Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 19. Juni 1997 - IV ZR 38/97 - BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 3 und 4), das ergibt 55.680 DM oder 28.468,73 €. 2. Feststellung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeits-Zusatz-versicherung: 50% der 3,5-jährigen Versicherungsleistung von monatlich 3000 DM (3.000 DM x 12 x 3,5 x 0,5), weil einerseits für die Zeit bis Oktober 1999 Versicherungsleistungen aus einem (unstreitigen) Versicherungsfall beansprucht werden, andererseits derzeit (ebenfalls unstreitig) kein Versicherungsfall mehr vorliegt (vgl. oben ) der 3,5-jährigen Versicherungsleistung (Befreiung von monatlichen Beiträgen in Höhe von 200 DM für die Lebensversicherung und von 93,26 DM für die Beruf-sunfähigkeits-Zusatzversicherung, zusammen 293,26 DM monatlich), das sind (293,26 x 12 x 3,5 x 0,5) 6.158,46 DM oder 3.148,77 €.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 67/02 19. März 2003 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 19. März 2003 beschlossen: Der Streitwert wird auf 63.828,89 € festgesetzt. Gründe: Der Streitwert für den in der Revision allein maßgeblichen Klagantrag zu 1 errechnet sich wie folgt : 1. Feststellung des Fortbestehens des Lebensversicherungsvertrages: 80% der Versicherungssumme von 69.600 DM (weil bei der Kapitallebensversicherung der Eintritt des Versicherungsfalles gewiß ist; vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 1994 - IV ZR 9/94 - und 23. Juni 1997 - IV ZR 38/97 - BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 3 und 4), das ergibt 55.680 DM oder 28.468,73 €. 2. Feststellung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeits-Zusatz-versicherung: 50% der 3,5-jährigen Versicherungsleistung von monatlich 3000 DM (3.000 DM x 12 x 3,5 x 0,5), weil einerseits für die Zeit bis Oktober 1999 Versicherungsleistungen aus einem (unstreitigen) Versicherungsfall beansprucht werden, andererseits derzeit (ebenfalls unstreitig) kein Versicherungsfall mehr vorliegt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 279/99 - BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 6 unter 2 b und c); das ergibt 63.000 DM oder 32.211,39 €. 3. Feststellung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeits-Zusatzver-sicherung/Beitragsbefreiung (sog. "Airbag"): 50% (vgl. oben ) der 3,5-jährigen Versicherungsleistung (Befreiung von monatlichen Beiträgen in Höhe von 200 DM für die Lebensversicherung und von 93,26 DM für die Beruf-sunfähigkeits-Zusatzversicherung, zusammen 293,26 DM monatlich), das sind (293,26 x 12 x 3,5 x 0,5) 6.158,46 DM oder 3.148,77 €. Terno Dr. Kessal-Wulf Seiffert Felsch Wendt