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BGH · IV ZR 66/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 66/66

Sie ist widerlegt, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die bei dem Verfolgten bestehende 25 v.H. oder mehr betragende Minderung der Erwerbsfähigkeit in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung steht. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die für den Kläger sprechende Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG sei widerlegt, denn es sei mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu verneinen, daß die von dem Kläger geltend gemachten Leiden mit seiner Verfolgung in einem ursächlichen Zusammenhang stünden. Denn das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die in § 31 Abs. 2 BEG enthaltene Vermutung widerlegbar ist. § 31 Abs. 2 BEG hat den Beweis des Gegenteils für das Vorhandensein der nach dieser Vorschrift vermuteten Tatsache nicht ausgeschlossen. werden, daß das Gesetz ausspricht "zu seinen (des Verfolgten) Gunsten" werde vermutet, daß die verfolgungsbe-dingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 v.H. betrage» Es gibt Vermutungen, die uneingeschränkt allgemein im Geschäftsund Rechtsverkehr gelten sollen und die daher keinerlei Begrenzung, insbesondere auch nicht den Ausspruch, daß sie nur zu Gunsten bestimmter Personen gelten, enthalten. Bei anderen Vermutungen, die zwar für Und gegen die Betroffenen gelten sollen, bringt das Gesetz zu dem Ausdruck, daß sie nur für die Rechtsbeziehungen bestimmter Personen gelten. sten durch, nicht auch gegen sie- Denn das Gesetz besagt ausdrücklich, daß zu Gunsten dieser Gläubiger eine bestimmte Tatsache vermutet wird. Wenn der Verfolgte behauptet, daß auch seine über 25 v.H. betragende Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Verfolgung zurückzuführen ist, muß zu seinen Ungunsten entschieden werden, wenn die Voraussetzungen seines Anspruchs nach der allgemeinen Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht bewiesen sind» Insoweit greift für ihn die darin enthaltene Beweiserleichterung durch. Es braucht nur der Beweis erbracht zu sein, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dieser Minderung seiner Erwerbsfähigkeit und der Verfolgung wahrscheinlich ist. licher Zusammenhang zwischen der über 25 v»H» betragenden Minderung der Erwerbsfähigkeit und der erlittenen Verfolgung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist« Die Beweiserleichterung, die § 28 Abs« 1 Satz 2 vorsieht, käme den Verfolgten dann nicht zugute. Das ist nicht der Sinn des Gesetzes und, um das klar zu stellen, sind in der Bestimmung*mit gutem Grund die Worte "zu seinen Gunsten" aufgenommen worden. Das Gesetz ergibt nichts dafür, daß die zu Gunsten des Verfolgten sprechende Vermutung, insoweit, wie sie reicht, unwiderlegbar ist. Auch die Entstehungsgeschichte und der durch sie verdeutlichte Sinn des § 31 Abs. 2 BEG ergeben, daß die darin enthaltene Vermutung widerlegbar ist. daß von der Vermutung nicht viel übrig bleibe, v/enn sie für widerlegbar erachtet werde, ist unrichtig. Benn nunmehr muß der Verpflichtete, das beklagte Band, beweisen, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingenden Leiden und der Verfolgung nicht besteht, Buroh die Vermutung-ist die Beweislast umgekehrt worden, und außerdem ist die Beweisführung für den Beweis des Gegenteils erschwert. Es muß vielmehr bewiesen sein, daß der ursächliche Zusammenhang mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (vgl, BGH LM BEG 1956? Da das Oberlandesgericht festgestellt hat, daß die für den Kläger sprechende Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG widerlegt ist, hat es die Klage mit Recht abgewiesen.

Zitierte Normen: § 31 BEG § 292 ZPO § 31 BEG § 891 BGB § 28 BEG § 97 ZPO
VermutungRzWGesetzBEGMünchenVerfolgteKlägerGunstbeweisen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 51 Abs. 2
Die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG ist widerlegbar. Sie ist widerlegt, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die bei dem Verfolgten bestehende 25 v.H. oder mehr betragende Minderung der Erwerbsfähigkeit in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung steht.
BGH, Urt. v, 6. Oktober 1967 - IV ZR 66/66 - OLG München
LG München
BUNDESGERICHTSHOF
(M NAMEN DES VOLKES
IV ZR__66/66	URTEIL	Verkfindet	«m
6, Oktober 1967 B r o e a k e , Justizangesteilte
 ili Urkundsbeamter der GeschiftMtelle
 in dem Entechädigungsreohtsstreit
 des Aron
 Str. / Israel,
 Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayer. Staateministerium der Finanzen, München 22, Odeonsplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozefibevollmäohtigter: Rechtsanwalt Br
 
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. November 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Reohts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, der länger als ein Jahr in einem Konzentrationslager inhaftiert war, begehrt mit der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Klage Entschädigung für von ihm geltend gemachte gesundheitliche Schäden. Das Berufungsgericht hat seine Klage abgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seine vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
 
Entseheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die für den Kläger sprechende Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG sei widerlegt, denn es sei mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu verneinen, daß die von dem Kläger geltend gemachten Leiden mit seiner Verfolgung in einem ursächlichen Zusammenhang stünden.
Die von dem Kläger hiergegen geltend gemachten Rügen greifen nicht durch. Denn das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die in § 31 Abs. 2 BEG enthaltene Vermutung widerlegbar ist. Vermutungen sind Beweislastnormen (Rosenberg, Lehrbuch § 113 I 4a; § 114 III 1; Wieczorek ZPO § 292 Anm. A; anderer Ansicht Stein/Jonas/Sehönke ZPO § 292 Anm. I), Nach § 292 ZPO ist, wenn das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung aufstellt, der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt 0 Danach kann eine Vermutung grundsätzliche durch den Beweis des Gegenteils entkräftet werden. Das ist nur dann ausgeschlossen, wenn das Gesetz selbst das Gegenteil ausspricht.
§ 31 Abs. 2 BEG hat den Beweis des Gegenteils für das Vorhandensein der nach dieser Vorschrift vermuteten Tatsache nicht ausgeschlossen. Die gegenteilige von Brunn/Hebenstreit BEG § 31 Nr. 9 und Brunn RzW 1966, 99 sowie vom Oberlandesgericht Düsseldorf RzW 1966, 130 und Kossoy RzW 1966, 390 vertretene Ansicht ist unzutreffend. Der Wortlaut des Gesetzes ergibt nicht, daß der Beweis des Gegenteils ausgeschlossen sein soll. Es kann dies nicht daraus hergeleitet
 
werden, daß das Gesetz ausspricht "zu seinen (des Verfolgten) Gunsten" werde vermutet, daß die verfolgungsbe-dingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 v.H. betrage»
Brunn, RzW 1966, 100 irrt mit seiner Annahme, daß den Vermutungen des BGB gerade der Zusatz "zu seinen Gunsten" fehle. Die Vermutungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sind verschieden gefaßt, je nach der Tragweite und Bedeutung, die sie haben. Es gibt Vermutungen, die uneingeschränkt allgemein im Geschäftsund Rechtsverkehr gelten sollen und die daher keinerlei Begrenzung, insbesondere auch nicht den Ausspruch, daß sie nur zu Gunsten bestimmter Personen gelten, enthalten. Dazu gehören z.B. die Vermutungen der §§ 891, 2365 BGB. Bei anderen Vermutungen, die zwar für Und gegen die Betroffenen gelten sollen, bringt das Gesetz zu dem Ausdruck, daß sie nur für die Rechtsbeziehungen bestimmter Personen gelten. So z.B. bestimmt § 2009 BGB, daß die Vermutung nur im Verhältnis zwischen den Erben und den Nachlaßgläubigern gilt. Pemer gibt es Vermutungen, die zwar allgemein, aber nur zu Gunsten bestimmter Personen gelten sollen. Eine solche Vermutung ist in § 1006 BGB enthalten. Hier wird nach dem Wortlaut des Gesetzes zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, daß er Eigentümer der Sache sei. Das bedeutet, daß die Vermutung hur den Schutz des Besitzers bezweckt. Sie greift. ■ nicht durch, wenn gegen ihn Ansprüche geltend gemacht werden, die sich nur gegen den Eigentümer der Sache richten.
Sie greift auch nicht durch, soweit unter dritten Personen streitig ist, wer Eigentümer der fraglichen Sache ist (vgl« Staudinger/Berg BGB § 1006 Anm. 1 und 4). Ähnlich ist es mit der Vermutung des § 1362 Abs. 1 BGB. Auf diese Vermutung können sich nur die Gläubiger des Mannes und die Gläu-
 
biger der Frau berufen, und sie greift nur zu ihren Gun-
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sten durch, nicht auch gegen sie- Denn das Gesetz besagt ausdrücklich, daß zu Gunsten dieser Gläubiger eine bestimmte Tatsache vermutet wird.
Dem entspricht auch die Fassung des § 31 Abs, 2 BEG»
Die Vorschrift betrifft Verfolgte, die in ihrer Erwerbsfähigkeit um 25 VoH. oder mehr gemindert sind. Zu ihren Gunsten wird vermutet, daß die Minderung ihrer. Erwerbsfähigkeit insoweit, als sie 25 v.H. beträgt, auf die erlittenen Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen ist. Dadurch, daß das Gesetz die Worte "zu seinen Gunsten” enthält, wird klargestellt, daß die Vermutung sich nicht nachteilig für den Verfolgten auswirken soll. Wenn der Verfolgte behauptet, daß auch seine über 25 v.H. betragende Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Verfolgung zurückzuführen ist, muß zu seinen Ungunsten entschieden werden, wenn die Voraussetzungen seines Anspruchs nach der allgemeinen Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht bewiesen sind» Insoweit greift für ihn die darin enthaltene Beweiserleichterung durch. Es braucht nur der Beweis erbracht zu sein, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dieser Minderung seiner Erwerbsfähigkeit und der Verfolgung wahrscheinlich ist.
Würde das Gesetz die Worte “zu seinen Gunsten" nicht enthalten, dann würde eine wörtliohe Auslegung der Bestimmung ergeben, daß eine Vermutung dafür besteht, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 v.H., nicht weniger aber auch nicht mehr beträgt. In den eben genannten Fällen müßte der Verfolgte diese Vermutung widerlegen. Dazu müßte der Beweis erbracht sein, daß ein ursäch-
 
licher Zusammenhang zwischen der über 25 v»H» betragenden Minderung der Erwerbsfähigkeit und der erlittenen Verfolgung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist« Die Beweiserleichterung, die § 28 Abs« 1 Satz 2 vorsieht, käme den Verfolgten dann nicht zugute. Die Vermutung würde in solchen Fällen den Verfolgten auch zu dem Nachteil gereichen. Das ist nicht der Sinn des Gesetzes und, um das klar zu stellen, sind in der Bestimmung*mit gutem Grund die Worte "zu seinen Gunsten" aufgenommen worden.
Das Gesetz ergibt nichts dafür, daß die zu Gunsten des Verfolgten sprechende Vermutung, insoweit, wie sie reicht, unwiderlegbar ist. Der Wortlaut des Gesetzes ergibt dies nicht. Wo in Gesetzen ausdrücklich von einer Vermutung gesprochen wird, ist in aller Regel der Beweis des Gegenteils zulässig. Will das Gesetz hingegen eine unwiderlegbare Vermutung für das Gegebensein bestimmter Tatsachen aufstellen, dann pflegen die Gesetzesbestimmungen anders gefaßt und das Wort Vermutung nicht gebraucht zu werden. Als Beispiel hierfür seien auf der einen Seite die §§ 437» 440 Abs, 2 ZPO und auf der anderen die §§ 39» 269, 551» 755 ZPO und § 108 KO genannt. Auch die Entstehungsgeschichte und der durch sie verdeutlichte Sinn des § 31 Abs. 2 BEG ergeben, daß die darin enthaltene Vermutung widerlegbar ist. § 31 Abs. 2 war in dem Regierungsentwurf des BEG-Schlußgesetzes enthalten. In der Begründung dazu (Bundestagsdrucksache IV/1550) vom 21. Oktober 1963 wird auf Seite 26 f auf die Beweisschwierigkeiten verwiesen, die für Verfolgte bestehen, die längere Zeit in Konzen-
 
trationslagern inhaftiert waren. Ihnen wollte man eine Beweiserleichterung verschaffen. Bas ist durch die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEß geschehen. Ber Ausschuß für Wiedergutmachung hat die Bestimmung des § 31 Abs. 2 BEß unverändert gebilligt. Es ist nicht ersichtlich, daß dort Auffassungen hinsichtlich der Bedeutung dieser Vermutung vertreten worden sind, die von der aus der Begründung der Bundesregierung ersichtlichen abweichen. Banach kann nur angenommen werden, daß die Vermutung allein bezweckt, dem Verfolgten den Beweis zu erleichtern, Ber Zweck des ßesetzes ist nicht der, alle körpergeschädigten Verfolgten, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. beeinträchtigt ist und die mindestens ein Jahr in einem Konzentrationslager inhaftiert waren, eine Rente zukommen zu lassen, Wenn das die Absicht des Gesetzgebers gewesen wäre, hätte er dies unschwer durch eine unmißverständliche Gesetzesfassung zu dem Ausdruck bringen können, und es wäre dies dann sicherlich auch in der Begründung des Entwurfs ausgesprochen worden,
 Bie Ansicht Brunns, RzW 1966, 99? daß von der Vermutung nicht viel übrig bleibe, v/enn sie für widerlegbar erachtet werde, ist unrichtig. Gerade wenn für den betroffenen Personenkreis erhebliche Beweiseohwierigkeiten bestanden haben, ist die Vermutung für sie von besonderer Bedeutung. Benn nunmehr muß der Verpflichtete, das beklagte Band, beweisen, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingenden Leiden und der Verfolgung nicht besteht, Buroh die Vermutung-ist die Beweislast umgekehrt worden, und außerdem ist die Beweisführung für den Beweis des Gegenteils
 erschwert. Denn zur Widerlegung der Vermutung genügt es nicht, daß das beklagte Land beweist, daß ein ursächlicher Zusammenhang nicht wahrscheinlich sei. Es muß vielmehr bewiesen sein, daß der ursächliche Zusammenhang mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (vgl, BGH LM BEG 1956? § 15 Nr. 10), Wie hier ist die Vermutung für widerlegbar erachtet worden von dem Oberlandesgericht München (RzW 1966, 128 und 129) und dem Oberlandesgericht Frankfurt (RzW 1966, 329)»
Da das Oberlandesgericht festgestellt hat, daß die für den Kläger sprechende Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG widerlegt ist, hat es die Klage mit Recht abgewiesen. Die Revision mußte daher nLt der Kostenfolge aus §§ 209, 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Ascher
 Br, Loewenheim
 Johannsen
Br. Graf
 Maaß