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BGH · IV ZR 67/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 67/54

'Sie habe weder eine,diesem Anspruch entsprechende Berufsausbildung genossen, noch habe sie jemals auf die Aussteuer-verzichtet, Der jetzige Ehemann ihrer Mutter sei zu der Zeit, als er mit dieser die Ehe geschlossen habe, vermögenslos gewesen und habe damals den Offenbärungseid geleistet. März 1 953 unmittelbar geltendes Recht geworden', sei , und daß die Gewährung einer Aussteuer nach Maßgabe des § 1620 BGB sich mit diesem. Seit der Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuches hätten sich auch die wirtschaftlichen Verhältnisse grundlegend geändert;; die Töchter* würden, heute fast ausnahmslos eine ebenso wertvolle•Berufsausbildung erhalten wie die Söhne, der * Grund für die Gewährung einer Aussteuer an die Töchter sei daher entfallen. mit der Berufung angefochten war, aufgehoben und den Aussteueranspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß de der Klägerin gegen ihre Mutter erhobene Anspruch Währung einer Aussteuer dem ..Grunde . näch zu Recht Der Aussteueranspruch gelange, wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt habe, im Hinblick auf die Zweckbestimmung der Aussteuer, zur Einrichtung des Haushalts zu dienen, mit der Eheschließung zur Entstehung-Dieser Zeitpunkt .sei für die Leistungsfähigkeit des aus-steuerpflichtigen Elternteils., Zu diesem Zeitpunkt hätten die gesetzlichen Vorausset zungen für eine Aussteuerpflicht ihrer Mutter bestanden; Der Vater der Klägerin sei seit dem 13» März 1945 vermißt Von ihm sei kein Vermögen vorhanden. Die Aussteuerpflicht treffe deshalb nach § 1620 Abs 1 S 2 BGB die Mutter, Diese sei auch, wie schon die bisher getroffenen vorläufigen Feststellungen über ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse ergäben, ohne Gefährdung ihres standesmässigen Unterhalts zur Gewährung einer Aussteuer imstande. Insbesondere sei dies nicht dadurch geschehen, daß die Gleichstellung von Mann und Frau seit dem 1 , April 1953 gemäß Art 3, Abs 2, Art 117, Abs 1 GrundG unmittelbar geltendes Recht geworden sei. Ähnlich wie etwa vor Anlegung der Grundbücher bereits entstandene Rechte durch das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches in ihrem Bestände .nicht berührt worden seien und wie für die Frage ihres Entstehens das. (Art 169- 185, 187 EGBGB) so sei auch der einmal - vor dem 1c April 1953 -• entstandene privatrechtliche Aussteueranspruch durch den.am Das bis zu dem i, April 1953 geltende Aussteuerrecht habe insoweit eine Ausgleichspflicht der Tochter für Vorausempfänge nicht vorgesehen. Gegen diese letzteren Darlegungen richtet sich der Hauptangriff der Revision, die dazu ausführt; in seinem Urteil vom 3* Dezember 1953 - BGHZ 11p2ö6 ff /ß0]7 - habe der erkennende Senat ausgesprochen, daß ein Aussteueranspruch mit dem Ablauf des 31v März 1953? soweit zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig über ihn erkannt worden sei, nach dem seither geltenden Recht, also unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichberechtigung zu beurteilen sei. Damit sei zu dem Ausdruck gebracht, daß die Rückwirkung des Art 17 GrundG nur in einer vor dem 31» März 1953 rechtskräftig gewordenen Entscheidung ihre Schränke habe» Ein Aussteueranspruch, der vor dem 31, März 1953 entstanden, jedoch noch nicht rechtskräftig zuerkannt sei, unterliege also den Beschränkungen, die der Senat in seiner obigen Entscheidung vom 3 Dezember 1953 aus dem neuen Rechtszustand hergeleitet habe», über einen Aussteueranspruch zu entscheiden ± seit diesem Tage geltenden neuen Recht gegeben s deutet, daß das neue Recht auch für die Beantwor ge maßgebend ist, ob und inwieweit ihm rückwirkende zukommt, daß also eine etwaige Weitergeltung des bisher! Zu einer Stellungnahme hierzu 'bestand damals kein Anlaß, weil die Klägerin in jenem Rechtsstreit die Ehe noch nicht ge-' schlossen, sondern auf künftige Erfüllung eines Aussteueranspruchs klagte, der erst nach dem 31 * März 1953 zur Entstehung gelangen sollte.. August 1949; als die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits sich verehelichte, galt aber § 1 620 BGB noch ohne Rücksicht auf den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter, Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, das diesem Grundsatz in Art 3 Gesetzeskraft verlieh, war 'zwar damals bereits in Kraft getreten. wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat5 die frage, ob und in welchem Umfange der Aussteueranspruch der Klägerin gegen ihre Mutter entstanden ist,-, nach dem damals geltenden Recht, also nach dem den Forderungen des Gleichberechtigühgsghundsatzes noch nicht angepaßten Inhalt des § 1620 BGB zu beurteilen. Eine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob der mit dem Ablauf des 31» März 1953 in Kraft getretene neue RechtsZustand einen vor diesem Zeitpunkt entstandenen und noch bestehenden (insbesondere noch unerfüllten) Aussteueranspruch nach Inhalt oder Umfang ändert, enthält das Grundgesetz nicht. Mangold, das Bonner Grundgesetz, Vorbem vor Art 116 S 607)» Solange sie nicht vorliegt, muß der Richter sie entsprechend der ihm durch die Rechtsentwicklung auf dem Gebiet des Eamilienrechts zugefallenen Aufgabe nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu finden suchen. Für die Frage, inwieweit einem Gesetz rückwirkende Kraft zukommt, gilt aber der allgemeine Grundsatz, daß eine Rückwirkung nur anzunehmen ist, wenn das Gesetz sie in bestimmter Weise gebietet oder wenn besondere Gründe die Annahme rechtfertigen, daß der Gesetzeswille auf sie gerichtet ist. Insbesondere bleiben danach für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind, die bisherigen Gesetze maßgebend? auch bereits unter dem bisherigen Recht zur Entstehung gelangte Aussteueransprüche dieser Einschränkung zu unterwerfen, besteht nicht» Einen bereits erfüllten Aussteueranspruch unter diesem Gesichtspunkt einer erneuten Prüfung auszusetzen., wäre schon im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht zu verantwor- i ten. II, • "Fürsorglich” hat die Revision noch gerügt, das Berufungsgericht habe die Leistungsfähigkeit der Beklagten zu 1) unter Verletzung des Verfahrensrechts bejaht, Es habe die von der Beklagten bezüglich ihrer Vermögens- und Einkommens Verhältnisse unter Beweisantretung aufgestellten Behauptungen ebenso unberücksichtigt gelassen, wie die vom Landgericht getroffenen einschlägigen Feststellungen; , Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte ohne Gefährdung ihres standesmässigen Unterhaltsin der Lage sei, ihrer Tochter eine Aussteuer zu gewähren, lediglich im Grund--satz bejaht. In welchem Umfang der Anspruch angemessen sei, hat es noch nicht entschieden, weil es zur Beantwortung dieser Frage hoch einer genaueren Feststellung der Vermögenslage der Beklagten am 11, August 19.49 und einer Bewertung ihres Grundbesitzes bedürfe (BU S 11), Die grundsätzliche Bejahung ihrer Leistungsfähigkeit hat es auf die Feststellung "gegründet, daß die Beklagte Alleininhaberin des auf ihren Hamen angemeldeten Gewerbebetriebes ("Schneiderei, Konfektionsherstellung von Damenkleidern und Wäschestücken") und zur Hälfte 'Miteigentümerin eines Grundstückes in Win-tersdcrf sei. Das Berufungsgericht hat irn einzelnen dargelegt, worauf es diese Feststellungen stützt, Wehn die Revision demgegenüber nur allgemein geltend macht, das Berufungsgericht habe "die von der Beklagten bezüglich ihrer Vermögens- und EinkommensVerhältnisse aufgestellten Behauptungen und die vom Landgericht getroffenen einschlägigen Feststellungen" unberücksichtigt gelassen, so kann darin eine der Vorschrift des § 554 Abs ordnungsmässige Verfahrensrüge nicht erblickt werden, Nach | dieser Vorschrift müssen die Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben sollen, in den wesentlichen Punkten genau und bestimmt .angegeben werden (vgl Stein-Jonas-Schönke ZPO' 18./

Zitierte Normen: § 1620 BGB
AussteueranspruchAussteuerBerufungsgerichtGrundsatzRechtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
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I» Gesetz:	GrundG Art 3 Abs 2 und Art ll.f Abs 1; BGB § 1620
Rechtssatz« Der seit dem 1„ April 1953 geltende Grundsatz .
der Gleichberechtigung yon Mann und Frau läßt'
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 entstanden sind,: unverändert bestehen. .
II Gesetz: ZPO § 554- Abs 2 Nr 2 b.
Rechtssatz; Eine ordnungsmässige Verfahrensrüge.erfordert,
 daß die Tatsachen, die den .Verfahrensmangel er..
geben sollen, in den .wesentlichen Punkten genau und bestimmt angegeben werden.
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Aktenzeichen: IV ZR 67/54 XIrt. d„ IGH. v, 8. Juli 1954
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IV ZR 67/54
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Verkündet am 8. Juli 1954 Wüst; Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m 14 a m e n des Volkes
 In dem Rechtsstreit
'17 der Ehefrau'Maria W 2, des Georg VJWHRM in Z
traßeÜ?
Beklagten und zu ■; ) Revisionsklägerin,,
Prozeßbevollmäehtigter; Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Ehefrau Marianne Bl -Kaserne;
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 Klägerin und Revisionsbeklagte;
Prozeßbevo 1 Ima ch 11 gt.ers Rechtsanw
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vorn 8. Juli 1954 unter Mitwirkung des Senat spräs identen Schmidt'; der Bundesrichter Baske, Johannsen'« Br. v. Werner und Wüstenberg
;.;I /I’gsfc -VC für Recht erkannt?
Bie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in-Nürnberg vom 15« Januar 1954 wird auf Kosten der Beklagten Maria
 rückgewiesen»
zu-
•Von Rechts wegen
I
Tatbestand ;
Tochter der Beklagten Maria WflMP aus deren erster gesdhie--dener Ehern Ihr Vater, der erste Mann der Beklagten Maria ■mtasm i,	-z	1945	im Kriege vermißt. Am 19» April
1 949 hat .die Klägerin die elterliche Wohnung verlassen und am 11l August 1949 mit Helmut Gerhard BflpHHHI die Ehe geschlossen. Eins Aussteuer hat sie von ihren Eltern noch -nicht erhalten„ ■	-	"	'
Die Klägerin verlangt von ihrer"Mutter Herausgabe verschiedener Gegenstände^; die'ihr, wie sie behauptet, von dieser geschenkt sind, "jetzt aber vorenthalten -werden „ Eer-'her beansprucht sie die Gewährung einer Aussteuer.. ihr|Va-i ter, so tragt - sie vor, s-ei völlig vermögenslos gewaseh.ii Ihre Mutter dagegen besitze ein beachtliches Vermögen. Sie sei alleinige Inhaberin einer Damenschneiderei in und zur Hälfte Miteigentümerin an einem Anwesen in W^J|HKl-mm Ihr Gesamtvermögen habe einen Wert von mindestens 25,000,—.DM, sie, die Klägerin, sei daher berechtigt, von ihrer Mutter eine angemessene Aussteuer zu;-fordern. 'Sie habe weder eine,diesem Anspruch entsprechende Berufsausbildung genossen, noch habe sie jemals auf die Aussteuer-verzichtet, Der jetzige Ehemann ihrer Mutter sei zu der Zeit, als er mit dieser die Ehe geschlossen habe, vermögenslos gewesen und habe damals den Offenbärungseid geleistet.
Die Klägerin hat im ersten Hechtszuge beantragt;
I» Die Beklagte zu 1) zur Herausgabe einiger (im Antrag näher bezeichneter) Gegenstände zu verurteilen» (Dieser Antrag ist nicht Gegenstand des BerUfungs- und Revisionsverfahrens geworden),
Ile- Die Beklagte weiter zu verurteilen, an.sie, die
 Klägerin, zur Beschaffung einer angemessenen Aussteuer einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag, als welchen sie.eine Summe von 5.000,— DM vorschlägt, zu zahlen»
III. Den Beklagten zu 2) zu verurteilen, die Zwangsvoll~:
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stre ckung in das eingebrachte Gut der Beklagten zu 1 ) zu dulden.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt:
Zur Leistung der Aussteuer sei in erster Linie der Vater der Klägerin, der keineswegs vermögenslos sei, verpflichtet» Auch im Balle der Vermögenslosigkeit des Vaters könne die Klägerin eine Aussteuer.in dem beantragten Ausmaße nicht verlangen. Das gewerbliche Unternehmen gehöre nicht der Beklagten zu 1), sondern ihrem Ehemanne. Dieser habe die Damenschneiderei in ZSHHHP auf gebaut, sie, die
 Beklagte zu
 selbst habe kein Vermögen» Die Klägerin
 sei außerdem bis zu ihrem 25. Lebensjahre von ihr, der Beklagten zu 1), unterhalten worden und habe auf ihre Kosten eine vollständige und kostspielige Berufsausbildung erhalten» Sie habe auch auf ihren Aussteueranspruch wirksam ver-
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zichtet»	'ikvirklVb
 Das Landgericht hat durch leilurteil vom 11. Juni 1 953 die Klage, zu Ziff. II in vollem Umfange und zu.,Ziff = III insoweit abgewiesen, als die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zu 2) zur Duldung der Zwangsvollstreckung . in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau wegen des Anspruchs zu Ziff. .11 beantragt hatte,	v—iD
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Das'Landgericht hat diese Entscheidung damit begründet.; daß der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter gemäß Art 3 Abs 2, Art 117 Abs 1 GrundG mit Ablauf des 31. März 1 953 unmittelbar geltendes Recht geworden', sei , und daß die Gewährung einer Aussteuer nach Maßgabe des § 1620 BGB sich mit diesem. Grundsatz nicht vereinbaren lasse, weil'.-sie eiiiel'Bevorzugung der Töchter gegenüber den Söhnen, bedeu-te. Seit der Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuches hätten sich auch die wirtschaftlichen Verhältnisse grundlegend geändert;; die Töchter* würden, heute fast ausnahmslos eine ebenso wertvolle•Berufsausbildung erhalten wie die Söhne, der * Grund für die Gewährung einer Aussteuer an die Töchter sei daher entfallen.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil, soweit sie darin mit ihrem Aussteueranspruch gegen die Beklagte zu. >1 ) .abgewiesen ist, Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat auf ihre Berufung das Teilurteil des Landgerichts teilweise, nämlich insoweit, als es. mit der Berufung angefochten war, aufgehoben und den Aussteueranspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt die Beklagte zu 1) die völlige Wiederherstellung des iandgerichtlichen Teilurteils«
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ent sc he 1 d ung s gründe; 1; Al; /	1,-I:
I. Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß de der Klägerin gegen ihre Mutter erhobene Anspruch Währung einer Aussteuer dem ..Grunde . näch zu Recht
 Der Aussteueranspruch gelange, wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt habe, im Hinblick auf die Zweckbestimmung der Aussteuer, zur Einrichtung des Haushalts zu dienen, mit der Eheschließung zur Entstehung-Dieser Zeitpunkt .sei für die Leistungsfähigkeit des aus-steuerpflichtigen Elternteils., wie auch für die Leistungsbe dtirftigkeit der Tochter maßgebend (RGZ 58, 159 f Z~4l7; 1915, 331; 1925,.354; Warn 1921 Nr.129y Rechtspr OLG' 39 7),
Die Klägerin habe am 11= August 1949 die Ehe geschlo sen. Zu diesem Zeitpunkt hätten die gesetzlichen Vorausset zungen für eine Aussteuerpflicht ihrer Mutter bestanden; Der Vater der Klägerin sei seit dem 13» März 1945 vermißt Von ihm sei kein Vermögen vorhanden. Die Aussteuerpflicht treffe deshalb nach § 1620 Abs 1 S 2 BGB die Mutter, Diese sei auch, wie schon die bisher getroffenen vorläufigen Feststellungen über ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse ergäben, ohne Gefährdung ihres standesmässigen Unterhalts zur Gewährung einer Aussteuer imstande. Die Kläge rin habe bei ihrer Eheschließung kein zur Beschaffung der Aussteuer ausreichendes Vermögen gehabt.
Es seien auch" keine Umstände gegeben, durch die der einmal entstandene Aussteueranspruch der Klägerin wieder erloschen sei. Insbesondere sei dies nicht dadurch geschehen, daß die Gleichstellung von Mann und Frau seit dem 1 , April 1953 gemäß Art 3, Abs 2, Art 117, Abs 1 GrundG unmittelbar geltendes Recht geworden sei. Ähnlich wie etwa vor Anlegung der Grundbücher bereits entstandene Rechte durch das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches in ihrem Bestände .nicht berührt worden seien und wie für die Frage ihres Entstehens das. frühere Recht maßgebend bleibe
(Art 169- 185, 187 EGBGB) so sei auch der einmal - vor dem 1c April 1953 -• entstandene privatrechtliche Aussteueranspruch durch den.am 1* April 1953 eingetretenen' Rechtszustand nicht berührt worden, Ben angezogenen Bestimmungen-des GründG komme jedenfalls insoweit rückwirkende Kraft nicht zu. Die 'Vernichtung eines einmal erworbenen privatrechtlichen Anspruchs durch eine spätere gesetzliche Norm würde" einer entschädigungslosen Enteignung gleichkommen, die mit dem Grundgesetz selbst (Art 14 Abs 2) in Widerspruch stehe. Für Erörterungen darüber, ob der Anspruch etwa durch eine gen’ossene Beruf sausbildung • aufgebraucht sei, sei daher im Zusammenhang mit diesem Rechtsstreit kein Raum. Das bis zu dem i, April 1953 geltende Aussteuerrecht habe insoweit eine Ausgleichspflicht der Tochter für Vorausempfänge nicht vorgesehen.
Gegen diese letzteren Darlegungen richtet sich der Hauptangriff der Revision, die dazu ausführt; in seinem Urteil vom 3* Dezember 1953 - BGHZ 11p2ö6 ff /ß0]7 - habe der erkennende Senat ausgesprochen, daß ein Aussteueranspruch mit dem Ablauf des 31v März 1953? soweit zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig über ihn erkannt worden sei, nach dem seither geltenden Recht, also unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichberechtigung zu beurteilen sei. Damit sei zu dem Ausdruck gebracht, daß die Rückwirkung des Art 17 GrundG nur in einer vor dem 31» März 1953 rechtskräftig gewordenen Entscheidung ihre Schränke habe» Ein Aussteueranspruch, der vor dem 31, März 1953 entstanden, jedoch noch nicht rechtskräftig zuerkannt sei, unterliege also den Beschränkungen, die der Senat in seiner obigen Entscheidung vom 3 Dezember 1953 aus dem neuen Rechtszustand hergeleitet habe»,
Es ist zuzugeben, daß der.Satz, den die Revision dieser Entscheidung, der jedoch ein anderer Sachverha.lt zu gründe lag, anführt, für sich genommen auf den ersten Bl die von ihr vertretene Auffassung zu rechtfertigen scheint In Wirklichkeit sollte damit aber, me sich aus dem Züsam-menh&ng der betreffand eh'Barlegungen e rgiht, 1ed ^ 1^ sagt sein, daß die Bonn, nach der .seit dem i. über einen Aussteueranspruch zu entscheiden ± seit diesem Tage geltenden neuen Recht gegeben s deutet, daß das neue Recht auch für die Beantwor ge maßgebend ist, ob und inwieweit ihm rückwirkende zukommt, daß also eine etwaige Weitergeltung des bisher! gen Rechts für Verhältnisse und Vorgänge, die der Vergangenheit angehören ihre Grundlage in dem neuen Recht hat, weil ’’jeder Rechtssatz zugleich eine Norm über die zeitli eben Grenzen der ihm zukommenden Wirksamkeit in sich birgt (Motive zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches I, 21) Darüber aber, in welchem Sinne die Präge hach der Rückwirkung des neuen Rechtszustandes zu beantworten ist, hat jene. „Entscheidung des Senats sich nicht ausgesprochen«. Zu einer Stellungnahme hierzu 'bestand damals kein Anlaß, weil die Klägerin in jenem Rechtsstreit die Ehe noch nicht ge-' schlossen, sondern auf künftige Erfüllung eines Aussteueranspruchs klagte, der erst nach dem 31 * März 1953 zur Entstehung gelangen sollte..
Das Berufungsgericht ist nun in Übereinstimmung mit der feststehenden,' auch von der Revision nicht angegriffenen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß der Aussteueran-spruch,mit der Eheschließung entsteht. Am 11,. August 1949; als die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits sich verehelichte, galt aber § 1 620 BGB noch ohne Rücksicht auf den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter, Das
 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, das diesem Grundsatz in Art 3 Gesetzeskraft verlieh, war 'zwar damals bereits in Kraft getreten. Es hatte jedoch in Art 117 Abs 1 ausdrücklich, angeordnet, daß das diesem Grundsatz entgegen-stehende Recht bis zürn 31 K März 1.953 fortgelten solle. Demgemäß ist. wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat5 die frage, ob und in welchem Umfange der Aussteueranspruch der Klägerin gegen ihre Mutter entstanden ist,-, nach dem damals geltenden Recht, also nach dem den Forderungen des Gleichberechtigühgsghundsatzes noch nicht angepaßten Inhalt des § 1620 BGB zu beurteilen.
Eine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob der mit dem Ablauf des 31» März 1953 in Kraft getretene neue RechtsZustand einen vor diesem Zeitpunkt entstandenen und noch bestehenden (insbesondere noch unerfüllten) Aussteueranspruch nach Inhalt oder Umfang ändert, enthält das Grundgesetz nicht. Es wäre Sache des in Art 117 Abs 1 GrundG in Aussicht genommenen, bisher indes vom Gesetzgeber noch nicht erlassenen Anpassungsgesetzes gewesen, darüber eine Übergangsregelung zu treffen (vgl v. Mangold, das Bonner Grundgesetz, Vorbem vor Art 116 S 607)» Solange sie nicht vorliegt, muß der Richter sie entsprechend der ihm durch die Rechtsentwicklung auf dem Gebiet des Eamilienrechts zugefallenen Aufgabe nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu finden suchen.
Für die Frage, inwieweit einem Gesetz rückwirkende Kraft zukommt, gilt aber der allgemeine Grundsatz, daß eine Rückwirkung nur anzunehmen ist, wenn das Gesetz sie in bestimmter Weise gebietet oder wenn besondere Gründe die Annahme rechtfertigen, daß der Gesetzeswille auf sie gerichtet ist. Insbesondere bleiben danach für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
 entstanden sind, die bisherigen Gesetze maßgebend? sofern nicht eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Rückwirkung aus dem neuen Gesetz? insbesondere aus seinen- Über-gangsyorschriften zu entnehmen ist (vgl Staudinger-Keidei • EinfoG zu dem BGB? 9--- ^ufl 1. 'Teil? Vorbem zu dem vierten Abschn III? 1 und IV A fß 399 und 400/).
Hinsichtlich der hier zu entscheidenden Präge? ob der seit'dem 1, April 1953 im Pamilienrecht geltende neue Rechtszustand auch auf Aussteueransprüche zurückwirkt? die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind? besteht für die Anerkennung einer solchen Ausnahme kein innerer Grand„ Die Präge? ob und in welchem Umfang der Gleichberechtigungsgrundsatz nach diesem Zeitpunkt noch die Entstehung eines Aus-steueranspruchs zuiäßt? ist im Gesamtrahmen der durch diesen Grundsatz' herbei geführt en"; Ee ch t sä-nd erung von verhältnismässig untergeordneter Bedeutung» Hach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 3« Dezember 1953 bringt der neue-;. Rechtszustand in Bezug auf den Aussteueranspruch keine grundsätzliche Änderung?' sondern lediglich die Einschränkung? daß! die Gewährung' einer Aussteuer im Einzelfalle nicht zu einer / Bevorzugung der Tochter vor den Söhnen führen soll» Ein dringendes Bedürfnis? auch bereits unter dem bisherigen Recht zur Entstehung gelangte Aussteueransprüche dieser Einschränkung zu unterwerfen, besteht nicht» Einen bereits erfüllten Aussteueranspruch unter diesem Gesichtspunkt einer erneuten Prüfung auszusetzen., wäre schon im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht zu verantwor- i ten. Andererseits aber würde eine unterschiedliche Behänd- J§ lung der erfüllten und der noch nicht erfüllten Ansprüche dem Gebot der Gerechtigkeit und dem allgemeinen Gleichheits grundsatz (Art 3 Abs 1 GrundG) zuwiderlaufen., Nach allem hat das Berufungsgericht eine Rückwirkung des neuen Rechts- |
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zustandes in dem von der Revision vertretenen Sinne mit
 Recht verneint,
II, • "Fürsorglich” hat die Revision noch gerügt, das Berufungsgericht habe die Leistungsfähigkeit der Beklagten zu 1) unter Verletzung des Verfahrensrechts bejaht, Es habe die von der Beklagten bezüglich ihrer Vermögens- und Einkommens Verhältnisse unter Beweisantretung aufgestellten Behauptungen ebenso unberücksichtigt gelassen, wie die vom Landgericht getroffenen einschlägigen Feststellungen; ,
Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte ohne Gefährdung ihres standesmässigen Unterhaltsin der Lage sei, ihrer Tochter eine Aussteuer zu gewähren, lediglich im Grund--satz bejaht. In welchem Umfang der Anspruch angemessen sei, hat es noch nicht entschieden, weil es zur Beantwortung dieser Frage hoch einer genaueren Feststellung der Vermögenslage der Beklagten am 11, August 19.49 und einer Bewertung ihres Grundbesitzes bedürfe (BU S 11), Die grundsätzliche Bejahung ihrer Leistungsfähigkeit hat es auf die Feststellung "gegründet, daß die Beklagte Alleininhaberin des auf ihren Hamen angemeldeten Gewerbebetriebes ("Schneiderei, Konfektionsherstellung von Damenkleidern und Wäschestücken") und zur Hälfte 'Miteigentümerin eines Grundstückes in Win-tersdcrf sei. Das Berufungsgericht hat irn einzelnen dargelegt, worauf es diese Feststellungen stützt, Wehn die Revision demgegenüber nur allgemein geltend macht, das Berufungsgericht habe "die von der Beklagten bezüglich ihrer Vermögens- und EinkommensVerhältnisse aufgestellten Behauptungen und die vom Landgericht getroffenen einschlägigen Feststellungen" unberücksichtigt gelassen, so kann darin eine der Vorschrift des § 554 Abs
 ordnungsmässige Verfahrensrüge nicht erblickt werden, Nach | dieser Vorschrift müssen die Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben sollen, in den wesentlichen Punkten genau und bestimmt .angegeben werden (vgl Stein-Jonas-Schönke ZPO' 18./ Auf 1 § 554 Bern III A 5 b; RGZ 87, 5 f [T?\ 92, 68 ff ßß
und 1 26, 245 ff /248, . 2497) =, Um dieser Vorschrift, die.der
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Entlastung des Revisionsgerichts zu dienen bestimmt ist, zu genügen, hätte die Revision mindestens auf die entsprechenden Stellen und Blattzahlen der von der Beklagten vorgetragenen Schriftsätze hinweisen müssen, welche die von ihr
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behaupteten und nach ihrer Meinung übergangenen Behauptungen und Beweisangebote enthalten sollen. Es kann nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sein, den - möglicherweise erfolglos bleibenden - Versuch zu unternehmen, mittels Durch- A forschung des gesamten Akteninhalts festzustellen, welche Behauptungen und Beweisangebote den Gegenstand der erhobenen Revisionsrüge bilden sollen. Die Feststellungen des ■ landgerichtlichen Urteils waren als solche für das Berufungsgericht nicht bindend. Es brauchte sich also damit nicht auseinander zusetzen.
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