N amen des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit der Offenen Handelsgesellschaft Bergbrauerei Ji Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, gegen das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Ministerium: für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr, Beklagten, Beiufungskläger und Revisionsbeklagten; wegen Herausgabe eines Personenkraftwagens hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31° Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Bersch, Äscher, Br, Hartz, Johannsen und.Br, v, Werner für Recht erkannts Bie Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 1, Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30o Juli 1949 wird auf Kosten der Klägerin zurüekgewi e s en, 1947 gemäss den §§ 2a und 15 BLG die Beschlagnahme und Inanspruchnahme zur V^r^'gung des in Besitz und Eigentum der Klägerin befendlichen PKVf-Mercedes an. Die ver in hat mit der Klage Verurteilung des LeklS-gten nandes zur Herausgabe des Wägens begehrt und vorge'traSen? antragt, festzustellen, dass das beklagte Land zündest verpflichtet sei, den Schaden zu ersetzen, jer der Klägerin dadurch entstanden sei, dass der streitig® Personenkraftwagen nicht nur zur Benutzung ’öert, sondern enteignet worden und geblieben sei« erin hat hierzu ausgeführt, der Erlass und ’echterhaltung der Beschlagnahme- Mit Revision gegen das Teilurtoil verfolgt die .7 Klägerin ihren Hauptantrag auf Herausgabe des Wagens weiter» 985 BC-B und auoh auf § 839 BGB gestützten Hauptanspruch, auf Herausgabe' des Wagens mit einem auf .Feststellung der Schadensersatz-, Pflicht aus, § 839 BGB gerichteten Hilfsanspruch verbundene Bei solcner Verbindung mehrerer Ansprüche bestehen keine prozessualen Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht den Hauptanspruch in einem Teilurteil wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen hat» Selbst wenn man der Revision darin folgen wollte', dass ein Teilurteil nur ergehen durfte, wenn; es durch das über den Hilfsanspruch zu erlassende Schlussurteil' auf keinen Fall berührt werden konnte, wäre das Verfahren des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, weil der Hauptanspruch nur wegen Fehlens einer ProzessVoraussetzung abgewiesen und daher sachlich .über ihn,überhaupt nicht entschieden worden ist. Zwar kann, wie die , Revision mit Recht betont, aus der Voranstellung des Hauptanspruchs entnommen werden, dass die Klägerin den Hilfsanspruch nur für den Fall einer - rechts- .< Auf diese Frage kommt es für die,'-hier allein zu treffende Entscheidung über die Revision gegen das Teilurteil jedoch nicht an. Die Klägerin hat, ohne die Rechtskraft des Teilurteils 'abzuwarten, in dem weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht ihren Hilfsantrag zur Entscheidung gestellt. ‘verloren, weil sie nicht sowohl mit ihrem HauptanSpruch als auch mit ihrem Hilfsansprueh obsiegen kann« Daraus allein kann aber nicht ge- ■ schlossen werden, dass die Klägerin, indem sie ihren :Hilfsantrag vor dem Berufungsgericht - vor Hechtskraft des Heilurteils zur Entscheidung stellte, auf den Hauptanspruch verzichtet hat» Sie.hat während des weiteren Verfahrens vor dem Berufungsgericht Revision gegen das'Teiiurteil eingelegt und dami at lien/ zu dem Ausdruck gebracht dass sie auch den Haüptanspru durchaus aufrecht, erhielt« Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht nach Erlass des Teiiurteil von _ v egen T mir zm Eorteet der mündlichen Verhandlung über den Hilfsanspruch anberaumt hat. sich beruhen« Jedenfalls kann daraus dass sie nun in der.mündlichen Verhandlung ihren Hilfsantrag stellte, kein Verzicht auf den Hauptan- II« In der Sache selbst hat 'das Berufungsgericht zu Unrecht den Hauptanspruch wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen« Soweit die Klägerin auch der. selbst diesen 'Verwaltungsakt erlassen hat', beklagt sei, und: deshalb .in Wahrheit nicht,, der Eigentums-:, anspruch verfolgt, sondern die Aufhebung des Verwaltungsaktes begehrt .werde« Das würde aber einen:, unzulässigen Eingriff in,den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörden bedeuten« Diese Ausführungen des Berufungsgerichts^' die" sich an die Rechtsprechung." wesentlichen Teilen unstreitig- Das Berufungsgericht'^ hat dies festgestellt und hat sich auch mit der Fragen der Dichtigkeit der BeschlagnahmeveriLigung eingehend beschäftigte Allerdings hat es sie nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür geprüft- Dabei hat es aber alle von der Klägerin für die Nichtigkeit vorgetragenl Gründe erörtert» .e rügt Beorderung zur Benutzung ausgemcht habe., weiter, dass die Inanspruchnahmeverfügung nicht mit Gründen versehen worden sei und dass der Leistungs-empfänger in ihr nicht bezeichnet sei- über niese Säger, hat der Senat schon mehrfach entschieden und ausgesprochen, dass damit die Nichtigkeit der Iiian-spruchnehrneVerfügung nicht begründet werden kann (Urteile vom 29 -11-51 und vom . Auch das hätte durch Teilarteil geschehen können= Dadurch, dass die Klage inso weit nicht als-sachlich unbegründet, sondern durch Prozeßurteil- abgewiesen worden ist, ist die Klägerin deshalb nicht beschwert.
2, ....... Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung Gesetzs § 13 GVG» Rechtssatz - =: - Vt". -v,->. - -""V- —________—---i : i . ■ . Für eine auf Eigentum.gestützte Klage auf Heraus- Rechtsweg auch dann zulässig;, v.Cau v*j-c ^icuu-lich-rechtliehe Gebietskörperschaf-1, der die ■ ; Bedarfsstelle angehört, als Besitzerin verklagt. . . ■ - wird, Aktenzeichen; IY ZR 67/50 Urteil vom 7, Februar 1952 i ' i /IS . '"jgjj. -Ä|g§p|yg5 Schleswig-Holsteinisches OJuG w: ;v\* ' :»V. i ~^;‘vr/ ^ Schleswig % /iS . • .,vrt, ■ • v i v? /öl/-- ly'-'Y .t ::, . .-.h sM ••• ' ■ -v'Y • ’' • I- ' - - — - • ■ , - . EV ZE 67/50 Verkündet am 7 o.Februar 1952 Hetty Justizangeste.IIter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle : Im . N amen des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit der Offenen Handelsgesellschaft Bergbrauerei Ji Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, gegen das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Ministerium: für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr, Beklagten, Beiufungskläger und Revisionsbeklagten; - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt flMHB - wegen Herausgabe eines Personenkraftwagens hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31° Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Bersch, Äscher, Br, Hartz, Johannsen und.Br, v, Werner für Recht erkannts Bie Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 1, Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30o Juli 1949 wird auf Kosten der Klägerin zurüekgewi e s en, v on Rechts wegen ~ Die Landesregierung Schleswig-Holstein, Ministerium für Wirtschaft und Verkehr, Abt, Verkehr, Landesverkehrsamt, ordnete durch Beschlagnähmeverfügung vom IQ« Juli . 1947 gemäss den §§ 2a und 15 BLG die Beschlagnahme und Inanspruchnahme zur V^r^'gung des in Besitz und Eigentum der Klägerin befendlichen PKVf-Mercedes an. Der Wagen wurde am 22, Juli 1947 im Aufträge der Landesregierung bei der Klägerin abgeholt\ er Wurde im wesentlichen zunächst durch den Leiter der Abteilung Verkehr ■ im Ministerium, Landesdirekt er 2- '•’*■■■■!» benutzt, später durch den Landesminister des Innern«. Mehrere als Dienstaufsichtsbeschwerden behandelte Eingaben der Klägerin wurden durch Bescheide des Ministeriums vom 14c August 1947, 14« Januar 1948 und 11» Juni 1948 ablehnend beschienen» Die ver in hat mit der Klage Verurteilung des LeklS-gten nandes zur Herausgabe des Wägens begehrt und vorge'traSen? üas Eigentum an dem Wagen sei ihr durch die Verfügung vom 19»7,47 nicht verloren gegangen, weil diese infolge schwerer Mängel rechtsunwirksam sei, Das Landgericht hat nach,Beweisaufnahme gemäss dem Klageanträge erkannt« Im Berufungsverfahren hat die K. Jägerin mit der Anschlussberufung hilfsweise be- antragt, festzustellen, dass das beklagte Land zündest verpflichtet sei, den Schaden zu ersetzen, jer der Klägerin dadurch entstanden sei, dass der streitig® Personenkraftwagen nicht nur zur Benutzung ’öert, sondern enteignet worden und geblieben sei« erin hat hierzu ausgeführt, der Erlass und ’echterhaltung der Beschlagnahme- beof 3 Verfügung auch nach Aufhebung der Kraftfahrzeugbe-wirfschaftung stellten eine Amtspflichtverletzung v Beamten des beklagten Landes dar? für die es hafte= Bas Oberlandesgericht hat durch Teiiurteil vom die Aufhebung eines von dem beklagten Land selbst Durch Schlussurteil vom 25° Oktober 1949 hat das Oberlandesgericht sodann festgestellt? daß das beklag- 139 725? statt ihn zur Benutzung zu beordern.- enteigne worden ijt- : 7 v , . Mit Revision gegen das Teilurtoil verfolgt die .7 Klägerin ihren Hauptantrag auf Herausgabe des Wagens weiter» Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision gegen das leilurteil.uEs.'hat seinerseits gegen! ■ dasfSchlussurteil Revision eingelegt, die bei einem anderen Senat des Bundesgerichtshofs anhängig und übel die noch;nicht verhandelt worden ist» 30» Juli 1949 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den'Hauptanspruch der Klägerin wegen Unzulässi keit des Rechtsweges mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin verfolge in Wirklichkeit mit der Klage erlassenen Verwaltungsaktes bzwV "die! Beseitigung 'seine Folgen,» also keinen bürgerlicherechtliehen, sondern einen öffentlich-rechtlichen Ansprüche teiland verpflichtet! sei sieter Klägerin Iden'- Schaden zu! ersetzen,; der-'dadurch entstanden ist? dass der Persone Kraftwagen- Mercedes-KabriolettTyp 230 Pabriknummer Bntscheidungsgründes io Die Klägerin hat ihren auf §. 985 BC-B und auoh auf § 839 BGB gestützten Hauptanspruch, auf Herausgabe' des Wagens mit einem auf .Feststellung der Schadensersatz-, Pflicht aus, § 839 BGB gerichteten Hilfsanspruch verbundene Bei solcner Verbindung mehrerer Ansprüche bestehen keine prozessualen Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht den Hauptanspruch in einem Teilurteil wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen hat» Selbst wenn man der Revision darin folgen wollte', dass ein Teilurteil nur ergehen durfte, wenn; es durch das über den Hilfsanspruch zu erlassende Schlussurteil' auf keinen Fall berührt werden konnte, wäre das Verfahren des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, weil der Hauptanspruch nur wegen Fehlens einer ProzessVoraussetzung abgewiesen und daher sachlich .über ihn,überhaupt nicht entschieden worden ist. Zwar kann, wie die , Revision mit Recht betont, aus der Voranstellung des Hauptanspruchs entnommen werden, dass die Klägerin den Hilfsanspruch nur für den Fall einer - rechts- .< kräftigen - sachlichen Abweisung des.Hauptanspruchs zur Entscheidung stellen wollte .i: Daraus kann sich aber nur die Frage ergeben, ob -es. zulässig war, vor Rechtskraft des Teilurteils das Schlussurteil zu erlassen. Auf diese Frage kommt es für die,'-hier allein zu treffende Entscheidung über die Revision gegen das Teilurteil jedoch nicht an. Die Klägerin hat, ohne die Rechtskraft des Teilurteils 'abzuwarten, in dem weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht ihren Hilfsantrag zur Entscheidung gestellt. Wäre das dem Hilfsanspruch stattgebende Haupt an spruch. ‘verloren, weil sie nicht sowohl mit ihrem HauptanSpruch als auch mit ihrem Hilfsansprueh obsiegen kann« Daraus allein kann aber nicht ge- ■ schlossen werden, dass die Klägerin, indem sie ihren :Hilfsantrag vor dem Berufungsgericht - vor Hechtskraft des Heilurteils zur Entscheidung stellte, auf den Hauptanspruch verzichtet hat» Sie.hat während des weiteren Verfahrens vor dem Berufungsgericht Revision gegen das'Teiiurteil eingelegt und dami at lien/ zu dem Ausdruck gebracht dass sie auch den Haüptanspru durchaus aufrecht, erhielt« Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht nach Erlass des Teiiurteil von _ v egen T mir zm Eorteet der mündlichen Verhandlung über den Hilfsanspruch anberaumt hat. Ob die Klägerin bei dieser Sachlage en rertagung oder eine iusse-o giha a u erreicon- :können,', kan ü u.alU sich beruhen« Jedenfalls kann daraus dass sie nun in der.mündlichen Verhandlung ihren Hilfsantrag stellte, kein Verzicht auf den Hauptan- spruch entnommen werden, II« In der Sache selbst hat 'das Berufungsgericht zu Unrecht den Hauptanspruch wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen« Soweit die Klägerin auch der. Herausgabeanspruch auf 9 839 3G3 stützt, iss der man weg unbedenklich gegeben« Aber auch soweit die Klage aui Eigentum gesxuxzu dann zulässig, wenn d ?d, ist der Rechts /eg se.LO': srvBeklagte sich auf origins: Erwerb durch Verwaltungsakt her: Das t der Ser. das Berufun die Auffass teilen sei, wei erkannt« Es vertritt jedoch er anders zu beur-c h 1 e s w i g •-H o 1 s t e i n ,.' d a s selbst diesen 'Verwaltungsakt erlassen hat', beklagt sei, und: deshalb .in Wahrheit nicht,, der Eigentums-:, anspruch verfolgt, sondern die Aufhebung des Verwaltungsaktes begehrt .werde« Das würde aber einen:, unzulässigen Eingriff in,den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörden bedeuten« Diese Ausführungen des Berufungsgerichts^' die" sich an die Rechtsprechung." des Reichsgerichts anlehnen (F.GZ 162, 181), treffen' jedoch jedenfalls für.den vorliegenden Pall nicht zu. Die Parteien streiten nicht•um die dem beklagten land■ kraft Hoheitsgewalt '..zustehende Befugnis zur Inanspruchnahme des streitigen Kraftwagens, und die Klägerin verlangt auch nicht, dass eine,solche Inanspruchnahme rückgängig gemacht werde« Das Land wird vielmehr in nsprueh genommen, weil es wegen Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes zu Unrecht im Besitz des Kraftwagens ist« Soweit also die Parteien über die zwischen ihnen entstandenen öffentlich-rechtlichen Beziehungen.streiten, handelt es sich nur um eine Vorfrage für den den Kern des Streites bildenden'privatrechtlichen Eigenruch«. Der Senat sehliesst sich damit der schon Zone ver- Ill 3b ;_1 c :oi das Bei fungsgerieht n i cer die .. ieIgkeit 5c I cats egs und aieht 1n der Sacae ■selbst entschieden h't. her c£ , he m ... .senden Beurteilung notwendigen tatsächlichen Best-'Stellungen getroffene ml Der Sachverhalt ist in den für die Entscheidung!! wesentlichen Teilen unstreitig- Das Berufungsgericht'^ hat dies festgestellt und hat sich auch mit der Fragen der Dichtigkeit der BeschlagnahmeveriLigung eingehend beschäftigte Allerdings hat es sie nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür geprüft- Dabei hat es aber alle von der Klägerin für die Nichtigkeit vorgetragenl Gründe erörtert» : Die Klage bringt für die behauptete Nichtigkeit Gründe vor, die den Senne schon in anderen Sachen he-... schäftigt haben- Sie zieht die Weitergeltung des RL(T| für die Zeit nach,der Kapitulation in Zweifel, meiafc,-. dass nach Wegfall der Wehrersatzinspektion derartige Inanspruchnahmen.durch die Strassenverkehrsdirektion nicht zulässig gewesen seien, bestreite' ;er, aas.£ ein notstar Vorgelegen habe und behauptet, dass eine g .e rügt Beorderung zur Benutzung ausgemcht habe., weiter, dass die Inanspruchnahmeverfügung nicht mit Gründen versehen worden sei und dass der Leistungs-empfänger in ihr nicht bezeichnet sei- über niese Säger, hat der Senat schon mehrfach entschieden und ausgesprochen, dass damit die Nichtigkeit der Iiian-spruchnehrneVerfügung nicht begründet werden kann (Urteile vom 29 -11-51 und vom . 7.«^ ° 52 - iV ZR 35/50 . und i67-/50)o Daran hält ci 61? Senat i 6 ö 0 r 1 des Behördenleiters e Berufungsgericht jedcc lit <;•-dass - diese Ännahme grunaex sei una in der von dem nnnagericnx aurchge-fülirten Beweisaufnahme. keine Stütze finde. Soweit die Klägerin schliesslich noch die Nichtigkeit daraus herleiten will * dass ein besonders wertvoller Wagen in Anspruch genommen worden sei, obwohl ein- einfacher genügt haben würde, kann ihr nicht gefolgt werden.. Aach insoweit handelt es sich um mögliche Ermessehsfe' ber nicht nichtig mache rt 19 Abs 4 GrundG- befugt der Zeit vor der Eröffnung aem v/enn sonciei rundG könne ? a Verwaltung erweitern, dentliehen beurteilen gewesen sei» Der Senat hat Jedoch in den beiden öden erwähnten Crtc .len schon ausgesprochen, daß § 839 BGB keinen Anspruch auf Herausgabe eines bestimmten Gegenstandes gibt,Hessen Inanspruchnahme nach dem RLG auf einer Amtspflichtverletzung beruht! Auf diese Ausführungen wird ebenfalls verwiesen« Im Ergebnis erweist sich demnach die-Klage als unbegründet« soweit sie auf Herausgabe des Kraftwagen r*"H'hu'-T i st Ri p gjUi Ivll Uo U 1 O U O L'i V hätte insoweit als unbegründet abgewiesen werden müssen. Auch das hätte durch Teilarteil geschehen können= Dadurch, dass die Klage inso weit nicht als-sachlich unbegründet, sondern durch Prozeßurteil- abgewiesen worden ist, ist die Klägerin deshalb nicht beschwert. Vau Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Dersch Ascher Dr riar uz