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BGH · IV ZR 66/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 66/54

Die Kläger wohnen in Westberlin« Sie sind Eigentümer eines dort belegenen Grundstücks» Die Beklagte hatte früher ihren Sitz in Dresden, Sie hat den Klägern im Jahre 1942 zur Ablösung der Abgeltungslast* die gemäss § 2 Abs 2 der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 351« Juli 1942 (RGBl I, 501) auf dem Grundstück ruhte* auf Grund des § 3 der DVO vom 31» Juli 1942 (RGBl I, 503) ein Haüszinssteuerabgeltungsdarlehen von 20,800,-RLI gewährt* das mit einer Frist von 6 Monaten zu dem Vierteljahresende kündbar war (§ 6 Nr 3 der DVO), Eine Abgeltungshypothek gemäss § 8 der DVO wurde zunächst nicht eingetragen, Am 3.1, Dezember 1944 betrug das Darlehen noch 19.098*56 EM.. Im Jahre 1945 wurde die Beklagte in Dresden gemäss Befehl Nr 66 der sowjetzonalen Militäradministration enteignet und ihr Vermögen auf die Sächsische Landesbank in Dresden übertragen. Diese teilte den Klägern durch Rundschreiben vom 9» Oktober 1946 mit, dass alle Rechte der Beklagten auf sie übergegangen seien und bot die Entgegennahme der Rückzahlung-des Darlehens ohne Einhaltung der Kündigungsfrist an» Das Angebot war auf zwei Monate befristet,* Die1 Kläger schwiegen auf dieses Schreiben. Die Beklagte hat ihre 'Rechte bei den Klägern vor deren Zahlung vom 21o Juni 1948 nicht geltend gemachte Die Kläger meinen, ihre Zahlung an die Sächsische Landesbank habe ihre Darlehensschuld getilgt. Die Kläger haben deshalb beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in den Verzicht und in die Löschung der eingetragenen.Abgeltungshypothek von 2.080,— DM dBdL nebst Zinsen in dem eingangs erwähnten Grundstück zu willigen. Die Kläger könnten sich auch nicht auf Treu und Glauben berufen, weil sie das Kapital vor Fälligkeit und nur mit Rücksicht auf die Währungsreform zürückgezahlt hätten. Das Berufungsgericht hat die Klage in Höhe von 1,909?86 DM mit Recht ’ abgewiesen«, Die Kläger haben in dieser Höhe weder einen Anspruch auf Verzicht auf die Abgeltungshypothek noch ist das Grundbuch insoweit unrichtig. Denn die Zahlung der Kläger an die Sächsische Landesbank hat das Abgeltungsdarlehen nicht getilgt. Denn eine Forderung ist nach den Grundsätzen des interzonalen Privatrechts da belegen, wo der Schuldner seinen jeweiligen Wohnsitz hat (BGH 5, 35 /377)» Die Enteignungsmaßnahmen der Ostzone haben daher das Gläubigerrecht der Beklagten an dem Abgeltungsdarlehen nicht berührt. 2, Das Berufungsurteil hat auch zutreffend verneint, dass die Beklagte ihre Darlehensforderung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mehr geltend machen könne, obwohl die Schuldner an einen Nichtgläubiger gezahlt haben. Aber auch sonst könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte mit.der Ausübung ihres Rechts gegen Treu und Glauben verstosse«, Das schliesst jedoch nicht aus, dass unter besonderen Umständen das Verlangen des Gläubigers nach nochmaliger Zahlung einen Verstoss -gegen den Grundsatz von Treu und Glauben darstellen kann, der jedes Schuldverhältnis beherrscht. Der dort be-handelte Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegenden Pall schon grundlegend dadurch, dass der Schuldner der Forderung in der' Sowjetzone ansässig war und schon im Hovember/Dezember 1947 gezahlt hatte, während die Kläger in Westberlin wohnen und erst im Juni 1948,gezahlt haben« ferner dadurch, dass die Landeskreditbank Thüringen "auch im Besitz der Hypothekenbriefe" war. Hach den gesamten Umständen des vorliegenden Falles kann nicht davon gesprochen,werden, dass die Beklagte, wie die Kläger meinen, ihren Anspruch verwirkt hat oder dass sonst in der Geltendmachung ihres Anspruchs eine unzulässige Rechtsausübung liegt„ ihren Schuldnern in den Westzonen unmittelbar nach der Enteignung Nachricht zu geben und sie aufzufordern, Verbindlichkeiten nicht an die Nachfolgebetriebe? Hatte die Beklagte nach der Auffassung der Gerichte und Dienststellen in der Sowjetzone mit ihrer Enteignung nicht .nur ihr Vermögen? dass sie nicht schon vor der Währungsreform ihren Sitz nach Westdeutschland bezw, Westberlin verlegt und von dort aus die Kläger aufgeklärt hat. b) Auch die übrigen Umstände berechtigen nicht zu der Annahme, dass die Beklagte mit der Geltendmachung ihrer Forderung gegen Treu und Glauben verstösst, insbesondere dass etwa die Ausübung ihres Rechts unter dem Ge-. sehen von den Tilgungsraten, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, noch nicht fällige Die Kläger konnten -daher nicht durch Klage und Zwangsvollstreckung zur Zahlung des Kapitals gezwungen werden» Auch die Schwierigkeiten, welche sich aus dem Zahlungsverkehr zwischen zwei Gebieten mit verschiedener Währung ergeben, können eine vorzeitige Zahlung nicht zwingend begründen» Solche Erschwernisse sind bei jeder Forderung vorhanden, deren Gläubiger nicht in der Bundesrepublik seinen Wohnsitz hat« Die Kläger haben nach dem Vortrag der Revision am Stichtag der Währungsreform in Westdeutschland gezahlt, weil sie befürchten mussten, später die Schuldsumme ungekürzt in DM-Ost zahlen zu müssen« Das Berufungsurteil enthält über das Motiv der Zahlung keine Feststellungen, Würde der von der Revision angegebene Grund der Zahlung festgestellt, dann könnte das nur zu Ungunsten der Kläger gewertet werden; denn dann stünde fest,, dass die Kläger mit der Rückzahlung einen Währungsgewinn erstrebten (vgl BGHZ 12, 79 ^867) o Aber, auch ohne eine besondere tatsächliche Feststellung kann von der Erfahrungstatsache ausgegangen werden, dass die Zahlung .einer nicht fälligen Schuld am 21o Juni 1948 mit.Rücksicht auf die Währungsreform erfolgt ist» §. 5» Die Zahlung der fälligen Zins- und Tilgungsbeträge ist im Ergebnis nicht anders zu beurteilen» Es ist nicht festgestellt, dass den'Klägern Insoweit eine Klage angedroht worden war» Ware eine Klage wegen der fälligen Zinsen und Tilgungsraten von der Sächsischen Landesbank'vor einem Gericht der Gowjetzone erhoben worden« so hätte sie allerdings wohl Erfolg gehabt» Trotzdem durften die Kläger auch die Zins- und Tilgungsbetrüge nicht ohne 4. Soweit die Kläger neu in diesem Rechtszuge geltend machen, der Bintragungsantrag für die Abgeltungshypothek sei mangelhaft gewesen, ist ihr Vorbringen nach § 561 Abs 1 ZPO nicht zu berücksichtigen.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 13c HGB § 372 BGB § 561 ZPO
SowjetzoneZahlungEnteignungUmstandKlägerSchuldnerRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 66/54
Verkündet am 14o Oktober'1954 Wüst, Justizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im tarnen des Volkes In dem Rechtsstreit
1» des Kaufmanns Willy P
2. seiner Ehefrau Margarete P beide in	B
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
.Prozessbevollmächtigter? Rechtsanwalt
 gegen
die S!
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^ire vorstanasmitg. IH^und BroErnst F! U^Blstr
 Aktiengesellschaft in
____	vertreten	durch
 egierungsrat a»3)a Hans in
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Br.Kregel
 für Recht erkannt?
Bie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats' des Kammergerichts in Berlin vom 29«. Januar 1954 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Kläger wohnen in Westberlin« Sie sind Eigentümer eines dort belegenen Grundstücks» Die Beklagte hatte früher ihren Sitz in Dresden, Sie hat den Klägern im Jahre 1942 zur Ablösung der Abgeltungslast* die gemäss § 2 Abs 2 der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 351« Juli 1942 (RGBl I, 501) auf dem Grundstück ruhte* auf Grund des § 3 der DVO vom 31» Juli 1942 (RGBl I, 503) ein Haüszinssteuerabgeltungsdarlehen von 20,800,-RLI gewährt* das mit einer Frist von 6 Monaten zu dem Vierteljahresende kündbar war (§ 6 Nr 3 der DVO), Eine Abgeltungshypothek gemäss § 8 der DVO wurde zunächst nicht eingetragen, Am 3.1, Dezember 1944 betrug das Darlehen noch 19.098*56 EM..
Im Jahre 1945 wurde die Beklagte in Dresden gemäss Befehl Nr 66 der sowjetzonalen Militäradministration enteignet und ihr Vermögen auf die Sächsische Landesbank in Dresden übertragen. Diese teilte den Klägern durch Rundschreiben vom 9» Oktober 1946 mit, dass alle Rechte der Beklagten auf sie übergegangen seien und bot die Entgegennahme der Rückzahlung-des Darlehens ohne Einhaltung der Kündigungsfrist an» Das Angebot war auf zwei Monate befristet,* Die1 Kläger schwiegen auf dieses Schreiben.
Unter dem 16, April 1947 übersandte die Sächsische Landesbank den Klägern eine Aufstellung über die.Höhe der. Darlehensschuld bei vorzeitiger Rückzahlung bis zu dem 31«
Mai 1947. In dem Schreiben wies sie darauf hin, dass bei einem*späteren Geldeingang die endgültige Entschließung über die vorzeitige Rücknahme Vorbehalten bleibe. Auch .darauf taten die Kläger nichts. Am 21« Juni 1948 zahlten sie das Kapital nebst Zinsen im Gesamtbeträge von . 19.656*— RM durch die Post an die Sächsische Landesbank,
~ 3 -
Diese teilte mit Schreiben vom 29«. Dezember 1949 dem Grund buchamt mit, das Darlehen sei erloschen«
Die Beklagte hat am 6» Dezember 1949 die Verlegung ihres Sitzes von Dresden nach Berlin beschlossen. Die Sitzverlegung wurde am 31« Januar 1950 in das Handelsregister Berlin-Charlottenburg eingetragen. Am 10« Mai 1950 wurde die Abgeltungshypothek im Betrage von 2.080,— DM für die Beklagte im Grundbuch eingetragen. Die Beklagte hat ihre 'Rechte bei den Klägern vor deren Zahlung vom 21o Juni 1948 nicht geltend gemachte
 Die Kläger meinen, ihre Zahlung an die Sächsische Landesbank habe ihre Darlehensschuld getilgt. Durch die Eintragung der Abgeltungshypothek sei daher das Grundbuch unrichtig geworden. Zum mindesten verstosse die Beklagte gegen freu und Glauben, wenn sie nochmals Zahlung verlange. Sie sei daher verpflichtet, auf die Abgeltungshypothek zu verzichten und deren Löschung zu bewilligen«
Die Kläger haben deshalb beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, in den Verzicht und in die Löschung der eingetragenen.Abgeltungshypothek von 2.080,— DM dBdL nebst Zinsen in dem eingangs erwähnten Grundstück zu willigen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie ist der Auffassung, die Enteignung in der Ostzone habe ihr rechtliches Fortbestehen in der Westzone . und ihre in der Westzone belegene Darlehensforderung nicht berührt. Die Kläger könnten sich auch nicht auf Treu und Glauben berufen, weil sie das Kapital vor Fälligkeit und nur mit Rücksicht auf die Währungsreform zürückgezahlt hätten.
 
Das-Landgericht hat der Klage in Höhe von 170,20 DM stattgegeben, • weil dieser Betrag schon am 31« Dezember 1944 zurückgezahlt gewesen sei» Im übrigen hat es die Klage abgewiesen* Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klagantrag weiter, soweit die Klage abgewiesen worden ist,
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Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
' •	‘Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Klage in Höhe von 1,909?86 DM mit Recht ’ abgewiesen«, Die Kläger haben in dieser Höhe weder einen Anspruch auf Verzicht auf die Abgeltungshypothek noch ist das Grundbuch insoweit unrichtig. Denn die Zahlung der Kläger an die Sächsische Landesbank hat das Abgeltungsdarlehen nicht getilgt. Die Beklagte verstösst nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie nochmalige Leistung verlangt. Daher kann es dahingestellt bleiben, ob die Bejahung eines solchen-Verstosses zu dem Erlöschen der Darlehensforderung und demgemäss .zur Unrichtigkeit des Grundbuchs oder nur zu dem Entstehen eines -Gegenrechts, einer Einrede, und damit eines Anspruchs auf Verzicht auf die Hypothek führen würde,..
1, Das Berufungsgericht geht richtig davon aus,, dass die Enteignungsmaßnahmen .der Ostzone hinsichtlich-des in Westberlin, b.elegenen Vermögens der Beklagten keine Wirkung hatten (BGH 5? 35 £?£?)• Soweit solches Vermögen zur Zeit der Enteignung vorhanden war, steht es nach wie vor der Beklagten zu. Die Forderung der Beklagten aus dem Ab-
 
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geltungsdarlehen ist aber in Westberlin belegen, weil die Darlehensschuldner dort ihren Wohnsitz hatten und haben. Denn eine Forderung ist nach den Grundsätzen des interzonalen Privatrechts da belegen, wo der Schuldner seinen jeweiligen Wohnsitz hat (BGH 5, 35 /377)» Die Enteignungsmaßnahmen der Ostzone haben daher das Gläubigerrecht der Beklagten an dem Abgeltungsdarlehen nicht berührt.
2, Das Berufungsurteil hat auch zutreffend verneint, dass die Beklagte ihre Darlehensforderung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mehr geltend machen könne, obwohl die Schuldner an einen Nichtgläubiger gezahlt haben. Es hat hierzu ausgeführts Der Rechtsgedanke der Verwirkung könne bei den gegebenen Verhältnissen nicht Platz greifen. Die Beklagte habe ihren Geschäftsbetrieb bis zu ihrer Anerkennung als verlagertes Geldinstitut in Westberlin nicht eröffnen können. Aber auch sonst könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte mit.der Ausübung ihres Rechts gegen Treu und Glauben verstosse«,
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision Sie rügt Verletzung des § 242 BGB und des § 286 ZPO. Die Revisionsrügen können keinen Erfolg haben. Der Schuldner-trägt grundsätzlich das Risiko seines Irrtums über die . Person des Gläubigers, wenn dieser ohne dessen.Zutun ent-' standen ist. Der Schuldner muss eine behauptete Rechtsnachfolge auf seine Verantwortung hin überprüfen. Das schliesst jedoch nicht aus, dass unter besonderen Umständen das Verlangen des Gläubigers nach nochmaliger Zahlung einen Verstoss -gegen den Grundsatz von Treu und Glauben darstellen kann, der jedes Schuldverhältnis beherrscht. Allgemeine Regeln lassen sich hierzu nicht aufstellen.
Es kommt alles auf die Umstände des Einzelfalles an. Das
 
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betont auch das von der Revision erwähnte Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22, Dezember 1953 - V ZK 86/52 = BGHZ 12, 79 = BB 1954, 302. Der dort be-handelte Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegenden Pall schon grundlegend dadurch, dass der Schuldner der Forderung in der' Sowjetzone ansässig war und schon im Hovember/Dezember 1947 gezahlt hatte, während die Kläger in Westberlin wohnen und erst im Juni 1948,gezahlt haben« ferner dadurch, dass die Landeskreditbank Thüringen "auch im Besitz der Hypothekenbriefe" war. In den vom X>Zivilsenat entschiedenen Fällen, die in BGHZ 12, 79 ißT/ erwähnt sind (Urteile Vom 17« März 1953 - I ZR 77/52 - LM (1) VölkerR Allg = NJW 1953, 861 = MDR 1953, 412 = JZ 1953, 512 und 31c März 1953 - I ZR 74/52 = LM (2) § 275 BGB) ist wesentlich, dass der Schuldner, der greifbares Vermögen in der Sowjetzone besitzt, vom Gläubiger vor einer erneuten Inanspruchnahme durch sowjetzonale Dienststellen bewahrt werden muss. Ein solcher Fall ist hier nicht behauptet worden. Die Kläger können sich daher nicht auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen.
Hach den gesamten Umständen des vorliegenden Falles kann nicht davon gesprochen,werden, dass die Beklagte, wie die Kläger meinen, ihren Anspruch verwirkt hat oder dass sonst in der Geltendmachung ihres Anspruchs eine unzulässige Rechtsausübung liegt„
a) Die Beklagte hätte ihren Anspruch verwirkt, wenn seit der Möglichkeit, ihn geltend zu machen, ein längerer Zeitraum verstrichen wäre und besondere Umstände die verspätete Geltendmachung als Verstoss gegen Treu und Glauben erscheinen ließen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor« Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat die
 
I
Verwaltungsstelle der Beklagten sich erstmalig am 26. Februar 1949? also lange vorder erst am 6. Dezember 1949 beschlossenen Sitzverlegung gemeldet0 Der. Senat hat schon in seinem Beschluss vom 11. November 1953,- IV ZB 67/53 -(DM Nr 4 zu § 1 40. DVO/ümstG) ausgesprochen? dass den Inhabern enteignet er Betriebe nicht zugemutet werden könne? ihren Schuldnern in den Westzonen unmittelbar nach der Enteignung Nachricht zu geben und sie aufzufordern, Verbindlichkeiten nicht an die Nachfolgebetriebe? sondern an sie persönlich zu ent richten, Bel einer Aktiengesellschaft? wie sie die Beklagte darstellt? sind auch die Schwierigkeiten nicht zu verkennen? die vor. der Währungsreform aus der Vorschrift des § 13 c HGB und des § 38 AktG erwuchsen. In der Sowjetzone herrscht wohl die Ansicht, dass "mit der Sozialisierung die sofortige liquidationslose Existenzvernichtung der betroffenen Gesellschaft durch staatlichen Hoheitsakt verbunden" sei (vgl v,Godin-Weipert-WUrdinger? HGB 2. Aufl Allg Einl Anm 59 mit Nachw). Hatte die Beklagte nach der Auffassung der Gerichte und Dienststellen in der Sowjetzone mit ihrer Enteignung nicht .nur ihr Vermögen? sondern auch ihre Rechtspersönlichkeit verloren? so konnte sie an ihrem ,Sitz in.der Sowjetzone-kaum eine Hauptversammlung-einberufen, ,^um die Sitzverlegung zu beschließen«, Noch weniger konnte die Sitzverlegung .in das Handelsregister der Sowjetzone eingetragen.werden? Die westdeutschen Registergerichte hatten-diese Schwierigkeiten? die sich aus den Vorschriften des § 13 c HGB und des § 38 AktG ergeben? vor der Währungsreform noch nicht allgemein überwunden.
Der Beklagten kann es daher nicht .zu dem Nachteil gereichen? dass sie nicht schon vor der Währungsreform ihren Sitz nach Westdeutschland bezw, Westberlin verlegt und von dort aus die Kläger aufgeklärt hat.
b) Auch die übrigen Umstände berechtigen nicht zu der Annahme, dass die Beklagte mit der Geltendmachung ihrer Forderung gegen Treu und Glauben verstösst, insbesondere dass etwa die Ausübung ihres Rechts unter dem Ge-. sichtspunkt des Schutzbedürfnisses des gutgläubigen Schuldners unzulässig ist« Es war schon früh in den Westzonen bekannt, mindestens für jeden Schuldner bei gehöriger Nachfrage erkennbar, dass die Enteignungen in der Sowjetzone keine Vermögenswerte ausserhalb der Zone ergriffen haben und dass die’ Nachfolgebetriebe insoweit nicht sachbefugt waren (vgl insbesondere Heilicke, Die Beschlagnahmungen und Enteignungen in den vier Besatzungszonen in ihrer Auswirkung auf Berlin in uHaus und Wohnung” 1947, 18 /insbesondere Abschnitt 4s Enteignung von Forderungen gegen Berliner 'Schuldner «.0 "Es ist deshalb allen Berliner Schuldnern dringend zu raten, keine Zahlungen an die Nachfolger in der Zone enteigneter Personen zu leisten und', zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme, notfalls gemäss § 372 BGB •. 4 *• den Schuldbetrag beim Amtsgericht zu hinterlegen//$ ferner IG Berlin 17 c November 1947 in ’’Haus und Wohnung” 1948, 43 mit Anm Meilicke; OLG Bamberg 30» Januar 1948 - 1 W 103/47 = SJZ 1948, 258$ Benkard DRZ 1947, 356; Friedrich SJZ 1948, 24 mit weiteren Nachweisen)» Die Kläger konnten hiernach allenfalls deshalb der Meinung sein, ihre Überweisung an die Sächsische Landesbank könne ihre Schuld tilgen, weil sie vorher keinen Rechtsrat eingeholt haben oder weil sie: rechtlich falsch beraten worden sind» Für beides müssen sie im Verhältnis' zur Beklagten bei den hier gegebenen Umständen einstehen•
Die Kläger waren nicht, wie-die Revision meint, in einer ZwangslageAls sie Zahlten, war ihre Schuld, abge-
sehen von den Tilgungsraten, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, noch nicht fällige Die Kläger konnten -daher nicht durch Klage und Zwangsvollstreckung zur Zahlung des Kapitals gezwungen werden»
Auch die Schwierigkeiten, welche sich aus dem Zahlungsverkehr zwischen zwei Gebieten mit verschiedener Währung ergeben, können eine vorzeitige Zahlung nicht zwingend begründen» Solche Erschwernisse sind bei jeder Forderung vorhanden, deren Gläubiger nicht in der Bundesrepublik seinen Wohnsitz hat« Die Kläger haben nach dem Vortrag der Revision am Stichtag der Währungsreform in Westdeutschland gezahlt, weil sie befürchten mussten, später die Schuldsumme ungekürzt in DM-Ost zahlen zu müssen« Das Berufungsurteil enthält über das Motiv der Zahlung keine Feststellungen, Würde der von der Revision angegebene Grund der Zahlung festgestellt, dann könnte das nur zu Ungunsten der Kläger gewertet werden; denn dann stünde fest,, dass die Kläger mit der Rückzahlung einen Währungsgewinn erstrebten (vgl BGHZ 12, 79 ^867) o Aber, auch ohne eine besondere tatsächliche Feststellung kann von der Erfahrungstatsache ausgegangen werden, dass die Zahlung .einer nicht fälligen Schuld am 21o Juni 1948 mit.Rücksicht auf die Währungsreform erfolgt ist» §. 28$ Z£0. ist daher, in dieser Beziehung nicht
 verletzt worden«....	.. ..,
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5» Die Zahlung der fälligen Zins- und Tilgungsbeträge ist im Ergebnis nicht anders zu beurteilen» Es ist nicht festgestellt, dass den'Klägern Insoweit eine Klage angedroht worden war» Ware eine Klage wegen der fälligen Zinsen und Tilgungsraten von der Sächsischen Landesbank'vor einem Gericht der Gowjetzone erhoben worden« so hätte sie allerdings wohl Erfolg gehabt» Trotzdem durften die Kläger auch die Zins- und Tilgungsbetrüge nicht ohne
 
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weiteres an die Sächsische Landesbank entrichten. Denn entweder war im Juni 1948 die Gläubigerschaft der Sächsischen Landesbank ungewiss, dann mussten die Kläger hinterlegen, oder aber es war gewiss, dass die Beklagte Gläubigerin war, dann durften die Kläger nicht an die Sächsische Landesbank zahlen. Unter keinen Umständen konnten sie, wie oben im einzelnen dargelegt, mit Gewissheit annehmen, die Sächsische Landesbank sei nunmehr die neue Gläubigerin«;
Ob Dresden oder Berlin Hinterlegungsort gemäss § 374'ibs 1 Halbs 1 3GB war, kann dahinstehen, da die Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle eines anderen als des Leistungsortes die Hinterlegung nicht unwirksam macht (§ 374 Abs 1 Ilalbs 2 BGB).
4. Soweit die Kläger neu in diesem Rechtszuge geltend machen, der Bintragungsantrag für die Abgeltungshypothek sei mangelhaft gewesen, ist ihr Vorbringen nach § 561 Abs 1 ZPO nicht zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs 1 ZPO.
Schmidt
 Ascher
Raske
 Johannsen
Kregel