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BGH · IV ZR 67/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 67/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 1. Die von der Beschwerde aufgeworfenen materiell- und prozeßrechtlichen Fragen sind vom Berufungsgericht zutreffend gelöst worden und bedürfen keiner grundsätzlichen Klärung. Terno Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch

Zitierte Normen: Art. 103 GG
Kessal-WulfTernoKlärungBeschwerdeWendtFelsch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 67/04
vom 1. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 am 1. Dezember 2004
beschlossen:
1. Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Schott beigeordnet; Raten sind nicht zu zahlen.
2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die von der Beschwerde aufgeworfenen materiell- und prozeßrechtlichen Fragen sind vom Berufungsgericht zutreffend gelöst worden und bedürfen keiner grundsätzlichen Klärung. Die Rügen zu Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht begründet.
Streitwert: 138.496 €
Terno	Dr.	Schlichting	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch