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BGH · IV ER 66/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ER 66/58

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hamburg vom 30 * August 1957 wird in Höhe von Io334,80 DM und einer Rente von 240 DM monatlich zurückgewiesen« Im übrigen wird das Verfahren zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht , auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen« Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Entschädigungsbehörde als erwiesen angeseheh, daß der Kläger im Zuge einer im Reichsgebiet begonnenen Verfolgung in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in einem wesentlichen Umfang geschädigt worden ist* Diese -Feststellung, die von Das Berufungsgericht hat sodann rechtlich bedenkenfrei angenommen], daß der Kläger einen Rechtsanspruch gegen das englische Export unternehmen auf lebenslängliche Zahlung des Betrages von 1000 s jährlich habe» bensgrundlage im Sinne des § 82 BEG, § 21 3« DV-BEG erlangt habe, nachdem er im Jahre 1942/1943 1703 5 verdient habe und sein Einkommen sich bis zu seiner Pensionierung im Jghre 1953 im Durchschnitt etwa auf dieser Höhe gehalten habe« Hierbei hat sie das vom Kläger angegebene Einkommen in vollem Umfang als Arbeitseinkommen angesehen. September 1939 (Zeitpunkt der Auswanderung) bis zu dem 31» März 1942 angenommen und dem Kläger als Kapitalentschädigung hierfür einen Betrag von 29p320 RM zugebilligt, den sie im Verhältnis von 10s2 auf 5*771 DM umgestellt hat. Einen Rentenanspruch hat die Entschädigungsbehörde verneint, da der Kläger aus seiner 'früheren Erwerbstätigkeit eine ausreichende Versorgung erhalte. Da es nach § 81 Satz 2 BEO für die Zubilligung einer Rente auf die Höhe der Kapital ent Schädigung nicht ankommt, steht an und für sich dem Kläger eine Rente zu, sofern die im § 82 BEG vorgeschriebenen sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Entscheidend ist daher, wie dies auch die Vorinstunzen zutreffend erkannt haben, ob der Kläger i# Zeitpunkt der Entscheidung vor dem Oberlandesgericht «eine Versorgung aus einer früheren Erwerb Stätigkeit” erhalten hat. Was hierunter zu verstehen ist, wird im § 82 Satz 3 BEG nicht näher bestimmt» In § 21 Abs. 3 und 4 der 3* BV-BEG, gegen dessen Hechtsgültigkeit rechtliche Bedenken nicht zu erheben sind, wird angeordnet, daß als Versorgung die laufenden Leistungen einschließlich der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gelten haben, die der Verfolgte auf Grund eines Arbeitsdienstverhältnisses erhält, sofern sie nicht ausschließlieh auf seinen eigenen Geldleistungen beruhen und die laufenden Leistungen den nach § 83 BEG zu errechnenden Rentenbeträgen entsprechen. Zunächst muß der Bestimmung des § 21 Abs.3 3o BV-BEG entnommen werden, daß, wenn die laufenden Leistungen auch nur zu einem Teil ohne eigene Geldleistung auf dem Arbeite- oder BienstVerhältnis beruhen, sie in vollem Umfang eine Versorgung im Sinne des § 82 Satz 3 BEG sind. Sodann ist aber auch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zutreffend,* daß, wenn ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber seine aus seiner Berufstätigkeit erworbenen Beziehungen zur Verfügung stellt, hierin die Überlassung eines außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegenden Kapitalwerts zu erblicken sei* dessen Wert, insbesondere für die Bemessung seines Goodwill von Bedeutung und wird auch bei der Veräußerung des Unternehmens entsprechend bezahlt* In dem hier vorliegenden Fall hat jedoch der Kläger sein kaufmännisches Unternehmen in Hamburg nicht an seinen Arbeitgeber veräußert, vielmehr ist er als Arbeitnehmer daß die Zahlung der lebenslänglichen Rente an den Kläger davon abhängig ist, daß er seine früheren Beziehungen nicht anderweitig ausnutzt, spricht dafür, daß die 1000 1 jährlich für eine Arbeitsleistung des Klägers gezahlt werden. te von 1000 S nur ihm persönlich bis zu seinem Tode gezahlt werde und nach seinem Ableben ein Anspruch seiner Y/itwe auf Versorgung nicht bestände. DVQ3BEG nur vorliege, wenn auch seiner Witwe ein Anspruch im Umfange des § 85 BEG zustande, und kann sich hierbei auf die Kommentare von Blessin/tyilden S. Ben genannten Kommentatoren kann darin zugestimmt werden, daß, wenn das Bundes ent Schädigungsgesetz in § 8.2 BEG von einer Versorgung spricht, darunter grundsätzlich eine Versorgung zu verstehen ist, wie sie sich aus den dem § 82 aaO vorangehenden Bestimmungen der §§ 75 Abs, 2, 76 Abs, 3 ergibt (vgl, auch § 21 Abs. 2 3* BV-BEG), d.h. eine solche, die auch die der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen si- ^ cherstelltc Es liegt aber nicht im Sinne des Gesetzes, einem Geschädigten, der für seine Person eine vom Gesetz zu seiner Versorgung als ausreichend angesehene Rente oder, wie in dem hier vorliegenden Pall sogar eine Rente erhält, die als Arbeitseinkommen eine ausreichende Lebensgrundlage bieten würde, die im § 83 BEG vorgesehene Rente nur deshalb zuzubilligen, weil die Versorgung seiner Hinterbliebenen nicht durch Gewährung einer Rente nach seinem Tode sichergestellt ist. die Bundestagsdrucksache Hr. 1949 S, 143 zu § 33 b), dafür Vorsorge treffen, daß Witwe und Kinder nach dem Tode eines Verfolgten, der ohne seine Verfolgung in ausreichender Weise aus seinem beruflichen Einkommen M für diese gesorgt haben würde, nicht mittellos dastehen. Unter Berücksichtigung cer bcic’en c-r- ’ v.ähntpn Cesichtspunkte ist es daher erforderlich im Y/ege der Rechts-fortbildung die gesetzlichen Bestimmungen dahin zu ergänzen, daß ein Verfolgter, der nur für seine Person und nicht auch für*/’ seine Hinterbliebenen eine ausreichende Versorgung erhält an Stelle der Kapitalentschädigung auch eine Rente lediglich für seine Hinterbliebenen, ihsbesondere seine Witwe wählen kann, eine Rente, die entsprechend den §§ 85 ff BEG zu zahlen wäre. Hiernach ist das Verlangen des Klägers auf Zahlung einer Rente an sich selbst nicht begründet0 Mit Rücksicht aber darauf , daß - nach dem vom Berufungsgericht vertretenen Standpunkt auch folgerichtig - die Frage einer etwaigen Versorgung der Ehefrau des Klägers nicht Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichts gewesen ist und der Kläger auf Grund eines nach § 139 ZPO erforderlichen Hinweises nicht die erforderlichen Erklärungen abgeben, insbesondere entsprechende Anträge stelleh konnte, muß der Rechtsstreit, insoweit als ein Rentenanspruch der Ehefrau des Klägers in Betracht kommt, nämlich in Höhe von 60 VoHo der an und für sich dem Kläger zustehenden Rente, zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, während im übrigen das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen ist« In dem neuen Verfahren wird festzustellen sein, oh und welche Versorgung der englische Arbeitgeber des Klägers nach dessen fode seiner Witwe voraussichtlich zahlen wird* Auch bedarf es, falls eine Versorgung zu verneinen ist, noch genauerer

Zitierte Normen: § 82 BEG
ArbeitgeberBEGBerufungsgerichtRenteEinkommenVersorgungHamburgKlägerUnternehmen

Volltext der Entscheidung

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Nicht für, die- Amtliche Sammlung!
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Besetz i EEG § 82, 3. DT-BBS § 21
Rechtssatz: Auch wenn laufende Leistungen, die ein Verfolgter * auf Grund eines 3)ienst-r oder Arbeitsverhältnisses erhält, teilweise auf Umständen außerhalb dieses Verhältnisses beruhen, so> sind sie grundsätzlich in vollem Umfang bei der HVage zu berücksichtigen, ob eine Versorgung im Sinne des § 82 Satz 3 EEG vorliegto *
Ein-Verfolgter, der nur.für seine Person und nicht auch für seine Hinterbliebenen eine ausreichende < Versorgung erhält, kann an Stelle der Kapital-' entsehädigung auch eine Rente nur für seine Hin-' terbliebenen wählen, die entsprechend den §§ 85 ff EEG zu zahlen'wäre o
Aktenzeichen: IV ER 66/58
Urteil des BGH vom 18* Juni 1958.	OLG	Hamburg
' . '
IT ZR 66/58
9 U (Entsch) 216/57
Verkündet
 am 18c Juni 1958 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Ent schädigungs rechts streit
 Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde, Hamburg 36, Drehbahn 54 (Amt für Wiedergutmachung) ,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«
gegen
 den Kaufmann Albert George Ave o,
Klager, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte: und
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske j Johannsen, Dr. v. Werner und Wilden
 für Recht erkannts
 Das Urteil des 9» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5« Februar 1958 wird aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hamburg vom 30 * August 1957 wird in Höhe von Io334,80 DM und einer Rente von 240 DM monatlich zurückgewiesen« Im übrigen wird das Verfahren zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht , auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestand
 Der im Jahre 1878 als britischer Staatsangehöriger gebo- • rene Kläger ist jüdischer Abstammung» Er Erat im Jähre 1907 in ein seit dem Jahre 1843 bestehendes Familienunternehmen in Hamburg ein, das sich in der Hauptsache mit dem Export deutscher Waren nach Süd-Amerika befaßte» Dieses Unternehmen mußte infolge der Weltwirtschaftskrise im Jahre 1929 liquidiert werden. Hierbei verzichteten die Gläubiger des Unternehmens teilweise auf ihre Forderungen, während der Kläger und sein Bruder als persönlich : haftende Gesellschafter eine bedingte Besserungsverpflichtung übernahmen. Im Jahre 1933 gründete der Kläger zusammen mit anderen Gesellschaftern, die gleichfalls jüdischer Abstammung waren, eine neue Handelsgesellschaft mit einem ähnlichen Geschäftsbetrieb wie dem der früheren Firma. An dem neuen Unternehmen war der Kläger als Komplementär zu 1/3 beteiligt. Sein Einkommen betrug im Jahresdurchschnitt etwa 13*300 RM. Im Jahre 1938 erwarb der Kläger, der im Jahre 1914 deutscher Staatsangehöriger geworden war, wieder die britische Staatsangehörigkeit o
Unternehmen durch die jüdische Abstammung seiner Gesellschafter ergaben, kam es am 11. August 1939 zu einem Vertrag mit
 übernehmen. Hierbei sollte der auf den Kläger entfallende Teil der Kaufpreis for derung bis zur Höhe von 24.000 RM als stille Gesellschaftseinlage im Geschäft verbleiben. Der Kläger verpflicht
 tete sich, seine gesamte Arbeitskraft sowie seine%Erfahrungen zur Verfügung zu stellen, keine Konkurrenz zu machen und auch nach seiner Übersiedlung nach England dafür zu sorgen, daß die bisherigen Verbindungen und Kunden dem Unternehmen erhalten blieben. Das -stille GeseilschaftsVerhältnis sollte bis zu dem
 Infolge der Schwierigkeiten, die sich für das neue
 einem Kaufmann
 Dieser sollte das Geschäft käuflich
 
31o Dezember 1942 dauern* Zu der nach den damaligen gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen genehmigung des Vertrages ist es nicht gekommen.
Kurz vor Ausbruch des Krieges siedelte der Kläger nach London über.	selbst	wurde	dure'h einen Erlaß des Reichs-
statthalters zu Hamburg vom 4» September 1939 ab als Treuhänder des Unternehmens eingesetzt. In London hat der Kläger sich als Exportkauf mann betätigt und zwar zunächst selbständig, wobei er sich der Mithilfe zweier englischer Firmen Bediente. Hach der Übernahme dieser Firmen durch ein anderes engliches Exportvinternehmen im Jahre 1949 war er bei diesem als Abtei- . lungsleiter (manager of department) tätig, später wurde er Direktor. Sein steuerpflichtiges Jahreseinkommen aus seiner Berufstätigkeit in England hat er folgendermaßen angegeben«
1939/1940	47	5,	1940/1941	406 n,	1941/1942	406 5,	
1942/1943	1703	n,	1943/1944	1073 a,	1944/1945	1341	2,
1945/1946	2011	2,	1946/1947	2048 5,	1947/1948	3111	-r a,
1948/1949	1147	2 ,	1949/1950	1470 a?	1950/1951	1587	2 ,
1952/1953	1378	Ü,	1953/1954	1212 i.			
Seit dem 1	o Januar		1953 beträgt	sein Einkommen, das		er ■	von
 dem englischen Exportunternehmen bezieht jährlich 1000 L. Dieser Betrag soll ihm bis zu seinem Lebensende bezahlt werden, sofern er nicht seine Beziehungen zu früheren Geschäftsfreunden anderweitig verwertet. Am 30. Mai 1953 trat der Kläger in den Ruhestand, war jedoch noch bis zu dem 25» April 1956 Direktor des Unternehmens geblieben.	*
Der Kläger verlangt Entschädigung für den Schaden, den er im beruflichen Fortkommen erlitten habe und zwar anstelle einer Kapitalentschädigung die Zahlung einer monatlichen Rente von 600 DM vom 1. November 1953 ab und für die Zeit vorher die Zahlung des Jahresbetrags dieser Rente in Höhe von 7.200 DM.
 
Die Bntschadigungsbehörde hat ihm unter Einstufung in die Beamtengruppe des höheren Dienstes lediglich eine Kapital ent Schädigung von 5.865*20 DM für die Zeit vom 1. September 1939 bis 31o März 1943 zugebilligt und Rentenansprüc$e versagt» Die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht ab-gewiesen» Dagegen hat das Berufungsgericht ihm die geforderten Rentenbeträge unter Anrechnung der von der Entschädiguiigsbe-hörde zugebi11igto Kapitalentschädigung zugesprochen» Es hat die Revision zugelassen»
Mit dieser erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen»
EntscheidungsgrUnde t
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Entschädigungsbehörde als erwiesen angeseheh, daß der Kläger im Zuge einer im Reichsgebiet begonnenen Verfolgung in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in einem wesentlichen Umfang geschädigt worden ist* Diese -Feststellung, die von
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der Revision auch nicht angegriffen wird, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken»
Das Berufungsgericht hat sodann rechtlich bedenkenfrei angenommen], daß der Kläger einen Rechtsanspruch gegen das englische Export unternehmen auf lebenslängliche Zahlung des Betrages von 1000 s jährlich habe»
Die Entschädigungsbehörde ist unter Zugrundelegung der . vom Kläger über sein Einkommen gemachten Angaben davon ausgegangen, daß er vom April 1942 ab wieder eine ausreichende Le-
 
bensgrundlage im Sinne des § 82 BEG, § 21	3«	DV-BEG	erlangt
 habe, nachdem er im Jahre 1942/1943	1703	5	verdient	habe	und
 sein Einkommen sich bis zu seiner Pensionierung im Jghre 1953 im Durchschnitt etwa auf dieser Höhe gehalten habe« Hierbei hat sie das vom Kläger angegebene Einkommen in vollem Umfang als Arbeitseinkommen angesehen. Dementsprechend hat sie als SchadensZeitraum die Zeit vom 1. September 1939 (Zeitpunkt der Auswanderung) bis zu dem 31» März 1942 angenommen und dem Kläger als Kapitalentschädigung hierfür einen Betrag von 29p320 RM zugebilligt, den sie im Verhältnis von 10s2 auf 5*771 DM umgestellt hat. Einen Rentenanspruch hat die Entschädigungsbehörde verneint, da der Kläger aus seiner 'früheren Erwerbstätigkeit eine ausreichende Versorgung erhalte.
Das Berufungsgericht hat dagegen geglaubt, dem Kläger nur 1/3 der von ihm angegebenen Einkünfte, insbesondere auch der seit dem 1. Januar 1953 gezahlten 1000 L, als Einkünfte bezw0 Versorgung aus.seiner früheren Erwerbstätigkeit zurechnen zu können. Es hat verneint, daS der Kläger nach seiner Auswanderung aus Deutschland jemals eine ausreichende Lebensgrundlage oder eine ausreichende Versorgung erlangt habe.
Was hiernach dem Kläger als Kapitalentschädigung zusteht, insbesondere unter Anrechnung seines in England erzielten Arbeit seinkomraens, hat das Berufungsgericht nicht errechnet. Jedoch bleibt sowohl nach der Berechnung der Entsöhädigungsbe-hö'rde als auch bei Anrechnung nur eines Drittels des vom Kläger in England erzielten Einkommens noch ein Betrag übrig, der die Zubilligung einer Kapitalentschädigung rechtfertigt.
Da es nach § 81 Satz 2 BEO für die Zubilligung einer Rente auf die Höhe der Kapital ent Schädigung nicht ankommt, steht an und für sich dem Kläger eine Rente zu, sofern die im § 82 BEG vorgeschriebenen sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
 
Entscheidend ist daher, wie dies auch die Vorinstunzen zutreffend erkannt haben, ob der Kläger i# Zeitpunkt der Entscheidung vor dem Oberlandesgericht «eine Versorgung aus einer früheren Erwerb Stätigkeit” erhalten hat. Was hierunter zu verstehen ist, wird im § 82 Satz 3 BEG nicht näher bestimmt» In § 21 Abs. 3 und 4 der 3* BV-BEG, gegen dessen Hechtsgültigkeit rechtliche Bedenken nicht zu erheben sind, wird angeordnet, daß als Versorgung die laufenden Leistungen einschließlich der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gelten haben, die der Verfolgte auf Grund eines Arbeitsdienstverhältnisses erhält, sofern sie nicht ausschließlieh auf seinen eigenen Geldleistungen beruhen und die laufenden Leistungen den nach § 83 BEG zu errechnenden Rentenbeträgen entsprechen. Hiernach ist davon auszugehen, daß laufende Bezüge, die ein Verfolgter auf Grund eines Arbeitsverhaltnisses erhält - eine entsprechende Höhe vorausgesetzt - eine Versorgung im Sinne des § 82 Satz 3 BEG bilden.
Bas Berufungsgericht glaubt, die Versorgung in dem hier vorliegenden Fall verneinen zu müssen, weil die Bezüge des Klägers nur zu einem Teil auf seinem Arbeitsund Bienstverhält-nis beruhten, Benn, wie es auf Grund einer Schätzung annimmt,
2/3 der Bezüge stellten ein Entgelt für die Überlassung persönlicher Beziehungen dar, die der Kläger nach Süd-Amerika gehabt habe. Biese Beziehungen seien ein W'ert, der im Geschäftsleben als Kapital gewertet werde und auoh übertragbar sei.
Ber Auffassung des Berufungsgerichts kann jedoch nicht zugestimmt werden. Zunächst muß der Bestimmung des § 21 Abs.3 3o BV-BEG entnommen werden, daß, wenn die laufenden Leistungen auch nur zu einem Teil ohne eigene Geldleistung auf dem Arbeite- oder BienstVerhältnis beruhen, sie in vollem Umfang eine Versorgung im Sinne des § 82 Satz 3 BEG sind. Bies ergibt sich atis der Verwendung des Wortes "ausschließlich". Bies hat
 
I
auch seinen guten Sinnjj denn wie gerade der hier vorliegende Fall zeigt, ist bei einer lebenslänglichen Rente, die ein Arbeitgeber zahlt und bei deren Vereinbarung nichts Uber ihre Berechnung gesagt ist^ nfcht immer mit der erforderlichen Sicherheit zu ermitteln, welcher Teil der Rente auf der eigentlichen Arbeitsleistung und welcher Teil auf Umständen beruht, die mit der Arbeitsleistung als solche nichts zu tun haben* Es würde, wenn man dem Berufungsgericht folgt, auch dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer weitgehend überlassen sein, durch entsprechende, mit den tatsächlichen Verhältnisses nicht immer im Einklang stehende Vereinbarungen einen Rentenanspruch für den Arbeitnehmer nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu begründen*
Es ergäbe sich dann auch die Notwendigkeit, bei derartigen Vereinbarungen eingehende und meist schwierige Ermittlungen darüber anzustellen, welche Teile einer so vereinbarten Rente auf dem eigentlichen Arbeitsverhältnis beruhen. Dies wäre aber mit dem vom Bundesentschädigungsgesetz erstrebten Ziel einer beschleunigten und weitgehend schematisch vorgenommenen Regelung der Entschädigung nicht vereinbar. Eine Schätzung, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, ohne dabei die tatsächliche Grundlage anzugeben, und deren Auswertung (vgl, BGHZ 6y 62 f) genügt nicht*
Sodann ist aber auch die Auffassung des Berufungsgerichts
 nicht zutreffend,* daß, wenn ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber
 seine aus seiner Berufstätigkeit erworbenen Beziehungen zur
 Verfügung stellt, hierin die Überlassung eines außerhalb des
 Arbeitsverhältnisses liegenden Kapitalwerts zu erblicken sei*
Zwar ist der Kundenstamm eines kaufmännischen Unternehmens für
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dessen Wert, insbesondere für die Bemessung seines Goodwill von Bedeutung und wird auch bei der Veräußerung des Unternehmens entsprechend bezahlt* In dem hier vorliegenden Fall hat jedoch der Kläger sein kaufmännisches Unternehmen in Hamburg nicht an seinen Arbeitgeber veräußert, vielmehr ist er als Arbeitnehmer
 
in dessen Dienste getreten* Als solcher hatte er die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannten Interessenten zu bearbeiten«. Diese Tätigkeit und die mit ihr untrennbar verbundene Ausnutzung seiner alten Beziehungen ist aber eine reine Arbeitsleistung.
Der Kläger gibt auch selbst an, daß sich seine Tätigkeit bei den englischen Exportunternehmen nicht auf die Übergabe einer liste der Namen und .Anschriften seiner Geschäftsfreunde beschränkt habe, sondern daß er diese dahingehend zu bearbeiten gehabt habe, Geschäftsbeziehungen zu seinem Arbeitgeber aufzunehmen« Daß eine solche Arbeitsleistung des Klägers für seinen Arbeitgeber besonders wertvoll war und ihm trotz seines vorgeschrittenen Alters verhältnismäßig hohe Bezüge einschließlich einer lebenslänglichen Versorgung einbrachte, nimmt seiner Leistung nicht ihren Charakter als Arbeitslei stung * Auch die Tatsache«.; daß die Zahlung der lebenslänglichen Rente an den Kläger davon abhängig ist, daß er seine früheren Beziehungen nicht anderweitig ausnutzt, spricht dafür, daß die 1000 1 jährlich für eine Arbeitsleistung des Klägers gezahlt werden. Die Verwertung persönlicher Beziehungen im Interesse des Arbeitgebers ist grundsätzlich auch nichts anderes als die Verwertung von Fähigkeiten, die ein Arbeitnehmer,insbesondere bereits vor seinem Dienstantritt anderweit eiworben hat*
Trotzdeni ist' daspRentbhrfecHt- des* Klägersihröht SiniTÖlOjem Umfang1 fcu- verneinen. Der Kläger behauptet nämlich, daß die Ren-. te von 1000 S nur ihm persönlich bis zu seinem Tode gezahlt werde und nach seinem Ableben ein Anspruch seiner Y/itwe auf Versorgung nicht bestände. Feststellungen in dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht nicht getroffen, so daß im Revisionsrechtszug zu Gunsten des Klägers von der Richtigkeit dieser Behauptung auszugehen ist. Der Kläger vertritt nun die Auffassung, daß eine Versorgung im Sinne des § 82 BEG bezw<* § 21 3. DVQ3BEG nur vorliege, wenn auch seiner Witwe ein Anspruch im Umfange des § 85
BEG zustande, und kann sich hierbei auf die Kommentare von Blessin/tyilden S. 542 in Anm. 5 und von van Bam/Loos auf So 421 in Anm. 10 zu § 82 BEG berufen.
Ben genannten Kommentatoren kann darin zugestimmt werden, daß, wenn das Bundes ent Schädigungsgesetz in § 8.2 BEG von einer Versorgung spricht, darunter grundsätzlich eine Versorgung zu verstehen ist, wie sie sich aus den dem § 82 aaO vorangehenden Bestimmungen der §§ 75 Abs, 2, 76 Abs, 3 ergibt (vgl, auch § 21 Abs. 2	3* BV-BEG), d.h. eine solche,
 die auch die der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen si- ^ cherstelltc Es liegt aber nicht im Sinne des Gesetzes, einem Geschädigten, der für seine Person eine vom Gesetz zu seiner Versorgung als ausreichend angesehene Rente oder, wie in dem hier vorliegenden Pall sogar eine Rente erhält, die als Arbeitseinkommen eine ausreichende Lebensgrundlage bieten würde, die im § 83 BEG vorgesehene Rente nur deshalb zuzubilligen, weil die Versorgung seiner Hinterbliebenen nicht durch Gewährung einer Rente nach seinem Tode sichergestellt ist. Anderseits will das Gesetz, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des § 83 BEG ergibt (vgl. die Bundestagsdrucksache Hr. 1949 S, 143 zu § 33 b), dafür Vorsorge treffen, daß Witwe und Kinder nach dem Tode eines Verfolgten, der ohne seine Verfolgung in ausreichender Weise aus seinem beruflichen Einkommen M für diese gesorgt haben würde, nicht mittellos dastehen. Hier besteht eine Lücke im Gesetz. Unter Berücksichtigung cer bcic’en c-r- ’ v.ähntpn Cesichtspunkte ist es daher erforderlich im Y/ege der Rechts-fortbildung die gesetzlichen Bestimmungen dahin zu ergänzen, daß ein Verfolgter, der nur für seine Person und nicht auch für*/’ seine Hinterbliebenen eine ausreichende Versorgung erhält an Stelle der Kapitalentschädigung auch eine Rente lediglich für seine Hinterbliebenen, ihsbesondere seine Witwe wählen kann, eine Rente, die entsprechend den §§ 85 ff BEG zu zahlen wäre.
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Hiernach ist das Verlangen des Klägers auf Zahlung einer Rente an sich selbst nicht begründet0 Mit Rücksicht aber darauf , daß - nach dem vom Berufungsgericht vertretenen Standpunkt auch folgerichtig - die Frage einer etwaigen Versorgung der Ehefrau des Klägers nicht Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichts gewesen ist und der Kläger auf Grund eines nach § 139 ZPO erforderlichen Hinweises nicht die erforderlichen Erklärungen abgeben, insbesondere entsprechende Anträge stelleh konnte, muß der Rechtsstreit, insoweit als ein Rentenanspruch der Ehefrau des Klägers in Betracht kommt, nämlich in Höhe von 60 VoHo der an und für sich dem Kläger zustehenden Rente, zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, während im übrigen das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen ist«
In dem neuen Verfahren wird festzustellen sein, oh und welche Versorgung der englische Arbeitgeber des Klägers nach dessen fode seiner Witwe voraussichtlich zahlen wird* Auch bedarf es, falls eine Versorgung zu verneinen ist, noch genauerer
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Feststellungen, wie die Einkünfte des Klägers aus seiner Berufstätigkeit sich auch ohne seine Verfolgung infolge des Krieges entwickelt haben würden, worüber unabhängig von einer Beweislast von Amts wegen Ermittlungen anzustellen wären (§ 9 Abs o 5 BEO)c
Ascher	Raske		Johannsen
v« Werner		Wilden