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BGH · IV ZR 66/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 66/56

Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20, Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br, Kregel und Br«, v. Nach dem Kriege kehrte er nicht mehr lzu der Beklagten in die sowjetisch besetzte Zone zurück, sondern blieb in Westdeutschland und arbeitet hier als Bergmann. Der Kläger hat vor dem Landgericht in Essen Klage erhoben mit dem Antrag, die Ehe zu scheiden. Sie hat die Zuständigkeit des Landgerichts ih v Essen gerügt und geltend • gemachtdaß das-Kreisge*-richt Hohenmölsen in der sowjetisch besetzten Zone für die Scheidungsklage zuständig sei. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen, da das Landgericht in Essen für die Ehescheidungsklage nicht zuständig sei, Kit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision bittet der Kläger« das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bas Landgericht in Essen ist für die Ehescheidungsklage des Klägers örtlich zuständig, da der Kläger zur Zeit der Klageerhebung im Bezirk dieses Berichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, während die Beklagte in TJ■■K, Kreis wohnt.

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Volltext der Entscheidung

IV ZR 66/56
Verkündet am 20 „ Juni 1956
Just. Angesto als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
OSg
. I m Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Bergmanns -^rich £ flHHHIKB in £< VB) EÄfetr, M,
Klägers und Revisionsklägers
- Prozeßbevollraachtigter: Rechtsanwalt
 gegen
seine Ehefrau Milda £	geh.	£n|
Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20, Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br, Kregel und Br«, v. Werner
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf, vom 26, Januar 1956 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch,,über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Die Parteien, deutsche Staatsangehörige und evangelisch, haben am A. Oktober 1926 vor dem Standesbeamten in TflBMi, Krs..	die	Ehe	geschlos-
seno
 Sie wohnten die ganzen Jahre hindurch bis Kriegsende in dem Dorf PQflBi, Krs* HflHBHIRft (sowjetisch besetzte Zone). Im Kriege war der Kläger Soldat. Nach dem Kriege kehrte er nicht mehr lzu der Beklagten in die sowjetisch besetzte Zone zurück, sondern blieb in Westdeutschland und arbeitet hier als Bergmann. Die Beklagte wohnt jetzt in Theißen bei Verwandten.
Der Kläger hat vorgetragen, die häusliche Gemeinschaft der Parteien sei seit mehr als drei Jahren aufgehoben- Die Ehe sei dadurch unheilbar zerrüttet worden, daß die Beklagte sich ständig geweigert habe, zu ihm in die Bundesrepublik zu ziehen.
Der Kläger hat vor dem Landgericht in Essen Klage erhoben mit dem Antrag,
 die Ehe zu scheiden.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Zuständigkeit des Landgerichts ih v Essen gerügt und geltend • gemachtdaß das-Kreisge*-richt Hohenmölsen in der sowjetisch besetzten Zone für die Scheidungsklage zuständig sei.
Der Scheidung hat sie mit der Begründung widersprochen, der Kläger habe sie niemals ernstlich aufgefordert, zu ihm in die Bundesrepublik zu ziehen; er habe ihr auch kein Reisegeld geschickt und auch
 
nicht für eine Begleitperson für die Reise gesorgt-die sie wegen ihrer Schwerhörigkeit Brauche *
Durch Urteil des Landgerichts ist die Ehe auf Grund des § 48 des Ehegesetzes geschieden worden.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen, da das Landgericht in Essen für die Ehescheidungsklage nicht zuständig sei, Kit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision bittet der Kläger« das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe t
Die Revision ist begründet» Wie der erkennende Senat erstmals in dem Urteil vom 25* September 1952 (abgedruckt in BGHZ 7, 219) und dann erneut in zwei Erkenntnissen vom 11» April 1956 IV ZR 270/55 und 279/55; von denen das eine in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts abgedruckt werden soll, ausgesprochen hat, ist für eine Ehescheidungsklage die Zuständigkeit eines Landgerichts in der Bundesrepublik Deutschland dann begründet, wenn der eine Ehegatte im Bezirk dieses Landgerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, während der andere diesen in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands hat» Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils geben keinen Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen»
Bas Landgericht in Essen ist für die Ehescheidungsklage des Klägers örtlich zuständig, da der Kläger zur Zeit der Klageerhebung im Bezirk dieses Berichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, während die Beklagte in TJ■■K, Kreis wohnt. Bas Berufungsgericht hätte daher über die Berufung der Beklagten sachlich entscheiden müssen, Bas Berufungsurteil ist somit, wie geschehen, aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück suverweisen.
Schmidt Ascher Johannsen Kregel v* Werner