* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 66/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 66/60

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1886 in betrieb von 1925 bis 1944 in geborene Klägerin eine Pliasebrennerei und Stickerei* Im August 1944 wurde ihr Betrieb durch einen Fliegerangriff vernichtete Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen* Sie hat an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente gewählt und vorgetragen: Als jüdischer Dezember 1955 und von monatlich 294 DM für die Zeit ab Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3*240 DM sowie eine monatliche Rente in Höhe von 270 DM für die Zeit 1. Januar 1956 und in Höhe von 311 TM für die Zeit ab als 200 bis 250 RM erzielt hat, die Einnahmen der Klägerin höre und für sie folglich die Vermutung des § 64 Abs» 2 volle Rente nach den Sätzen der Anlage 4 zur 3« BV~BEG mutung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wider legt Der Senat hat jedoch in der Entscheidung vom 23 RzW 1958, 110 ausgesprochen, daß den jüdisch versippten Personen die Vermutung des § 64 Abs« 2 BEG zur Seite steht. Sinne der Vorschrift des § 64 Abs. 2 BEG zugerechnet hat, treffen auch auf jüdische Mischlinge ersten Grades zu« Denn in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften Nach den zu § la Abs.3 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 30. Desgleichen durften sie nach Ziffer IX der Zweiten VO zur Änderung und Ergänzung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 28. Januar 1938, RGBl X 40) und für Schriftleiter (§ 5 Nr. 3 und § 6 des Schriftleitergesetzes vom 4. (§§ 1, 2 des Gesetzes über die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft vom 7. April 1933, RGBl I 188; §§ 1, 2 des Gesetzes betreffend die Zulassung zur Patentanwaltschaft und zur Rechtsanwaltschaft vom 22. April 1933, RGBl I 217 und § 3 des Patentanwaltgesetzes vom 28. * des Gesetzes über die Zulassung von Steuerberatern vom 11. teil der nicht deutschblütigen Ärzte an der Gesamtzahl der Ärzte im Deutschen Reich den Anteil der Nichtdeutsch blütigen an der Bevölkerung des Deutschen Reiches überstieg (§3 Abs. 2 Nr. 5 der Reichsärzteordnung vom 13- Abstammung, also auch Ärzte, die jüdische Mischlinge waren, durften ab Ende 1933 bis auf weit in Städten mit ehr al lassung zur kassenärztlichen Tätigkeit allgemein ausgeschlossen (§ 15 Nr. 2 der VO Uber die Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 17. 15 Abs. 2 durch die Dritte VO über die Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 8. Ähnliche Bestimmungen galten für die Zulassung von Zahnärzten und Dentisten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen VO über die Zulassung von Zahnärzten und Dentisten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 9« Mai 1935, RGBl I 594). Ab Februar 1935 war die Zulassung zu den Prüfungen für Ärzte und Zahnärzte von dem Nachweis der arischen Für diesen Nachweis waren die Geburts urkunde des Kandidaten, die Heiratsurkunden der Eltern und Großeltern, und, falls in den Heiratsurkunden Angaben über scher Abstammung, die erst im Sommersemester 1933 oder spä ter das Studium der Medizin oder Zahnheilkunde begonnen hatten, konnten nur in ganz besonderen Ausnahmefällen und nur mit Genehmigung des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern zu den Prüfungen zugelassen werden (VO über die Änderung der Prüfungsordnungen für Arzte und Zahnärzte vom waren Juden und auch jüdische Mischlinge von dem Studium der Medizin und Zahhheilkunde ausgeschlossen. Der Meldung war nämlich eine Erklärung über die arische Abstammung sowie ein Nachweis hierüber, der sich bis auf die Großeltern zu erstrecken hatte, beizufügen (§10 Abs» 1 f der Justizausbildungsordnung vom 22. der Justizausbildungsordnung vom 13« September 1934, RGBl I 831 in Verbindung mit den Bestimmungen der 1. Denn die Zulassung zur Habilitation, die Voraussetzung für eine Dozentur war, war von dem Nachweis der arischen Abstammung abhängig. Die Mitglieder dieser Kammer mußten nämlich auf Verlangen für sich und ihre Ehegatten den Nachweis über die Abstammung ihrer Vorfahren von Personen deutschen oder artver- dom konnten jüdische Mischlinge nicht in die Reichskammer der bildenden Künste aufgenommen werden. Die Antragsteller mußten für sich und ihre Ehegatten den Nachweis der arischen Abstammung bis zu den Großeltern erbringen (Anordnung des Präsidenten der Reichskammer der bildenden Künste über Abstammungsnachweise vom 26. Nach den Entjudungsgrundsätzen der Reichsrausikkammer vom 1.Februar Grades nur in besonderen Fällen mit Genehmigung des Ministers Mitglieder der Kammer sein» Jüdische Mischlinge konnten ferner nicht Bauern sein 13 Abs* 1 und 2 des Reichserb hofgesetzes vom 29* September 1933 > RGBl I 685)» Weiteren Einschränkungen unterlagen die jüdischen Mischlinge ersten Grades ab 1942 hinsichtlich ihres Schulbesuches. Sie durften nach dem Runderlaß des Reichsministers für Y/issenschaft, Erziehung und Volksbildung über die Zulassung jüdischer Mischlinge zu dem Schulbesuch vom 2. Biese vielfachen Beschränkungen, denen die jüdischen Mischlinge ersten Grades hinsichtlich der Berufsausübung wie auch ihrer Ausbildung nach und nach unterworfen wurden, lassen die Absicht der nationalsozialistischen Staatsführung erkennen, diesen Personenkreis in seiner Gesamtheit zu demindest aus dem kulturellen Leben Deutschlands auszuschließen. Zur Bejahung der Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG ist nur die Absicht erforderlich, den betreffenden Personenkreis vom 107^)» Den jüdischen Mischlingen ersten Grades steht daher die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG zur Seite» Die sonach zugunsten der Klägerin sprechen- de Vermutung, daß ihr Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist, ist nach den Erwägungen des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, nicht widerlegt. ben sämtliche Papiere bei ihrer Ausbombung verloren habe Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden« Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe § 176 Abs. 1 BEG verletzt, weil es nicht alle Ermittlungsmöglichkeiten aus geschöpft, nämlich nicht die zuständige Heimatauskunfts- Auskunft der für den Stadtkreis Königsberg zuständigen Heimatauskunftsstelle Nr. 23 erholt hatte, die das Einkommen der Klägerin auf jährlich etwa 3 bis 4000 RM, ohne nähere Aufteilung auf die Zeit bis 1933 und nach 1933, geschätzt, im übrigen aber, wie bereits im Bescheid der Entschädigungsbehörde dargelegt, keine weitere Aufklärung hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Beschränkungsschadens gebracht hat. an diese Stelle gewandt, sondern durch Vernehmung der früheren Vermieter und einer früheren Gehilfin der Klägerin Aufschluß über den Umfang des Geschäfts und dessen Rückgang zu gewinnen versucht hat* Da die Bekundungen dieser Zeugen für die Dar- Stellung der Klägerin sprachen, hat das Berufungsgericht der Klägerin mit Recht die Beweiserleichterung des § 176 Abs. 2 BEG zugebilligt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Einnahmen der Klägerin aus ihrem Gewerbebetrieb in der Zeit nach 1933 um mehr als ein Viertel zurückgegangen sind, sind daher für das Revisionsgericht ge- c) Da das Einkommen der Klägerin in der Zeit nach 1933 um mehr als 25 v. H. gemindert wurde, hat das Berufungsgericht mit Recht einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen Übung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und damit zu einer Einkommensminderung geführt, so ist ein Anspruch wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen nach den Bestimmungen der §§ 64 ff BEG gegeben. den Boykott einen Verraögensschaden erlitten hat und ob sich die beiden erlittenen Schäden in gewissem Umfang decken, braucht nicht entschieden zu werden, da die Klägerin insoweit keinen Anspruch nach § 56 BEG geltend gemacht hat, ihr Anspruch auf Kapitalentschädigung insoweit also auch nicht nach § 75 Abs.3 BEG, der eine Doppelentschädigung ausschließt, entfällt. Letztere Voraussetzung ist ge geben, da die Klägerin in den Jahren nach 1933 infolge der Schmälerung ihrer Einkünfte keine ausreichende Lebensgrund läge mehr hatte. Denn das vom Berufungsgericht festgestellte Einkommen der Klägerin in den Jahren nach 1933 erreichte Der Klägerin kann daher nicht entgegengehalten werden, daß sie durch die Kriegs-ereignisse ihre Lebensgrundlage, die schon infolge der Ver- Zutreffend hat das Berufungsgericht der Klägerin die olle Rente gemäß Anlage 4 (jetzt 5) zur 3« DV-BEG zugebil ligt Die Klägerin hat zwar nur einen Beschränkungsschaden erlitten. Der Anspruch auf die Rente ist also von demjenigen auf die Kapitalent-schädigung, an dessen Stelle er tritt, völlig losgelöst, so daß auch die Höhe der Kapitalentschädigung als Voraus 3etzung für das Kentenwahlrecht keine Rolle spielt (vgl* das vorerwähnte Urteil des Senats vom 13* März 1959)« Ebenso hat die Höhe der Kapitalentschädigung keinen Einfluß auf die Höhe der Rente. Verfolgten, die nur einen Beachränkungsschaden erlitten haben, steht daher gleich wie den aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten die volle Rente zu, wie sie sich nach § 83 BEG in Verbindung mit § 22 der 3* DV-BEG samt Anlage 5 errechnet (ebenso van Bam/loos, BEG § 83 Anm« 6)* 3. Da auch im übrigen die Gründe des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen lassen, ist deren Revision mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs.1, 209 Abs» 1 BEG, § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 64 BEG § 561 ZPO § 66 BEG
jüdischBEGBerufungsgerichtKlägerinRGBlZulassung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:
*
Amtliche Sammlung;
ja
 nein
BEG § 64 Abs. 2
*
*
*
steht die Vermutung des
BEG § 83
Verfolgten, die nur einen Beschränkungsschaden erlitten haben,
 steht die volle Rente su, wie sie sich aus § 83 BEG in Ver-
bindüng mit § 22 der 3. DV-BEß samt Anlage 5 errechnet.
■ ♦
* -
_ _ •
■	g
* * *
. ■ . • *
■ _
.
■
BGH, Urt. v. 30. September I960 - IV ZR 66/60 - 0I»G Hamburg
*
j
LG Hamburg
 Verkündet
am 30o September I960 Schorm, Justizangestellter
 alo Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
.
Im Hamen des Volkes
%
In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Freien und Hansestadt Hamburg , vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung - in Hamburg 36, Drehbahn 54,
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
*
gegen
 Frau Katharina
♦
9
♦
Klägerin und Revisionabeklagtc,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. September I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr.v.Werner,
*
Wüstenberg und Dr. Graf
• ■
.
• *
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
- ■ . a _
* ■
9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
 zu Hamburg vom 20* Januar I960 wird auf Kosten der
*
Beklagten zurückgewiesen.
. - *
■
■
Gerichtsgebühren und Auslagen für den Revisionsrechtszug werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die am
1886 in
 betrieb von 1925 bis 1944 in
 geborene Klägerin eine Pliasebrennerei
 und Stickerei* Im August 1944 wurde ihr Betrieb durch einen
 Fliegerangriff vernichtete
 Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen Schadens im
*
beruflichen Fortkommen* Sie hat an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente gewählt und vorgetragen: Als jüdischer
*
Mischling ersten Grades sei sie durch nationalsozialistische
 Gewaltmaßnahmen in der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit
* * ♦
wesentlich beschränkt worden* Sie habe daher nach 1933 erheb-
■
■
lieh weniger verdient als vorher. Auf Grund ihres Einkommens
*
vor der Verfolgung sei sie in die vergleichbare Beamtengruppe
♦ *
des mittleren Dienstes einzustufen*
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt.
♦
■
♦
*
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, die Beklag-
*
te zu verurteilen, an sie eine Berufsschadensrente von monat-
■ — _
lieh 270 DM für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31*
. •
Dezember 1955 und von monatlich 294 DM für die Zeit ab
V
- *
1* Januar 1956 sowie eine Jahreeabfindung in Höhe von
♦
3*240 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen*
*
*
•_ ■
*
*
*
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts
 geändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3*240 DM
■
* •
*
sowie eine monatliche Rente in Höhe von 270 DM für die Zeit
♦
• _
ab 1. November 1953, in Höhe von 294 DM für die Zeit ab
• — _ _
1. Januar 1956 und in Höhe von 311 TM für die Zeit ab
-
■
. •	•
1* April 1957 zu zahlen.
--- ■ ■ « • • •
'	-	-	- -	* '	m
*	«	«	9	*
*
 
*
* ”
*
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-
■
folgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter»
»
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen»
Mtscheidimgagrtiride^
*
*
1. Bas Oberlandesgericht hat für erwiesen erachtet, daß
■
die Klägerin jüdischer Mischling ersten Grades im Sinne
• •
■
der nationalsozialistischen Rassegesetzgebung war und daß sio bis zu dem Jahre 1933 ein monatliches Einkommen in Hohe
 von 400 bis 500 RM, später aber nur ein solches von weniger
■
als 200 bis 250 RM erzielt hat, die Einnahmen der Klägerin
»
also seit Ablauf des Jahres 1933 um mehr als ein Viertel
_ •
*
zurückgegangen sind» Bieser Schaden sei, so führt das Oberlandesgericht weiter aus, auf nationalsozialistische Verfol-
gungsmaßnahmen zurückzuführen, da die Klägerin als jüdi-
%
scher Mischling ersten Grades zu den Gruppenverfolgten ge-
höre und für sie folglich die Vermutung des § 64 Abs» 2
*
BEG gelte, die nicht widerlegt sei. Bie Voraussetzungen für
 das Rentenwahlrecht seien gegeben, da die Klägerin bereits
#
im Jahre 1946 60 Jahre alt geworden sei» Ba sie bis 1933 ein
* • •
Einkommen von monatlich 400 bis 500 RM erzielt habe
 sei
*
sie ih den mittleren Bienst einzustufen» Obwohl sie nur
■
oinon Beschränkungsschaden erlitten habe, stehe ihr die
■
volle Rente nach den Sätzen der Anlage 4 zur 3« BV~BEG
et
u
»
In den §§ 82 und 83 BEG seien keine auf den Beschrän
 kungsschaden hinweisende Einschränkungen enthalten
2. Biese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprü-
■
*
f ung stand.
* •
4
/
; y
a)
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststei
 lungen des Berufungsgerichts war die Mutter der Klägerin Jüdin« Die Klägerin, die nicht der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörte, war daher jüdischer Mischling ersten Grades
*
im Sinne der nationalsozialistischen Rassegesetzgebung
 Abs
2
♦
2 der 1« VO zu dem Reichsbürgergesetz vom 14« November 1935
(RGBl I 1333)o Der erkennende Senat hat bisher die Frage
*-
*
die Mischlinge ersten Grades einen Personenkreis bilden.
ob
 für
den die Vermutung des
64 Abs« 2 BEG gilt, offen gelassen
(vgl
 Urteil vom 23. Januar 1957 - IV ZR 281/56 - IM Kr
1
zu
1959
88 BEG 1956
RzW 1957
*
86
31.

im Urteil vom 27
Q t
Mai
506
22
IV ZR 244/58 - LM Nr« 13 zu § 64 BEG 1956 « RzW 1959,
■
war über diese Frage nicht zu entscheiden, da die Ver-
mutung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wider
 legt
Der Senat hat jedoch in der Entscheidung vom 23
Oktober 1957 - IV ZR 145/57 - IM Nr« 5 zu § 64 BEG 1956 =
27
RzW 1958, 110 ausgesprochen, daß den jüdisch versippten
 Personen die Vermutung des § 64 Abs« 2 BEG zur Seite steht.
■
■
■
■
Die Erwägungen, mit denen der Senat die arischen Ehegatten
■
X
■ ■
■
jüdischer Frauen einer diskriminierten Personengruppe im
■
4	,
Sinne der Vorschrift des § 64 Abs. 2 BEG zugerechnet hat, treffen auch auf jüdische Mischlinge ersten Grades zu« Denn
.	i
nahezu alle Maßnahmen, welche die nationalsozialistische
*
Staatsführung gegen jüdisch Versippte durchgeführt und ein-
■
geleitet hat, haben sich auch gegen jüdische Mischlinge
' *
ersten Grades gerichtet. Zudem ist dieser Personenkreis noch
* ■
von weiteren Maßnahmen der nationalsozialistischen Staats-
führung betroffen worden.
♦
4
Nach § 3 Abs« 1 des Gesetzes zur Wiederherstellung des
■ ■
Berufsbeamtentums vom 7« April 1933 (BGBl I 175) waren Beamte
*
*
nichtarischer Abstammung in den Ruhestand zu versetzen. Nach
X
"" • *
Ziffer 2 der 1. Verordnung zur Burchftihrung des Gesetzes zur
♦
.
* ™
5

Wiederherstellung des Berufebeamtentums vom 11. April 1953
(RGBl I 195) galt ale nichtarisch, wer von nichtarischen,
*
insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammte.
Es genügte, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil
 nicht arisch war. Nach § la Abs. 3 des Reichsbeamtengesetzes
■ +
in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften
%
auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungsund des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl I 433) durfte nicht als Reichsbeamter berufen werden, wer nicht arischer Abstammung war. Diese Vorschrift galt nach § 6
-V
des vorerwähnten Änderungsgesetzes auch für das Beamtenrecht der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Nach den zu § la Abs. 3 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1933 ergangenen Richtlinien vom 8. August 1933 (RGBl X 575) galt als nicht arisch, wer von nicht arischen, insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammte; auch hier ge«
nügte es, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil
*
nicht arisch war. Jüdische Mischlinge konnten also nicht mehr Beamte werden. Desgleichen durften sie nach Ziffer IX der Zweiten VO zur Änderung und Ergänzung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 28. September 1933
♦
(RGBl I 678) nicht als Angestellte oder Arbeiter bei Be-
• »
hörden eingestellt werden. Diese Vorschriften wurden durch die Bestimmungen der 1. VO zu dem Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 (RGBl I 1333) nicht berührt, sondern
 ausdrücklich in § 6 der VO aufrechterhalten. Auch nach
§ 25 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937
. ■
(RGBl I 39) konnten jüdische Mischlinge nicht Beamte werden. Ähnlichen Beschränkungen wie hinsichtlich des Beamten-
V
n
berufs unterlagen jüdische Mischlinge in der Ausübung zahlreicher anderer Berufe. So galten dieselben Bestimmungen
%
♦
6
r
v/ie für Beamte auch für Notare (§ 3 Abs» 2 der Reichsnotar-ordnung vom 13. Februar 1937» RGBl I 191)» für Tierärzte (§ 3 Abs» 2 Nr. 5 der Reichstierärzteordnung vom 3» April 1936, RGBl X 347)» öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
(§3 Abs» 2 Nr. 6 der Berufsordnung der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 20. Januar 1938, RGBl X 40) und für Schriftleiter (§ 5 Nr. 3 und § 6 des Schriftleitergesetzes vom 4. Oktober 1933» RGBl I 713). Diese Berufe
 waren also jüdischen Mischlingen verschlossen. Ebenso konnte ihnen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt und
 die bereits ausgesprochene Zulassung zurückgenommen werden. Dasselbe galt für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
(§§ 1, 2 des Gesetzes über die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft vom 7. April 1933, RGBl I 188; §§ 1, 2 des Gesetzes betreffend die Zulassung zur Patentanwaltschaft und zur Rechtsanwaltschaft vom 22. April 1933, RGBl I 217 und § 3 des Patentanwaltgesetzes vom 28. September 1933» RGBl I 669). Desgleichen durften jüdische Mischlinge nicht mehrl
 allgemein als Steuerberater zugelassen werden. Die ihnen
 bereits erteilten Zulassungen waren zurückzunehmen (§1
*
 des Gesetzes über die Zulassung von Steuerberatern vom 11. Mai 1933, RGBl I 257). Die Bestallung als Arzt war ihnen zu versagen, sofern zur Zeit der Bewerbung der An-
teil der nicht deutschblütigen Ärzte an der Gesamtzahl der Ärzte im Deutschen Reich den Anteil der Nichtdeutsch
 blütigen an der Bevölkerung des Deutschen Reiches überstieg (§3 Abs. 2 Nr. 5 der Reichsärzteordnung vom 13-
Dezember 1935, RGBl I 1433). Ab 1939 war ihnen die Beotal
 lung als Arzt schlechthin zu versagen (Bekanntmachung der
3 Abs. 2 Nr. 5 der Reichsärzteordnung
.
neuen Fassung des
 vom 12o Juni 1939, RGBl I 1014). Ärzte nicht arischer
*
Abstammung, also auch Ärzte, die jüdische Mischlinge waren,
 durften ab Ende 1933 bis auf weit
 in Städten mit
 ehr
al
100 000 Einwohnern zur Tätigkeit bei den reichsgeeetz
*
*
7
liehen Krankenkassen nicht zugelassen werden (Art. IV der
VO über die Zulassung von Ärzten, Zahnärzten und Zahntech-
*
nikern zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 20. November
1933, RGBl I 983). Ab Frühjahr 1934 waren sie von der Zu-
*
lassung zur kassenärztlichen Tätigkeit allgemein ausgeschlossen (§ 15 Nr. 2 der VO Uber die Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 17. Mai 1934, RGBl I 399)
Allerdings konnte nach der Fassung
,
die
15 Abs. 2 durch
 die Dritte VO über die Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 8. September 1937 (RGBl I 973) erhalten hat, der Reichsführer der Kaesenärztliehen Vereinigung Deutschlands bei Mischlingen eine Ausnahme zulassen. Ähnliche Bestimmungen galten für die Zulassung von Zahnärzten und Dentisten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen
(§4 Abs. 4b der ZulassungsOrdnung für Zahnärzte und Dentisten in der Fassung der 4. VO über die Zulassung von Zahnärzten und Dentisten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 9« Mai 1935, RGBl I 594). Ab Februar 1935 war die Zulassung zu den Prüfungen für Ärzte und Zahnärzte von dem Nachweis der arischen
*
Abstammung abhängig. Für diesen Nachweis waren die Geburts urkunde des Kandidaten, die Heiratsurkunden der Eltern und
 Großeltern, und, falls in den Heiratsurkunden Angaben über
*
Religion und Geburt der Eltern und Großeltern fehlten, auch deren Geburtsurkunden beizubringen. Studierende nicht ari-
scher Abstammung, die erst im Sommersemester 1933 oder spä
 ter das Studium der Medizin oder Zahnheilkunde begonnen hatten, konnten nur in ganz besonderen Ausnahmefällen und
 nur mit Genehmigung des Reichs- und Preußischen Ministers
*
*
des Innern zu den Prüfungen zugelassen werden (VO über die
 Änderung der Prüfungsordnungen für Arzte und Zahnärzte vom
5
Februar 1935, RMB1 65 und Nr
1
3 der AusführungQan
 Weisung zu dieser VO vom 23« April 1935, MB1WEV 224). Damit
*
•	,	p
waren Juden und auch jüdische Mischlinge von dem Studium der
 Medizin und Zahhheilkunde ausgeschlossen. Jüdische Mischlinge
/
/
>
✓
 
konnten auch ab Sommer 1934 nicht mehr die erste juristische Staatsprüfung ablegen. Der Meldung war nämlich eine Erklärung über die arische Abstammung sowie ein Nachweis hierüber, der sich bis auf die Großeltern zu erstrecken hatte, beizufügen (§10 Abs» 1 f der Justizausbildungsordnung vom 22. Juli 1934, KGB1 I 727, § 25 der 1. VO zur Durchführung
♦
der Justizausbildungsordnung vom 13« September 1934, RGBl I 831 in Verbindung mit den Bestimmungen der 1. und 3* VO
*
. *
zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 11« April und 6. Mai 1933, RGB-l I 195 und 245). Desgleichen war jüdischen Mischlingen die Hochschullehrerlaufbahn verschlossen. Denn die Zulassung zur Habilitation, die Voraussetzung für eine Dozentur war, war von dem Nachweis der arischen Abstammung abhängig. Zudem wurde als Dozent nur zugelassen, wer Beamter werden konnte (§ 4 Nr. 2 und § 8 der Reichshabilitationsordnung vom
13« Dezember 1934, MB1WEV 1935, 13)« Jüdische Mischlinge
*
konnten ferner nicht der Reichspressekammer angehören.
Die Mitglieder dieser Kammer mußten nämlich auf Verlangen für sich und ihre Ehegatten den Nachweis über die Abstammung ihrer Vorfahren von Personen deutschen oder artver-
V
wandten Bluts bis zu dem Jahre 1800 zurück erbringen (Anord-
. *
A * nung des Präsidenten der Reichspressekammer vom 15« April
1936, angeführt bei Blau, Das Ausnahmerecht für die Juden
 in Deutschland 1933 ~ 1945, 2. Aufl. 1954, Nr. 99)« Außer-
*
dom konnten jüdische Mischlinge nicht in die Reichskammer der bildenden Künste aufgenommen werden. Die Antragsteller mußten für sich und ihre Ehegatten den Nachweis der arischen Abstammung bis zu den Großeltern erbringen (Anordnung des Präsidenten der Reichskammer der bildenden Künste über Abstammungsnachweise vom 26. Mai 1936, Völkischer Beobachter vom 16. Juni 1936, angeführt bei Blau, Nr. 101). Nach den Entjudungsgrundsätzen der Reichsrausikkammer vom 1.Februar
r
1939 (angeführt bei Blau, Nr. 216) konnten Mischlinge ersten
A
9
Grades nur in besonderen Fällen mit Genehmigung des Ministers Mitglieder der Kammer sein» Jüdische Mischlinge konnten
 ferner nicht Bauern sein
13 Abs* 1 und 2 des Reichserb
 hofgesetzes vom 29* September 1933 > RGBl I 685)» Weiteren Einschränkungen unterlagen die jüdischen Mischlinge ersten Grades ab 1942 hinsichtlich ihres Schulbesuches. Sie durften nach dem Runderlaß des Reichsministers für Y/issenschaft, Erziehung und Volksbildung über die Zulassung jüdischer
 Mischlinge zu dem Schulbesuch vom 2. Juli 1942
E II e 1597
(MB1V/EV 278) künftig in die Hauptschulen, Mittelschulen
 und Höheren Schulen nicht mehr aufgenommen werden. Ihre
+
+
*
Aufnahme in Berufsfach- und Fachschulen war nur ausnahms-
weise mit Genehmigung des Ministers zulässig. Ihr Verblei-
*
ben auf einer. Höheren Schule bis zur Ablegung der Reifeprü fung war nur möglich, wenn sie sich im Zeitpunkt des Er-lasses bereits in der 7» Klasse der Höheren Schule befan-
den o
Bei Würdigung dieser Maßnahmen ist zu bedenken, daß, wie allgemein bekannt ist, die nationalsozialistischen Machthaber in der Praxis in sehr vielen Fällen willkürlich über die gesetzlichen Bestimmungen noch hinausgegangen sind.
4
H
Biese vielfachen Beschränkungen, denen die jüdischen Mischlinge ersten Grades hinsichtlich der Berufsausübung wie auch ihrer Ausbildung nach und nach unterworfen wurden, lassen die Absicht der nationalsozialistischen Staatsführung erkennen, diesen Personenkreis in seiner Gesamtheit zu demindest aus dem kulturellen Leben Deutschlands auszuschließen. Zur Bejahung der Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG ist nur die
 Absicht erforderlich, den betreffenden Personenkreis vom
#
kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands in
4
seiner Gesamtheit auszuschließen (vgl. Urteil des erkennenden
t
10
Senats vom 10. Dezember 1958 - IV ZR 143/58 - LM Nr» 2 zu Art» 3 BrREG = RzW 1959? 107^)» Den jüdischen Mischlingen ersten Grades steht daher die Vermutung des § 64 Abs. 2
BEG zur Seite» Die sonach zugunsten der Klägerin sprechen-
*
de Vermutung, daß ihr Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist, ist nach den Erwägungen des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, nicht widerlegt.
b
Das Berufungsgericht hat auf Grund der Aussagen meh
 rerer Zeugen und der eigenen Erklärungen der Klägerin deren Einkommen gemäß § 287 ZPO geschätzt und der Klägerin
d
in
176 Abs» 2 BEG vorgesehene Beweiserleichterung zu
 gebilligt, weil die Klägerin nach ihren glaubhaften Anga
*
ben sämtliche Papiere bei ihrer Ausbombung verloren habe Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden« Zu Unrecht rügt
 die Revision, das Berufungsgericht habe § 176 Abs. 1 BEG verletzt, weil es nicht alle Ermittlungsmöglichkeiten aus geschöpft, nämlich nicht die zuständige Heimatauskunfts-
stelle befragt habe, welche Ansätze für den Umfang des Ge
 schäfts der Kläger
 vor und nach dem Einset
 des Boy
 kotts angebracht seien. Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, w$il bereits die Entschädigungsbehörde eine
*
Auskunft der für den Stadtkreis Königsberg zuständigen Heimatauskunftsstelle Nr. 23 erholt hatte, die das Einkommen der Klägerin auf jährlich etwa 3 bis 4000 RM, ohne
 nähere Aufteilung auf die Zeit bis 1933 und nach 1933,
geschätzt, im übrigen aber, wie bereits im Bescheid der
 Entschädigungsbehörde dargelegt, keine weitere Aufklärung hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Beschränkungsschadens gebracht hat. Bei dieser Sachlage kann
 eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nicht darin ge-
*
sehen werden, daß das Berufungsgericht sich nicht erneut
11

an diese Stelle gewandt, sondern durch Vernehmung der früheren
 Vermieter und einer früheren Gehilfin der Klägerin Aufschluß über den Umfang des Geschäfts und dessen Rückgang zu gewinnen
 versucht hat* Da die Bekundungen dieser Zeugen für die Dar-
*
Stellung der Klägerin sprachen, hat das Berufungsgericht der Klägerin mit Recht die Beweiserleichterung des § 176 Abs. 2
BEG zugebilligt. Die vom Berufungsgericht nach § 287 ZPO vor-
*
genommene Schätzung der Höhe des Schadens begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Einnahmen der Klägerin aus ihrem Gewerbebetrieb in der Zeit nach 1933 um mehr als ein Viertel zurückgegangen sind, sind daher für das Revisionsgericht ge-
V
maß § 561 Abs. 2 ZPO bindend. Da der Klägerin die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG zur Seite steht, bedurfte es, entgegen
 der Meinung der Revision, keiner näheren Feststellung darüber,
*
worauf im einzelnen der Geschäftsrückgang zurückaüführön*d.öt«
.
c) Da das Einkommen der Klägerin in der Zeit nach 1933 um mehr als 25 v. H. gemindert wurde, hat das Berufungsgericht
 mit Recht einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen
*
wesentlicher Beschränkung in der Ausübung einer selbständigen
*
Erwerbstätigkeit gemäß § 66 BEG bejaht. Zu Unrecht meint die
 Revision, es handele sich nicht um einen Beschränkungsschaden im eigentlichen Sinne, sondern, im Hinblick auf das Fernbleiben bestimmter Kunden, eher um einen nach § 56 BEG zu entschädigenden Boykottschaden. Wohl ist der durch Boykott ent-standene Vermögensschaden nach § 56 Abs. 1 Satz 3 BEG zu
 entschädigen. Der Gewährung eines Schadensersatzes nach
*
dieser Vorschrift stehen die Bestimmungen der §§ 64 ff BEG
nicht entgegen (Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezem-
• •
ber 1956 - IV ZH 230/55 - IÄ Hr. 1 zu § 56 BEG 1956 = HzW
28
57, 83	).	Dies	gilt	jedoch	auch	umgekehrt. Hat, wie hier,
.
der Boykott zu einer wesentlichen Beschränkung in der Aus-
*
Übung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und damit zu einer Einkommensminderung geführt, so ist ein Anspruch wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen nach den Bestimmungen der §§ 64 ff BEG gegeben. Ob die Klägerin durch
s
b
den Boykott einen Verraögensschaden erlitten hat und ob sich die beiden erlittenen Schäden in gewissem Umfang decken, braucht nicht entschieden zu werden, da die Klägerin insoweit keinen Anspruch nach § 56 BEG geltend gemacht hat, ihr Anspruch auf Kapitalentschädigung insoweit also auch nicht nach § 75 Abs. 3 BEG, der eine Doppelentschädigung ausschließt, entfällt.
d)
Die Revision macht ferner zu Unrecht geltend, die Klägerin
 habe ihre Lebensgrundlage erst durch die Kriegsereignisse
 verloren, weshalb gemäß
9 Abs
5 BEG eine Bntschädigungs
 Pflicht nicht bestehe. Wie der erkennende Senat in seinem
 Urteil vom 13* März 1959 - XV ZR 283/58 - LM Nr* 2 zu
81
BEG
956
RzW 1959

524
26
ausgeführt hat, sind in
82 BEG
die Voraussetzungen des Rentenwahlrechts abschließend gere
 gelt
Dieses Recht ist unabhängig davon, wann der Entschädi
 gungszeitraum für die Kapitalentschädigung gemäß
75 BEG
3ein Ende gefunden hat. Erforderlich ist insoweit allein,
*
daß für irgendeinen Zeitraum ein Anspruch auf eine Kapital
»
entschadigung bestanden hat. Letztere Voraussetzung ist ge
 geben, da die Klägerin in den Jahren nach 1933 infolge der Schmälerung ihrer Einkünfte keine ausreichende Lebensgrund
 läge mehr hatte. Denn das vom Berufungsgericht festgestellte
 Einkommen der Klägerin in den Jahren nach 1933 erreichte
* «.
*
nicht mehr dasjenige eines. Beamten des mittleren Dienstes, also derjenigen Beamtengruppe, in welche das Berufungsge-
richt die Kläge
 ohne Rechtöirrtum eingestuft hat (vgl
§ 76 BEG
14 Aba. 1 der
DV-BEG i.d.F. der ÄndVQ vom
25
Februar I960, BGBl 1 130). Der wegen dieser wesentlichen
>

13
Beschränkung der selbständigen Erwerbstätigkeit erwachsene Anspruch der Klägerin auf eine Kapitalentschädigung wird
 aber durch die Tatsache, daß die Klägerin in der Folgezeit
*
durch einen Fliegerangriff und die spätere Vertreibung ihre
• .
Existenz völlig verloren hat, nicht berührt» Auch wird da-
durch das nach
82 BEG bestehende Rentenwahlrecht, dessen
*
* ■
Voraussetzungen das Berufungsgericht zutreffend bejaht hat,
j
nicht beeinträchtigt. Sofern nicht ein Verschulden des Ver-
folgten vorliegt, ist es ohne Bedeutung, aus welchen Grün
 den der Verfolgte sich nicht wieder eine ausreichende Lebensgrundlage verschafft hat oder eine solche wiedererlangte Lebensgrundlage erneut verloren hat. Der Klägerin kann daher nicht entgegengehalten werden, daß sie durch die Kriegs-ereignisse ihre Lebensgrundlage, die schon infolge der Ver-
V
folgungsmaßnahmen nicht mehr ausreichend war, völlig ver-
V
loren hat, und daß ihre nunmehrige wirtschaftliche Lage mit auf diesem Verlust beruht»
e)
Zutreffend hat das Berufungsgericht der Klägerin die
 olle Rente gemäß Anlage 4 (jetzt 5) zur 3« DV-BEG zugebil
 ligt
Die Klägerin hat zwar nur einen Beschränkungsschaden
 erlitten. Das Bundesentschädigungsgesetz sieht jedoch bei
 wesentlicher Beschränkung eines Verfolgten in der Ausübung
* *
einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Kürzung nur der
 Kapitalentschädigung
76 Abs
2)
nicht dagegen der gemäß
V
§ 83 zu errechnenden Rente vor. In letzterer Vorschrift ist
 lediglich auf die Bestimmungen des
76 Abs. 1 Satz 2 bis 5
BEG Bezug genommen, nicht aber auf
76 Abs. 2 BEG. Nach
81
Satz 2 BEG wird die Rente ohne Rücksicht auf die Höhe der Kapitalentschädigung auf Lebenszeit geleistet. Der Anspruch auf die Rente ist also von demjenigen auf die Kapitalent-schädigung, an dessen Stelle er tritt, völlig losgelöst,
 so daß auch die Höhe der Kapitalentschädigung als Voraus
 
3etzung für das Kentenwahlrecht keine Rolle spielt (vgl* das
 vorerwähnte Urteil des Senats vom 13* März 1959)« Ebenso hat
 die Höhe der Kapitalentschädigung keinen Einfluß auf die Höhe der Rente. Verfolgten, die nur einen Beachränkungsschaden erlitten haben, steht daher gleich wie den aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten die volle Rente zu, wie sie sich nach § 83 BEG in Verbindung mit § 22 der 3* DV-BEG samt Anlage 5 errechnet (ebenso van Bam/loos, BEG § 83 Anm« 6)*
3. Da auch im übrigen die Gründe des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen lassen, ist deren Revision mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs» 1 BEG, § 97 ZPO zurückzuweisen.
Ascher	Raske	v.Werner Wüstenberg Dr.Graf