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BGH · IV ZR 66/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 66/61

Pieser Beschluß wurde vom Oberversicherungsamt aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Sache an den Rentenausschuß zu-rückverwiesen» Pieser sprach der Klägerin durch seinen weiteren Beschluß vom 4* Juli 195o die Witwenrente in Höhe von 14o PM erneut zu. Mai 195o ab wurde auf die Rente eine von der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein gezahlte "ngestelltenversicherungsrente in wechselnder Höhe angerechnet. Mit Rücksicht auf eine Erhöhung der Angestelltenrente auf 96,80 PM setzte das beklagte Land die Hinterbliebenenrente durch den Bescheid vom Io. Mai 1959 mit Wirkung vom 1. Mit der vom erkennenden Senat durch den Beschluß vom 3o Februar 1961 zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter«, Eine wesentliche Änderung könne mit dem Bundesgerichtshof nur angenommen werden, wenn die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu zu errechnende Rente um mindestens Io v. 1, Bei der Entscheidung des Rechtsstreits ist davon auszugehen, daß die Rente, um deren Herabsetzung es geht, der Klägerin auf Grund des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die Gewährung von Renten an die Opfer des Nationalsozialismus und deren Hinterbliebene vom 4. Diese Vorschrift hat nicht die Bedeutung, daß der Bescheid, durch den der Klägerin die Rente zuerkannt worden ist, durch die gesetzliche Regelung gegenstandslos geworden ist. Ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung, in denen auf Grund Landesrechts eine Rente zuerkannt ist, bleiben vielmehr auch nach dem Inkrafttreten des BEG in dem bisherigen Umfang wirksam (vgl, BGH vom 5. Sofern der auf dem Landesrecht beruhende Anspruch nach Inhalt und Voraussetzung auch nach den Vorschriften des BEG besteht, ist jedoch über die Änderung dieser Rente nicht mehr nach den Vorschriften des Landesrechts, sondern grundsätzlich nach denen des BEG zu entscheiden. Dies hat der erkennende Senat für die Möglichkeit der Entziehung von auf Grund Landesrechte festgestellten Ansprüchen in der Entscheidung vom 14« Juli 196o - IV ZR 60/60 RzW i960, 523, ausdrücklich ausgesprochen. Sie umschreibt das Recht und die Pflicht der Entschädigungsbehörde, auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen erneut tätig zu werden. Lie Frage, unter welchen materiellen Voraussetzungen die Entschädigungsbehörde berechtigt oder verpflichtet ist, erneut zu entscheiden, beantwortet für die Rente wegen Schadens an Leben die Vorschrift des § 21 BEG. H. von der Rente führt, die die Klägerin bisher bezog, kann das Recht der Entschädigungs-behörde zur Herabsetzung der Entschädigungsrente nicht aus § 21 BEG hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift ruht die Rente, soweit und solange die Hinterbliebene wegen des l'odes des Verfolgten aus deutschen Öffentlichen Mitteln Versorgungsbezüge oder sonstige laufende Leistungen erhält, die den Betrag von 2ooDM im Monat übersteigen. Diese Bestimmung der DV erläutert die Bedeutung der Vorschrift des § 18 Abs. 2 BEG. 1 BEG regelt die Festsetzung der Rente des Hinterbliebenen nach Maßgabe der Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Beamten. Nach Abs. 2 des § 18 BEG ist die Rente in einem H\:ndertsatz von weniger als loo vom Hundert festzusetzen, wenn die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen dies rechtfertigt. Bestimmung zählt Umstände auf, die die in § 18 Abs. 2 BEG genannten wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen beeinflussen und damit eine Ermäßigung der Rente auf weniger als loo vom Hundert der Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Beamten rechtfertigen können. DV-B2G Versorgungsbezüge, die wegen des Todes des Verfolgten gewährt werden und nach § 22 BEG nicht zu dem Ruhen der Rente führen, weil sie unter 2oo DM monatlich liegen oder allein auf eigenen Geldleistungen des Verfolgten beruhen. also v/esentlich geändert haben, wobei für die Bemessung der Rente wegen Schadens an Leben eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dann anzunehmen ist, wenn die unter Berücksichtigung des § 13 Abs.3 Nr. 6 der 1. Neufestsetzung der Rente zu dem Nachteil der Klägerin nioat enthält, bedarf es keiner Prüfung und Entscheidung der Präge, ob eine Herabsetzung der Rente auch deshalb unzulässig ist, weil die entsprechenden Vorschriften des schleswig-holsteinischen Landesrechts diese Präge in einem der Klägerin günstigeren Sinne regeln (vgl. § 228 Abs. 2 Satz 2 BEG und Entscheidung des BGH vom 14.

Zitierte Normen: § 228 BEG § 97 ZPO
VorschriftLandGrundBEGRenteHinterbliebeneKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG §§ 21, 2o6, 228 Abs. 2
Auch eine nach Landesrecht wegen Schadens an Leben festgesetzte Rente kann wegen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu Ungunsten der Berechtigten nur geändert werden, wenn die neu errechnete Rente mindestens um Io v. Ho von der festgesetzten Hente abweicht.
BGH, Urt. v. 18. Oktober 1961 - IV ZR 66/61 - OLG Schleswig
LL Kiel
IV ZR 66/61
Verkündet am 18. Oktober 1961
Schorm, Justizangestellter als ürkundsbeainter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem äntschädigungsrecfrtsstreit
 des Landes Schleswig-Holstein,
 vertreten durch das Landesentschädigungsamt in Kiel, Gartenstraße 7,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br,
 gegen
geb. Bl
 die Witwe Alwine
 fti^mstraße________
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg,
 Wilden, Br. Loewenheimjund Br. Graf
. *
für Recht erkannt:
Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlanddsgerichts in Schleswig vom 5. Februar i960 wird zurückgewiesen.
Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Pie am	1894 geborene Klägerin ist am
25. Februar 1949 vom Sonderhilfsausschuß in Rendsburg als Hinterbliebene eines politisch Verfolgten anerkannt worden» Purch den Beschluß vom 5. August 1949 bewilligte der Rentenausschuß des. Landes Schleswig-Holstein ihr eine Rente nach dem Landesgesetz vom 4. März 1948 mit Wirkung vom 1» Januar 1948 in Höhe von monatlich 14o PM. Am 2o. April 195o hob der Rentenausschuß seinen Beschluß vom 5. August 1949 auf und versagte der Klägerin die Witwenrente. Pieser Beschluß wurde vom Oberversicherungsamt aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Sache an den Rentenausschuß zu-rückverwiesen» Pieser sprach der Klägerin durch seinen weiteren Beschluß vom 4* Juli 195o die Witwenrente in Höhe von 14o PM erneut zu. Vom 1. Januar 1952 erhielt die Klägerin eine Teuerungszulage von 2o v. H., so daß sich die Rente auf 168 PK monatlich erhöhte. Vom 1. Mai 195o ab wurde auf die Rente eine von der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein gezahlte "ngestelltenversicherungsrente in wechselnder Höhe angerechnet. Vom 1. Mai 1957 an betrug <y.e Angestelltenrente monatlich 91,2o PM, so daß die Klägerin von diesem Zeitpunkt an 168 PM - 91,2o PM = 76,80 PM monatlich erhielt»
Mit Rücksicht auf eine Erhöhung der Angestelltenrente auf 96,80 PM setzte das beklagte Land die Hinterbliebenenrente durch den Bescheid vom Io. Mai 1959 mit Wirkung vom 1. Juni 1958 auf 71,2o PM monatlich fest. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,
 den Bescheid vom Io. Mai 1959 aufzuheben.
Pas Landgericht hat dem Klageanspruch der Klägerin entsprochen. Pie Berufung des Landes blieb erfolglos.
 
Mit der vom erkennenden Senat durch den Beschluß vom 3o Februar 1961 zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter«,
Die Klägerin beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen.
Entscheidxmgsgründc:
Die Revision des beklagten Landes ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist in seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen ausgegangea: .
Durch § 228 Abs. 2 BEG seien im Grundsatz alle früheren entschädigungsrechtlichen Vorschriften des Landes aufgehoben worden. Die Übergangsvorschriften bezögen sich nicht nur auf das materielle Recht, sondern auch auf das Verfahrensrecht, für das also ab 1. Oktober 1953 im Grundsatz einheitlich das Bundesentschädigungsgesetz gelte. § 2o6 BEG eröffne für endgültig zuerkannte Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen die Möglichkeit, einen neuen Bescheid zu erlassen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung maßgebend waren, sich v/esentlich geändert hätten. Eine wesentliche Änderung könne mit dem Bundesgerichtshof nur angenommen werden, wenn die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu zu errechnende Rente um mindestens Io v. H. von der früher festgesetzten Rente abweiche. Dieses sei hier nicht der Fall.
Da schon hiernach zugunsten der Klägerin zu entscheiden sei, bedürfe es keiner Erörterung der Frago mehr, ob die Vorschrift des § 21 BEG in Verbindung mit § 18 BEG und § 13 Abs. 3 Kr. 6 der 1. DV-BEG überhaupt ergänzend herangezogen werden könne, ohne daß hierdurch der nach § 228 Abs. 2 BEG garantierte landesrechtliche Besitzstand verletzt werde.
 
Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen,
1, Bei der Entscheidung des Rechtsstreits ist davon auszugehen, daß die Rente, um deren Herabsetzung es geht, der Klägerin auf Grund des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die Gewährung von Renten an die Opfer des Nationalsozialismus und deren Hinterbliebene vom 4. März 1948 (GV0B1 für Schleswig-Holstein 1948, S. 74) zugesprochen worden ist.
Gemäß § 228 Abs. 2 BEG sind mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes alle im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehenden entschädigungsrechtlichen Vorschriften, die diesem Gesetz widersprechen, aufgehoben.
Diese Vorschrift hat nicht die Bedeutung, daß der Bescheid, durch den der Klägerin die Rente zuerkannt worden ist, durch die gesetzliche Regelung gegenstandslos geworden ist. Ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung, in denen auf Grund Landesrechts eine Rente zuerkannt ist, bleiben vielmehr auch nach dem Inkrafttreten des BEG in dem bisherigen Umfang wirksam (vgl, BGH vom 5. Februar 1955 - IV ZR 218/54 RzW 1955, 156, für die insoweit inhaltsgleiche Vorschrift des § 1o4 Abs, 1 Satz 2 BErgG). Sofern der auf dem Landesrecht beruhende Anspruch nach Inhalt und Voraussetzung auch nach den Vorschriften des BEG besteht, ist jedoch über die Änderung dieser Rente nicht mehr nach den Vorschriften des Landesrechts, sondern grundsätzlich nach denen des BEG zu entscheiden. Nur sofern bei Anwendung landesrechtlicher Vorschriften ein für den Verfolgten günstigeres Ergebnis erzielt wird, sind die landesrechtlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Dies hat der erkennende Senat für die Möglichkeit der Entziehung von auf Grund Landesrechte festgestellten Ansprüchen in der Entscheidung vom 14« Juli 196o - IV ZR 60/60 RzW i960, 523, ausdrücklich ausgesprochen. Das gleiche gilt auch für die Möglichkeit der Neufestsetzung von landesrechtlichen Hinterbliebenenrenten. Die grundlegende Bestimmung für das Recht
 
der Entschädigungsbehörde, über einen Anspruch auf Zuerkennung v/iederkehrender Leistungen neu zu entscheiden, enthält § 2o6 BEG. Danach ist die Sntschädigungsbehörde in den Fällen, in denen ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen zuerkannt oder abgelehnt worden ist, befugt und auf Verlangen des Antragstellers verpflichtet, einen neuen Bescheid über den Anspruch zu erlassen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung oder Ablehnung maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Diese Vorschrift hat formelle Bedeutung. Sie umschreibt das Recht und die Pflicht der Entschädigungsbehörde, auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen erneut tätig zu werden. Lie Frage, unter welchen materiellen Voraussetzungen die Entschädigungsbehörde berechtigt oder verpflichtet ist, erneut zu entscheiden, beantwortet für die Rente wegen Schadens an Leben die Vorschrift des § 21 BEG. Hier wird bestimmt, daß die Rente neu festgesetzt werden kann, wenn sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrundegelegt waren, nachträglich so geändert haben, daß die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente um mindestens Io v. H. von der festgesetzten Rente abweicht (vgl. BGH vom 3. Juni 1959 - IV ZR 278/58 -). Da die Erhöhung der Rente der Landesversicherungsanstalt auch bei voller Anrechnung nicht zu einer Abweichung der erneut festzusetzenden Rente um Io v. H. von der Rente führt, die die Klägerin bisher bezog, kann das Recht der Entschädigungs-behörde zur Herabsetzung der Entschädigungsrente nicht aus § 21 BEG hergeleitet werden.
2.	Auch § 22 BEG rechtfertigt die Entscheidung der Entschädigungsbehörde nicht. Nach dieser Vorschrift ruht die Rente, soweit und solange die Hinterbliebene wegen des l'odes des Verfolgten aus deutschen Öffentlichen Mitteln Versorgungsbezüge oder sonstige laufende Leistungen erhält, die den Betrag von 2ooDM im Monat übersteigen. Da die Rente der Klägerin aus Mitteln der Angestelltenversicherung den im Gesetz ge-
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nannten Betrag von 2oo DM monatlich nicht erreicht, scheidet die Anwendung der genannten Vorschriften schon aus diesem Grunde aus.
3.	Schließlich vermag auch § 13 Abs. 3 Nr. 6 der 1. DV-BEG die Herabsetzung nicht als berechtigt erscheinen zu lassen. Diese Bestimmung der DV erläutert die Bedeutung der Vorschrift des § 18 Abs. 2 BEG. § 18 A'js. 1 BEG regelt die Festsetzung der Rente des Hinterbliebenen nach Maßgabe der Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Beamten. Nach Abs. 2 des § 18 BEG ist die Rente in einem H\:ndertsatz von weniger als loo vom Hundert festzusetzen, wenn die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen dies rechtfertigt. Diese Rahmenvorschrift wird durch § 13 Abs. 3 der 1. DV-BEG ausgefüilt. Diese. Bestimmung zählt Umstände auf, die die in § 18 Abs. 2 BEG genannten wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen beeinflussen und damit eine Ermäßigung der Rente auf weniger als loo vom Hundert der Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Beamten rechtfertigen können. Zu diesen zu berücksichtigenden Umständen gehören nach der Bestimmung des § 13 Abs. 3 Nr* 6 der 1. DV-B2G Versorgungsbezüge, die wegen des Todes des Verfolgten gewährt werden und nach § 22 BEG nicht zu dem Ruhen der Rente führen, weil sie unter 2oo DM monatlich liegen oder allein auf eigenen Geldleistungen des Verfolgten beruhen. Damit erschöpft sich die Bedeutung der Bestimmung der DVv Erhält der Hinterbliebene solche Versorgungsbezüge, die bei der Festsetzung der Rente nicht berücksichtigt worden sind, so rechtfertigt diese Tatsache für sich allein noch keine Herabsetzung der Rente. Sine solche Maßnahme ist vielmehr nur zulässig, wenn die für die Neufestsetzung der Rente maßgebenden Voraussetzungen der §§ 2o6, 21 BEG gegeben sind. Die für die Bemessung der Rente maßgebend gewesenen tatsächlichen Verhältnisse müssen sich
 
also v/esentlich geändert haben, wobei für die Bemessung der Rente wegen Schadens an Leben eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dann anzunehmen ist, wenn die unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 3 Nr. 6 der 1. DV-BEG zu berechnende Rente um mindestens Io v. H. unter der bisher von der Klägerin bezogenen Rente lieg«. Diese Voraussetzung ist, wie bereits dargelegt worden ist, im vorliegenden Pall nicht erfüllt, so daß auch § 18 Abs. 3 Nr. 6 der 1. DV-BEG keine geeignete Grundlage für die Herabsetzung der Rente der Klägerin sein kann.
4.	Da nach alledem die materiell-rechtliche Regelung des BEG eine gesetzliche Grundlage fü' d*.e Neufestsetzung der Rente zu dem Nachteil der Klägerin nioat enthält, bedarf es keiner Prüfung und Entscheidung der Präge, ob eine Herabsetzung der Rente auch deshalb unzulässig ist, weil die entsprechenden Vorschriften des schleswig-holsteinischen Landesrechts diese Präge in einem der Klägerin günstigeren Sinne regeln (vgl. § 228 Abs. 2 Satz 2 BEG und Entscheidung des BGH vom 14. Juli 196o, aaO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG.
Ascher Wüstenberg Wilden Dr.Loewenheim Dr. Graf