortete das Ministerium, daß der Kläger bis auf weiteres im Ruhestand belassen werde. Auf der Urschrift dieser Verfügung (Bl 217 der Personalakten) findet sich folgender Vermerkt
 Br.	einer	Jüdin	verhei-
ratet. (s. Einlauf vom 7.9.1932 Hr VIII 33 809). Im Hinblick auf die ME. vom 27-7.1933 Nr I 33 901 (Vollzug von Reichsvorschriften beamtenrechtlichen Inhalts) und auf die Note des Referats 6 vom 4.8.1933 erscheint die Sachbehandlung deB Entwurfs angezeigt.
Ein inhaltlich im wesentlichen gleicher Vermerk befindet sich 31 220 der Personalakten. In diesem Vermerk heißt es
 Inzwischen ist das Reichsgesetz vom 30.6.1933 (RGBl I, S 433) erschienen und damit auch für die Länderbeamten § 1 a des Reichsbeamtengesetzes einschlägig geworden, wonach nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden kann, wer mit einer Person nichtarischer Abstammung ver-

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heiratet ist. L. ist seit 1931 mit der RasseJüdin Senta Em verheiratet und kann somit nicht unter Berufung in das Beamtenverhältnis wieder angestellt werden. Andererseits ist der zeitliche Ruhestand abgelaufen und muß der Rechtszustand bereinigt werden. Es erübrigt daher nur die dauernde Belassung im Ruhestand.
Durch Erlaß vom 28. August 1934 wurde die Kreissparkasse in Speyer ermächtigt, an den Kläger die Ruhestandsbezüge über den 30. April 1933 hinaus fortzuzahlen (Bl 221 der Personalakten) .
Nach dem Zusammenbrach des nationalsozialistischen Systems bemühte sich der Kläger um seine. Wiederverwendung im höheren Schuldienst, wobei er bemerkte, daß seine Ernennung zu dem Oberstudiendirektor in München das mindeste sei, was er verlangen könne. Die MinisterialentSchliessung, vom 18. Dezember 1946 sah jedoch nur seine Anstellung auf Probe . bis zu dem 1. Juli 1947 als Lehrkraft am Maximilians-Oymnasium in München vor (Bl 284 der Personalakten). Diese Stellung trat der Kläger nicht an. Mit Urkunde vom 30. Januar 1949 wurde er sodann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem Studienrat (Studienprofessor) der Besoldungsgruppe A 2 c 2 ernannt. (Bl 373 der Personalakten)
Uber diese Anstellung hinausgehende Entschädigungsansprüche hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus durch Bescheid vom 4. November 1953 - Nr IX 68 759 - abgelehnt.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger, der inzwischen die Altersgrenze erreicht hat und daher am 31. Juli 1952
in den Buhestand versetzt ist, Klage erhoben und beantragt.
1.	dis beklagte Partei ist schuldig» die Zeit 3es vorzeitigen Ruhestandes , und zwar vom 23. August 1934 bis zu dem 30=6,1949? als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen;
2.	die beklagte Partei hat dem Kläger vom 1, August 1932 an die BuheStandsbezüge zu bezahlen, die sich unter Berücksichtigung des Antrages unter Ziffer 1) ergeben;
3.	die beklagte Partei hat dem Kläger für den erlittenen Scharten im wirtschaftlichen Fortkommen eine Entschädigung von 7.737,20 DM unter Anrechnung der Vorleistungen von 2.500.— DM- also insgesamt 5.237.-20 DH, zu leisten.
Durch Urteil vom 28. Juni 1933 erkannte das Landgericht im vollen Umfange gemäss Ziff 1) und 2) des Klageantrages, hinsichtlich des geltend gemachten Schadens im wirtschaftlichen Fortkommen (Ziffer 3 des Klageantrages) aber nur auf eii Kapitalentschädigung im Endbetrag von 2=410,07 DM (4 910.07 DM absügl 2.500.— DM Vorleistungen) unter Abweisung des darüber hinausgehenden Klagebegehrens. Die Klageabweisung begründete das Landgericht damit, daß bei der gemäss §§ 36 Abs 1 Ziffer 1 Buchst d, 41 Abs 1 Buch b BErgG aus 2/3 der letzten Dienstbezüge zu berechnenden Kapitalentschädigung die Zeit vom 18. Dezember 1946 bis 30. Juni 1949 gemäss §§ 9 Abs 2. 31 Abs 1 Ziffer 1 BWGöD nicht berücksichtigt worden sei, da der Kläger sich gev/eigert habe, einen ihm
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mit Ministerial en tschlie8sung vom 17. Dezember 1946 übertragenen Dienst am Maximilians-Gymnasium in München anzutreten„
Auf die Berufung des Klägers hat der 9* Zivilsenat (Entschädigungssenat) des Oberlandesgerichts in München durch Urteil 70m 21- Dezember 1956 das Urteil der 6. Entschädi-gmigoksrcmer des Landgerichts München I vom 28. Juni 1955 in Ziffer III dahin abgeändert,
 daß der Beklagte dem Kläger für den erlittenen Schaden in beruflichen Fortkommen eine weitere Kapitalentschädigung von 3-968,16 DM zu leisten hat.
Mit der vom Berufungsgericht zugelaesenen Revisipn verfolgt das beklagte Land seinen Antrag,
 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen,
 weiter.
Der Kläger beantragt,
 die Revision zurückzuweisen.
Ent seheidungsgründe s
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
1)	Zu Unrecht macht die Revision geltend, das beklagte land könne Beinern Anspruch aus Leistung einer Ka-
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pitalentSchädigung für die Zeit vom 18. Dezember 1946 bis‘zu dem 50. Juni 1949 schon deshalb nicht mehr entgegentreten- weil das Urteil des Landgerichts in München vom 28- Juni 1955, soweit darin das beklagte Land verurteilt worden sei, die Zeit des vorzeitigen Ruhestandes vom 28. August 1934 bis zu dem 30j. JujQl ljKff als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und dem Kläger ab 1. August 1952 die sich unter Berücksichtigung dieser ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ergebenden Ruhestandbezüge zu zahlen, rechtskräftig geworden sei. Dieser rechtlichen Auffassung steht zunächst die Erwägung entgegent daß die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts nur die Verurteilung des beklagten Landes auf Anerkennung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und auf Zahlung der sich auf G dieser Dienstzeit ergebenden VersorgungsbezUge umfasst Die Zuerkennung dieser Dienstzeit besagt aber nichts über die Leistung einer Kapitalentschädigung für den Entschädigungszeitraum vom 18. Dezember 1946 bis zu dem 30. Juni 1949. Die Auffassung des Klägers ist aber auch deshalb rechtsirrtumlich, weil die Vorschriften des BWGöD, auf die das Landgericht die Verurteilung des beklagten Landes zutreffend gestützt hat, nur die statusrechtlichen Wieder gutes cliungsansprtiche des Klägers und eine kapitalmässige Entschädigung für die Zeit seit dem 1. April 1950 regeln*
während die vom Kläger in dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit verlangte Kapitalentschädigung allein auf das EEG gestützt werden kann, das neben dem BWGöD als selbständiges und eigenen gesetzlichen Regeln folgendes Gesetz besteht. Die Zuerkennung eines Anspruchs nach dem BWGÖD kann daher keine Rechtskraftwirkungen für einen auf die Vorschriften des BEG gestützten Anspruch äussem.
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2)	Das Berufungsgericht stellt zwar nicht ausdrücklich fest, daß der Kläger aus Gründen der Rasse verfolgt worder ist Es nimmt jedoch tatbestandsmässig auf die Gerichtsakten und Personalakten des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Bezug. Aus diesen Akten ergibt sich, daß der Kläger im Jahre 1933 ungeachtet der ihm amtsärztlich bescheinigten Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit deshalb nicht wieder in den Dienst des beklagten Landes übernommen worden ist, weil er mit einer Jüdin verheiratet war. Hach dem Zusammenhang der Urteilsgrür.-de und den Akten des Gerichts und des Ministeriums ist das Berufungsgericht bei der rechtlichen Würdigung des Klageanspruchs davon ausgegangen, daß Verfolgungsgrunde des $ 3 3EG für die Belassung des Klägers im Ruhestand massgebend waren. Diese Feststellung lässt keinen rechtlichen Izr~ tum erkennen und begegnet auch verfahrensrechtlich keinen Bedenken. Daß Verfolgter aus Gründen der Rasse auch derjenige ist, der v/egen seiner vom National Sozialismus „verpönten Beziehungen zu einem Angehörigen einer sogenannten "ninderen" Rasse verfolgt worden ist, ohne selbst der "minderen" Rasse angehört zu haben, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl Urteil des BGH vom IQ. Dezember 1956 - IV ZR 140/56 -abgedruckt in RzW 57, 19-^) *
3)	Die Revision macht zunächst geltend, daß der Kläger nach seiner Versetzung in den zeitlichen Ruhestand keinen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung gehabt habe, was das angefochtene Urteil nicht beachtet habe. Diese Rüge greift im Ergebnis nicht durch. Der Hinweis des beklagten Landes auf Art 64 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 36. August 1908 geht hier fehl. Zwar trifft es zu, d»ß such das Dienstverhältnis eines nur auf Zeit in d€H
Ruhestand versetzten Beamten gelüst war und daß ein Rechts«
anspruch des infolge eines körperlichen Gehrechens oder
 Schwache seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zeitlich
 oder dauernd in den Ruhestand versetzten Beamten, wieder
 zur Bienstleistung berufen zu werden, nicht bestand - vgl
 hierzu Reindl Kommentar zu dem Bayerischen Beamtengesetz
 vom 16. August 1908 Art 64 Anm 3 und 4 Aber hierauf konti
 es im vorliegenden Falle nicht entscheidend an. Auch da,
 wo eine Rechtspflicht zu dem Handeln in bestimmter Weise •
nicht besteht, ist die Behörde verpflichtet, pflichtgemäss zu handeln und den Grundsatz der gleichmässigen Ausübung der Verwaltung zu beachten. Insbesondere darf die Behörde nicht willkürlich handeln. Bas tat sie aber*. Gegen die Persönlichkeit des Klägers hatten sich allerdings ganz unabhängig von seiner Verheiratung erhebliohe Bedenken ergeben, die mit eine Ursache für seine Versetzung nach Landau gewesen waren. Die Vorgesetzte Behörde hat jedoch nicht wegen dieser Bedenken, sondern, wie nach dem festgestellten Sachverhalt und dem Inhalt der Personalakten unbedenklich anzunehmen ist, die Wiedereinstellung des Klägers nur deshalb abgelehnt, weil er eine Ehe mit einer Jüdin eingegangen war. Banach war ein Verfolgungsgrund im Sinne des § 1 BEG für die Entscheidung des beklagten Landes massgebend, somit war die Nichtwiedereinstellung des Klägers eine nationalsozialistische Gewaltmassnahme gemäss § 2 Abs 1 BEG. Bas ergibt sich auch aus der Vorschrift des § 2 Abs 2 BEG, wonach es der Annahme nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen nicht entgegensteht, daß sie auf gesetzlichen Vorschriften beruht haben oder in missbräuchlicher Anwendung gesetzlicher Vorschriften gegen den Kläger gerichtet worden sind.

4)	Die Ablehnung der Wiedereinstellung des Klägers und seine Belassung im Ruhestand stellt auch einen nach den Vor-
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sehr if een des BEG zur Entschädigung berechtigaadai Tatbestand dar« Die Revision meint, der Kläger sei im Zeitpunkt der Be-lassung im Ruhestand bereits Versorgungsangehöriger gewesen; er könne daher eine Entschädigung nach § 99 Nr 2 BEG nur dann geltend machen, wenn ihm Versorgungsbezüge vor enthalten odei* gekürzt worden seien. Das sei jedoch nicht der Pall.
Der Kläger könne auch nicht so behandelt werden, als ob er vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden wäre. Eine entsprechende Anwendung des § 99 Abs 1 Nr 1 Buchst d oder e BEG komme nicht in Betracht, weil die zur Entschädigung berechtigenden Tatbestände in § 99 Abs 1 BEGr abschliessend aufgezählt seien«
Diese rechtlichen Ausführungen führen hier nicht weiter. Auszugehen ist bei der Entscheidung über den allein noch im Streit befindlichen Anspruch, nämlich dem auf eine Kapitalentschädigung auch für die Zeit vom 18. Dezember 1946 bis zu dem 30. Juni 1949» von den Rechtsvorschriften des BEG. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt, und insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken. Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß das BWGÖD ausschließlich die beamtenrechtlichen Statusansprüche des verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes und seine kapitalmässigen Entschädigungsansprüche für die Zeit seit dem 1. April 1950 regele, während das HEG die gesetzliche Grundlage für die entschädigungsrechtlichen Geldansprüche des Verfolgten für die Zeit vor dem 1. April 1950 bilde. Das ergibt sich aus den §§ 9 bis 19 BWGÖD einerseits und § 99 Abs 1 BEG andererseits. Richtig ist auch, daß die den Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach dem BEG zustehenden geldlichen Entschädigungsansprüche im Gesetz abschliessend geregelt sind. Insbesondere trifft es auch zu, daß die zur Entschädigung berechtigenden Verfolgungstatbestände im Gesetz abschliessend bestimm? sind. Der Kläger kann daher einen Entschädigungsan-
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spruch nach dsn Vorschriften des BEG nur ge3.tend machen, wenn ihm Bezüge auf Grund einer der in § 99 Abs 1 Nr 1 BEG bezeichiie^en Massnahmen entzogen worden sind. Biese VorausSetzung ist an sich zu bejahen, denn der Kläger ist vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden (§§ 99 Abs 1 Nr 1 Buchse d). Zwar liegt eine formelle den beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechende Versetzung in den Ruhestand nicht vor. Denn der Kläger befand sich bereits im zeitlichen Ruhestand. Dieser beamtenrechtliche Status ist aber, wenn auch nicht ausdrücklich und unter Beachtung formeller Bestimmungen, so doch der Bache nach in eine
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zeitlich unbegrenzte und endgültige Zurruhesetzung umgewandelt worden. Das ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus dem Vermerk des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 1. August 1934> in dem dargelegt ist, es erübrige sich daher nur die dauernde Belassung des Klägers im Ruhestand. Daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt sich bereits im Ruhestand befand, daß er damit seinen Status als Beamter verloren hatte und daß ihm auch ein Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung nicht zustand, steht, wie in den Ausführung« unter 3 dargelegt worden ist, nicht entgegen. § 2 Abs 2 BEG verwehrt den beklagten land die Berufung auf formelle Vorschriften . insbesondere auch eine Berufung auf beamtenrechtliche Bestimmungen.
3) Danach hat der Kläger gemäss § 102 Abs 1 Nr 2 BEG an sich Anspruch auf eine KapitalentSchädigung insoweit, als die an ihn gezahlten VersorgungsbezUge hinter drei Vierteln der ihm bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand gewährten Dienstbezüge zurückgeblieben sind. U^er den Beginn des Entschädigungszeitraums besteht kein Zweifel. Streitig zwischen den Parteien ist dagegen das Ende dieses Zeitraums. Wäh-
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rend nach der Auffassung des beklagten Landes eine Kapitalent schild igvng. falls sie überhaupt berechtigt sein sollte, nur bis zu dem Zeitpunkt verlangt werden kann, in dem dem Kläger durch Verfügung vom 18. Dezember 1946 die Übernahme einer Lehrtätigkeit auf Probe bis zu dem 1. Juli 1947 angetragen wurde, endet der Entschädigungszeitraum nach Meinung des Klägers erst in dem Zeitpunkt, in dem er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem Studienrat ernannt wurde. Streitig ist daher der Zeitraum vom 18. Dezember 1946 bis zu dem 30. Juni 1949* Bas Berufungsgericht hält den Standpunkt des Klägers für berechtigt. Dieser rechtlichen Beurteilung tritt der erkennende Senat nicht bei. Bei der Entscheidung der Präge, ob der Kläger berechtigt war, die Einberufung des beklagten Landes zur Dienstleistung auf Probe absulehnen, sind allein die Vorschriften des BEG zugrundezulegen. Denn es steht ausschliesslich ein nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beurteilender Entschädigungsanspruch in Frage. Gemäss § 102 Abs 5 BEG in Verbindung mit § 75 Abs 1 BBG wird die Kapitalentschädigung nicht über den Zeitpunlct hinaus geleistet, in dem der Verfolgte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet. Hat der Verfolgte eine ihm angetrdgene Stellung nicht angetreten, so endet der SnfcSchädigungszeitraum gleichwohl, wenn die Weigerung unbegründet war. Das ergibt sich aus § 9 Abs 1 BEG, wonach die Grundsätze des bürgerlichen Hechts über die Berücksichtigung mitwirkenden Verschuldens sinngemäss gelten. Unter mitwirkendem Verschulden ist hier nicht das sonst im Hechtsleben geforderte Verschulden, sondern ein Verschulden gegen sich selbst, ein Handeln gegen Treu und Glauben zu verstehen. Würdigt man das Verhalten des Kläger unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten, so war seine YTeigerung, seinen Dienst entsprechend der Minist er ialent Schliessung vom
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3.8 Dezember 194-6 anzutreten, unbegründet;. Zwar erfolgte die Zuweisung des Klägers als Lehrkraft an das Maximilians-Gymnasium in Lvünclien nur "auf Probe bis zu dem 1. Juli 1947". Eine volle Wiedergutmachung kann zv/ar in der Anstellung auf Probe für eine bestimmte Zeit nicht erblickt werden* Hierzu wäre vielmehr die Wiedereinstellung des Klägers in der gleichen oder einer gleichwertigen beamtenrechtlichen Stellung erforderlich gewesen, die er vor Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung inne hatte. Damals war aber der Kläger bereits auf Lebenszeit als höherer Beamter ineiner Stellung der Besoldungsgruppe A 2 c 2 angestellt. Entscheidend ist jedoch, daß die beamtenrechtlichen Verhältnisse im Gebiet des beklagten Landes im Jahre 1946 noch weitgehend ungeklärt waren und auch noch keine Wieder-gutmaahungsgesetze bestanden. Sodann stand die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis nicht nur unter dem Vorbehalt der damaligen Besatzungsmacht, sondern auch das Bayerische Staatsministerium für Sonderaufgaben mußte die Wiederverwendung des Klägers genehmigen. Aus diesen Gründen hat auch das Bayerische Sbaatsministerium für Kultus und Unterricht am gleichen Tage, an dem es die Verwendung des Klägers als Lehrkraft auf Probe bis zu dem 1, Juli 1947 anordnete, dem Bayerischen Staatsminist eriun für Sonderaufgaben unter Übersendung eines Abdrucks seiner Ent Schliessung einen vom Kläger ausgefiill-ten Fragebogen zur Prüfung Übersandt, worauf dieses Ministerium durch Erlaß vom 20. Januar 1947 die Einstellungsgenehmigung in stets widerruflicher Weise erteilte (Personalakten Bl 284» 291)* Nimmt man schliesslich noch hinzu, daß gemäss Art 63 Abs 1 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 (Bayerische GVB1 S 349) jeder Bewerber um eine Anstellung als Beamter auf Lebenszeit innerhalb der
 Probezeit seine Eignung zu beweisen hat und erwägt man, daß der Kläger am 18. Dezember 1946 immerhin mehr als 12 Jahre im aktiven Schuldienst nicht mehr tätig gewesen war, so kann in seiner Wiedereinstellung auf Probe, insbesondere in Anbetracht der ungewöhnlich schwierigen ZsitVerhältnisse im Jahre 1946, keine diskriminierende Massnahme erblickt werden, so daß seine Weigerung, die ihm angetragene Stelle anzutreten, als unbegründet angesehen werden muss. Ist das aber der Pall, so endete der Entschädigungszeitraum am 18. Dezember 1946, so daß der Kläger für die darüber hinausgehende Zeit eine Entschädigung nicht mehr verlangen kann. Da der Kläger Ruhestandsbezüge erhielt und er nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nach Ablauf der Probezeit auch mit seiner Weiterbeschäftigung und seiner späteren endgültigen Übernahme in das Beemtenverhältnis auf Lebenszeit rechnen konnte, muss auch angenommen werden, daß die ihm angebotene Stellung ihm eir.2 ausreichende Lebensgrundlage geboten hätte.
Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Kestenentscheidung beruht auf den §§ 97 ZPO 225 Abs 1 BEGr.
Schmidt Ascher v ferner Maass Uilden